Hier die Sendebestätigung der Strafanzeige gegen Anne Marie Müller-Stoy vom Gerichtspsychologischen Institut Bielefeld:
und hier der Text der Strafanzeige gegen Dipl.-Psych. Anne Marie Müller-Stoy vom Gerichtspsychologischen Institut Bielefeld (ohne Anlagen, Namen der Kinder und des Kindesvaters verändert):
Gabi Baaske
Sonnenwinkel 6
32361 Preußisch-Oldendorf
Walter Mühlmeier
Sonnenwinkel 6
32361 Preußisch-Oldendorf
An die
Staatsanwaltschaft Bielefeld
vorab per Fax 0521 549-2032
20.08.2020
Strafanzeige gegen
Dipl.-Psych. Anne Anne Müller-Stoy Gerichtspsychologisches Institut Bielefeld, Ritterstraße 19, 33602 BIelefeld
Hiermit erstatten wir Strafanzeige und stellen die ggf.erforderlichen Strafanträge wegen wissentlicher Abgabe einer falschen Zeugenaussage als Sachverständige in einem Gerichtsverfahren gemäß § 153 StGB, wegen Kindesentziehung in mittelbarer Täterschaft gemäß § 235 StGB i.V.m. § 25 StGB und wegen Beihilfe zur Misshandlung Schutzbefohlener gemäß § 27 StGB i.V. m. § 27 StGB, all dies in nicht verjährter Zeit tateinheitlich begangen durch die vorsätzliche Erstellung eines falschen Gutachtens, das sie als gerichtlich beauftragte Gutachterin im Verfahren 11 F 51/14, Amtsgericht Lübbecke, am 19.01.2017 unterzeichnete und vorsätzlich als in die Irre weisende Entscheidungsempfehlung dem Gericht zukommen ließ (Anlage 01).
00 Hintergrund der Tat
Bis zum 02.05.2014 lebten die Kinder Jennifer Marianne, geb. am 0X.0X.2004, und Lena- Anne XXXXXX, geb. am 0X.0X.2010, im Haushalt ihrer Mutter Gabi Baaske, zu der beide Töchter ein vorbildliches Mutter-Kind-Verhältnis hatten, während der Kindesvater, –Lügenbold–, sich jahrelang praktisch gar nicht um die Kinder gekümmert und dieses Verhalten erst dann geändert hatte, als er sich entschlossen hatte, das alleinige Sorgerecht für die Kinder zu erstreiten, vgl. Anlage 2. Da er sich zuvor nicht um die Kinder gekümmert hatte, als viel beschäftigter Unternehmer keine Zeit für die Kinder hat und sie weitgehend fremd betreuen lässt, geht die Kindesmutter davon aus, dass der sehr gut verdienende Unternehmer –Lügenbold– vor allem daran interessiert war, Kindesunterhalt zu sparen.
Nachdem der Kindesmutter Gabi Baaske beide Kinder aufgrund eines Falschgutachtens der „Gutachterin“ Dr. Melanie Thole-Bachg entzogen und an den Vater überstellt worden waren, vgl. 901 JS 361/20, StA Bielefeld, wogegen die Kindesmutter sich gerichtlich nicht erfolgreich zu wehren gewusst hatte, waren beide Kinder fast drei Monate lang, vom 02.05.2024 bis zum 25.07.2014, völlig von der Mutter abgeschottet worden, nicht einmal telefonische Kontakte hatte es gegeben.
Bei dem ersten Zusammentreffen mit der Mutter, begleitet von zwei Verfahrenspflege-rinnen, zeigte die damals fast zehnjährige Jennifer-Marianne aus Sicht der Kindesmutter eindeutige Anzeichen schwerer erlebter Traumatisierung, denn sie brach weinend zusammen, war nicht in der Lage, auf die Mutter zuzugehen, und wollte nach einer Zeit ununterbrochenen Weinens nur noch zum Vater zurück.
Von dem Moment an stand für die Kindesmutter fest, dass Jennifer-Marianne einer Hirnwäsche durch den Kindesvater mit dem Ziel der Entfremdung von der Kindesmutter und ihrer Familie unterzogen worden war, was vom Kindesvater allerdings bestritten wurde, der immer wieder behauptete, Jennifer wolle die Mutter nicht sehen, und er wisse nicht, warum.
In der Situation kam es zum Umgangsstreit, im Verfahren 11 F 51/14, AG Lübbecke.
Das Gericht beauftragte die Beschuldigte Müller-Stoy mit der Erstellung eines Gutachtens, das auf folgende Fragen Antwort geben sollte (Gutachten, S. 2):
- Welche Umgangsregelung dient dem Kindeswohl am besten
- »Insbesondere bzgl. des Kindes Jennifer: Ist ein Ausschuss (sic!) erforderlich oder bedarf es Einschränkungen?
- Ist eine Änderung von Rahmenbedingungen erforderlich, ggf. welcher und in welcher Art? Sind, ggf welche, vorbereitende oder begleitende Maßnahmen notwendig?“
Ergänzt wurde der Gutachtenauftrag später durch (ebenda):
„Entspricht die von dem /der Antragsteller/in beantragte Übertragung (elterliche Sorge) zur alleinigen Ausübung dem Wohl des/der betroffenen Kindes/Kinder am besten?»
01 Beweis der vorsätzlichen Erstellung eines falschen Gutachtens / der vorsätzlichen Her- leitung falscher Empfehlungen
011 Erläuterungen zur Feststellung der objektiven und subjektiven Tatbestandserfüllung
Während im Gutachten enthaltene methodische Fehler sich anhand objektiver Kriterien sicher feststellen lassen, kann der Nachweis der absichtlichen Erstellung eines Falschgutachtens sich – wie bei allen Vorsatzdelikten, solange es an einem zweifelsfrei glaubhaften Geständnis fehlt – nur auf Plausibilitätsüberlegungen stützen, die mehr als eine lediglich überwiegende Wahrscheinlichkeit ergeben, auch wenn es wissenschaftstheoretisch niemals zur 100%-tigen Wahrscheinlichkeit = Sicherheit reichen kann, analog zu:
“… genügt nicht eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit. Vielmehr muss ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit erreicht werden, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (so auch Grimm aaO m.w.N.).” (BGH, IV ZR 70/11)
Diese Formulierung des BGH, die einen hohen Grad an Gewissheit anstelle einer 100%-tigen Sicherheit als hinreichend bestimmt, kann hinsichtlich der Fragestellung, ob ein fehlerhaftes Gutachten als ein absichtlich erstelltes Falschgutachten anzusehen ist, durch die Beantwortung folgender Fragen einer Bewertung zugeführt werden:
- Sind die methodischen Fehler im Gutachten zahlreich, und wen begünstigen/ benachteiligen sie überwiegend oder gar ausschließlich? Je größer der Anteil der Fehler ist, die insofern die selbe Tendenz aufweisen, desto wahrscheinlicher wird es mit wachsender Anzahl der Fehler, dass sie absichtlich begangen wurden, um eine (aus welchen Gründen auch immer) sachwidrig angestrebte gutachterliche Empfehlung zum Ergebnis zu machen (im Folgenden „Kriterium der Fehlerten- denzen“ genannt).
- Ist es hinsichtlich der methodischen Fehler anzunehmen, dass sie absichtlich begangen wurden, oder ist es denkbar, dass sie versehentlich begangen wurden? Selbst wenige und sogar ein einziger Fehler können die Absicht zur Erstellung eines falschen Gutachtens mit praktischer Gewissheit beweisen, wenn es in der Spezialität von Fehlern begründet ist, dass sie der handelnden Person unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten nach menschlichem Ermessen nicht fahrlässig unterlaufen können (im Folgenden Kriterium der Fehlerursache genannt).
-
Sind die Fehler von so großer Bedeutung, dass ihre Begehung als notwendige Voraussetzung für maßgebliche gutachterliche Bewertungen und Empfehlungen zu betrachten ist, die bei korrekter gutachterlicher Arbeit nicht denkbar oder zumindest unwahrscheinlich gewesen wären? (im Folgenden Kriterium der Fehlerrelevanz genannt)
Die Erfüllung des Kriteriums der Fehlerrelevanz in dem Sinne, dass ein Gutachten aufgrund der methodischen Fehler in falsche Richtungen weist, ist das Ziel einer jeden vorsätzlichn Erstellung eines Falschgutachtens, das auch notwendigerweise erfüllt sein muss, um von einem vorsätzlich erstellten Falschgutachten auszugehen, belegt für sich allein aber nicht den Tatvorsatz zur Erstellung eines Falschgutachtens, denn Einfalt und Unwissenheit auf Seiten eines Sachverständigen können ebenfalls in falsche Richtungen weisen, ohne dass eine diesbezügliche Absicht des Sachverständigen vorliegen muss.
Wird allerdings zusätzlich nach dem Kriterium der Fehlertendenzen eine solche Häufung von Fehlern mit jeweils der selben Tendenz deutlich, dass dies kaum noch als zufällig abgetan werden kann, sondern eher als systematisch bedingt betrachtet werden muss, dann wird im Regelfall der Vorsatz zur Erstellung eines Falschgutachtens zu bejahen sein.
Dasselbe gilt, wenn nicht nur nach dem Kriterium der Fehlerrelevanz, sondern zusätzlich auch nach dem Kriterium der Fehlerursache vorsätzliche Falschbegutachtung nahe liegt.
Wenn alle drei Kriterien deutlich in die Richtung eines vorsätzlich erstellten Falschgut-achtens weisen, dann wird jedenfalls von praktisch hinreichender Gewissheit auszugehen sein.
Generell gilt notwendigerweise: Je weiter vom Sachverständigen sachwidrig angestrebte Ergebnisse seines Gutachtens von dem entfernt sind, was sich bei methodisch sauberer Arbeit ergeben würde, desto mehr und desto tiefer muss er in die Schmutzkiste methodischer Fehler greifen und sich demzufolge auch desto mehr in die Gefahr der Entlarvung bringen.
012 Die Gutachterin lügt betreffend die Kernfrage der Umgangsregelung für Jennifer
Wie anhand der Schilderungen des Hintergrundes und der Fragestellungen der Begutachtung erkennbar, lautet die zentrale Frage für eine Umgangsentscheidung betreffend Jennifer, ob die äußerliche Umgangsablehnung der Jennifer betreffend die Kindesmutter vom Vater induziert wurde, wie von der Kindesmutter behauptet, oder ob es andere Gründe dafür gibt, dass Jennifer jeden Umgang mit der Mutter ablehnt.
Auf Seite 57 des Gutachtens heißt es:
„Weder aus den Entwicklungen in der Vergangenheit noch aus den Ergebnissen der aktuellen psychologischen Untersuchung von Jennifer ergeben sich Hinweise darauf, dass es sich bei Jennifer um ein erheblich instrumentalisiertes Kind handelt, dessen Ablehnungshaltung gegenüber der Mutter durch den Vater angestrebt worden ist.“
Das ist unbestreitbar eine dreiste Lüge, denn die Gutachterin führt diverse Tatsachen auf, die die Version der Kindesmutter, der Vater betreibe rigoros die Entfremdung der Tochter Jennifer von der Mutter, sehr deutlich stützen, mithin Hinweise, wenn nicht gar Beweise für die Entfremdung der Tochter von der Kindesmutter durch den Kindesvater sind, wie im Folgenden dargelegt wird.
0121 Absperrung der Kindesmutter von den Kindern und von jeglichen Informationsquellen durch den Kindesvater
Während der Exploration der Kindesmutter erklärt diese, s. Gutachten S. 8:
„Als die Kinder noch bei ihr gelebt haben, habe sie Jennifer zur Gesamtschule in Rödinghausen angemeldet, dann .sei es zur lnobhutnahme gekommen, indem die Kinder nach einem Umgangskontakt mit dem Vater nicht mehr zurückgebracht worden sind. Sie sei im Vorfeld nicht darüber informiert worden, es sei eine harte Nummer für sie gewesen, dass die Kinder einfach weg gewesen seien. Von da an seien ihr die Kinder durch den Vater vorenthalten worden, sie habe darum kämpfen müssen, überhaupt ihre Kinder sehen zu dürfen. Sie sei einmal an der Schule von Jennifer gewesen, dort sei sie wegen angeblichen Kontaktverbots von der Lehrerin und der Rektorin der Schule verwiesen worden. Nach drei Monaten habe sie dann endlich ihre Kinder wiedersehen dürfen.“
Anmerkung: Es ist anhand der Akte ersichtlich, dass die Wegnahme der Kinder für Kindesmutter und Kinder überraschend erfolgte, indem dem Vater gestattet worden war, sie am Ende eines Umgangswochenendes nicht zurückzugeben. Es ist ebenfalls anhand der Akte ersichtlich, dass die Kindesmutter dann fast drei Monate lang völlig von den Kindern abgeschnitten war, die oben zitierten Darstellungen der Kindesmutter sind daher als verifiziert zu betrachten, waren für die Gutachterin zu jedem Zeitpunkt überprüfbar.
Weiterhin, Gutachten S. 9, wobei die Kindesmutter behauptet, dass die Gutachterin die Schilderung „frisiert“ habe, denn sie, die Kindesmutter, habe nicht geweint, und Jennifer habe die ganze Zeit nur geweint:
„Nach drei Monaten habe sie dann endlich ihre Kinder wiedersehen dürfen. Die damalige Umgangspflegerin habe auf ein Zusammentreffen in der Stadt bestanden, während sie sich für eine derartige emotionale Sache einen anderen Ort und nicht in der Öffentlichkeit gewünscht habe. Lena- sei ihr entgegen gerannt, Jennifer habe verhalten reagiert und schließlich nur noch geweint.“
Eine Tochter, die nachweislich eine vorbildliche Beziehung zu ihrer Mutter hat (Anlage 2), bekommt die Mutter drei Monate lang nicht zu sehen, und ist dann unfähig, auf die Mutter zuzugehen, bricht vielmehr weinend zusammen, als sie die Mutter sieht – und das lässt die „Gutachterin“ einfach so stehen, will darin nicht einmal einen Hinweis auf praktizierte Entfremdung erkennen? An dieser Stelle wird es offenbar, dass die Gutachterin die Wahrheit nicht ans Tageslicht bringen will.
Während der Exploration der Kindesmutter erklärt diese, s. Gutachten S. 9:
„Sie habe keinerlei Informationen über ihre Kinder bekommen, weder von der Schule noch vom Kindergarten, da Herr LÜGNER dies verboten habe. Von der Therapeutin ihrer Tochter habe sie ebenfalls keine Auskunft erhalten, auch ein persönliches Gespräch mit der Therapeutin sei ihr verwehrt worden.“
Auch diese Information war nicht nur überprüfbar, sondern wurde prinzipiell auch von der „Therapeutin“ Didzoleit bestätigt, auch wenn sie dies in einer wenig glaubhaften Version zum Ausdruck brachte, Gutachten, S. 26, und zwar am 27.10.2016 (Gutachten, S. 4):
„Frau Didzoleit berichtete, dass Frau Baaske drei Mal bei ihr vor der Tür gestanden habe ohne vorherige Terminvereinbarung. Auf ihr Angebot einen Termin zu vereinbaren sei Frau Baaske nicht eingegangen und habe nicht verstanden, dass sie nicht spontan Termine anbieten könne und zu dem Zeitpunkt in einem Therapiegespräch gewesen sei.“
Eine examinierte Altenpflegerin, die seit über 20 Jahren gewissenhaft ihre Arbeit verrichtet hatte, soll nicht verstanden haben, dass eine Terminierung nötig sei, um mit einer „Therapeutin“ reden zu können? Und trotz größten Informationsinteresses soll sie nicht auf das Angebot eingegangen sein, einen Termin zu vereinbaren? Anzunehmen ist da eindeutig eher, dass telefonische Terminierungsversuche solange abgeblockt worden waren, bis die Kindesmutter sich entschied, Didzoleit in Begleitung eines Zeugen persönlich aufzusuchen, und dass keinerlei Bereitschaft auf Seiten Didzoleits bestanden hatte, ein Gespräch mit der Mutter zu führen.. .Unbestreitbare Tatsache 1: Didzoleit bestätigt jedenfalls am 27.10.2016 , also zu einem Zeitpunkt, als die Therapie bereits fast zweieinhalb Jahre lief (!),die Kindesmutter niemals über die Therapie informiert zu haben. Unbestreitbare Tatsache 2: Die Mutter war höchst interessiert, Informationen über die „Therapie“ ihrer Tochter zu erhalten, hatte sich darum bemüht, ein Gespräch mit Didzoleit zu arrangieren. Was kann eine verständige Gutachterin anderes aus diesen Tatsachen schließen, als dass der Kindesvater die Kindesmutter von wichtigen Informationen betreffend die Kinder abschottet, weil er etwas zu verheimlichen hat? Auch hier wird klar, dass die Gutachterin Hinweise auf ein Fehlverhalten des Vaters nicht erkennen will.
Während eines Gesprächs mit Kindesmutter und Kindesvater erklärt Letzterer, s. Gutachten S. 23:
„Herr LÜGNER führte die bestehende Probleme der Kinder auf den Elternkohflikt zurück und schlug vor, als Eltern mit der Therapeutin von Jennifer, Frau Didzoleit zusammenzuarbeiten, um Lösungen zu erarbeiten.“
Das Gespräch der Gutachterin mit beiden Kindeseltern fand statt am 24.06.2016 (Gutachten, S. 4), während die „Behandlung“ der Jennifer durch die „Therapeutin“ Didzoleit bereits im Mai 2014 (Gutachten, S. 23), also unmittelbar nach dem für Kindesmutter und Kinder völlig überraschend vollzogenen Wechsel der Kinder zum Kindesvater, begonnen wurde, während die Kindesmutter ihre eigenen Kinder rund drei Monate nicht kontaktieren konnte.
Als die „Gutachterin“ das „Gutachten“ schrieb, war sie also darüber informiert, dass die Kindesmutter nach fast zweieinhalb Jahren „Therapie“ der Jennifer bei Didzoleit keinerlei Informationen darüber hatte, worum es bei der Therapie überhaupt ging, und die Gutachterin zitiert den Vater mit den Worten, er wolle die Kindesmutter in die Therapie einbeziehen! Salopp gesagt, kommt hier die Frage auf, wie dumm jemand sein müsse, um dem Kindesvater eine solche Absicht unter den geschilderten Umständen noch abnehmen zu können, anstatt klar zu erkennen, dass er schlichtweg lügt, um sein wahres Handeln und seine wahren Intentionen zu verschleiern!
Unbestreitbare Tatsache 1: Die Kindesmutter wurde, wie von ihr behauptet, trotz ihres großen Interesses völlig im Unklaren darüber gelassen, warum ihre Tochter über zwei Jahre lang von Didzoleit therapiert worden war, wie diese Therapie ausgesehen habe, welche Ergebnisse sie erzielt habe. Unbestreitbare Tatsache 2: Der Kindesvater hat gelogen, um seine wahren Intentionen zu verbergen.Unbestreitbare Tatsache 3: Dass der Kindesvater die Kinder nach dem überraschenden Wechsel drei Monate lang völlig von der Mutter abgeschirmt hatte, aber Jennifer sofort „therapieren“ ließ, ist im Gutachten nachlesbar.
Die Gutachterin hätte hier folgenden Fragen nachgehen müssen, die sich in Anbetracht der gerichtlichen Fragestellung aus dem beschriebenen Kontext ergeben:
- Warum schottete der Kindesvater die Mutter solange von den Kindern ab, wie es ihm möglich war, obwohl dies doch ein traumatisches Erlebnis für beide Kinder sein musste? Warum, wenn nicht deshalb, um die Kinder, vor allem die ältere Jennifer, die sich schon sehr gut artikulieren konnte, so sehr von der Kindesmutter zu entfremden, dass es aus ihrer Sicht kein Zurück mehr geben konnte? Die Gutachterin verzichtete darauf, dies zu klären.
- Warum schottete der Kindesvater die Kindesmutter von allen Informationen ab, wenn nicht deshalb, weil die Informationen nicht vorzeigbar waren und der Kindesmutter womöglich Gelegenheit geben konnten, im Hinblick auf §§1666 ff. BGB eine Rückführung der Kinder zu ihr stichhaltig zu begründen? Die Gutachterin verzichtete darauf, dies zu klären.
- Warum war es nötig, Jennifer zu therapieren, welches Ziel / welche Ziele wurden mit der Therapie verfolgt, was waren nach zweieinhalb Jahren die Erfolge der Therapie? Die Gutachterin verzichtete darauf, dies zu klären.
- Warum wollte der Vater verbergen, dass er die Einzelheiten der Therapie vor der Mutter verheimlichen will, warum log er, dass er die Kindesmutter einbeziehen wolle? Warum, wenn nicht deshalb, weil er zwar alles vor der Kindesmutter vertuschen, genau das aber nicht zugeben wollte? Die Gutachterin verzichtete darauf, dies zu klären.
- Warum hat der Kindesvater sich eine „Therapeutin“ ausgesucht, die bereit war, ein Mädchen, das traumatisiert ist durch künstliche Trennung von der Mutter, unter jeglichem Ausschluss der Mutter zu „therapieren“? Jede seriöse Therapeutin hätte das unter den gegebenen Umständen abgelehnt, hätte darauf bestanden, die Mutter einzubeziehen! Die Gutachterin verzichtete darauf, dies zu klären.
Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass es nachweislich mehrere Hinweise gab, die auf Entfremdungsaktivitäten des Kindesvaters hindeuteten, Hinweise, die sich bereits ohne Absolvierung eines Psychologie-Studiums mit gesundem Menschenverstand als solche Hinweise einordnen lassen. Es erscheint als unvorstellbar, dass eine erfahrene Psychologin diese Hinweise nicht als solche erkannt haben könnte, nach dem Kriterium der Fehlerursache ist hier demnach von vorsätzlicher Begehung auszugehen. Ebenfalls nach dem Kriterium der Fehlerrelevanz: Die Gutachterin hätte sowohl den Kindesvater als auch die „Therapeutin“ beliebig befragen können, nach dem Grund der Therapie, danach, wie die Therapie erfolge, danach, warum die Kindesmutter nicht in die Therapie einbezogen werde usw. – und damit letztlich die Entfremdung durch den Kindesvater stichhaltig beweisen oder stichhaltig widerlegen können. Warum verzichtete sie darauf, warum erklärte sie trotz der bezeichneten Hinweise auf Entfremdungsaktivitäten seitens des Vaters, dass es dafür eben gerade keine Hinweise gebe? Warum, wenn nicht deshalb, weil sie die Wahrheit zwar erkannte, sie aber vertuschen wollte?
0122 „Gutachterin“ Anne Anne Müller-Stoy unter- ließ es absichtlich, schwere Manipulationen des Kindes Jennifer durch dessen Vater aufzudecken
Vorliegende Beweise sind hinreichend aussagekräftig, um insofern einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit zu erzeugen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie ganz auszuschließen (vgl. BGH IX ZR 238/91, VI ZR 314/10, IV ZR 70/11, VIII ZR 161/14).
Ein wesentliches Element der Betrachtung ist dabei die Tatsache, dass Dipl.-Psych. Anne Anne Müller-Stoy Erfahrungen in der Erstellung von Glaubhaftigkeitsgutachten hat:
Vor diesem Hintergrund muss Dipl.-Psych. Anne Anne Müller-Stoy u.a. wissen, was sich hinter dem Begriff „Realkennzeichen“ verbirgt, muss sie wissen, wie man Lügen auf die Spur kommt, wie man der Wahrheit auf die Spur kommt (vgl. u.a. BGH 1 StR 618/98)
Zahllose, jedenfalls vor dem Hintergrund der Qualifikation der Müller-Stoy unglaubliche Fehler in der Exploration der Jennifer sind in der Anlage 3 Explo-Jennifer dargelegt:
Man findet nicht den geringsten Hinweis darauf, dass Müller-Stoy eine psychologische Expertin in Sachen Glaubhaftigkeit ist, denn sie geht keinen Widersprüchen nach (Realkennzeichen: Widerspruchsfreiheit), lässt sich mit inhaltslosen Stereotypen abspeisen (Realkennzeichen: Schilderung konkreter Abläufe), vom Fehlen jedes Detailreichtums (Realkennzeichen: Detailreichtum) ganz zu schweigen. Zudem verzichtet Müller-Stoy auf die Nutzung dokumentierter Befragungen der Jennifer zu früheren Zeitpunkten (Realkennzeichen: Konstanz im Zeitablauf), hätte Jennifer beispielsweise fragen können, wie es denn sein könne, dass sie bei der Exploration durch Dr. Melanie Thole-Bachg noch große Angst davor geäußert habe, ihre Mutter nicht mehr sehen zu können, falls sie zum Vater wechsle, während ihr das heute doch angeblich ganz lieb sei.
Nichts, wirklich nichts hinterfragt Müller-Stoy, obwohl die Schilderungen der Jennifer ein Vorzeigebeispiel für kindlich vorgetragene Lügengeschichten sind, belegt allein schon durch die zahllosen Widersprüche, wie der Anlage 3 Explo-Jennifer entnehmbar ist.
Aber auch das nahezu vollständige Fehlen konkreter Schilderungen, wie in folgendem Beispiel (siehe Anlage 3 Explo-Jennifer) deutlich wird:
011: „Alles sei ihr peinlich gewesen, weil ihre Mutter anders als andere Mütter gewesen sei. Ihre Mutter habe ihr immer Sachen gesagt, die sie beim Richter nicht habe sagen sollen, weil sie sie (Mutter) sonst dadurch in die Pfanne hauen würde. Das habe sie völlig irritiert und verunsichert.“ („Gutachten“ M-St., S. 28)
hätte eine psychologische Fachkraft für Glaubhaftigkeitsbegutachtungen alarmieren und zu explorierenden Nachfragen treiben müssen: Alles sei peinlich gewesen? Was denn konkret? Ihre Mutter sei anders gewesen als andere Mütter? Inwiefern denn?
Die Mutter habe ihr immer Sachen gesagt, die sie beim Richter nicht sagen solle? Welche Sachen denn konkret?
Man erahnt, dass Jennifer in schwerste Erklärungsnöte geraten wäre, wenn die Gutachterin ihr auf den Zahn gefühlt hätte, doch das geschah in keinem einzigen Fall. Solche Unterlassungssünden, erst recht, wenn sie gehäuft oder gar ausnahmslos in einer Vielzahl von Einzelfällen auftreten, wie es im Falle der Exploration der Jennifer durch Müller-Stoy der Fall ist, sind nicht mehr als zufällige Fehlleistungen einer Fachkraft für die Erstellung von Glaubhaftigkeitsgutachten denkbar, das Gleiche gilt für das „Übersehen“ zahlreicher, zum Teil massiver Widersprüche: Hier kann mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit von absichtlichen Fehlleistungen ausgegangen werden, mithin von absichtlicher Verhinderung des Aufdeckens der wahren Tatsachen – von absichtlicher Erstellung eines Falschgutachtens.
Nicht einmal den Sinn einer laufenden Psychotherapie erfragt Müller-Stoy, sieht scheinbar keinen Grund dafür, eine laufende Psychotherapie als Hinweis dafür zu verstehen, dass es der Jennifer eben doch nicht so gut gehe, dass es, wie von Jennifer behauptet, besser gar nicht vorstellbar wäre. (Anlage 3 Explo-Jennifer, 004)
Eine klare Lüge bietet Müller-Stoy nach alldem auf Seite 57 ihres „Gutachtens“:
„Es geht dabei in keiner Weise darum, die Haltung der Kinder deshalb als in ihrer Bedeutung marginal darzustellen, es hat sich gezeigt, dass Jennifer grundlegend verunsichert über das Handeln und die Absichten ihrer Mutter ist.”
Wodurch hat es sich denn gezeigt? Durch Darstellungen, die durch zahllose und teils massive Widersprüche und ansonsten durch pauschale Behauptungen ohne jeden konkreten Inhalt imponieren? Das kann jedenfalls nicht sein – und wodurch soll sie es sonst gezeigt haben? Durch einen Test, der eine „leicht unterdurchschnittliche Beziehungsqualität zu ihrer Mutter“ (Gutachten, S. 32) ergab? Dann wären fast 50% aller Mädchen aufgrund „grundlegender Verunsicherung“ nicht zum Kontakt mit ihren Müttern bereit!
Eine weitere klare Lüge bietet Müller Stoy wiederum auf S. 57 ihres Gutachtens:
„Weder aus den Entwicklungen in der Vergangenheit noch aus den Ergebnissen der aktuellen psychologischen Untersuchung von Jennifer ergeben sich Hinweise darauf, dass es sich bei Jennifer um ein erheblich instrumentalisiertes Kind handelt, dessen Ablehnungshaltung gegenüber der Mutter durch den Vater angestrebt worden ist.“
Lt. „Gutachten“ der Thole-Bachg hatte Jennifer noch große Angst davor geäußert, ihre Mutter womöglich nicht mehr sehen zu können. Das „Gutachten“ war der Müller-Stoy bekannt, und obwohl Jennifer im Gespräch mit Müller-Stoy nichts anderes als – salopp gesagt – Widersprüche und leeres Gerede zu bieten hat, um ihre jetzige Ablehnung von Kontakten mit der Mutter zu erklären, will die Gutachterin darin nicht einmal einen Hinweis darauf sehen, dass vom Vater manipuliert wurde? Das ist unglaubhaft.
Auch die Ergebnisse psychologischer Tests mit Jennifer können nicht überzeugen:
„Jennifer bearbeitete den Fragenbogen für beide Elternteile. Sie hatte keine Schwierigkeiten mit der Instruktion und arbeitete konzentriert.“ (Gutachten Müller-Stoy, S. 30)
In Anbetracht der unternehmerischen Glanzeistung des Kindesvaters muss man ihm vorausschauendes Planen und Handeln zutrauen. Den EBF-KJ-Test, um den es hier ging, kann ein bestimmter Personenkreis als Komplettmappe mit Fragebögen und Auswertungsmaterial für 104 € im Internet kaufen, und es wäre naiv anzunehmen, dass ein vorausschauender intelligenter und vermögender Vater, der seine Tochter massiv manipuliert, diese Tochter nicht darauf vorbereiten würde, einer Gutachterin Lügenmärchen zu erzählen und einen Standardtest so zu bearbeiten, dass ein unauffälliges Ergebnis erzeugt wird. Tatsachen sind: Jennifer erzählte inhaltslose Lügenmärchen (Widersprüche!!!), und Jennifer „verstand“ auf Anhieb, wie sie innerhalb des Tests vorzugehen habe, und Jennifer bearbeitete den Test nicht auf der Basis von Spontaneität, sondern konzentriert, nicht wie einen psychologischen Test, sondern wie eine Klassenarbeit, bei der erlerntes Wissen abgefragt wird.
All diese Dinge müssen der hochqualifizierten Fachkraft für Glaubhaftigkeitsbegutachtungen klar gewesen sein, sie muss gewusst haben, dass es keinen einzigen vernünftigen Grund dafür gab, dass Jennifer die Mutter nicht sehen wollte, dass diese Haltung Jennifers daher auf Manipulation durch den Kindesvater zurückzuführen sein musste.
Die Frage, was die „Gutachterin“ Anne Anne Müller-Stoy dazu veranlasste, unbestreitbare Widersprüche in Jennifers Aussagen nicht aufzudecken, Jennifer nicht zur Konkretisierung inhaltsloser Stereotype zu veranlassen usw., s.o., zudem im Sinne des Kindesvaters zu lügen, lässt sich bisher nicht sicher sagen, spielt für die Tatsache, dass sie im vorliegenden Fall absichtlich ein Falschgutachten erstellt hat aber auch keine Rolle.
013 Anne Anne Müller-Stoy manipulierte ein Testergebnis zum Vorteil des Kindesvaters und zum Nachteil der Kindesmutter
Gutachten Müller-Stoy in der Familiensache Baaske, S. 34 f., Hervorhebung nachträglich:
„Bei der Zuordnung der Beziehungsaussagen fällt auf, dass Lena- ihren Bezugspersonen jeweils positive und negative Beziehungsaussagen zuordnete, wobei der insgesamt Vater mehr positive und die Mutter mehr negative Beziehungsausagen erhielten. Negative vom Kind ausgehende Gefühle der Mutter gegenüber sind hingegen in der Exploration nicht deutlich geworden. Items zu den Kategorien Mütterlicher Überbesorgtheit, Väterliche Verwöhnung und mütterliche Verwöhnung ordnete Lena- nicht zu.“
Ein Blick auf die Tabelle mit den Ergebnissen, S. 34, deckt zugleich zwei Fehler auf: In der Ergebniszeile für die negativen Gefühle, im Schwarz-Weiß-Druck ist die Schrift kaum erkennbar, es ist die hier mit YYY gekennzeichnete Zeile, deren Inschrift lautet „Insgesamt negativ“, finden sich gleich zwei falsche Additionsergebnisse, sowohl für die Werte der Mutter (3 + 0 = 3, nicht 4) als auch für die Werte des Vaters (2 + 2 = 4, nicht 2). Warum wurde hier falsch gerechnet, obwohl es um Additionen geht, die bereits von Vorschulkindern i.d.R. souverän beherrscht werden? Wie also konnten gleich zwei solche Fehler in unmittelbarer Folge der Gutachterin unterlaufen? Dabei wird die Mutter in dieser Kategorie zu schlecht dargestellt, der Vater hingegen zu gut, und das Ranking in dieser Kategorie wurde auf den Kopf gestellt, was dannn ins Resümee übernommen wurde, womit sich der Verdacht einer absichtlichen Manipulation begründet: Die Aussage oben, die Mutter habe mehr negative Beziehungsaussagen erhalten als der Vater, ist schlichtweg falsch, denn die Mutter hatte 3, der Vater 4 negative Beziehungsaussagen erhalten, also 33,33 % mehr als die Mutter.
Auf Seite 50 heißt es dann, Hervorhebungen sind nachträglich erfolgt:
„Herr LÜGNER verfügt hinsichtlich seiner Töchter über eine gute Wahrnehmung für deren Situation und Bedürfnisse. Dies wird auch bestätigt durch die Angaben von Jennifer und Lena-, die ihren Vater als wichtigste Person und als Vertrauensperson bezeichnen als auch durch die Testergebnisse (FRT / EBF-KJ).“
Tatsächlich? Lena- absolvierte nur den FRT-Test, während oben der Eindruck entstehen kann, sie habe beide Tests absolviert und beide bestätigten eine gute Wahrnehmung des Herrn LÜGNER für Situation und Bedürfnisse seiner Kinder, womit die Gutachterin wohl meint, dies komme den Kindern auch zugute. Dem steht das unmanipulierte Ergebnis des FRT-Tests bei Lena- allerdings entgegen: Der Vater ist laut FRT die einzige einbezogene Person, deren Verhalten gegenüber Lena- diese auch mit negativen Gefühlen verbindet (Punktwert 2 in Tabelle, bei (vermutlich) 3 maximal möglichen), zudem die Person, die von Lena- insgesamt die höchste Gesamtpunktzahl im Bereich negativer Beziehungsaussagen erhalten hat, nämlich 4 versus 3 auf Seiten der Mutter und null auf Seiten der Schwester. Hier wird deutlich, warum die Gutachterin zwei völlig unverständliche Additionsfehler machte und anschließend falsch behauptete, die Mutter habe mehr negative Beziehungsaussagen erhalten als der Vater: Die tatsächlichen Testergebnisse passen nicht zu dem Bild des tadellosen Supervaters, dass die Gutachterin letztlich – man muss schon sagen idealisierend – von dem Vater zeichnet Warum aber will sie nicht das Bild vom Vater zeichnen, das zu den Testergebnissen passt, falls es ihr um objektive Begutachtung gehen sollte?
Höchste Beachtung verdient auch der Umstand, dass die Mutter in der Kathegorie „negative vom Kind ausgehende Beziehungsaussagen“ den (vermutlichen) Höchstwert 3 zugewiesen bekam, während es „negative von der Mutter ausgehende Beziehungsaussagen“ nicht gab. Salopp ausgedrückt müsste Lena- demnach „schwer sauer“ auf die Mutter sein, obwohl diese immer lieb zu Lena- ist. Und die Gutachterin geht in ihrem Gutachten nicht einmal darauf ein? Zwar sagt sie, S. 35:
„Negative vom Kind ausgehende Gefühle der Mutter gegenüber sind hingegen in der Exploration nicht deutlich geworden.“
Und bestätigt so, dass die 3 negativen vom Kind gegen die Mutter ausgehenden Gefühle lt. Test nicht mit der Realität übereinstimmten, unterlässt aber jeden Erklärungsversuch. Dabei passt jenes Einzelergebnis, das zur Exploration wie zu einem anderen Einzelergebnis in Widerspruch steht, doch bestens zu der von der Mutter eindringlichst behaupteten These, die Kinder würden vom Vater gegen die Mutter indoktriniert. Warum also geht die Gutachterin auf diese Dinge nicht ein, obwohl sie ihr doch klar sein müssen, sondern geht mit einem „Na ja“ daran vorbei, als seien sie völlig belanglos? Warum, wenn nicht deshalb, weil sie jeden Verdacht, der Vater intrigiere gegenüber den Kindern gegen die Mutter, aus dem Gutachten heraushalten will? Vgl. Gutachten, S. 51:
„Herr LÜGNER reflektierte die emotionale Bedeutung der Mutter für die Kinder und es ist ihm wichtig, dass Ännika und Lena- eine stabile Beziehung zu beiden Elternteilen ermöglicht wird und beide Elternteile verantwortungsvoll am Leben der Kinder teilhaben.“
(Letzteres steht im Übrigen auch im Widerspruch zu einer anderen Aussage des Kindesvaters gegenüber der „Gutachterin“, Gutachten, S. 52:
„Im Vordergrund der väterlichen Ausführungen stand sein Verantwortungsgefühl gegenüber seinen Kindern im Zusammenhang mit der Sorge, insbesondere Jennifer könnte durch die Umgangskontakte mit der Mutter entwicklungshemmenden Belastungen ausgesetzt werden.“ Einmal sind Umgangskontakte mit der Mutter wichtig, einmal gefährlich? Und die Gutachterin sagt nichts dazu???)
014 Fazit betreffend vorsätzliche Erstellung eines falschen Gutachtens
Auch wenn die Herleitung der „gutachterlichen Empfehlungen“ vor allem aufgrund von fachlich völlig unvertretbaren Unterlassungen baut, so ändert das nichts an der Täterschaft, siehe § 13 StGB, und an Unterlassungen, die keinen anderen Schluss mehr zulassen als den, dass absichtlich an den Tatsachen vorbei zu falschen Ergebnissen hingeleitet wurde, fehlt es eindeutig nicht – bereits die „Exploration“ der Jennifer lässt insofern absolut keinen Zweifel mehr zu.
Mit der Manipulation eines Testergebnisses, die ebenfalls nicht mehr auf Fahrlässigkeit zurückzuführen sein kann, zwei Rechenfehler bei 2 Additionen von jeweils zwei Zahlen < 4 direkt nebeneinander – das passiert einer Akademikerin nicht versehentlich, kommt eine aktiv betriebene Manipulation hinzu, die den Vorsatz zur Erstellung eines Falschgutachtens bestätigt.
Während eine korrekte Beurteilung gutachterlich bestätigt hätte, dass Jennifer massiv aktiv von ihrem Vater von der Mutter entfremdet worden war, die Haltung der Jennifer während der Exploration spiegelt die typische PAS-(Parental Alienation Syndrom) Symptome wider, wie sie etwa von Boch-Galau beschrieben werden, und auch das oben geschilderte Verhalten des Kindesvaters nach dem Wechsel der Kinder spricht insofern Bände, kommt die „Gutachterin“, s.o., zu dem „Schluss“, dass es nicht einmal Hinweise auf eine vom Vater betriebene Entfremdung gebe, dass Jennifers Ablehnungshaltung durch Fehlverhalten der Mutter begründet sei, ohne sagen zu können, durch welches Fehlverhalten der Mutter, und dem Kindesentfremder, der in der Zeit vom 02.05.2014 bis zum 25.07.2014, s.o., durchaus brachial auf Jennifer eingewirkt haben muss, attestiert sie:
„Dennoch geht Herr LÜGNER sensibel mit den Beziehungswünschen seiner Töchter mit der Mutter um, ihm ist die Bedeutung eigener Beziehungserfahrungen mit der Mutter für Jennifers und Lena-s Selbst- und ldentitätsentwickelung bewusst.“
Einem psychischen Kindesmisshandler wird hier also noch besondere Sensibilität im Umgang mit den Emotionen seiner Kinder attestiert – das ist schon eine schreckliche Fehlbewertung, die Müller-Stoy hier zum Fundament von Gerichtsentscheidungen macht, die dem Kindeswohl entsprechen sollen.
Auf solchen Pseudofakten baut sie dann ihre Empfehlungen, die in Anbetracht der wahren Tatsachen Gift für das Kindeswohl sind: Anstatt aufgrund des väterlichen Fehlverhaltens Maßnahmen nach §§ 1666 ff. BGB zu treffen, wird Jennifer dem Vater durch Ausschluss mütterlichen Umgangs ausgeliefert, s. Gerichtsakte, und anstatt aufzudecken, dass Lena- beim Vater falsch aufgehoben ist, was durch das echte Ergebnis des FRT-Tests indiziert ist, wird die Erziehungsleistung des Vaters in den Himmel gelobt:
„Mit der Erstellung des Erstgutachtens und der Herausnahme von Jennifer und Lena- aus dem mütterlichen Haushalt bekam Herr LÜGNER die Gelegenheit, sich in der Rolle des fürsorgenden Vaters zu erleben.“
Im Übrigen muss die „Gutachterin“ Müller-Stoy beim Studium des Erstgutachtens ihrer Kollegin Dr. Melanie Thole-Bachg auch erkannt haben, dass jenes Gutachen ein absichtlich erstelltes Falschgutachten ist, vgl. 901 JS 361/20 StA Bielefeld. Doch auch das verschweigt sie, tut vielmehr so, als sei jenes Gutachten nicht zu beanstanden.
Es ließen sich noch zahlreiche weitere Belege dafür anführen, dass Müller-Stoy vorsätzlich ein Falschgutachten als gerichtliche Entscheidungsgrundlage erstellt hat, doch wird diesseits davon ausgegangen, dass der bisherige Vortrag mehr als ausreichend sein dürfte. Sollte die StA dies anders sehen, so wird begründeter Hinweis schriftlich erbeten.
Wir bitten darum, schriftlich über das Aktenzeichen, unter dem diese Strafanzeige bearbeitet wird, sowie über das weitere Vorgehen in der Sache unterrichtet zu werden.
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Anlagen:
Anlage 01 – „Gutachten“ der Müller-Stoy vom 19.01. 2017 im Verfahren 11 F 51/14, Amtsgericht Lübbecke (nur per Briefpost)
Anlage 02 – div. eidesstattl. Vers. In Kopie plus Deckblatt (14 Seiten)
Anlage 03 – Explo-Jennifer (9 Seiten)
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