Dr. Christoph Florange und sein Schundgutachten über Dipl.-Ing. Frank XXXXXXX / z.K. richter markus kerlen, landgericht duisburg

@ die UNITED  ANARCHISTS:  Das „Gutachten“ des Dr. Florange über Dipl.-Ing. Frank XXXXXXX:

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kann als Lehrbuchbeispiel für ein gezieltes Falschgutachten gelten, Dr. Florange ist zweifellos ein Meister des gezielten Einsatzes methodischer Fehler zur Herleitung beliebiger Ergebnisse.  Ein professioneller Gangster der Falschgutachten-Industrie, an dem wir der Öffentlichkeit aufzeigen können, was von Psychiatern und ihren Gutachten zu halten ist.

Unten im Textformat die Analyse, die ich zu dem Gutachten des Dr. Florange im Falle Frank XXXXXXXs geschrieben habe. Ich werde das noch straffer bringen und auch eine Strafanzeige gegen Dr. Florange erstatten, denn es ist nicht mehr glaubhaft zu vermitteln, dass ihm die massiven methodischen Mängel seines Vorgehens und ihre Wirkung nicht bewusst gewesen sein sollen – wenn man ihn für geschäftsfähig halten soll.  Aber, wer weiß, vielleicht ist er ja tatsächlich strohdumm oder psychiatrisch krank, so das man an seiner Schuldfähigkeit zweifeln muss.

Hier nun die Gutachtenanalyse:

Dipl.-Kfm. Winfried Sobottka

– Analytiker –

Karl-Haarmann-Str. 75

44536 Lünen

0157 365 838 81

winfried-sobottka@web.de

Zum Gutachten des

  1. Vorbemerkungen

Ich bin mit Frank Peter XXXXXXX persönlich bekannt, und habe auch ein klares Bild von ihm: Sehr intelligent, sehr kreativ, außergewöhnlichen Problemlösungen zugeneigt, durch familiäre und justizielle / behördliche Entwicklungen traumatisiert, ohne jedoch den Boden unter den Füßen völlig zu verlieren. Selbstbewusstsein auf so hohem Niveau, dass es manchen krankhaft erscheinen mag, was Frank XXXXXXX allerdings mit praktisch allen teilt, die im Kampf gegen ein übermächtig scheinendes System nicht untergehen: Man braucht ein besonderes Selbstbewusstsein, um Besonderes schaffen zu können, das weiß jeder, der in irgendeiner Disziplin weit vorn liegt.

Zweifellos verfügt Frank XXXXXXX auch über einen starken Egoismus, es wäre angesichts seiner Entwicklung allerdings auch ein Wunder, wenn es anders wäre: Wer permanent in heftigen Auseinandersetzungen lebt, verbunden mit dem Verlust der Familie, mit Zivilhaft, mit Untersuchungshaft (unschuldig), enormen Vermögensverlusten durch Veruntreuungen seitens „falscher Freunde“ usw. usf., wie Frank XXXXXXX es in den letzten 10 Jahren erleben musste, der entwickelt entweder einen starken Egoismus, oder er geht unter. Eine dritte Möglichkeit bleibt nicht.

Völlig unzweifelhaft ist Frank XXXXXXX also jemand, “der aus dem Rahmen fällt”, ein exzentrischer Typ, der sich oft anders verhält, als es üblich ist. Einfache Geister und oberflächliche Betrachter mögen deshalb dazu neigen, wie gegenüber Exzentrikern im Allgemeinen, ihn als “verrückt” einzuordnen. Tatsache ist, dass die Menschheit, hätte es niemals Exzentriker gegeben, heutzutage höchstwahrscheinlich noch auf Bäumen und in Höhlen leben würde. Dies vorab – einerseits um zu verdeutlichen, was unhinterfragte Ansichten von irgendwelchen Leuten wert sind – nämlich nichts. Andererseits soll es aber auch zu denken geben: Wie eine Gesellschaft mit ihren Exzentrikern umgeht, bestimmt in hohem Maße ihr Innovations- und Korrekturpotenzial. Sehen Exzentriker sich auf breiter Front gezwungen, gegen staatliche Kriminalität anzukämpfen, und werden im Gegenzug staatlich bekämpft, so wird wertvolles gesellschaftliches Potenzial lahm gelegt.

Dass ich Dipl.-Ing. Frank Peter XXXXXXX kenne, steht einer Analyse des o.g. Gutachtens durch meine Person nicht im Wege: Die Analyse eines Gutachtens ist kein Glaubensbekenntnis, das der Analytiker anderen einreden will, sondern eine Untersuchung, inwiefern ein Gutachten relevante Tatsachen einbezieht und logisch auf ihnen bauend zu seinem Ergebnis kommt, um den Wert des Ergebnisses daran zu messen. Das bedeutet, dass der Analytiker jede einzelne seiner Wertungen stichhaltig erklären muss, so dass die Wertungen logisch nachvollziehbar werden. Das bedeutet auch, dass ein Typ des Rezipienten vorausgesetzt wird, der in hinreichendem Maße des logischen Denkens fähig ist.

Damit wird eine Analyse unabhängig von ihrem Autor beurteilbar; es kommt dann also nicht darauf an, in welcher Beziehung der Analytiker zu Gutachter und zu begutachtender Person steht, sondern ausschließlich darauf, ob die von ihm vorgetragenen Fakten wahr, seine Argumente logisch stichhaltig und sein Urteil auf solcher Grundlage logisch hergeleitet ist.

  1. Auftrag und Situation der Erstellung des Gutachtens von Dr. Florange und die Hypothesen des Dr. Florange

1.1. Wie es zum Gutachtenauftrag kam

Am 20.12.2016 fand am LG Duisburg ein Hauptverhandlungstermin im Berufungsverfahren statt, ausgelöst durch Einlegung des Rechtsmittels durch Frank XXXXXXX , der bestreitet, vom AG Duisburg zurecht wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt verurteilt zu sein.

Die Darstellung der Polizei zum Vorwurf des Widerstands gegen die Staatsgewalt ist dem Gutachten des Dr. Christoph Florange (im Folgenden: „GA Florange“) zu entnehmen (Punkt 3.1., S. 2 ff.), wobei nicht sicher klar wird, worin eine Widerstandshandlung bestanden haben soll, während aber klar wird, dass es zumindest zwei Körperverletzungen durch einen Polizeibeamten zum Nachteil des Frank XXXXXXX  gegeben hat. Frank XXXXXXX war hervorragend auf die Befragung der geladenen und erschienenen Polizeibeamten vorbereitet, konnte seine Version auch mit einer Audio-Aufzeichnung und mit Hinweis auf zwei Augenzeugen stützen. Sehr kurz vor dem Termin hatte er sich schriftlich an den Richter gewandt und keinen Zweifel daran gelassen, dass er aufklären werde, was tatsächlich geschehen sei.

Obwohl der Richter die Polizeibeamten geladen hatte und jene erschienen waren, versuchte er von Beginn an das Verfahren zu beenden. Zum Staatsanwalt meinte er, dass die Tat nun ja solange zurückliege und es ja nicht gerade nach einem besonders schweren Fall aussähe, es sei ja kein Polizist verletzt worden, ob er sich nicht vorstellen könne, die Einstellung zu beantragen.

Der Staatsanwalt wollte nicht einstellen, Frank XXXXXXX , so meinte der Staatsanwalt sinngemäß, habe sich als unbelehrbar erwiesen und benötige eine spürbare Lektion.

Da ein Agreement mit Frank XXXXXXX (Widerruf der eingelegten Berufung) erkennbar aussichtslos war, denn der strebte ja unbeirrt Rehabilitierung vom Vorwurf des Widerstands gegen die Staatsgewalt an, gab es für den Richter nur noch einen Ausweg, das Verfahren auf Eis zu legen oder zu beenden: Dem Dipl.-Ing. Frank XXXXXXX Verhandlungsunfähigkeit attestieren zu lassen. Da Dr. Florange auch geladen war, um sich über die Schuldfähigkeit des Frank XXXXXXX zum Zeitpunkt des Tatvorwurfs ein Bild zu machen, änderte der Richter kurz den Auftrag bzw. erteilte den Auftrag neu, ein Gutachten über die Verhandlungsfähigkeit des Frank XXXXXXX anzufertigen. Jedem Anwesenden musste klar gewesen sein, welches Ergebnis der Richter wollte. Allerdings ließ der Richter den Angeklagten XXXXXXX erst noch umfangreich darüber berichten, was XXXXXXX den Behörden im Falle seiner Kinder und seiner eigenen Person vorwerfe. Frank XXXXXXX erzählte recht detailliert von mehreren Fällen, lieferte also keinen Überblick über die Gesamtentwicklung ab. M.E. ging es ihm darum, solche Beispiele für unerhörte und Behörden übergreifende Willkür vorzutragen, also zu belegen, dass sich eine Phalanx verschiedener Behörden darin einig sein musste, ihm, dem Frank XXXXXXX , jedes Recht bestmöglich zu verweigern. Dabei hatte er Orte, Namen der Beteiligten, Zeitpunkte und andere Details so gut parat und schilderte so zusammenhängend, dass es mir nicht vorstellbar scheint, dass er aus erfundenen Lügengeschichten rezitierte.

Kein einziges Mal stellte Dr. Florange eine Frage oder erhob Kritik.

1.2. Die zwei Hypothesen des Dr. Christoph Florange

Nach dem Vortrag von Frank XXXXXXX meinte Dr. Florange, er sähe Anzeichen für einen Wahn, wobei er ein detailliertes Krankheitsbild entwarf, auf Nachfrage von RA Lüdicke aber klar sagte, dass es aus seiner Sicht zwei Möglichkeiten gebe:

I Die soeben gehörten Darstellungen von Frank XXXXXXX seien wahr, das sei dann schrecklich, Frank XXXXXXX  selbst aber gesund.

II Die soeben gehörten Darstellungen von Frank XXXXXXX seien Gebilde seiner Phantasie, dann sei Frank XXXXXXX  krank.

1.3. Implikationen der zwei von Dr. Florange aufgestellten Hypothesen

Wenn die Hypothese I wahr ist, die Kritik des Dipl,-Ing. Frank XXXXXXX an der Arbeit der Behörden und Rechtspflegeinstitutionen im Falle seiner Kinder und seiner Person auf Fakten, nicht auf Wahninhalten beruht, dann bedeutet das u.a.:

– Gesetzesbruch durch Behörden wird in Deutschland nicht unbedingt durch übergeordnete Behörden / Instanzen revidiert oder gar geahndet, sondern zumindest in einem Teil der Fälle, jedenfalls im Falle des Frank XXXXXXX, gedeckt oder sogar unterstützt.

– Hat man es in einer Angelegenheit mit verschiedenen Behörden zu tun, so ist keineswegs sicher damit zu rechnen, dass ein falsches Vorgehen einer der involvierten Behörden durch die übrigen Behörden korrigiert wird. Dies kann zwar vorkommen, aber es kann auch vorkommen, und dies sei im Falle des Frank XXXXXXX so, dass alle involvierten Behörden quasi eine Phalanx des Unverstandes / des Unrechts bilden und sogar mit koordinierter Willkür vorgehen.

– Wehrt man sich standhaft gegen systematische Behördenwillkür, so kann es sein, und im Falle des Frank XXXXXXX sei es so, dass man irgendwann willkürlich bekämpft wird, dass es zu behördlichen Intrigen kommt, die darauf zielen, das Willküropfer, das einfach nicht aufgeben will und den Behörden zunehmend lästiger wird, durch konzertierten Missbrauch staatlicher Macht in seinen Lebensnerven zu treffen, willkürlich in Armut, Angst, Haft und Psychiatrisierung hineinzutreiben.

Die beschriebenen Dinge werden nicht nur von Dipl.-Ing. Frank Peter XXXXXXX vorgetragen – sondern seit der Etablierung des Internets auch von zahllosen anderen. Der Stuttgarter Landrichter i.R. Frank Fahsel (Google), der wegen staatskritischer Worte seiner Anwaltslizenz entledigte Claus Plantiko (Google), das Psychiatrieopfer Gustl Mollath (Google) sind nur einige von zahllosen Kritikerm, die dem deutschen Staat ein hohes Maß an moralischer Verdorbenheit im Sinne von Bereitschaft zum menschenrechtswidrigen Machtmissbrauch attestieren.

Hypothese II unterstellt, dass Entgleisungen staatlicher Machtausübung im Falle des Frank XXXXXXX und seiner Kinder keine oder keine relevante Rolle gespielt hätten, dass insgesamt alles zumindest grundsätzlich sauber gelaufen sei, dass aber Frank XXXXXXX nicht in der Lage sei, die Realität zu erfassen, sondern subjektiv entwickelte Wahninhalte an die Stelle der Realität setze.

Generell ist vorab zu sagen: Wenn Behörden / Institutionen wechselseitig voneinander abhängig sind, dann ist es stets nur eine Frage der Zeit, bis sie sich auf eine gemeinsame Linie der Moral / Unmoral und der Gesetzestreue / Staatskriminalität geeinigt haben. Würde eine Behörde / Institution andere Maßstäbe anlegen als die anderen , käme es zu Konflikten, an deren Ende eine notwendigerweise eine Angleichung stünde. Dort, wo Behörden „reibungslos“ zusammenarbeiten, gibt es solche Konflikte nicht – dort hat man also zu einer gemeinsamen Linie gefunden.

Das bedeutet: Wenn auch nur eine Behörde unzweifelhaft erkennen lässt, dass sie Tatsachen zu einem falschen Aktenbild hin manipuliert und meint, sich über Gesetze zumindest teilweise hinwegsetzen zu können, dann kann man bereits daraus schließen, dass diese Behörde sich selbst bei diesem Treiben der Rückendeckung durch alle übrigen Behörden vor Ort (und auch der vorgesetzten Behörden bis hinein in das zuständige Ministerium) sicher fühlt, wobei das Gefühl auf Erfahrung oder gar auf Abstimmung im Einzelfall baut. Das ist dann Verschwörungspraxis.

Es versteht sich von selbst, dass die Hypothese I es verbietet, sich auf unhinterfragte Darstellungen von Behörden und sonstigen von Frank XXXXXXX als Gegnern eingestuften Institutionen und Personen zu beziehen – denn die sind, sofern Hypothese I wahr ist, selbstverständlich darum bemüht, keine Belege für die von XXXXXXX erhobenen Vorwürfe zu bieten sondern, im Gegenteil, XXXXXXXs Vorwürfe als Lügen oder Wahnvorstellungen abtun. Sich auf nicht hinterfragte Darstellungen der von XXXXXXX kritisierten Behörden und sonstigen Institutionen zu beziehen, käme einer Ablehnung der Hypothese I von Anfang an gleich und würde selbst in dem Fall, in dem Hypothese I wahr ist, zu dem dann falschen Ergebnis führen, sie sei unwahr.

Ebenso versteht es sich natürlich auch von selbst, dass die Hypothese II es verbietet, sich

auf unhinterfragte Darstellungen des Frank XXXXXXX zu stützen, weil das einer Ablehnung der Hypothese II von Anfang an gleichkäme.

1.3. Methodische Anforderungen an das Gutachten nach Dr.

Christoph Florange

Es ist es sehr zu begrüßen, dass Dr. Florange, leider nicht im Gutachten selbst, aber vor Zeugen wie dem RiLG Markus Kerlen, dem Rechtsanwalt Bernd Lüdicke, meiner Person u.a. am 20.12. 2016 die beiden Alternativhypothesen des Untersuchungsauftrags genannt hat und dasbei auch gesagt hat, wenn Alternative I zutreffe, dann sei es wirklich sehr schlimm, was Frank XXXXXX erlebt habe.

Bisher pflegten Gutachter meines Wissens einfach immer davon auszugehen, dass die Zustände in den Behörden und Institutionen der Rechtspflege im weitesten Sinne keineswegs schlimm seien, behördliches Handeln stets grundsätzlich korrekt sei, Akteninhalte die Tatsachenlage wahr widerspiegelten, schlossen damit die Alternativhypothese zur Wahnhypothese von Anfang an methodisch aus und kamen damit, ob im Einzelfalle korrekt oder nicht, stets zu dem Schluss, dass aufgebrachte Justizkritiker wahnhaft krank sein müssten.

Damit ist Fundamentalkritik an „Aktengutachten“ erhoben: Wenn jeder, der sich über langjährige Staatswillkür in seinem eigenen Falle beschwert, nach Aktenlage beurteilt wird, dann wird Staatskritik automatisch zum Wahnbeweis, weil die Alternative, er könnte ja ein berechtigter Ankläger sein, von Vornherein mittels der Begehung eines fundamentalen methodischen Fehlers ausgeschlossen wird! Damit wird bereits der Untersuchungsauftrag zur Wahndiagnose, man könnte sich die Gutachtenerstellung also sparen.

Zwingende methodische Anforderung an ein Gutachten zur Klärung der Frage, welche der beiden Hypothesen des Dr. Florange im Falle des Frank XXXXXX zutreffen, ist demnach eine Klärung im Falle widerstreitender Ansichten zwischen dem Probanden und den Behörden zu bestimmten Punkten, die zumindest stichprobenhaft vorzunehmen ist. Eine andere Möglichkeit gibt es in Anbetracht der genannten Hypothesen nicht, und eine Sichtweise, die etwa hieße: „Das kommt vom Aufwand her nicht infrage. Also bleiben wir lieber bei der methodisch falschen Vorgehensweise, die stets zu dem schönen Ergebnis führt, Staatskritik baue auf Wahnvorstellungen.“, wäre der Ruf nach Abschaffung der Meinungsfreiheit.

  1. Zur angewandten Methodik des Gutachters Dr. Florange

2.1. Vom Gutachter herangezogene Faktengrundlage

Dr. Florange selbst nennt als von ihm genutzte Faktengrundlage (Punkt 2., S. 1):

– Die Ergebnisse des Hauptverhandlungstermins vom 20.12. 2016.

– Die Akten der Staatsanwaltschaft Duisburg.

– Die beigezogenen familiengerichtlichen Akten.

Bereits damit steht praktisch fest, dass Dr. Florange die Hypothese I, Frank XXXXXX sei nicht wahnhaft krank, seine Vorwürfe im Kerne wahr, von Anfang an methodisch ausschließt, also einen methodischen Fundamentalfehler begeht, der das Gutachten völlig unbrauchbar macht (s.o.).

2.2. Vom Gutachter herangezogene Aktenauszüge der StA

Unter 3.1. , S.1 ff. des Gutachtens zitiert Dr. Florange aus dem amtsgerichtlichen Urteil in der Sache 185 Js 78/13.

Dazu ist zu sagen:

  1. Das Urteil ist durch Rechtsmittel angegriffen, unter Hinweis auf zwei Zeugen und eine vollständige Tonaufzeichnung von dem Geschehen schildert Frank XXXXXX einen in wichtigen Punkten anderen Sachverhalt. Dieser findet aber nicht Eingang in das Gutachten.
  2. Es macht den Gutachter nicht misstrauisch bzw. er lässt es zumindest nicht erkennen, dass anhand der Schilderung der Polizei zwei Körperverletzungen mit Reizgas von jener ausgegangen seien, dass aber nicht einmal konkret gesagt wird, worin eine Widerstandshandlung des Frank XXXXXX bestanden haben soll. Es macht den Arzt Dr. Florange auch nicht misstrauisch bzw. er gibt es nicht zu erkennen, dass der erste Einsatz von Reizgas keinerlei Wirkung gezeigt haben soll, so dass ein weiter „erforderlich“ geworden sei.
  3. Es macht den Gutachter auch nicht misstrauisch bzw. er gibt es nicht zu erkennen, dass zuvor schon von „Rangeleien“ die Rede ist. Zu solchen Verniedlichungsformen greifen Polizisten üblicherweise nicht, wenn Gewalt von anderen als ihnen ausgeht.
  4. Die Darlegungen unter 2. und 3. indizieren in Anbetracht stark abweichender Schilderungen und Beweisangebote des Frank XXXXXX, dass es höchstwahrscheinlich zu unverhältnismäßigem Einsatz von Reizgas (laut Frank XXXXXX nicht Reizgas, sondern Pfefferspray) durch die Polizei gekommen war (kaum zu bezweifeln bei der zweiten Anwendung) und eine Widerstandshandlung gar nicht gegeben war, dass mithin einer jener Fälle vorliegt, über die der Düsseldorfer Strafverteidiger Udo Vetter sich wie folgt äußert:

Mir fällt dazu eigentlich nur ein, dass die Anzeige wegen „Widerstand“ sehr häufig in Fällen kommt, in denen es Anhaltspunkte für nicht ganz astreines Verhalten einzelner Beamter gibt. Aus naheliegenden Gründen ist die Anzeige nach § 113 Strafgesetzbuch ein probates Mittel für die Vorwärtsverteidigung der Ordnungshüter. Aber auch wenn mutmaßliche Opfer von Pflichtverletzungen selbst Anzeige erstatten, kann mit dem Widerstandsargument trefflich Gegendruck erzeugt werden.“

Die unkritische Übernahme des unzweifelhaft einseitigen und fragwürdigen Vortrags ist ein Hinweis darauf, dass es dem Gutachter geradezu darum gehen muss, die Hypothese II (s.o.) „durchzuboxen“, jedenfalls ist diese Vorgehensweise unseriös und im Kontext der Untersuchung unbrauchbar: Grundsätzlich passt die Aktendarstellung zu beiden Hypothesen, hat für sich allein also keinen Erklärungswert.

2.3. Vom Gutachter herangezogene Teile aus der familien-

gerichtlichen Akte

Unter 3.2, S. 4 ff., trägt Dr. Florange aus der familiengerichtlichen Akte 55 F 64 / 13 vor,

beginnt dabei bereits, zu diagnostizieren. So will er einem Antrag des im Verhältnis zu Frank XXXXXX gegnerischen Anwalts Kosthorst Hinweise auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung des Frank XXXXXX entnehmen, was bereits mehr als fragwürdig ist: Es ist nahezu Standard, dass in Scheidungs- und Scheidungsfolgeverfahren gelogen wird, „dass sich die Balken biegen“, dass ehrenrührige Behauptungen aller Art unabhängig vom Wahrheitsgehalt leichtfertig erhoben werden, und sich unter solchen Umständen auf den Vortrag eines Rechtsanwalts zu beziehen, der an Konflikten, nicht Eintracht verdient, der zudem selbst meist nur vom Hörensagen berichten kann, ist unseriös und methodisch unzulässig.

Im nächsten Schritt macht der Gutachter aus den Hinweisen dann eine Erkrankung mit langfristigem Entwicklungshintergrund, und berichtet dann nebulös von Inhalten des Protokolls einer nichtöffentlichen Sitzung, wobei dem Frank XXXXXX Dinge angehängt werden, die er auf Nachfrage bestreitet und die, wären sie denn wahr, ein Strafverfahren nach § 167 StGB begründet hätten. Ebenfalls nebulös der Hinweise darauf, dass sich Frank XXXXXX zwei Mal in einer Krankenhausbehandlung befunden habe.

Soweit andere Psychiater oder Psychologen zitiert werden, wird in keinem einzigen Falle klar, ob sie vorzeigbare Gründe für Einschätzungen anführen können, oder ob die These des Frank XXXXXX von einer Zwangspsychiatrisierung (durch dem System hörige Gutachter), auf die Dr. Florange immerhin hinweist, zutreffe.

Soweit von „offiziellen Stellen“ die Rede ist, die von Frank XXXXXX bedroht und genötigt worden seien (S. 5), wird weder gesagt, wer diese Stellen konkret seien, noch, in welcher Weise bedroht oder genötigt worden sei. Entsprechende Strafanzeigen wurden niemals erstattet, und nach Angaben des Frank XXXXXX habe er niemals anderes angedroht als Beschwerden, Strafanzeigen und Veröffentlichungen. Dies sind aber Mittel, die ein pflichtgemäß korrekt arbeitender Behördenmitarbeiter nicht zu fürchten hat, die mit „Bedrohung“ und „Nötigung“ auch nichts zu tun haben.

Tendenziös, oftmals nebulös, unseriös, ungeeignet, sich vor dem Hintergrund der Hypothesen I und II ein tatsächliches Bild zu machen – so lässt sich zusammenfassen, was der Gutachter unter dem Punkt 3.2 vorträgt. Man kann bestenfalls sagen: Das Aktenbild passt zu beiden Hypothesen, I wie II.

Unter 3.3, S. 9, trägt der Gutachter aus diversen Einzelakten des Familiengerichtsverfahrens vor. Hier kommt der Gutachter zu dem Schluss, dass es zahlreiche Anträge gegeben habe, die gegen „Verfehlungen entsprechender Institutionsmitarbeiter“ gerichtet gewesen seien, welche zum Nachteil von Frank XXXXXX bzw. seiner Kinder gegangen seien.

Es spricht scheinbar für die Hypothese I, dass der Gutachter nach dem Studium der im Punkt 3.3 genannten Unterakten zu dem Schluss kommt, dass es zu Verfehlungen von Institutionsmitarbeitern zum Nachteil von Frank XXXXXX und seiner Kinder gekommen sei.

Das sagt er mit seinen Worten zumindest. Allerdings muss auch hier gesagt werden, dass eine gutachterliche Beurteilung, die aufgrund von Informationsmangel nicht nachvollzogen werden kann, nichts wert ist: Wir sind nicht im Zeitalter des Glaubens, in dem ein Arzt sagen könnte: „Ich bin Arzt, darum weiß ich alles, und Ihr müsst mir alles glauben!“, sondern im Zeitalter des Wissens, in dem nur das wirklich gelten darf, was nach den Regeln der Logik unter Anwendung wissenschaftlich anerkannter Verfahren aus überprüfbaren Tatsachen gefolgert wurde / wird, wobei es egal ist, wer etwas erklärt. Doch es bleibt hier unklar, woher der Gutachter wissen will, dass die von XXXXXX in Anträgen erhobenen Vorwürfe zutreffend sind; ob er dem Frank XXXXXX in diesem Kontext einfach glaube, was methodisch nicht statthaft wäre, oder ob er über zusätzliche Informationen verfüge, anhand derer Darstellungen des XXXXXX verifiziert werden können.

Auch die im Punkt 3.4, S.10, erfolgten Ausführungen tragen in der Sache zu nichts bei:

Zusammengefasst: Die Schilderungen der Akteninhalte sind einer Feststellung darüber, on Hypothese I wahr sei oder Hypothese II, nicht dienlich. Was Institutionsmitarbeiter und Psychiater und Psychologen äußerten, passt eindeutig sowohl zur Hypothese I als auch zur Hypothese II, und inwiefern die Wertung des Gutachters im Punkt 3.3, es habe (zahlreiche) Verfehlungen von Institutionsmitarbeitern zum Nachteil des Frank XXXXXX und seiner Kinder gegeben, richtig ist, bleibt unnachvollziehbar.

2.4. Zusatzinformationen in Punkten 3.4 und 3.5 des Gutachtens

Abgesehen davon, dass unter beiden Punkten keine Informationen zu finden sind, die den Schluss zuließen, Hypolthese I oder Hypothese II sei zutreffend, wird hier auch deutlich, dass die Gedankenwelt des Gutachters selbst keine geordnete war, als er das Gutachten erstellte: Von welcher „Fahrt“ unter 3.5 die Rede ist, kann der Leser nicht einmal erahnen, wenn er keine über den Gutachtentext hinausgehenden Informationen hat. Inwiefern die Fahrt etwas mit einem geplanten Besuch bei der Justizministerin („Hierbei“) zu tun hat, konnte nicht einmal Frank XXXXXX selbst auf Nachfrage erklären. Es entsteht der Eindruck, dem Gutachter komme es überhaupt nicht darauf an, dass sein Gutachten unter kritischen Augen bestehen könne, so, als ob es nur darum ginge, ein gewünschtes Ergebnis abzuliefern.

2.5. Abschließend zu den Aktengrundlagen des Gutachtens

Es wurden keine Grundlagen verwendet, die einer Entscheidung, ob Hypothese I oder Hypothese II zutreffend sei, förderlich wären. Alles Vorgetragene lässt sich sowohl mit Hypothese I als auch mit Hypothese II vereinbaren.

2.6. Beobachtungen des Dr. Florange in der HV am 20.12. 2017

Im Punkt 4., S. 11 ff. des Gutachtens, Dr. Florange schildert nahezu lehrbuchhaft den Vortragsstil eines wahnhaft Kranken und behauptet, dieser sei bei Frank XXXXXX in der HV festzustellen gewesen. Abgesehen davon, dass die Schilderung widersprüchlich ist (wie soll „ständiger Redefluss“ z.B. mit „Gedankenabbrechen“ und „Fadenverlieren“ vereinbar sein? Letztere führen doch zu stockendem Redefluss!), muss auch klar moniert werden, dass der Gutachter seine Behauptung durch kein einziges Beispiel nachvollziehbar macht – unter solchen Umständen kann jeder alles behaupten, was er behaupten will, in Gutachten, die existenzielle Bedeutung für Menschen haben können, haben solche gutachterlichen Beliebigkeiten nichts zu suchen.

Tatsache ist, dass Dr. Florange NACH der Rede des Frank XXXXXX, in der XXXXXX zweifellos zahlreiche Punkte anschnitt, um verschiedene Beispiele für das von ihm angeklagte Unrecht zu benennen, keinerlei Kritik am Vortragsstil erhob und dies auch nicht auf gezielte Nachfrage von RA Lüdicke, welche Anzeichen er, Dr. Florange, denn für eine wahnhafte Erkrankung sehe, tat! Stattdessen erklärte Dr. Florange es vielmehr noch als Möglichkeit, dass die Schilderungen des Frank XXXXXX der Wahrheit entsprechen könnten und in dem Fall ein wirklich schreckliches Szenario beschrieben. Entsprechend muss XXXXXX für Dr. Florange verständlich vorgetragen haben – trotz „Gedankenabbrechens“, „Fadenverlierens“ und „Weitschweifigkeit“?

Hier agiert der Gutachter absolut unseriös: Was er direkt nach XXXXXXs Vortrags im Beisein

von Augen- und Ohrenzeugen des Vortrags nicht zu behaupten wagte, selbst auf gezielte Frage nach Hinweisen auf einen Wahn XXXXXXs nicht, behauptet er nun im Gutachten, ohne auch nur ein Beispiel zu nennen, vermutlich meinend, dass es kein Protokoll von XXXXXXs Ausführungen gebe.

Die im Gutachten abgegebene Beurteilung des Redevortrags XXXXXXs vom 20.12.2016 ist im beschriebenen Kontext völlig unglaubhaft und methodisch schon deshalb ohne jeden Wert, weil es an nachvollziehbaren Belegen fehlt.

Dass der Gutachter anschließend Inhalte des amtsgerichtlichen Urteils noch einmal anführt,

unter dem Punkt „Eigene Untersuchungen und Beobachtungen“, als seien sie von XXXXXX so vorgetragen und damit als wahr bestätigt worden, ist ebenfalls unseriös und methodisch falsch.

Während der Gutachter dem XXXXXX „subjektive Interpretation“ eines Geschehens anlastet (S.12), behandelt er die Vorträge der jeweiligen Gegner wie objektivierte Feststellungen, und geht offenbar davon aus, dass seine eigenen subjektiven Wertungen auch dann den Rang von objektivierten Diagnosen einnehmen, die von beliebigen Dritten zu akzeptieren seien, wenn er nicht einmal Anknüpfungstatsachen nennet, die seine Wertungen überprüfbar machen. Es stellt sich mithin die Frage, ob nicht seitens des Gutachters ein Fall von Größenwahn und narzisstischer Persönlichkeit vorliege, jedenfalls sind seine Wertungen, soweit nicht überprüfbar, schlichtweg wertlos.

  1. Zur diagnostischen Beurteilung

Auf der Basis der verwendeten Daten ist es unmöglich, eine Entscheidung für Hypothese I oder II herzuleiten, s.o., insofern wäre es bereits sinnlos vertane Zeit, den Gutachtenpunkt 5.1., S. 12 ff., überhaupt zu lesen, geschweige denn, jeden dort vorfindbaren Unsinn, Pardon, anders kann man es vor dem Hintergrund der völlig unzulänglichen Datenbasis nicht nennen, einer Einzelkritik zu unterziehen.

Dennoch soll, um den bereits offenkundig gewordenen Drang des Gutachters zu einem Ergebnis in Übereinstimmung mit Hypothese II noch deutlicher werden zu lassen, zu einigen Punkten Stellung bezogen werden.

Auf S. 12 f. heißt es im Wortlaut:

Unter Berücksichtigung des Aktenstudiums dürfte unzweifelhaft feststehen, dass Herr XXXXXX von seiner Umwelt als psychisch auffällig bzw. gestört erlebt wird, was unter anderem die in der umfangreichen Aktenlage beschriebenen Vorgänge zum Nachteil Dritter beschreiben.“

Hier stellt der Gutachter eine Behauptung auf, die durch das Aktenstudium nicht gedeckt ist und nicht gedeckt sein kann: Die Aktenlage präsentiert die Darstellungen derer, denen XXXXXX Pflichtversäumnisse, Pflichtwidrigkeiten, Gesetzesbrüche und Menschenrechts-verletzungen vorwirft. Diese Leute bilden unzweifelhaft aber nur einen kleinen Teil der Umwelt XXXXXXs ab, und zwar keinen ihm nahestehenden, sondern von ihm distanzierten und angegriffenen Teil seiner Umwelt. Dass diese Leute den XXXXXX nicht als ernstzunehmenden Kritiker akzeptieren wollen, liegt, unabhängig davon, ob XXXXXXs Kritik berechtigt und XXXXXX nicht wahnhaft krank ist (Hypothese I) oder ob sie fehl geht und XXXXXX wahnhaft krank ist (Hypothese II), in der Natur der Sache.

Den größten und den dem XXXXXX nahestehenden Teil seiner Umwelt blendet der Gutachter dabei aus: Hunderte von FB Freunden, zahllose Opfer von Jugendamtsunrecht, von denen er so manchen geholfen hat, aber auch vernünftige Leute in Jugendämtern, Familiengerichten und anderen Institutionen im Umfeld des „Kindeswohls“, die die Fachkompetenz des XXXXXX in Kindeswohlfragen schätzen und sehr gern mit ihm zusammenarbeiten. Zahlenmäßig gehen diese Teile der Umwelt des XXXXXX zweifellos erheblich über die vom Gutachter betrachtete Umwelt hinaus und kommt hinsichtlich der Einschätzung XXXXXXs zu gänzlich anderen Ergebnissen, allerdings auch hinsichtlich der Einschätzung dessen, was staatlichen Behörden in schlimmsten Fällen zuzutrauen ist.

Jedenfalls ist das Vorgehen des Gutachters an dieser Stelle nicht seriös, hier wird dem XXXXXX etwas angedichtet, zweitens wäre es auch dann kein Beleg für irgendetwas, wenn es tatsächlich zutreffen würde:

Christoph Kolumbus, Martin Luther, Dr. Edward Jenner, Otto Lilienthal und zahllose andere kluge Köpfe, die die Menschheit maßgeblich nach vorn gebracht haben, waren von einem erheblichen Teil ihrer Zeitgenossen als „psychisch auffällig“ und „psychisch gestört“ eingeordnet worden – obwohl sie alle gute Gründe für ihre Ansichten und ihr Tun hatten.

Nachdem der Arzt Ignaz Philipp Semmelweis erkannt hatte, dass mangelnde Hygiene vor allem seiner medizinischen Kollegen für eine erhebliche Zahl an Kindbettfieber-Toten verantwortlich war und er daraufhin entsprechende Konsequenzen forderte, wurde er vom ärztlichen Mainstream ausgelacht, bekämpft, für verrückt erklärt und in eine geschlossene Psychiatrie verbracht, wo man ihn wenig später ermordete. Wesentlich später erklärte man ihn dann zum „Retter der Mütter“ und stellte bei einer Exhumierung fest, dass Ärzte einen falschen Totenschein ausgestellt hatten, denn zahllose Knochenbrüche, u.a. in allen Extremitäten, passten nicht in das Bild einer „Lungenlähmung“.

Jedenfalls: Wenn es tatsächlich krankheitswertige, und nur solche können hier von Belang sein, Auffälligkeiten des XXXXXX geben sollte, dann müsste der Gutachter sie benennen und belegen, nicht in demagogischer Weise an die Wand malen.

Sofern, S. 13, weiterhin davon die Rede ist, dass es „zahllose Vorgänge“ zum Nachteil Dritter gegeben habe, so ist schlicht darauf zu verweisen, dass auch das nichts besagt: Welche zweifellos wahren Vorgänge meint der Gutachter? XXXXXX bestreitet z.B., sexuelle Inhalte in der Messe geschrien zu haben. Wenn es wahre „Vorgänge“ gibt, warum sollen sie nicht angemessen gewesen sein, vor allem, da doch die unwiderlegte Behauptung XXXXXXs im Raume steht, dass das Unrecht gerade von denen ausgehe, die eigentlich über die Einhaltung des Rechts zu wachen haben. Auch hier muss festgestellt werden, dass der Gutachter sich um stichhaltige Faktennachweise und nachvollziehbare Beurteilungen von Fakten herumdrückt und statt wissenschaftlicher Methodik Mittel der Demagogie zum Einsatz bringt.

Auf S. 13 heißt es:

„Unter Einbeziehung der im Rahmen des Hauptverhandlungstermins erhobenen klinisch-psychiatrischen Befundparameter und der Aktenlage ist bei letztlich Herrn XXXXXX in einiger Übereinstimmung mit dem Gutachten des Herrn Dipl.-Psych. Kilders vom 30.01.2014 die folgende Diagnose zu erheben:“

Weder in der Hauptverhandlung selbst noch im vorliegenden Gutachten äußerte bzw. äußert sich Dr. Florange darüber, welche „klinisch-psychiatrischen Befundparameter“ er in dem HV-Termin erhoben haben will. Wiederholend weise ich darauf hin, dass Dr. Florange, nach umfangreichem Vortragen des Frank XXXXXX von XXXXXXs Verteidiger Lüdicke gezielt danach befragt wurde, welche Hinweise auf Wahn er sehe, ohne dass Dr. Florange in der Lage war, konkrete Hinweise zu nennen. Stattdessen erklärte er es ausdrücklich als Möglichkeit, dass XXXXXXs Darstellungen wahr sein könnten und XXXXXX dann gesund sei.

Demnach scheinen “im Rahmen des Hauptverhandlungstermins erhobene klinisch-psychiatrische Befundparameter“ nur in einer subjektiv empfundenen Wirklichkeit des Gutachters zu existieren, falls man ihm kein Lügen unterstellen will.

Jedenfalls: Nebulös von „erhobenen klinisch-psychiatrischen Befundparametern“ zu reden, zeichnet nicht sachliches Vorgehen, sondern demagogische Scharlatanerie aus.

Der Bezug auf andere Gutachter und Gutachten ist solange nichts wert, wie die Gutachten nicht selbst zur Prüfung vorliegen: Auch andere Gutachten als das von Dr. Florange vorgelegte können schwerste Fehler enthalten und willkürliche Wertungen enthalten, weil es in der Psychiatrie an wissenschaftlich anerkannten Diagnoseverfahren fehlt. Hinzukommt, dass es meist institutionelle Auftraggeber sind, die den Gutachtern ein hohes Einkommen garantieren – wenn die Gutachter stets die gewünschten Ergebnisse liefern. Im Falle der „Steuerfahnder von Hessen“ (Googeln) wurde das überdeutlich.

Bis hierher hat Dr. Florange nichts geboten, was einen Wahr XXXXXXs seriös begründen könnte, und was dann noch als „Diagnoserhebung“ folgt, steht daher völlig frei im Raume, kann bestenfalls als Glaubensbekenntnis des Gutachters bezogen auf die Person Frank XXXXXX gewertet werden, keineswegs jedoch als ernstzunehmende medizinische Diagnose.

Ohne jede taugliche Prüfung schlägt der Gutachter sich dabei auf die Seite derer, die einfach behaupten, im Falle des Frank XXXXXX habe es keinerlei behördliches Unrecht gegeben, seine Attacken gegen die Behörden entbehrten jeder nachvollziehbaren Vernunft usw.

Das alles, man muss es sich vor Augen halten, ohne dass der Gutachter irgendetwas Taugliches geboten hätte, um die Hypothese I zu widerlegen. Mithin muss er es nach wie vor für möglich halten, dass XXXXXX grundsätzlich im Rechte sei und elementare Lebensrechte gegen hartnäckige Willkür einer entmenschten Behördenfront durchzusetzen versuche.

In dem Kontext halte man sich die Worte des Stuttgarter Landrichters i.R Frank Fahsel vor Augen (Google), der von gerichtlichen Manipulationen spricht, gegen die einfach nicht anzukommen sei.

Wenn die vom Gutachter nicht widerlegte Hypothese I zutrifft, dann ist es nach den Worten Fahsels logisch, dass XXXXXX (auch) mit außergewöhnlichen Mitteln agieren muss, wenn er seine Rechte durchsetzen will. Im Falle XXXXXXs geht es, falls Hypothese I zutrifft, nicht um Kleinigkeiten, sondern um massive Angriffe auf die Menschenrechte – u.a. durch Zerstörung von Vater-Kind-Bindungen. Daran sind von XXXXXX eingesetzte Mittel, soweit Hypothese I zutrifft, hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit zu messen. Dass Öffentlichkeitsarbeit nötig wird, wenn die Behörden Recht entschieden versagen, gehört zu den banalen Weisheiten eines jeden Demokraten. Wird Öffentlichkeitsarbeit nötig, hat man aber keine Medienmacht und nicht viel Geld, wie im Falle XXXXXXs, dann bleibt nur die Möglichkeit, durch „Rabbatz“ für Aufsehen zu sorgen. Im Falle der Hypothese I sind entsprechende Aktionen XXXXXXs grundsätzlich also als rational einzuordnen, soweit die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt, was wiederum in Anbetracht der verletzten Rechtsgüter sehr weit gehen muss.

Ganz anders verhält es sich natürlich im Falle der Hypothese II – sollte sie zutreffen, wäre XXXXXX tatsächlich ein Querulant, der grundlos Terror betreibt. Die Frage ist aber, wieso der Gutachter so tut, als ob die Hypothese II verifiziert, die Hypothese I abgelehnt sei – obwohl davon keine Rede sein kann.

  1. Abschließende Bewertung

Den Kardinalfehler begeht Gutachter Dr. Florange bereits am Anfang: Er wählt vor dem Hintergrund der Hypothese I, XXXXXX gesund, Behördenarbeit schrecklich, eine ungeeignete Datenbasis, nämlich die Darstellungen von Behörden und Personen, denen XXXXXX Menschenrechtsverletzungen, kriminelles Handeln und zahllose sonstige Pflichtwidrigkeiten zum Nachteil seiner Kinder und seiner Person vorwirft, so dass deren Urteil unabhängig vom tatsächlichen Zustand XXXXXXs natürlich lautet, dass er wahnhaft krank sei und auf der Basis unberechtigte Vorwürfe erhebe. Bereits damit hat es sich erledigt, das Gutachten für irgendetwas anderes als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen als dafür, wie man mit einem Gutachter, der so arbeitet, umgehen sollte:

Was Dr. Florange insofern tut, ist methodisch nicht anders, als würde man auf Darstellungen von Alt- und Neonazis zurückgreifen, um die Hypothese zu prüfen, dass alle Juden Ganoven seien, oder auf Darstellungen deutscher Massentierhalter zurückgreifen, um die Hypothese zu prüfen, dass die praktizierte Massentierhaltung mit dem Tierschutz vereinbar sei. Es ist leicht nachvollziehbar dass die hier von Dr. Florange gewählte Methode nicht nur generell untauglich ist, sondern auch das Mittel der Wahl ist, wenn Gutachter aus Profitgründen falsche Ergebnisse liefern wollen.

Weiterhin fehlt es, wie oben unter 4. dargestellt, an der (u.a. auch vom BGH geforderten) Überprüfbarkeit von Angaben – und zwar auch an entscheidenden Stellen und dort völlig, wie z.B. im Falle des nebulösen Hinweises auf “im Rahmen des Hauptverhandlungstermins erhobene klinisch-psychiatrische Befundparameter“ (S. 13) Auch ist an verschiedenen Stellen z.B. von Bedrohungen oder gar von Nötigungen die Rede, die von XXXXXX ausgegangen seien – ohne dass auch nur einmal mitgeteilt wird, wem er was für welchen Fall angedroht haben soll und wen er in welcher Weise genötigt haben soll.

Beispiel auf S. 14: „Letztlich ist das Verhalten des Herrn XXXXXX von inhaltlich falschen, ungerechtfertigten und befremdlichen Überzeugungen und Handlungen geprägt, wenn man seine aktenkundigen Anmerkungen und seine eigentümlichen Anträge, Schriftsätze und Aktivitäten in den sozialen Medien zugrundelegt.“

Dass der Gutachter auch von „inhaltlich falschen Handlungen“ spricht, lässt die Vermutung aufkommen, dass er sich häufig in nicht hinterfragten Wortschablonen artikuliert. Dass er Wertungen wie „befremdlich“ und „eigentümlich“ einfließen lässt, also eindeutig abwertende Begriffe verwendet, die keine intersubjektive Klarheit herstellen können, ist ein weiteres Merkmal des gutachterlichen Hanges zu nebulösen Darstellungen. So macht man – abgesehen von methodischer Kritik – Gutachtenkritik unmöglich: Man lässt die Tatsachen, auf die man sich angeblich bezieht, in dichtem Nebel. Oder wie sollte man nachweisen, dass nicht konkretisierte Handlungen des XXXXXX (Nebulösität 1) nicht befremdlich auf Dr. Florange gewirkt hätten (Nebulösität 2 – wann wirkt etwas befremdlich auf Dr. Florange?) ?

Die hauptsächliche Kritik an der Passage oben ist allerdings, dass das GA Florange wieder einmal keinen einzigen Beleg für die gutachterlichen Wertungen bietet, der Gutachter kann insofern alles Mögliche behaupten, ohne dass man es auf seinen Wahrheitsgehalt hin überprüfen könnte. Das ist eine typische Vorgehensweise von Gutachtern, die ein anderes Ergebnis herleiten wollen als das, welches den Tatsachen entsprechen würde: Mit unüberprüfbaren Behauptungen werden Krankheitsbilder quasi an die Wand gemalt. Selbstverständlich erfüllt diese Vorgehensweise nicht die weltweit gültigen Grundanforderungen, die an eine wissenschaftliche Arbeit zu stellen sind und die der BGH insofern an Gutachten stellt („Anknüpfungstatsachen“ sind zu nennen).

Selbst, wenn man vom begangenen Kardinalfehler (Wahl ungeeigneter Datenbasis und damit ungeeigneter Untersuchungsmethode, s.o.) absieht, sind die verbleibenden methodischen Fehler so elementarer Natur, dass sich mit Bestimmtheit sagen lässt, dass keine mit solchen Fehlern aufwartende schriftliche Arbeit eine Chance hätte, an irgendeiner seriösen Fakultät der Welt als wissenschaftliche Arbeit akzeptiert zu werden, also mindestens mit „ausreichend“ bewertet zu werden. Es ist Schund, was der Gutachter vorlegt, billigster Schund.

Will man dem Gutachter nicht ein erschreckendes Maß an Unverstand unterstellen, dann handelt er mit Absicht tendenziös. Es spricht also einiges dafür, dass hier mit einem XXXXXX das betrieben werden soll, was mit Ignaz Philipp Semmelweis betrieben wurde, nämlich seine Kritik abzuwürgen, indem man ihn mit demagogisch betriebener Psychiatrie für verrückt erklärt.

Nicht weit von der Geisteshaltung der Mörder des Arztes Semmelweis scheint Dr. Florange entfernt, als er nur noch eine Chance der „Heilung“ des Frank XXXXXX sehen will, nämlich eine stationäre Unterbringung in der geschlossenen Psychiatrie und dazu eine „Behandlung“ mit Nervengiften (Neuroleptika).

Für Dr. Florange spricht bei all dem lediglich, dass er selbst einer solchen „Behandlung“ keine großen Erfolgsaussichten einräumt und in der behaupteten Krankheit XXXXXXs auch für die Zukunft keine Gefahr für dessen Leib und Leben sehen will – einer Zwangsunterbringung und Zwangsbehandlung also noch nicht die Tür zu öffnen bereit ist.

Kurzum: So weit wie die Mörder des Semmelweis will Dr. Florange zumindest derzeit im Falle XXXXXX nicht gehen. Andererseits macht die Demagogie des Gutachtens deutlich, dass Dr. Florange der passende Gutachter wäre, wenn die Behörden eine entsprechende Expertise wollten, um XXXXXX wegzusperren und mit Neuroleptika zu zerstören. Das ist eine Bedrohung, die XXXXXX nicht unterschätzen sollte. Der auftraggebende Richter sollte sich sehr ernsthaft fragen, ob er daran mitwirken wolle, Staatskritiker, die nichts anderes fordern als Gerechtigkeit, mit satano-faschistischen Mitteln auszuschalten, damit ein schöner, aber falscher Schein gewahrt bleibt.

(Dipl.-Kfm. Winfried Sobottka)

2 Gedanken zu „Dr. Christoph Florange und sein Schundgutachten über Dipl.-Ing. Frank XXXXXXX / z.K. richter markus kerlen, landgericht duisburg

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