Verbrechen an Claudia Sckaer und ihren Kindern, Teil 2 / z.k. Rechtsanwalt Andreas Peteranderl, Saarbrücken, Amtsgericht Saarbrücken, Richter Marcel Christmann, saarbrücker zeitung, Peter Stefan Herbst, Peter Seringhaus

Die menschenverachtende Psychofolter an Claudia Sckaer geht weiter. Leider hat sie, anders als Gustl Mollath und ein paar andere, keine Lobby.

Dipl.-Kfm. Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS

 

Claudia Sckaer Duisburg,

Dunkerstr. 23A

47198 Duisburg

015750387851

Duisburg, 03.01.2016

Herrn     Rechtsanwalt                                                                           Priv.

Andreas Peteranderl                                                                             Andreas Peteranderl

Richard-Wagner-Str. 58                                                                        Lerchesflurweg 20

66111 Saarbrücken                                                                              66119 Saarbrücken

Tel. 0681 910360

info@kanzlei-ppp.de

2 F 464/15 UG

Ihre, “Verfahrensbeistandsschaft” der dummgehaltenen und retardierten Kinder Justin, Julien, Marcel und Maurice Sckaer

Sofortige Herausgabe der Kinder

Ihr Gespräch mit mir am 02.01.2016, 19:40 Uhr

Sehr geehrter Herr Peteranderl,

betreffend ihrem Telefonat mit mir am 02.01.2016, 19:40 Uhr wurden sie vom Familiengericht Saarbrücken als Verfahrensbeistand für die Kinder eingesetzt. Nichts desto trotz gaben Sie mir mir an, unbegleiteten Umgang müsste ich bei Gericht einklagen. Haben Sie vergessen, was ihre Aufgabe ist?

Einigen sich die Eltern nicht über die Gestaltung des Umgangs, können sie den Streit gerichtlich klären lassen. Zuständig ist das Familiengericht. Das Gericht kann in einem solchen Verfahren gemäß § 158 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einen Verfahrensbeistand (Anwalt des Kindes) bestellen, der unabhängig von den Eltern die Interessen des Kindes vor Gericht vertritt.

In Folge dessen wurden Sie eingesetzt.

Das Umgangsrecht geht von dem Grundsatz aus, dass der Umgang mit beiden Eltern zum Wohl des Kindes gehört. Das Kind hat einen eigenen Anspruch auf Umgang mit beiden Elternteilen. Aus diesem Recht des Kindes resultieren die Pflicht und das Recht der Eltern zum Umgang mit dem Kind.

Damit Eltern und Kind ihr Recht auf Umgang ungehindert ausüben können, haben beide Eltern „alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert“ (Wohlverhaltensklausel nach § 1684 Absatz 2 BGB). Diese Verpflichtung soll verhindern, dass das Kind gegen den jeweils abwesenden Elternteil so negativ beeinflusst wird, dass die Beziehung belastet wird. Diese Regel gilt wechselseitig für beide Eltern.

Auch Sie haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zu einem Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.

Nun waren Sie schon, was eine sofortige Herausgabe der Kinder angeht, bis heute untätig. Sie haben gerade das Gegenteil davon unternommen, dass der Termin am 30.12.2015 stattgefunden hätte. Dies entgegen § 155 Abs. 2 Satz 4 FamFG wonach eine Verlegung des Termins nur aus zwingenden Gründen zulässig ist. Der Vater der Kinder ist mit seinen Eltern, den Entführern der Kinder, damit diese einen erfüllten Lebensabend, ein Spielzeug haben, mit diesen zu Bekannten nach Österreich gefahren, gerade damit die Kinder nach wie vor und vor allem über Weihnachten und Silvester keinen Kontakt mit ihrer Mutter haben, obwohl sie diesen aufgrund sehr starker Retardierungen benötigen.

Sie gaben auch an dass der Vater der Kinder im Lerchesflurweg 30 wohnt. Dies obwohl meine letzte Anschrift Gersweiler Str. 10 Saarbrücken lautete. Daraus folgend haben Sie wohl dort den Vater der Kinder angetroffen. Zumindest haben Sie mit einem dortigen Hausanwohner gesprochen, was dann mir zufolge ein Gespräch mit den Entführern der Kinder, nämlich den Großeltern väterlicherseits gewesen sein kann. Aus diesem Grund dann auch das Auslachen von mir, als ich mit Ihnen gesprochen hatte.

In dem Telefonat mit mir ging es, gerade und trotz meiner Untersagung, bzgl. einer Ansprache in Bezug auf begleiteten Umgang, nur um begleiteten Umgang.

Sie gaben an, die Kinder bräuchten Begleitung. Die Kinder brauchen keine Begleitung wenn ich zur Verfügung stehe. Ich bin von klein auf selbständig, ich hatte keine Begleitung irgendeiner älteren Person, was in meinem Kinder- und Jugendlichenalter völlig unüblich gewesen wäre, sich gewundert worden wäre, da gerade dies die Selbständigkeit egal ob nun von Kind oder Erwachsenem untergräbt.

Sie untergraben meine Persönlichkeit, meine Kompetenz mein Ich. Dies stößt bei mir auf. Dies widert mich an.

Als Jurist dürften Sie wissen, dass mein als auch das Privatleben der Kinder in Artikel 2 GG, als auch das Privatleben der Kinder zusätzlich in Art. 16 UN-Kinderrechtskonvention geschützt ist.

Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.

Nach Art. 6 Abs. 2 sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst Ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

Nach Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

Sie zerstören als Jurist den Schutz der staatlichen Ordnung. Sie zerstören das Recht auf die den Eltern zuvörderst obliegende Pflicht auf Pflege und Erziehung der Kinder als auch das Recht der Kinder auf Pflege und Erziehung durch mich.

Sie nehmen damit keinerlei Achtung auf meines und der Kinder Privat- und Familienleben.

Von einem Jurist der sich an Recht und Gesetz zu halten hat, kann ich gerade anderes als die Zerstörung der Rechtsordnung erwarten.

Sollten Sie nicht dazu in der Lage sein, dieses einzuhalten, geben Sie das Mandat bzgl. der Vertretung der Rechte der Kinder zurück, da Sie nicht gewillt sind die Rechte von mir und der Kinder einzuhalten, womit Sie sich damit als unbrauchbar erweisen.

Ein Kind entwickelt sich dann am besten, wenn seine grundlegenden körperlichen, seelischen, geistigen und sozialen Bedürfnisse ausreichend befriedigt und seine Rechte geachtet werden.

Sie gaben an, dass Sie die Kinder ansprechen wollten, ob sie begleiteten Kontakt haben wollen.

Die Kinder wollten bis zur Anhörung am 25.02.2014 bei mir leben und ab da bei Mutter und Vater.

Von einem begleiteten Umgang haben die Kinder nie gesprochen. Eine solche Ausdrucksweise liegt überlicherweise bei Kleinkindern im Alter von 2 und 3 Jahren als auch älter nicht vor. Kinder geben dies nicht zum Ausdruck, auch nicht so zum Ausdruck. Kinder wollen Kontakt mit ihren Eltern. Sie greifen somit bewußt in die Willensbildung der Kinder ein, geben dies den Kindern zu ihrem eigenen Schaden vor und legen damit den Kindern diese Worte in den Mund.

Sie bringen die Kinder damit in einen Loyalitätskonflikt. Kinder sind aber gerade in keinen Loyalitätskonflikt zu bringen. Konflikte als auch Loyalitätskonflikte sind nämlich gerade zu beseitigen. Die Behebung von etwaigen Loyalitätskonflikten ist ihre eigentliche Aufgabe.

§ 17 SGB VIII Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung

(1) Mütter und Väter haben im Rahmen der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung in Fragen der Partnerschaft, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Die Beratung soll helfen,

1. ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie aufzubauen,

2. Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen,

3. im Fall der Trennung oder Scheidung die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes

oder des Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen.

(2) Im Fall der Trennung und Scheidung sind Eltern unter angemessener Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung zu unterstützen; dieses Konzept kann auch als Grundlage für einen Vergleich oder eine gerichtliche Entscheidung im familiengerichtlichen Verfahren dienen.

Eine Beratung hat bis heute nicht stattgefunden, von dieser wurde ich ausgeschlossen, mir einzig und allein vorgegeben, begleiteten Umgang tätigen zu müssen, der Kasse machen bei Unterstellung von Unfähigkeit der Erziehung von Kindern ist, obwohl gerade bei mir die Fähigkeit von Erziehung von Kindern vorliegt.

Sollten Loyalitätskonflikte vorliegen, sind diese gerade kein Grund, dass kein Umgang oder begleiteter Umgang stattfindet. Gerade dann erst Recht muss unbegleiteter Umgang stattfinden, damit es zu einer gedeihlichen Entwicklung der Kinder kommt, ein jeder Loyalitätskonflikt ausgeräumt ist.

Die Kinder sind bereits durch über 5 1/2 Jahre fehlendem Kontakt völlig retardiert. Sprechen nicht, haben Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten. So soll der Älteste Sohn nun eine Integrationsfachkraft erhalten, obwohl er Deutscher ist. Der zweite Sohn schaffte die erste Klasse nicht, befindet sich nun in einer Sprachheilschule und kann dort gerade mal an den Fingern bis 10 zählen, abgesehen davon die beiden Jüngsten Kinder überhaupt nicht eingeschult wurden.

Und dann gaben Sie auch noch an 2 – 3 Stunden in Saarbrücken. Dies erinnert mich schwer an die Aussage des Jugendamtes an Beobachtungs- und Kontrollzimmer im Jugendamt.

Ich als auch meine Kinder sind freie Personen. Wir haben nichts verbrochen. Ich lasse mich als auch die Kinder nicht freiwillig einsperren. Schikane und Diskriminierung entziehe ich mich als auch die Kinder. Ich gehe stattdessen lieber als freier Mensch durch die Innenstadt von Duisburg spazieren, genieße das Leben und gehe dann einen Cappuccino trinken.

Ich bin zur Pflege und Erziehung der Kinder verpflichtet. Für diese Pflege und Erziehung stehe ich zur Verfügung. Ich bin zu keinem Kontakt mit irgendeiner anderen Person verpflichtet. Und selbst die Erziehung von Kindern selbst, ist ein Eingriff in das Privatleben, welche ich, als Eingriff in mein Leben untersagen kann, wenn ich das möchte. Sie sind scheinbar nicht dazu in der Lage die Rechte der Kinder zu interpretieren und wahrnehmen zu können. Wie kann es sein, dass ich Sie unterrichten muss.

Für Kontroll- und Verfolgungswahn und dann auch noch freiwillig, stehe ich nicht zur Verfügung. Mein Privatleben, ist bis auf Pflege und Erziehung der Kinder, geschlossen. Über die Einhaltung wacht die Gemeinschaft.

Die Gemeinschaft missachtet gerade dieses Recht nicht.

Mein Privatleben wurde durch eine Umgangsbegleitung zerstört. Diese nahme sich entgegen der Richtlinie über begleiteten Umgang, wonach die Mutter das Sagen hat, das Sagen heraus, machte den Kindern Angst vor mir und die Kinder mussten sich alleine beschäftigen, obwohl ich mich mit den Kindern beschäftigen wollte, ich wurde in der Zeit diskriminiert. Begleiteter Umgang ist somit kein Umgang, als solches ungeeignet. Einen solchen Zustand mache ich nicht mehr mit, da es für einen solchen nie einen Grund gab, ich weder meine Kinder vernachlässigt, noch misshandelt, noch missbraucht hatte. Im Gegensatz zu dem Vater der Kinder, mehr als halbblind, war ich diejenige, die für die Kinder vorhanden war.

Art. 14 EMRK

Diskriminierungsverbot

Der Genuß der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.

Kinder haben die Trennung und Scheidung ihrer Eltern meistens nicht gewollt. Aber sie sind davon betroffen. Sie brauchen ihre Eltern und wollen weiterhin von ihnen geliebt und versorgt werden. Die mit der Trennung verbundenen Veränderungen im Alltag können verunsichern. Und gerade da die Kinder auf Nähe und Zuwendung besonders angewiesen sind, werfen Sie als Außenstehender grundlos Steine in den Weg. Viel Geld für viel Leid! Ihnen sollte die Zulassung entzogen werden.

Damit Kinder Vertrauen und Mitgefühl entwickeln können, benötigen sie eine einfühlsame und fürsorgliche Betreuung durch die Mutter.

Der Austausch von Gefühlen bildet die Grundlage nicht nur der meisten intellektuellen Fähigkeiten des Kindes, sondern auch für Kreativität und die Fähigkeit zu abstraktem Denken. Auch das moralische Gefühl für das, was richtig und was falsch ist, bildet sich vor dem Hintergrund früher emotionaler Erfahrungen heraus.

Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Behandlungen nicht nur durch die Personen, die dem Kind nahe stehen, sind mit nachhaltigen Schäden für den Körper und für die Seele des Kindes verbunden. Besonders in den ersten Lebensjahren wirken sich Störungen liebevoller Beziehungen und Störungen der körperlichen Unversehrtheit negativ aus.

Kinder wollen in ihren individuellen Gefühlen bestätigt werden.

Wenn wohlmeinende Erwachsene Steine in den Wegt werfen, führt dies zu Demütigung und Selbstunterschätzung beim Kind und nicht nur bei diesem.

Kinder fühlen sich bei der Mutter wohl, wenn Vertrautheit besteht, wenn die Mutter verfügbar und verlässlich ist und sie in ihrem Verhalten angemessen auf die individuellen Eigenheiten des Kindes eingeht. Dies ist bei begleitetem Umgang nicht möglich, womit begleiteter Umgang nicht geeignet ist. Vertrautheit entsteht durch Zusammensein. Verfügbar zu sein bedeutet, für das Kind da zu sein, wenn es ein Liebesbedürfnis mit der Mutter hat. Eine Mutter ist verlässlich, wenn sie mit den Kinder konstant umgehen und sich die Kinder auf sie verlassen können. Die Ausgrenzung der Mutter als für das Kindeswohl schädlich, als Verbrecher, als nicht vertrauenswürdig, gewährleistet gerade keine für das Kindeswohl benötigte altersgerechte Entwicklung.

Kinder kommen mit einer angeborenen Bereitschaft zur Welt, sich bedingungslos an Personen zu binden, die ihnen vertraut sind. Ich habe die Kinder in der Schwangerschaft ausgetragen, ich war für die Kinder nach der Geburt vorhanden. Keine andere Person. Keine andere Person kann sich so wie ich in die Kinder einfinden. Keine andere Person liebt die Kinder wie ich die eigene Mutter.

In sicherer und vertrauter Situation mit der Mutter wollen Kinder Neues erkunden und reagieren auf ihre Umwelt vor allem mit Interesse und Neugier. Dieses Interesse wird von dem schon für Neugeborene befriedigenden Gefühl aufrecht erhalten, Verhalten oder Ereignisse verursachen und beeinflussen zu können und dadurch selbst wirksam und erfolgreich zu sein Demgegen- über zeigen Kinder in Situationen von Verunsicherung oder Angst, wie zum Beispiel in einer fremden Umgebung oder bei Abwesenheit von der Mutter, so genanntes Bindungsverhalten. Sie suchen die Nähe und den Kontakt zu der vertrauten Mutter, die ihnen als sichere Basis dient: sie weinen, strecken die Arme nach ihr aus, folgen ihr, schmiegen sich an oder klammern sich an sie. Einmal gefestigte Bindungsbeziehungen weisen eine große Stabilität auf und bleiben auch im späteren Leben und bei getrennt lebenden Personen wirksam.

Im zweiten und dritten Lebensjahr reagieren Kinder besonders empfindlich auf Trennungen. In dieser Zeit werden die wichtigen ersten Bindungen stabilisiert. Dabei hängt die Stärke einer Bindung nicht von der Qualität der Beziehung ab.

Die Qualität einer Bindung entwickelt sich in Abhängigkeit vom Verhalten der Erwachsenen. Werden die Bedürfnisse des Säuglings von der Mutter in feinfühliger Weise beantwortet, entwickelt sich in der Regel eine sichere Bindungsbeziehung. Sicher gebundene Kinder lernen, dass sie verlässlich beruhigt und getröstet werden, sobald sie Unruhe oder Kummer signalisieren. Sie erleben die Mutter als sichere Basis, von der aus sie interessiert die Umgebung erkunden und auf die sie sich in alltäglichen Notsituationen stützen können.

Dies wurde vorsätzlich und zu vollem Schaden der Kinder und auch von mir unterbunden.

Der Kreis der umgangsberechtigten Personen umfasst auch Großeltern, Geschwister und andere enge Bezugspersonen des Kindes. Sie alle haben ein Umgangsrecht. Weder ich noch meine Eltern noch meine Geschwister, noch die Cousinen der Kinder haben über all die Jahre Kontakt mit den Kindern. Wir alle haben nichts verbrochen.

Die Erwachsenen gestalten die Rahmenbedingungen für die nächste Generation. Weltweite Politik, Wirtschaft, Kultur und Gesellschaft tragen hier eine bisher nicht eingelöste Verantwortung. Ob Kinder und Jugendliche diese Welt als gestaltbares Ordnungsgefüge oder unheimliches Chaos erleben, wird an der Entwicklung ihrer Persönlichkeiten liegen, welche alle anderen Erwachsenen mit ihren eigenen Persönlichkeiten mitgestalten.

Sie haben sich als ungeeignet erwiesen, vernichten die Familie und damit die Gesellschaft.

Claudia Sckaer

Das Hirn ist keine Seife, es wird nicht weniger, wenn man es benutzt.

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Richter-Joerg-Schmitt-LG-Essen_Richterin-Dr-Bettina-Mielke-LG-Regensburg-Rechtsanwalt-Dr-Gerhard-Strate_Frank-Fahsel_Rolf-Bossi

 

THOMAS_KUTSCHATY-gestattet-satanische-Morde_zk-kerkermeisterin-Regierungsdirektorin-Barbara-Luebbert_JVA-dortmund

2 Gedanken zu „Verbrechen an Claudia Sckaer und ihren Kindern, Teil 2 / z.k. Rechtsanwalt Andreas Peteranderl, Saarbrücken, Amtsgericht Saarbrücken, Richter Marcel Christmann, saarbrücker zeitung, Peter Stefan Herbst, Peter Seringhaus

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