Dr. Melanie Thole-Bachg und ein Falschgutachten, das ein Dokument der absichtlichen Sachverhaltsmanipulation ist
Stellen Sie sich vor, Sie und ich würden gemeinsam mit der Straßenbahn fahren. Plötzlich remple ich Sie leicht an. „Entschuldigen Sie bitte,“ sage ich daraufhin, „das geschah nicht mit Absicht.“ Sie halten das für möglich, gewähren mir die Entschuldigung. Doch was wäre, wenn ich Sie ein zweites, drittes, viertes, fünftes und so weiter Mal anrempeln würde, wie oft würden Sie es mir noch abnehmen, dass es nicht mit Absicht geschah? Und wenn ich Sie plötzlich von hinten fest mit beiden Händen schubsen würde – würden Sie mir dann auch glauben, dass es keine Absicht gewesen sei? Auch dann noch, wenn ich das zehn Mal nacheinander machen würde, vorausgesetzt, Sie würden mich nicht vorher K.O. hauen?
Natürlich wäre Ihnen unter bestimmten Umständen klar, dass ein bestimmtes Handeln nicht mehr versehentlich, sondern nur noch vorsätzlich oder gar absichtlich begangen worden sein kann, auch wenn Sie es nicht beweisen könnten. Mit der Wahrscheinlichkeit eines 6-ers im Lotto wäre es immerhin auch denkbar, dass irgendwer Sie im Bus tatsächlich mehrfach versehentlich anrempelt, und selbst für hundert versehentliche Rempler gibt es zweifellos noch eine theoretische Wahrscheinlichkeit, während es die absolute Sicherheit in solchen Fällen praktisch nicht gibt.
Wie also weist man dann Vorsatz (jemand tut etwas etwas bewusst, passiert zum Beispiel bei Rot eine Ampel, um schneller voranzukommen) bzw. Absicht (jemand tut etwas bewusst, weil es ihm genau darauf ankommt, das zu tun, wartet zum Beispiel das Ende der Grünphase extra deshalb ab, um die Ampel dann bei Rot zu passieren) nach, wenn es doch theoretisch unmöglich ist, solange jemand nicht glaubhaft gesteht?
Nun, dazu hat der schlaue BGH sich etwas einfallen lassen: Man braucht den Nachweis nicht zu führen, wenn ein für das praktische Leben hinreichendes Maß an Gewissheit vorliegt. Darauf baut die folgende Strafanzeige gegen Dr. Thole-Bachg, die heute per Fax versendet worden ist:
Gabi Baaske
Sonnenwinkel 6
32361 Preußisch-Oldendorf
Walter Mühlmeier
Sonnenwinkel 6
32361 Preußisch-Oldendorf
An die
Staatsanwaltschaft Osnabrück
per Fax 0541 315-6800
15.03.2020
Strafanzeige, Teil I (der zweite Teil folgt kurzfristig)
Hiermit erstatten wir Strafanzeige und stellen die ggf. erforderlichen Strafanträge wegen wissentlicher Abgabe einer falschen Zeugenaussage als Sachverständige in einem Gerichtsverfahren gemäß § 153 StGB und wegen Kindesentziehung in mittelbarer Täterschaft gemäß § 235 StGB i.V.m. § 25 StGB, beides in nicht verjährter Zeit tateinheitlich begangen, gegen
Dr. Dipl.-Psych. Melanie Thole-Bachg, Am Sunderbach 5, 49205 Hasbergen.
Zur sofortigen Hinderung weiterer Verjährung wird zunächst der erste Teil übermittelt, der zweite wird – ebenso wie die Anlagen – binnen Wochenfrist zugehen. Zu bemerken ist, dass bereits die im ersten Teil angeführten Tatsachen keinen vernünftigen Zweifel mehr daran zulassen, dass Dr. Dipl.-Psych. Melanie Thole-Bachg absichtlich ein Falschgutachten erstellt hat und dabei wusste, dass dies zu einer Kindesentziehung führen würde.
Hintergrund und Tatvorwurf
Dr. Dipl.-Psych. Melanie Thole-Bachg, im folgenden kurz „Dr. Thole-Bachg“ genannt, war mit Gerichtsbeschluss des AG-Lübbecke beauftragt, ein Gutachten zur Sorgerechts- und Umgangsregelung in zwei Verfahren Andreas Baaske ./. Gabi Baaske zu erstatten, Aktenzeichen: 11 86/12 SO sowie 11 F 6/13 UG (Anlage I).
Im Rahmen dieses Auftrags erstellte sie ein Gutachten und vertrat es in allen Punkten vor Gericht, letztmalig am 17.07.2015 (Anlage II). Im Protokoll der Verhandlung am 17.07.2015 am OLG Hamm heißt es insofern, Anlage II, S. 4:
Die Sachverständige erstattet ihr Gutachten wie folgt:
Ich hatte seit der Gutachtenerstattung keinen Kontakt mehr zu der Familie. Nachdem, was ich heute gehört habe, bleibe bei meinen Ausführungen im schriftlichen Gutachten Die weitere Entwicklung stutzt gerade mein Ergebnis. Bei Annika wird im Zusammenhang mit der Mutter ein Stress- und Belastungserleben deutlich. Sie reagiert darauf mit Rückzugs – und Verweigerungsverhalten, was nicht ungewöhnlich ist.
Im Übrigen hat Annika eine positive Entwicklung durchlaufen. Im Zeitpunkt der Begutachtung habe bei Lisa wegen bestehender Sprachschwierigkeiten ein Förderbedarf bestanden, dem die Kindesmutter nicht Rechnung getragen habe. Die Ursache für den Förderbedarf sei dabei unerheblich.
Sie habe sich im Gutachten bewusst nicht festgelegt, ob die bei der Kindesmutter vorliegende schizoide Persönlichkeitsprägung Krankheitswert habe. Jedenfalls habe sich diese Persönlichkeitsstruktur negativ auf Bindungstoleranz, Förderungskompetenz und Fähigkeit zur Kommunikation und Kooperation mit dem Kindesvater ausgewirkt.
Es ist daher festzustellen, dass Dr. Thole-Bachg ihre Zeugenaussage am 17.07.2015 dahingehend abgegeben hatte, dass sie sich in vollem Umfang zum Inhalt ihres Gutachtens bekannte, den Inhalt ihres Gutachtens zu ihrer Zeugenaussage machte.
Es ist der Dr. Thole-Bachg vorzuwerfen, dass das Gutachten in solcher Weise fehlerhaft ist, dass die Häufigkeit, die Wirkungstendenz und die Art der im Gutachten enthaltenen Fehler das Gutachten als ein absichtlich zu Gunsten des Kindesvaters erstelltes Falschgutachten ausweisen, im beschriebenen Kontext mithin am 17.07.2015 von Dr. Thole-Bachg eine falsche uneidliche Zeugenaussage gegenüber dem OLG Hamm abgegeben wurde, der Tatbestand des § 153 StGB somit erfüllt wurde.
Die Erfüllung des § 235 i.V.m. § 25 StGB ergibt sich daraus, dass durch die absichtliche Erstellung des Falschgutachtens der zur gerichtlichen Entscheidung anstehende Sachverhalt quasi auf den Kopf gestellt wurde, so dass die Gerichte aufgrund seitens der Beschuldigten aufgebauter Irrtümer Entscheidungen betreffend das Aufenthalts-bestimmungsrecht für zwei Kinder zum Nachteil der Kindesmutter und der Kinder trafen, die ohne die erheblichen Sachverhaltsmanipulationen der Dr. Thole-Bachg praktisch ausgeschlossen gewesen wären, und der Kindesmutter somit irrtümlich die Kinder entzogen. Das die Richter sich in ihrem Handeln jeweils auf das Falschgutachten der Thole-Bachg stützten, ist den Beschlüssen unzweifelhaft zu entnehmen (Anlage B).
Erläuterungen zur Feststellung der objektiven und subjektiven Tatbestandserfüllung
Während im Gutachten enthaltene methodische Fehler sich anhand objektiver Kriterien sicher feststellen lassen, kann der Nachweis der absichtlichen Erstellung eines Falschgutachtens sich – wie bei allen Vorsatzdelikten, solange es an einem zweifelsfrei glaubhaften Geständnis fehlt – nur auf Plausibilitätsüberlegungen stützen, die mehr als eine lediglich überwiegende Wahrscheinlichkeit ergeben, auch wenn es wissenschaftstheoretisch niemals zur 100%-tigen Wahrscheinlichkeit = Sicherheit reichen kann, analog zu:
“… genügt nicht eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit. Vielmehr muss ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit erreicht werden, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (so auch Grimm aaO m.w.N.).” (BGH, IV ZR 70/11)
Diese Formulierung des BGH, die einen hohen Grad an Gewissheit anstelle einer 100%-tigen Sicherheit als hinreichend bestimmt, kann hinsichtlich der Fragestellung, ob ein fehlerhaftes Gutachten als ein absichtlich erstelltes Falschgutachten anzusehen ist, durch die Beantwortung folgender Fragen einer Bewertung zugeführt werden:
- Sind die methodischen Fehler im Gutachten zahlreich, und wen begünstigen/ benachteiligen sie überwiegend oder gar ausschließlich? Je größer der Anteil der Fehler ist, die insofern die selbe Tendenz aufweisen, desto wahrscheinlicher wird es mit wachsender Anzahl der Fehler, dass sie absichtlich begangen wurden, um eine (aus welchen Gründen auch immer) sachwidrig angestrebte gutachterliche Empfehlung zum Ergebnis zu machen (im Folgenden „Kriterium der Fehlerten- denzen“ genannt).
- Ist es hinsichtlich der methodischen Fehler anzunehmen, dass sie absichtlich begangen wurden, oder ist es denkbar, dass sie versehentlich begangen wurden? Selbst wenige und sogar ein einziger Fehler können die Absicht zur Erstellung eines falschen Gutachtens mit praktischer Gewissheit beweisen, wenn es in der Spezialität von Fehlern begründet ist, dass sie der handelnden Person unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten nach menschlichem Ermessen nicht fahrlässig unterlaufen können (im Folgenden Kriterium der Fehlerursache genannt).
- Sind die Fehler von so großer Bedeutung, dass ihre Begehung als notwendige Voraussetzung für maßgebliche gutachterliche Bewertungen und Empfehlungen zu betrachten ist, die bei korrekter gutachterlicher Arbeit nicht denkbar oder zumindest unwahrscheinlich gewesen wären? (im Folgenden Kriterium der Fehlerrelevanz genannt)
Die Erfüllung des Kriteriums der Fehlerrelevanz in dem Sinne, dass ein Gutachten aufgrund der methodischen Fehler in falsche Richtungen weist, ist das Ziel einer jeden absichtlichen Erstellung eines Falschgutachtens, das auch notwendigerweise erfüllt sein muss, um von einem absichtlich erstellten Falschgutachten auszugehen, belegt für sich allein aber nicht den Tatvorsatz zur Erstellung eines Falschgutachtens, denn Einfalt und Unwissenheit auf Seiten eines Sachverständigen können ebenfalls in falsche Richtungen weisen, ohne dass eine diesbezügliche Absicht des Sachverständigen vorliegen muss.
Wird allerdings zusätzlich nach dem Kriterium der Fehlertendenzen eine solche Häufung von Fehlern mit jeweils der selben Tendenz deutlich, dass dies kaum noch als zufällig abgetan werden kann, sondern eher als systematisch bedingt betrachtet werden muss, dann wird im Regelfall die Absicht zur Erstellung eines Falschgutachtens zu bejahen sein.
Dasselbe gilt, wenn nicht nur nach dem Kriterium der Fehlerrelevanz, sondern zusätzlich auch nach dem Kriterium der Fehlerursache absichtliche Falschbegutachtung nahe liegt.
Wenn alle drei Kriterien deutlich in die Richtung eines absichtlich erstellten Falschgut-achtens weisen, dann wird jedenfalls von praktisch hinreichender Gewissheit auszugehen sein.
Generell gilt notwendigerweise: Je weiter vom Sachverständigen sachwidrig angestrebte Ergebnisse seines Gutachtens von dem entfernt sind, was sich bei methodisch sauberer Arbeit ergeben würde, desto mehr und desto tiefer muss er in die Schmutzkiste methodischer Fehler greifen und sich demzufolge auch desto mehr in die Gefahr der Entlarvung bringen.
Die Betrachtung der Fehler im Gutachten der Dr. Thole-Bachg
- Die letzten Worte des Gutachtens – ein Geständnis der Falschaussage:„Gutachterlicherseits ist im Hinblick auf das Kindeswohl darauf hinzuweisen, dass es bereits dann, wenn die Kindesmutter von der gutachteriichen Empfehlung Kenntnis erhält, bei Frau Baaske zu von ihr nicht zu kontrollierenden Belastungsreaktionen mit entsprechenden Auswirkungen auf die beiden Kinder kommen kann.“ (Anlage I, S. 103, S. 102 des Gutachtens)
Hier liegt ein besonders schwerer Fall von methodischem Fehler vor, denn selbst bei gründlicher Lektüre des Gutachtens bleibt es sowohl völlig unklar, wie die Gutachterin zu dieser Aussage gekommen sein will, als auch, was mit dieser Aussage konkret gemeint sei, welche Art von Belastungsreaktionen und welche entsprechenden Auswirkungen auf die beiden Kinder gemeint seien könnten.
Dabei ist eine versehentliche Begehung dieses schweren methodischen Fehlers als ausgeschlossen zu betrachten, denn die grundsätzliche Vorgehensweise einer Begutachtung, nach der Erhebung und Dokumentation relevanter Daten im ersten Schritt methodisch und logisch korrekt Ergebnisse aus den erhobenen und dokumentierten Daten herzuleiten, muss ihr wie jedem anderen Gutachter in Fleisch und Blut sitzen, ebenso muss ihr klar sein, dass sie sich hinsichtlich ggf. gesehener Gefahren konkret zu äußern, nicht nebulös zu orakeln hat. Es bleibt kein Raum für die Annahme einer fahrlässigen Begehung des schweren methodischen Fehlers, nach dem Kriterium der Fehlerursache muss in Anbetracht der Qualifikationen und der Berufserfahrung der Dr. Thole-Bachg (Anlage IV) eindeutig von Absicht ausgegangen werden.
Die nachweisliche Wirkung dieses Fehlers war voll und ganz im Sinne des Kindesvaters: Völlig unerwartet traf es die Kindesmutter und die Kinder, dass die Kinder mit Erlaubnis von Familiengericht und Jugendamt von einem Umgangswochenende beim Vater nicht zurückkehrten und die Mutter rund drei Monate (!) keinerlei Kontakt mit den Kindern haben durfte. Diese Zeit reichte dem Kindesvater nachweislich, die ältere Tochter so weit zu manipulieren, dass sie anschließend nur noch weinend zusammenbrach, wenn sie die Mutter sah, und es nicht mehr wagte, sich auf die Mutter irgendwie einzulassen. Nach dem Kriterium der Fehlerrelevanz wird damit expost deutlich, warum Dr. Thole-Bachg diesen so offensichtlichen methodischen Fehler begangen hatte: Weil er so wichtig dafür war, einen kindeswohlwidrigen Umzug der Kinder zum Vater dadurch langfristig abzusichern, dass dem Vater zunächst Gelegenheit gegeben wurde, die Kinder ungestört an die neuen Verhältnisse „anzupassen“, denn keines der beiden Kinder hatte beim Vater wohnen wollen!
Nach dem Kriterium der Fehlerursache kann fahrlässige Begehung praktisch ausgeschlossen werden, nach dem Kriterium der Fehlerrelevanz ist von einer ausgesprochen hohen Bedeutung dafür auszugehen, dass die Umsetzung der gutachterlichen Empfehlung überhaupt möglich wurde, denn exakt darauf baute die gerichtliche Entscheidung vom 02.05.2014 nach §§ 1666, 1666a BGB, abgesehen von einer unwahren Behauptung über eine angebliche Äußerung des Vaters der Kindesmutter (vgl. Anlage Beschlüsse, S. 2, und Anlage VIII). Bereits an dieser Stelle steht es praktisch fest, dass Dr. Thole-Bachg darauf zielte, unbeachtet der wahren Verhältnisse ein Gutachten im Sinne des Kindesvaters zu erstatten.
- Erzeugung eines Irrtums über die Bedeutung eines Test-ergebnisses / IKP-TestDr. Thole-Bachg schreibt:„In Persönlichkeit Verfahren IKP und IKP-Eg ergibt sich für die Kindesmutter ein deutlich über dem Mittelwert liegendes Ergebnis auf der Skala „Schizotypische Persönlichkeitsausprägung“ (T=60). Die übrigen hier erreichten Ergebnisse liegen im statistisch mittleren Bereich.“ (Anlage I, S. 48, S. 47 des Gutachtens)
Hier wird der unzweifelhaft Eindruck erzeugt, dass es von besonderer Bedeutung sei, dass im Test „Schizotypische Persönlichkeitsausprägung“ ein T-Wert von 60 erzielt worden sei, so, als ob das bereits aus der Norm fiele. Bestätigt wird diese Sichtweise an späterer Stelle:
„Insgesamt zeigt sich mit den genannten Merkmalen eine schizotypische Persönlichkeitsausprägung. Ein Hinweis auf eine solche Persönlichkeits-ausprägung ergibt sich auch in der test-diagnostischen Untersuchung der Kindesmutter (Verfahren IKP).“ (Anlage I, S. 87, S. 86 des Gutachtens)
Dem psychologischen Laien wird eindeutig suggeriert, das von der Kindesmutter erzielte Testergebnis weise auf eine außerhalb der Norm liegende schizotypische Persönlichkeitsausprägung hin.
Das ist schlichtweg falsch, hier liegt eine bewusste Irreführung der Rezipienten des Gutachtens vor: Tatsächlich liegt ein T-Wert von 60 selbst bei Screening-Tests noch (an der oberen Grenze) des Normalbereichs, hat mithin selbst bei Screening-Tests als ebenso „normal“ zu gelten wie ein T-Wert von 40 oder von 50 (Durchschnitt) (vgl. Anlage III). Doch der IKP-Test „Schizotypische Persönlichkeitsausprägung ist kein Screening-Test, sondern ein sogenannter Akzentuierungstest, der alles, was womöglich auf eine schizotypische Persönlichkeitsstörung hindeuten KÖNNTE, verstärkt bewertet / überbetont / akzentuiert (vgl. Anlage III).
Der Sinn von (kostengünstig durchführbaren) Akzentuierungstests liegt darin, anhand einer kostengünstigen / einfachen Vorauswahl festzustellen, ob eine bestimmte Erkrankung womöglich vorliegen könnte (!), es wird also lediglich zwischen Verdacht und Nichtverdacht unterschieden, wobei die Tests so angelegt sind, dass falsch negative Ergebnisse (Verdacht wird irrtümlich ausgeschlossen) praktisch ausgeschlossen sind, während falsch positive Ergebnisse (es wird trotz Gesundheit Verdacht gemeldet) relativ häufig sind. Das Verfahren hat sich u.a. in der HIV-Diagnostik bewährt, in der der kostengünstig durchzuführende Akzentuierungstest Elisa einen Großteil der Proben korrekt als unverdächtig herausfiltert, bevor dann der sehr aufwändige / teure Western-Blot-Test zum Zuge kommt, um aus den Verdachtsfällen nach Elisa diejenigen zu extrahieren, die wirklich infiziert sind. Und so ist auch der IKP-Test „Schizotypische Persönlichkeitsausprägung“ nur dazu geeignet festzustellen, ob jemand möglicherweise an einer schizotypischen Persönlichkeitsstörung leiden könnte, um Verdachtsfällen dann im Rahmen aufwändiger klinischer Untersuchungen auf den Grund gehen zu können. Von einem Verdacht, der sich dann nur in einem Vierteil der Fälle klinisch bestätigen lasse, gehe man bei einem T-Wert ab 70 aus (vgl. Anlage III).
Der von der Kindesmutter erzielte T-Wert von 60 besagte demnach klar und zweifelsfrei, dass eine schizotypische Persönlichkeitsstörung bei ihr mit Sicherheit auszuschließen ist/war, und das hätte die Gutachterin, sofern sie sich auf den T-Wert von 60 bezog, sagen müssen. Doch das hätte auch im Widerspruch zu einer weiteren Aussage im Gutachten gestanden:
„Ob diese bei der Kindesmutter bestehende schizotypische Persönlichkeitsausprägung krankheitswertig, d.h. im Sinne einer schizotyppen Persönlichkeitsstörung ausgeprägt ist, lässt sich gutachterlich hier nicht abschließend beurteilen.“ (Anlage I, S. 88, S. 87 des Gutachtens)
Obwohl testdiagnostisch eindeutig ausgeschlossen war, dass die Kindesmutter an einer schizotypischen Persönlichkeitsstörung leiden könnte, suggeriert die Dr. Thole-Bachg mit der oben zitierten Aussage, dass im Falle der Kindesmutter eine schizotype (=schizotypische) Persönlichkeitsstörung vorliegen könnte – das hat bereits den Wert eines Geständnisses hinsichtlich der Absicht, der Kindesmutter tatsachenwidrig eine abnorme Persönlichkeit attestieren zu wollen.
Mit einer anderen Aussage behauptet sie sogar noch, dass das Verhalten der Kindesmutter in weiten Teilen von schizotypischen Merkmalen bestimmt sei und dass sich das beeinträchtigend (und damit krankheitswertig, vgl. Anlage V, Anlage VI), auswirke, und stellt damit eine Gleichheit der Kindesmutter mit schizotypisch Gestörten her, denn eine krankheitswertige Persönlichkeits-ausprägung /-akzentuierung ist definitionsgemäß eine Persönlichkeitsstörung (vgl. Anlage V, Anlage VI), und selbstverständlich gehört das auch zum Grundwissen von Psychologen:
„Auch wenn nicht geklärt ist, ob bei Frau Baaske eine schizotypische Persönlichkeitsausprägung oder eine schizotypische Persönlichkeits-störung vorliegt, so ist jedoch deutlich, dass das Verhalten der Kindesmutter in weiten Teilen von den genannten Merkmalen bestimmt ist und somit auch im Kontakt mit den beiden Kindern und in der Versorgung der Kinder relevant ist. Für die Erfüllung ihrer mütterlichen Verpflichtungen relevant ist auch die hiermit in der Regel einhergehende Schwierigkeit, soziale Anforderungen adäquat zu erfüllen.“ (Anlage I, S. 88, S. 87 des Gutachtens)
Kurz gefasst: Wohl wissend, dass eine schizotypische Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen ist, und obwohl sie sagt, sie könne eine schizotypische Persönlichkeitsstörung nicht feststellen, überträgt Dr. Thole-Bachg das Krankheitsbild einer schizotypischen Persönlichkeitsstörung auf die Kindesmutter und spricht ihr auf dieser Basis praktisch die Erziehungsfähigkeit ab.
Nach dem Kriterium der Fehlerverursachung ist festzustellen, der Fehler muss absichtlich begangen worden sein, denn Dr. Thoile-Bachg muss gewusst haben, dass eine schizotypische Persönlichkeitsstörung testdiagnostisch definitiv ausgeschlossen war, während sie das Testergebnis quasi als Fingerzeig in die Richtung einer schizotypischen Ausprägung fehldeutete, das Krankheitsbild einer schizotypischen Persönlichkeitsstörung auf die Kindesmutter übertrug und ihr auf der Basis Erziehungsfähigkeit absprach.
Nach dem Kriterium der Fehlerrelevanz ist höchste Relevanz für das gutachterliche Ergebnis festzustellen, weil der Kindesmutter sachwidrig Erziehungsfähigkeit abgesprochen wird. Dabei musste es der Dr. Thole-Bachg klar sein musste, welche Wirkung es auf Familienrichter haben würde, dass sie unzutreffend das Bild einer schizotypisch gestörten Kindesmutter projizierte, deren Erziehungsfähigkeit dadurch beeinträchtigt sein sollte. Man kann salopp sagen, hier wurde der Kindesmutter der „Fangschuss“ verpasst, und wenn dies nicht genau das Ziel der Gutachterin gewesen sein sollte, dann müsste man sich fragen, warum sie die oben beschriebenen Ungereimtheiten produziert haben sollte. Bereits an dieser Stelle kann kein Zweifel mehr daran bestehen, dass Dr. Thole-Bachg absichtlich ein Falschgutachten zu Gunsten des Kindesvaters angefertigt hat.
- Konstruktion / Falsch-“Diagnose“ einer schizotypischen StörungDr. Thole-Bachg unterschlug nicht nur die wahre Bedeutung des Testergebnisses, das die Kindesmutter im IKP-Test „Schizotypische Persönlichkeitsausprägung erzielt hatte, suggerierte nicht nur zusätzlich unzutreffend, dass das Testergebnis bereits in die Richtung einer schizotypischen Erkrankung weise, sondern konstruierte dazu passend auch noch angebliche Übereinstimmungen von Verhaltensweisen der Kindesmutter mit den Symptomen einer schizotypischen Störung:„Bei einer schizotypischen Persönlichkeitsausprägung ist bei dem Betroffenen und so auch bei der Kindesmutter ein tiefgreifendes Muster sozialer und zwischenmenschlicher Defizite gegeben. Diese Defizite sind stets gekennzeichnet durch ein akutes Unbehagen in näheren Beziehungen sowie eine mangelnde Fähigkeit zu engen Beziehungen. (Anlage 1, S. 88, S. 87 des Gutachtens)
Bereits im ersten Satz lügt Dr. Thole-Bachg: Was sie einer schizotypischen
Persönlichkeitsausprägung zuschreibt, ist eindeutig krankheitswertig
(tiefgreifendes Muster sozialer und zwischenmenschlicher Defizite) und gilt
damit nicht für schizotypische Persönlichkeitsausprägungen generell, sondern
nur für die krankheitswertigen, für die schizotypischen Persönlichkeits-
störungen.
Zudem ist festzustellen, dass Dr. Thole-Bachg das Sozialleben der Kindesmutter nicht einmal in Ansätzen exploriert hatte, mithin nicht einmal in der Lage sein konnte, das Sozialleben der Kindesmutter zu beurteilen! Dr. Thole-Bachg zitiert hier einfach Symptome der schizotypischen Persönlichkeitsstörung nach ICD-10, und behauptet dann ohne jeden Nachweis, sie lägen im Falle der Kindesmutter vor!
Diese Vorgehensweise ist unbestreitbar kriminell, hat mit gutachterlicher Arbeit absolut nichts mehr zu tun und bezeugt entweder eine unerschütterliche Absicht zur Konstruktion einer Falschdiagnose oder eine schwere Persönlichkeitsstörung, allerdings nicht der Kindesmutter, sondern der Gutachterin!
Dieser schwere Fehler wird auch dadurch nicht im Geringsten geheilt, dass es an anderer Stelle heißt:
„Was den Prozess der Bezogenheit auf andere bzw. auf ihr jeweiliges Gegenüber betrifft, so findet sich bei Frau Baaske nahezu durchgängig ein inadäquater Rapport (im Sinne deutlicher Einschränkungen im Hinblick auf einen wechselseitigen und von Aufmerksamkeit getragenen verbaler und nonverbaler Kontakt), wie dies bereits im gesprächsweisen Umgang mit der Gutachterin besonders deutlich hervortritt.“ (Anlage 1, S. 87, S. 86 des Gutachtens)
Eine Übertragung des Verhaltens, das die Kindesmutter gegenüber der Gutachterin zeigte, auf das generelle Sozialverhalten der Kindesmutter ist methodisch absolut unzulässig, was Dr. Thole-Bachg auch mit Sicherheit weiß: Bereits ihren eigenen Worten, also denen der Dr. Thole-Bachg, im Gutachten ab Seite 26 (Anlage I ab S. 27) ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass zwischen beiden Frauen, Gutachterin und Kindesmutter, tiefste gegenseitige Ablehnung herrschte und die Kindesmutter der Gutachterin völlig misstraute, was sie, ex-post betrachtet, als instinktsicher auszeichnet. Dabei ging es aus Sicht der Kindesmutter nicht um Banales: Sie spürte, dass Dr. Thole-Bachg ihr die Kinder wegnehmen wollte, und zwar völlig ungeachtet aller Tatsachen. Unter solchen Umständen zu behaupten, den Umgang der Kindesmutter mit der Gutachterin könne man auf ihr generelles Sozialverhalten übertragen, ist so, als ob man das Kampfverhalten eines Profiboxers auf sein Verhalten gegenüber seiner Ehefrau und seinen Kindern übertragen wollte, es ist schlichtweg absoluter Unsinn. Auch hier wird deutlich, dass der Dr. Thole-Bachg kein methodischer Fehler zu groß oder zu offensichtlich sein konnte, wenn er nur den Zweck erfüllte, einen Beitrag dazu zu leisten, der Kindesmutter sachwidrig eine Persönlichkeitsstörung anzuhängen.
An anderer Stelle heißt es:
„Im Sinne weiterer Kommunikationsstörungen ist festzustellen: Ihr Sprachgebrauch ist vage und umständlich, teilweise metaphorisch (wie z.B.: der Kindesvater habe „ne Welle gemacht“, Seite 31; „Weihnachten war ein Trauerspiel“, Seite 39; ob sie „im falschen Film“ sei, Seite 46).“ (Anlage I, S. 87, S. 86 des Gutachtens)
Hier geht die Gutachterin zweifach zu weit, indem sie die Verwendung umgangssprachlicher Metaphorismen als „weitere Kommunikationsstörungen“ qualifiziert: Erstens hatte sie noch keine Kommunikationsstörung nachgewiesen, so dass das „weitere“ einen unzutreffenden Eindruck erzeugt, zweitens ist es Unsinn, die Verwendung von Metaphorismen als Kommunikationsstörung zu bewerten: Metaphorismen gehören zur Sprachkultur, machen Sprache lebendig, plakativ, von „Bildsprache“ ist insofern zurecht die Rede. Metaphorismen wurden von Spitzenpolitikern der deutschen Nachkriegsgeschichte wie wie Franz-Josef Strauß und Herbert Werner zu brillanten Mitteln einer politischen Auseinandersetzung geschliffen, die Sachverhalte unmissverständlich auf den Punkt brachten und der politischen Auseinandersetzung zudem einen hohen Unterhaltungswert bescherten.
Und Willy Brandt sagte dereinst, um den endgültigen Verzicht auf die ehemals deutschen Ostgebiete jenseits der Oder zu bekräftigen, Polen sei „kein Land auf Rädern, das man hin- und herschieben“ könne. Metaphorismen finden sich in der Umgangs- wie in der Bildungssprache, genutzt von den Dichtern und Schriftstellern vom klassischen Altertum bis hinein in die Gegenwart, waren sehr beliebt bei den Minnesängern des Mittelalters und sind es auch bei den heutigen Schlagersängern – und Dr. Thole-Bachg erklärt ihre Verwendung als „Kommunikations-störung“! Das ist nicht psychologische Begutachtung nach wissenschaftlichen Standards, das ist billigster Rufmord, und das muss der Dr. Thole-Bachg ebenfalls vollkommen klar gewesen sein.
An anderer Stelle heißt es:
„ihr Denken ist auf sich – selbst bezogen; wiederkehrend zeigt sie sich besonders argwöhnisch, dabei in gesteigerter Weise sensitiv, d.h. überempfindlich in Bezug auf echte oder vermeintliche Kritik.“ (Anlage I, S. 87, S. 86 des Gutachtens)
Hierzu kann man nur sagen, dass der besondere Argwohn gegenüber der Gutachterin zweifellos situationsadäquat war, mithin kein Hinweis auf krankheitswertige Disposition, und dass Dr. Thole Bachg zugleich zugibt, der Kindesmutter kritisch gegenübergetreten zu sein, während sie den Kindesvater doch ganz nach dessen Belieben hatte reden lassen, was er hatte reden wollen. Auch insofern liegt eindeutig eine Diskriminierung zum Nachteil der Kindesmutter vor, die der Dr. Thole-Bachg nicht fahrlässig / versehentlich unterlaufen sein kann.
An anderer Stelle heißt es:
„Angaben des Kindesvaters, die Kindesmutter zeige eine besondere Tendenz zu magischen Denkinhalten und Esoterik werden unterstützt durch Mitteilungen der Kindesmutter, sie habe Kraft gebraucht und daher eine spirituelle Heilerin/Medium aufgesucht.“ (Anlage I, S. 87, S. 86 des Gutachtens)
Aus einem Besuch bei einer Wahrsagerin macht die Gutachterin hier ein krankheitswertiges Symptom, als wenn die Tagesabläufe der Kindesmutter von esoterischem Handeln und Denken dominiert würden, was absolut unzutreffend ist. Im Übrigen hat auch der Kindesvater seine „Angaben“ insofern nicht mit konkreten Tatsachen belegt, nicht etwa geschildert, wie sich die angeblich „besondere Tendenz zu magischen Denkinhalten und Esoterik“ konkret im Alltag oder zu bestimmten Gelegenheiten auswirke – und bemerkenswerter Weise hatte Dr. Thole-Bachg es unterlassen, dies zu klären. Auch hier wird deutlich, wie Symptome einer Persönlichkeitsstörung konstruiert werden, und niemand wird behaupten wollen, eine erfahrene Psychologin wie Dr. Thole-Bachg habe nicht gewusst, was sie da tat.
An anderer Stelle heißt es:
„Insbesondere in zwischenmenschlichen Krisen scheinen die hiervon
Betroffenen nur schwer in der Lage zu sein, ihrem Denken eine logische Ordnung zu geben, um relevante von weniger relevanten Informationen trennen zu können, wie sich dies bei der Kindesmutter in ausgeprägter Weise zeigt.“ (Anlage 1, S. 89, S. 88 des Gutachtens).
Die hier erhobene Behauptung ist in keiner Hinsicht belegt. Zwar behauptet die Gutachterin im Teil Exploration der Kindesmutter immer wieder, die Kindesmutter würde an ihr vorbeireden, sei sprunghaft in Gedanken und ähnliches – doch kein einziges Beispiel führt sie an, bietet dort anstelle von Datenerhebung fortgesetzt unüberprüfbare Wertung, auf die sie sich nun offenbar bezieht! Das ist methodisch absolut unzulässig, und das muss die Gutachterin auch wissen, doch mit solchen Mitteln kann man eben jedes beliebige Ergebnis her-beiführen.
Weiterhin heißt es einerseits:
„Des weiteren treten Verzerrungen der Wahrnehmung oder des Denkens und eigentümliches Verhalten auf.“ (Anlage I, S. 88, S. 87 des Gutachtens)
und andererseits:
„Zum anderen fehlen Angaben zu weiteren hiermit verbundenen Symptomen, wie ungewöhnliche Wahrnehmungsinhalte, die in den Gesprächen mit der Kindesmutter nicht zu erheben waren.“ (ebenda)
Abgesehen davon, dass Dr. Thole-Bachg hinsichtlich der ersten Aussage wiederum den Hinweis / Nachweis schuldig bleibt, wieso sie der Kindesmutter die entsprechenden Symptome zuschreibt (keine Anknüpfungstatsachen), widerspricht sie sich mit der zweiten Aussage dann selbst: Verzerrungen der Wahrnehmung oder des Denkens, aber keine ungewöhnlichen Wahrnehmungsinhalte? Also sind verzerrte Wahrnehmungsinhalte für Dr. Thole-Bachg noch gewöhnlich, oder wie soll man das verstehen? Hier verstrickt die Gutachterin sich selbst im Konstrukt ihrer Falschdiagnose!
Zusammenfassend lässt sich unter diesem Punkt sagen, dass Dr. Thole-Bachg der Kindesmutter kein einziges Symptom der schizotypischen Persönlichkeitsstörung nachweisen kann, dass sie aber suggeriert, nahezu alle dieser Symptome würden von der Kindesmutter erfüllt. Teils geschieht dies frei jeglicher Tatsachenbasis, wie z.B. im beschriebenen Fall der Übertragung von Teilen der ICD-10-Definition auf das Sozialleben der Kindesmutter, das Dr. Thole-Bachg nicht einmal exploriert hatte, teils durch sachlich unhaltbare Wertungen, wie z.B. hinsichtlich der Verwendung von Metaphorismen, die als „Kommunikationsstörung“ bewertet wurde, teils durch generalisierende Überbetonung, wie z.B. im Fall eines Besuchs der Kindesmutter bei einer Wahrsagerin, der als einzige Tatsache herangezogen werden konnte, um der Kindesmutter „eine besondere Tendenz zu magischen Denkinhalten und Esoterik“ anzuhängen. Keinen schmutzigen Trick, so muss man befinden, lässt Dr. Thole-Bachg aus, um der Kindesmutter krankheitswertige Symptome der schizotypischen Persönlichkeitsstörung zuzuschreiben, das „Gutachten“ ist wie ein Beispiel der absichtlichen Falschdiagnostik aus dem Lehrbuch.
Nach dem Kriterium der Fehlerursache ist auf Absicht zu befinden, denn selbst aus der Sicht eines Laien ist mit gesundem Menschenverstand erkennbar, dass von methodisch gebotenem oder zumindest vertretbarem Vorgehen nicht annähernd die Rede sein kann, dass die Gutachterin zu eindeutig unlauteren Mitteln greift, um der Kindesmutter Symptome einer Persönlichkeitsstörung zuzuschreiben. Entsprechend muss Dr. Thole-Bachg als erfahrene, diplomierte und promovierte Psychologin und Gutachterin jedenfalls gewusst haben, was sie da tat.
Nach dem Kriterium der Fehlerrelevanz dürfte das oben zitierte Protokoll der Berichterstatterin am OLG Hamm, der Richterin Jasmin Elbert, von der Aussage der Dr. Thole-Bachg am 17.07. 2015 bereits hinreichend Auskunft geben, schließlich heißt es im letzten Abschnitt:
„Sie habe sich im Gutachten bewusst nicht festgelegt, ob die bei der Kindesmutter vorliegende schizoide Persönlichkeitsprägung Krankheitswert habe. Jedenfalls habe sich diese Persönlichkeitsstruktur negativ auf Bindungstoleranz, Förderungskompetenz und Fähigkeit zur Kommunikation und Kooperation mit dem Kindesvater ausgewirkt.“
Abgesehen davon, dass die Gutachterin hier wieder unzutreffend in Erwägung zieht, eine nicht krankheitswertige Persönlichkeitsausprägung könne negative Auswirkungen auf die Erziehungsfähigkeit haben, anstatt zuzugeben, dass sie der Kindesmutter eine krankheitswertige Persönlichkeitssausprägung, mithin eine Persönlichkeitsstörung, zugeschrieben hat (vgl. Anlage V, Anlage VI), ist festzustellen dass diese behauptete Persönlichkeitsstörung nach Angaben der Dr. Thole-Bachg verantwortlich sei für diverses von ihr behauptetes Versagen der Kindesmutter in ihrer Mutterrolle. Damit behauptet sie zugleich, dass das behauptete Versagen der Kindesmutter in der Mutterrolle nur dann abgestellt werden könne, wenn es gelänge, die Persönlichkeitsstörung zu beheben. Das ist, sofern dem Vater Erziehungsfähigkeit zugesprochen wird, praktisch die Besiegelung der Niederlage der Kindesmutter im Streit um das Aufenthaltsbestimmungsrecht, und das muss der Gutachterin auch klar gewesen sein. Betreffend das Kriterium der Fehlerrelevanz ist maximale Erfüllung im Sinne einer absichtlichen Erstellung eines Faklschgutachtens zugunsten des Kindesvaters nicht zu bestreiten, und dieser Umstand muss der Gutachterin klar gewesen sein, darauf muss sie daher gezielt haben, denn eine andere Motivation für die offensichtliche Begehung extremer diagnostischer Regelverstöße, wie oben nachgewiesen, ist nicht erkennbar.
Es steht daher auch im Hinblick auf die Falsch-„Diagnose“ / Konstruktion einer Persönlichkeitsstörung der Kindesmutter fest, die Dr. Thole-Bachg zwar mehrfach in Abrede stellt, andererseits aber sehr wohl vornimmt, dass Dr. Thole-Bachg absichtlich ein Falschgutachten im Sinne des Kindesvaters erstellt hat.
- Fehlinterpretation des Ergebnisses im EBSK-ScreeningDr. Thole-Bachg schreibt:„Im Verfahren Eltern-Belastungs-Screening zur Kindeswohlgefährdung (EBSK) überschreitet das von der Kindesmutter erreichte Ergebnis (174,79) den ersten cut-off (Wert, der zwischen einem positiven und einem negativen Ergebnis unterscheidet; hier erster cut-Off— 161, zweiter cut-off— 185, dritter cut-off=. 207). Ein solches Ergebnis spricht für eine wahrscheinlich geringe Belastung mit kindeswohlgefährdenden Faktoren.“ (Anlage 1, S. 49, S. 48 des Gutachtens)
und mit Bezug darauf, weiterhin:
„Einschränkungen der Kindesmutter in Bezug auf ihr erzieherisches
Vermögen deuten sich auch im Ergebnis des mit ihr durchgeführten
Verfahrens EBSK an, und zwar darin, dass im EBSK trotz der eindeutig
gegebenen Hinwendung der Kindesmutter zu den Kindern und trotz ihres mütterlichen Engagements für die Kinder eine geringe Belastung mit kindeswohlgefährdenden Faktoren festzustellen ist (siehe Seite 48).“ (Anlage 1, S. 49, S. 48 des Gutachtens)
Es ist nicht wahr, und das muss die Gutachterin ebenfalls wissen, dass sich im EBSK eine Belastung der Kindesmutter mit kindeswohlgefährdenden Faktoren feststellen lässt. Erstens gilt generell, dass psychologische Testverfahren bestenfalls mit Wahrscheinlichkeiten < 100% verbundene Aussagen treffen können, zweitens, und hier greift im vorliegenden Fall maßgebliche Kritik, ist das Ergebnis eines EBSK-Tests unter Umständen stark von der aktuellen Situation des Probanden abhängig.
Das EBSK-Verfahren baut nämlich auf empirisch ermittelten Hintergründen von Kindeswohlgefährdungen, und dazu gehören auch situativ belastende Faktoren wie Ängste (vgl. Anlage VII). So ist bei einer Mutter, die ihre Kinder liebt und sich seit deren Geburten im 24/7-Dienst liebevoll um beide gekümmert hat, wie hier vorliegend im Falle der Kindesmutter, der Hintergrund eines Sorgerechtsstreits im Grunde ein Ausschlusskriterium für die Verwendung des EBSK, da gerade der natürliche und damit verlässlichste Schutz vor Kindeswohlgefährdungen, nämlich die tiefe Liebe der Mutter zu ihren Kindern, sich vor dem Hintergrund der Gefahr, die Kinder zu verlieren, als erheblicher Stressfaktor bemerkbar macht und mittels des EBSK-Tests damit genau das Gegenteil indiziert wird, nämlich eine Kindeswohlgefährdung.
Das hätte der Gutachterin bewusst sein müssen, entsprechend ist ihre Aussage oben falsch: Unter den gegebenen Umständen kann das von der Kindesmutter erzielte Ergebnis, das nur geringfügig oberhalb des ersten Cut-Off-Wertes liegt, weder die Bedingungen der Validität (hat man wirklich das gemessen, was man messen wollte?) noch der Realiabilität (Genauigkeit der Messung) auch nur ansatzweise erfüllt. Man könnte eventuell sagen: „Im Hinblick auf den akuten Stress, den der Sorgerechtsstreit der Mutter bereitet, ist das erzielte Ergebnis so niedrig, dass sie ohne diesen spezifischen Stress sicherlich unterhalb des ersten Cut-Off- Wertes einzuordnen wäre.
Auch hier wird ein Test bewusst missbraucht, um eine Kindeswohl-gefährdung durch die Kindesmutter vorzutäuschen.
- Zwischenergebnis
Dass Dr. Thole-Bachg sich größte Mühe gab, ein Falschgutachten zu Lasten der Kindesmutter zu erstellen, kann in vernünftiger Weise schon jetzt nicht mehr bezweifelt werden, hier liegt insofern die für das praktische Leben hinreichende Gewissheit, die der BGH fordert, eindeutig vor.
Gewiss ist ebenfalls, vgl. Anlage Beschlüsse, dass die Worte der Dr. Thole-Bachg sowohl für die amtsgerichtliche als auch für die OLG-Sorgerechtsentscheidung zu Lasten der Kindesmutter maßgeblich waren, denn dies ist den Beschlüssen offen zu entnehmen.
Dass es ebenfalls gewiss ist, dass ohne die erheblichen absichtlich begangenen Manipulationen der Dr. Thole-Bachg die Sorgerechtsentscheidungen zu Lasten der Kindesmutter nicht denkbar gewesen wären, wird im noch folgenden Teil bewiesen werden.
Wir bitten um schriftliche Mitteilung, unter welchem Aktenzeichen diese Sache bei Ihnen geführt wird. Die im Text genannten Anlagen werden Ihnen kurzfristig per Briefpost zur Verfügung gestellt, um Ihr Faxgerät nicht zu überlasten, aber auch, weil einige Anlagen farbliche Markierungen für den schnelleren Überblick enthalten.
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