Dipl.-Kfm. Winfried Sobottka Analytiker UNITED ANARCHISTS Karl-Haarmann-Str. 75 44536 Lünen
An
Dr. Dipl.-Psych. Melanie Thole-Bachg
Am Sunderbach 5
49205 Hasbergen
per FAX an: 05405 / 80 58 71
– Offener Brief, beliebige Verbreitung –
26.09.2019
Hallo, Dr. Melanie Thole-Bachg,
hiermit informiere ich Sie darüber, dass ich eine Kopie Ihres Gutachtens vom 24.06.2019 betreffend die Probanden anonymisiert und dann in vollem Umfang ins Internet gestellt habe, erreichbar bisher über folgenden Artikel:
und folgenden Direktlink:
Klicke, um auf psychologisches-sv-gutachten-fr_-thole-bachg-v_-24_06_19-1-anonym.pdf zuzugreifen
Selbstverständlich hatte ich die Rechtslage zuvor eruiert und hatte dann keinen Grund finden können , aus dem Ihr bezeichnetes Gutachten oder Teile daraus nach den Maßstäben der Rechtsprechung eine Schöpfungshöhe erreichen sollten, die eine Erfüllung des § 2 (2) UrhG bewirken könnte:
Eine Aneinanderreihung von Berichten über Explorationen und die Durchführung standardisierter Testverfahren ist bei familienrechtlichen Gutachten ebenso wie ein abschließender Beurteilungs- und Empfehlungsteil nur eine Folge der Zweckmäßigkeit, der keine eigenständige schöpferische Leistung zugrundeliegt.
Auf den materiellen Inhalt kommt es bei wissenschaftlichen Werken – und so nennen Sie Ihre Schund- und Falschgutachten ja, korrigieren Sie mich bitte, falls ich mich täuschen sollte – nach der Rechtsprechung gar nicht an, soweit es um das Urheberrechtsgesetz geht, es bliebe also noch die sprachliche Darstellung, die eventuell einen Urheberschutz begründen könnte. Doch das ist eher eine rein theoretische Möglichkeit, an der womöglich – im Rahmen eines FamR-Gutachtens – selbst Shakespear, Schiller und Goethe gescheitert wären.
Das einzig Originelle, was ich an Ihren Gutachten bisher ausmachen kann, ist, wie engagiert Sie es immer wieder betreiben, Schwarz als Weiß und Weiß als Schwarz zu verkaufen, doch dürfte das eher eine Gefängnisstrafe für Sie als einen Urheberschutz für Ihre Gutachten bewirken.
Selbstverständlich bleibt Ihnen der Rechtsweg offen, Sie müssten dann beweisen, dass Ihr Schurkachten vom 19.06.2019 irgendwie doch eine hinreichende Schöpfungshöhe nach Maßstäben der Rechtsprechung zu § 2 (2) UrhG aufwiese.
Es wird gezählt und gewogen, gewogen und gezählt.
Mit anarchistischen Grüßen
Winfried Sobottka
Und hier ein Scan des Originals samt Sendebestätigung:
2019-09-26-an-thole-B-mit-Sendebest
Pingback: Offener Brief an Dr. Dipl.-Psych. Melanie Thole-Bachg — w.sobottka | haluise