Dr. Dipl.-Psych. Melanie Thole-Bachg – Strafanzeige gemäß § 235 StGB / z.k. rechtsanwalt dr. ralf leiner, bielefeld, rechtsanwalt dr. jürgen restemeier, osnabrück

Der Beitrag unten ist eine Ergänzung zu:

Strafanzeige gegen Dr. Melanie Thole-Bachg, Teil I 

Strafanzeige gegen Dr. Melanie Thole-.Bachg, Teil II

und zu:

Staatsanwaltschaft Bielefeld bestätigt begründeten Tatverdacht im Falle Dr. Melanie Thole-Bachg

Lediglich die Namen der Kinder, hier Agneta und Susi, sind aus Datenschutzgründen ausgetauscht, ansonsten ist es – mit allen fehlern – der Originaltext, der an die Staastanwaltschaft gegangen ist:

Gabi Baaske

Sonnenwinkel 6

32361 Pr.-Oldendorf

An die

StA Bielefeld

  • 33595 Bielefeld
  • Fax: 0521 549-2032

Aktenzeichen 901 Js 361/20

 

06.09.2020

 

Zum Vorwurf der Kindesentziehung in mittelbarer Täterschaft, § 235 StGB i.V.m. § 25 StGB, tateinheitlich begangen u.a. mit uneidlicher Falschaussage gemäß § 153 StGB, führe ich ergänzend mit besonderem Bezug auf § 235 Absatz 4 Satz 1 STGB wie folgt aus (Teil I, Teil II folgt kurzfristig):

 

1 Erfüllung des TB nach § 235 1. Absatz StGB in zwei Fällen (Agneta und Susi) und Entbehrlichkeit des Strafantrags

Unzweifelhaft ist es nach den vorliegenden Beschlüssen von AG und OLG, dass das Gutachten der Beschuldigten kausal dafür war, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR) in einer Nacht- und Nebelaktion von der Kindesmutter auf den Kindesvater übertragen wurde und Kinder und Kindesmutter überraschend für beide Seiten plötzlich fast drei Monate lang vollständig voneinander getrennt wurden.

Ohne die von der Gutachterin konstruierten Unwahrheiten (TB-Merkmal „List“). betreffend angeblicher schizotypischer Symptomatiken auf Seiten der Kindesmutter, angeblicher Vernachlässigung der Gesundheitssorge usw. wäre es nicht zu einer Übertragung des ABR auf den Kindesvater gekommen, die Kinder wären nicht völlig überraschend umgesiedelt worden und die Kinder wären nicht für zunächst fast drei Monate vollständig von jedem Kontakt mit der Mutter abgeschnitten worden, wie sich aus dem Beschluss des Amtsgerichts Lübbecke vom 15.05.2014, 11 F 86/12, unzweifelhaft ergibt:

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist zu erwarten, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Vater dem Wohl der Kinder am besten entspricht, soweit es sich um das Aufenthaltbestimmungsrecht und die Sorge fur die schulischen Angelegenheiten, das Recht der Antragstellung nach § 27 KJHG handelt, wahrend im Übrigen die gemeinsame Sorge aufrechtzuerhalten war, § 1671 Abs 1 5 2 Nr 2 BGB Dies folgt insbesondere aus dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen. Für diese getroffene Sorgerechtsregelung spricht die nach den Ausführungen der Sachverständigen bei der Kindesmutter nicht gegebene Kooperationsbereitschaft im Hinblick auf die Wahrnehmung elterlicher Aufgaben sowie eine mangelnde Toleranz der Bindung der Kinder zum Vater. Die Förderkompetenz der Kindesmutter ist vergleichsweise geringer. Gegenüber dem Bedarf der Kinder haben Kontinuitätsaspekte zurückzutreten. Die Ausführungen der Sachverständigen sind fundiert, in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Sie decken sich mit dem Eindruck des Gerichts von den Beteiligten im Verfahren sowie mit der Einschätzung des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes.“

Anmerkung: Fundierte eigenständige Beurteilungen des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes, die auch nur annähernd die Möglichkeit eingeräumt hätten, der Mutter das ABR zu entziehen und es dem Vater zuzusprechen, hatte es zu keinem Zeitpunkt gegeben, Beweis: siehe Akte.

Es ist somit unbestreitbar, dass die Übertragung des ABR auf den Kindesvater auf der Vortäuschung falscher Tatsachen durch die Beschuldigte Dr. Melanie Thole-Bachg baute, mithin in ihrem sachlichen Kern rechtswidrig war, auch wenn sie von getäuschten Richtern formal rechtsstaatlich vorgenommen wurde. Hier ist ein Vergleich zu ziehen zu einer Falschaussage, die zur Verurteilung eines Unschuldigen führt: Auch wenn das Gericht aufgrund dieser Falschaussage den Unschuldigen formal korrekt verurteilt und er infolgedessen formal korrekt inhaftiert wird, so wird die Rechtswidrigkeit der Haft dadurch nicht geheilt, bleibt die Haft ein juristisches Unrecht.

Objektive Tatbestandsmäßigkeit nach § 235 Absatz 1 Satz 1 (Variante „List“) und Satz 2 StGB ist damit gegeben, und es wäre unsinnig anzunehmen, dass der Gutachterin diese Folge ihrer Falschaussagen nicht bewusst gewesen seien, schließlich hatte sie ja den Auftrag, Entscheidungshilfe zu leisten, und muss gewusst haben, dass ihr Gutachten die Leitlinie für die Gerichtsentscheidungen sein würde. Damit ist auch der subjektive Tatbestand als erfüllt anzusehen.

Strittig könnte womöglich sein, ob mittelbare Täterschaft vorliegt, da die eigentliche Wegnahme ja von (instrumentalisierten) Dritten ausgeübt wurde, oder ob sich das Tatgeschehen bereits als unmittelbare Täterschaft der Beschuldigten einordnen lässt, weil die kausale List ja auf Seiten der Beschuldigten lag. Im Hinblick auf die Strafbarkeit des Handelns dürften sich beide Fälle allerdings nicht voneinander unterscheiden.

Bis hierher könnte es allerdings womöglich auch strittig sein, ob ein rechtswirksamer Strafantrag vorliege, da die Kindesmutter den Strafantrag erst stellte, als sie nicht mehr über das Sorgerecht verfügte, auch wenn sie bei Beginn der Taten noch Sorgeberechtigte war. Vor dem Hintergrund, dass die Gutachterin für ihre Tat einen gerichtlich vergebenen Auftrag nutzte und das Gericht so massiv täuschte, dass diese Täuschung für eine gerichtliche Weichenstellung in menschlichen Schicksalsfragen maßgeblich wurde, kann ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht bestritten werden, so dass der Strafantrag ohnehin entbehrlich wird.

2. Erfüllung des Tatbestands des § 235 Absatz 4 Satz 1 StGB

Die Frage eines staatsanwaltlich erkannten öffentlichen Interesses an einer Strafverfolgung ist allerdings selbst dann nicht von entscheidender Bedeutung, wenn die Staatsanwaltschaft es nicht erkennen will, da ebenfalls von der tatbestandlichen Erfüllung des § 235 Absatz 4 Satz 1 auszugehen ist,

wenn der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr … oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt

Eine im Sinne dieser Vorschrift hinreichende Gefahr erblickt der BGH z.B. dann, wenn davon auszugehen ist, dass mit der Verbringung eines Kindes ins Ausland ein die Kindesentwicklung konkret gefährdender Umstand verbunden ist:

Das Verbringen in einen fremden Kulturkreis kann aber den Qualifikationstatbestand dann erfüllen, wenn eine konkrete Gefahr für die körperliche, seelische oder psychische Entwicklung des Minderjährigen damit verbunden ist, etwa wenn unter massivem Einfluss einer fremden Religion die Gefahr einer Entwicklungsschädigung droht (vgl. Tröndle/Fischer aaO; Wieck-Noodt in MünchKomm § 235 Rdn. 80)“ (BGH, 5 StR 564/05)

Die Kindesentziehung im Sinne des § 235 Absatz 4 Satz 1 muss daher kausal für die Gefährdung sein (vgl. auch Fischer, Thomas, Becksche Kurz-Kommentare, § 235, Rnr. 16a), und es müssen Tatsachen vorliegen, die auf eine konkrete Gefährdung schließen lassen (BGH, 5 StR 564/05).

Diese Bedingungen sind vorliegend erfüllt, denn durch die absichtlich gegenüber dem Gericht abgegebene falsche Wegweisung wurde bewirkt, dass die Kinder aus der Obhut ihrer Bezugsperson Nr.1, die nachweislich liebevoll und verantwortungsbewusst im 7/24 Modus für ihre Kinder da gewesen war, das ist bereits mit Belegen vorgetragen, in die Obhut ihres Vaters gegeben wurden, der sich praktisch um beide Kinder niemals gekümmert, sich vielmehr ausschließlich um seine berufliche Zukunft als Unternehmer gekümmert hatte und für die jüngere, leicht behinderte Tochter absolut nichts übrig gehabt hatte, so weit gehend, dass er nicht einmal eine Vater-Tochter Beziehung zu ihr aufgebaut hatte.

Es stand mithin konkret zu erwarten, dass der vielbeschäftigte Unternehmer, der sich bis dahin so gut wie nicht um seine Kinder gekümmert hatte, die für die Kinder so wichtige emotionale und fürsorgliche Rolle der Mutter für die Kinder nicht annähernd würde einnehmen werden, so dass Traumatisierungen und emotionale Störungen der Kinder absehbar waren (vgl. u.a. Bowlby, John, Trennung, Angst und Zorn, 2. Aufl., München 2018; Dettenborn, Harry, und Walter, Eginhard, Familienrechtspsychologie, 3. Aufl., München 2016; Balloff, Rainer, Kinder vor dem Familiengericht, 3. Aufl., Baden-Baden 2018; von Boch-Galhau, Wilfrid, Parental Alienation und Parental Alienation Syndrome/Disorder, Berlin 2012). Myschker, Norbert, und Stein, Roland, bringen es treffend auf die Formel:

Verhaltensstörungen verhindern und ein sozial adäquates, selbstständiges, verantwortliches Verhalten etablieren kann am ehesten ein Erziehungsverhalten, das durch emotionale Wärme, hilfreiche Kontrolle im Sinne notwendiger Grenzsetzungen, kommunikative Offenheit und unterstützendes, positiv verstärkendes Verhalten gekennzeichnet ist (vgl. z. B. TauschfFauscb 1991; Schneewind 1979; Seitz 1981; Kegan 1986; Damon 1989).“ ( Myschker, Norbert, und Stein, Roland, Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen, 8. Aufl., Stuttgart 2018, S. 148).

Emotionale Wärme und verantwortungsvolle Fürsorge kann es nur dort geben, wo die Voraussetzungen dafür gegeben sind. So weisen Dettenborn und Walter daraufhin, wie wichtig das Interesse am Kind auf Seiten der Erziehungsperson ist:

Interesse am Kind: Diese wichtige Grundeinstellung beeinflusst die Motivation, sich eines Kindes adäquat anzunehmen, maßgeblich.“ (Dettenborn und Walter, a.a.O., S. 124).

Mit anderen Worten: Fehlt das Interesse am Kind, dann fehlt es an einem dem Kind adäquaten Einsatz, dann werden Bedürfnisse und Interessen des Kindes nicht oder nur unzureichend berücksichtigt. Dass der Kindesvater an der jüngeren, leicht behinderten Susi kein Interesse hatte, ist dem Gutachten der Beschuldigten zu entnehmen, S. 11, zitiert wird der Kindesvater:

Susi mache, was sie wolle, sie höre überhaupt nicht auf ihn. Es scheine sie nicht zu interessieren, was er sage.“

Lt. Gutachten (S. 3) fand die Exploration, in der der Kindesvater sich so äußerte, am 13.08.2013 statt. Zu dem Zeitpunkt war Susi, geb. am 06.03.2010, rund dreieinhalb Jahre alt, und der Aussage des Kindesvaters ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass er bis dahin keine Vater-Kind-Beziehung aufgebaut hatte, dass beide einander praktisch fremd waren! Dreieinhalb Jahre lang hatte er sich praktisch nicht um das Kind gekümmert!

Dass der Kindesvater sich in den ersten dreieinhalb Jahren nicht um Susi gekümmert und keine Vater-Tochter-Beziehung zu ihr aufgebaut hatte,führt zwingend zu der Erkenntnis, dass er sich für Susi dreieinhalb Jahre lang nicht interessiert hatte! An einer erfahrenen Familiengutachterin kann das unmöglich vorbeigegangen sein, ebenso wie, Gutachten S. 16, wiederum wird der Kindesvater zitiert:

Er habe sich auch nicht tatsächlich trennen können, weil er nicht gewusst habe, wie es dann mit Agneta weitergehen solle.“

Wenn der Kindesvater an Trennung von seiner Frau gedacht hatte, sorgte er sich demnach um seine künftige Beziehung zu seiner Tochter Agneta – an Susi dachte er demnach nicht. Auch das ist ein klarer Hinweis auf Interesselosigkeit des Kindesvaters betreffend Susi, denn hätte er ein Interesse an Susi gehabt, dann hätte er sich auch ihretwegen Sorgen gemacht und das auch klar gesagt. Solche „Feinheiten“ wird nicht jeder Karl Hugo Maier und nicht jede Ulla Brigitte Schneider erkennen, aber zum Grundwissen von Psychologen gehört es, dass gerade das als glaubhaft einzustufen ist, was jemand (in welcher Form auch immer) zum Ausdruck bringt, obwohl man annehmen muss, dass er es nicht zum Ausdruck bringen will.

Man muss allein aufgrund der beiden hier zitierten Äußerungen des Kindesvaters davon ausgehen, dass die Gutachterin wusste, dass er kein menschliches Interesse an Susi hatte, dass es dem mit aller Macht nach wirtschaftlichem Erfolg strebenden Unternehmer jedenfalls betreffend Susi nur um darum gehen konnte, sachfremde Ziele zu verfolgen, indem er das ABR für sie anstrebte (Vermeidung von Unterhaltszahlungen, Rache an der Kindesmutter).

Kurzum: Die Gutachterin muss gewusst haben, und das wird auch dadurch bestätigt, dass sie es vermied, die Vergangenheit der Vater-Kinder-Beziehungen zu explorieren, dass der Kindesvater an Susi überhaupt kein menschliches Interesse hatte und dass eine Übertragung des ABR auf den Vater für Susi daher auf eine Kindheitshölle hinauslaufen musste, ungeliebt, wenig beachtet, mit geringst möglichem Aufwand „durchgezogen“, was sich im Folgenden auch maßgeblich bestätigte und kurzfristig (Wochenfrist) weiter ausgeführt werden wird.

Ganz besonders verabscheuungswürdig ist die dargelegte falsche Wegweisung der Gutachterin im Falle Susis vor dem Hintergrund, dass die Gutachterin genau wusste, dass es der Susi bei der Mutter sehr gut ergangen war, Gutachten S. 95:

Susi hat sich trotz ihrer genetischen Beeinträchtigungen und trotz wiederkehrender Belastungen durch Infekte und Krankenhausaufenthalte zu einem lebensfrohen Kind entwickelt.“

Vom Himmel zur Hölle – Dank Dr. Melanie Thole-Bachg.

Gez.

(im Original unterzeichnet von Gabi Baaske)

———————————————————————————————————————Interessante Artikel:

https://apokalypse20xy.wordpress.com/2019/12/23/westfalen-blatt-luegt-andreas-baaske-und-baaske-medical-luebbecke-schoener-als-sie-es-sind-z-k-friederike-niemeyer-thomas-lieske-richter-thomas-beimann-gabi-baaske-wittekind-gymnasium/

 

 

4 Gedanken zu „Dr. Dipl.-Psych. Melanie Thole-Bachg – Strafanzeige gemäß § 235 StGB / z.k. rechtsanwalt dr. ralf leiner, bielefeld, rechtsanwalt dr. jürgen restemeier, osnabrück

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  2. Besonders in familienrechtlichen Verfahren spielt eine korrekte Arbeitsweise so genannter aussagepsychologischer Sachverständiger eine ganz entscheidende Rolle für die richterliche Rechtsfindung. Sollte man annehmen, dass diese Psychologiedamen wenigstens in diesen Verfahren die bekannten vom Bundesgerichtshof entwickelten und befürworteten Standards beherzigen, was selbst in Straf- und Ermittlungsverfahren die Ausnahme darstellt, so trifft es in familienrechtlichen Verfahren regelmäßig das Kind. und den Elternteil, der das Sorgerecht begehrt.

    Allkompetente Diplompsychologinnen – ohnehin nach Brauchbarkeit von nicht sorgfältig genug auswählenden Richterinnen und Richtern beauftragt – dienen sich über ihre Anzeigen den Justizbehörden mit ihrer unerhört großen Kenntnis- und Erfahrungslage ungebremst an in dem Wissen, dass ihre gutachterlichen Ergüsse kaum gelesen, geschweige denn auf grob fahrlässige Fehlerhaftigkeit richterlicherseits durchforstet werden. Sie betrachten sich als gern benutzte Haussachverständige der Justizbehörden als Teil der Justiz, was sie keinesfalls sind, schießen über den erteilten Gutachtenauftrag hinaus, liefern einen Befangenheitsgrund nach dem anderen.

    Die Bezeichnung eines Elternteils mit dem psychiatrischen „schizoid“ als Teil einer medizinisch begründbaren Diagnose weist bereits aus, dass eine solche aussagepsychologische Autorin sich festgelegt hat, wem das Sorgerecht gerade nicht zugesprochen werden sollte. Solche Diplompsychologinnen müssen straf- oder zivilprozessual rigoros abgeschossen, skelettiert werden nach der jeweiligen Gerichtsordnung, weil sie sich ungefragt über Medizinisches äußern. Bisweilen beleidigen diese Damen die Verteidigung mit herablassenden Bemerkungen, wie sich aus der Anwaltspraxis der Rechtsanwältin für Strafrecht Braun aus Hamburg ergibt.

    Wer sich auf der berüchtigten Petra-Leipziger-Gutachten-Linie bewegt – Amtsrichter Roland Bömer (41) vom Amtsgericht Wennigsen kann ein Lied davon singen und sich über Medizinisches zu äußern wagt bzw. in einem sozialgerichtlichen Verfahren in Hannover gegenüber einem mittellosen Rentner rechtliche Schlussfolgerungen unerlaubt von sich gibt, muss prozessual abgeschossen, d. h. abgelehnt werden wegen offenkundiger Befangenheit.

    Es ist begrüßenswert, dass Herr Diplomkaufmann Winfried Sobottka den vom Bundesverfassungsgericht indirekt beworbenen Weg des Meinungskampfes als Beispiel für viele Opfer unseres vorgeblichen Rechtsstaates beschreitet, weil erlebtes Handlungsunrecht von Familiengerichten usw., die sich solcher unfähigen Sachverständigen bedienen, selbst als Täterinnen und Täter des Unrechts verkommen, wenn sie gebotenen Ablehnungsanträgen nicht entsprechen bzw. sorglos mit der Beauftragung dieser schlimmen Gutachterinnen handeln.

    Immer wieder muss das Bundesverfassungsgericht solchen Richterinnen und Richtern der unteren Instanzen gehörig den Kopf waschen, wenn diese in haarsträubender, die herrschende Rechtsprechung des höchsten Gerichts vorsätzlich missachten, indem sie aufbegehrenden Rechtsanwendern Beleidigungen usw. frech unterstellen, was letztlich als schmähkritisches Attribut im Gesamt erforderlich ist, um in reizüberfluteter Zeit sich Gehör zu verschaffen. Dem kommt Herr Sobottka nach.

    Wenn auch Sie, liebe Leserin, lieber Leser in einer familien- oder strafrechtlichen Notfalllage so genannte staatliche Autoritäten berechtigterweise angreifen, der Öffentlichkeit präsentieren möchten, bietet sich der verbale Gegenschlag auf einer ‚homepage‘ usw. geradezu an, zumal nahezu gleichgeschaltete Zeitungen kaum bereit sind, Schandurteile und rechtswidrige Beschlüsse und deren dramatische Folgen für den Einzelnen von gewissenlos erscheinenden Justizjuristen (Richter und Staatsanwälte) mit der notwendigen Kritikschärfe abzudrucken.

    Der verfassungsrechtlich erlaubte G e g e n s c h l a g ist bei jedwedem Unrechtshandeln durch diesen Staat geboten und wird vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gefördert durch die ständige Bewusstmachung des § 193 StGB, der als verlängerter Arm der Meinungsfreiheit sich einen festen Platz in der herrschenden BVG-Rechtsprechung erobert hat. Sie selbst sind es, der die Hoheit über den zu erfolgenden verbalen Gegenschlag hat, weil es sich um ein konstituierendes (tragendes) Element der Demokratie handelt und scharfe, aggressive, übertriebene, überspitzte, herabsetzende, beleidigende Formulierungen nötig sind, um einen die Öffentlichkeit interessierenden und bewegenden Sachverhalt in die Öffentlichkeit zu bringen.

    Sprechen Sie mit Ihrem Privatlehrer; denn Sie sind nicht lebensunwert, nicht der letzte Dreck. Die Faustregel des Bundesverfassungsgerichts lautet entsprechend: Wer in grober Weise öffentlich angegriffen wird, darf in grober Weise zurückschlagen. Machen Sie das also, handeln Sie mannhaft!

    BUNDESVERFASSUNGSGERICHT:

    „Bei der Beurteilung von ehrverletzender Kritik an staatlichen Einrichtungen, ihren Bediensteten und deren Vorgehensweise ist zu bedenken, dass das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf zu kritisieren, zum Kernbereich der Meinungsfreiheit gehört (BVerfG NJW, 92, 2815 ff).

    Privatlehrer Purschke: Überprüfung von Glaubhaftigkeitsgutachten
    Privatlehrer Purschke: Diplompsychologinnen

    Prof. Dr. med. Ursula Gresser: Beeinflussung von Gutachtern: „… teilweise regelrecht mafiöse Strukturen …“
    Prof. Dr. jur. Stephan Barton: Benötigen wir psychologische Sachverständige für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung?

    Mit freundlichen Grüßen
    Dietmar Purschke

  3. Es ist wie mit der Erziehungsfähigkeit im weiten Sinne, die aus der Erziehungsfähigkeit im eigentlichen Sinne, also aus der Fähigkeit zu erziehen, und aus der Bereitschaft, sich bestmöglich um das Kind / die Kinder zu kümmern, der Antriebskomponente, besteht. Viele Kindermörder verfüg(t)en über ein ausgezeichnetes Einfühlungsvermögen in kindliche Gemüter und Denkweisen, aber niemand wird sie deshalb als erziehungsfähig einstufen wollen, weil ihnen eben die Bereitschaft, im Sinne des Kindes / der Kinder zu handeln, vollständig fehlt, sie stattdessen Kinder niederträchtig und grausam morden wollen.

    So auch bei den meisten FamilienrichterINNEn und Familien-GutachterINNEn: Sie könnten, wenn sie wollten, doch meist wollen sie eben etwas ganz anderes.

  4. Pingback: Dr. Dipl.-Psych. Melanie Thole-Bachg: Falsche Erklärung an Eides statt und Verleumdung!/ z.k. richterin silke paulmann, amtsgericht osnabrück, richter thomas beimann, amtsgericht lübbecke, jugendamt lübbecke, dipl.-soz-päd. renate didzoleit, rechtsan

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