Nicht erst seit „Anklage unerwünscht“ von Jürgen Roth
wissen aufgeklärte Menschen in Deutschland, dass Staatsanwaltschaften in politischem Auftrag Strafvereitelungen im Amt betreiben, teils vermutlich schlimmer noch, wie Richter Rudolf Heindl dereinst über bayerische Staatsanwaltschaftne urteilte: „Straftaten, die es gibt, verfolgen sie nicht, aber dafür verfolgen sie Straftaten, die es nicht gibt.“
Aus einem aktuellen Rechtskommentar erfährt man Schreckliches über die theoretische Möglichkeit, durch ein Klageerzwingungsverfahren dann eine Straftat vor Gericht zu bringen, wenn die Staatsanwaltschaft keine Anklage will, und das wirft Fragen auf. Z.B., wie der Kommentator denn meinen kann, dass die praktisch generelle Aussichtslosigkeit von Straferzwingungsverfahren: Präventivwirkung habe, also Staatsanwälte von Strafvereitelung abhalten soll. Auch fragt man sich, was der Kommentator meint, wenn er von „unabhängigen Gerichten“ spricht, die über staatsanwaltliche Einstellungen entscheiden sollen… Na klar, ganz und gar unabhängig, was sollen Richter und Staatsanwälte schon miteinander zu tun haben? Sie leben doch in unterschiedlichen Sonnensystemen, oder etwa nicht? Na, dann ist ja zum Glück alles in Butter, wir haben eben einen kotz-würg – Pardon – einen faschistischen Staat, ähm, Pardon, einen „Rechts- Staat“, um den uns alle beneiden, die unsere Justiz nicht kennen!
Aus:
Gercke / Julius / Temming / Zöller (Hrsg.)
Strafprozessordnung, 6. Aufl., 2019
Die praktische Bedeutung des Klageerzwingungsverfahrens ist angesichts der hohen, durch die OLG-Rspr entwickelten und den Gesetzeswortlaut zu
Lasten der durch eine Straftat Verletzten klar überdehnenden Zulässigkeitsvoraussetzungen
(Rn 18ff.; formale Hilfestellungen bietet insoweit Krumm NJW 2013, 2948ff.; ders NJ 2016, 241 ff.) allerdings äußerst gering (vgl LR-Graalmann-Scheerer Rn 3; SK-Wohlers Rn 4 jew. mwN), obwohl Art. 19 Abs.4 GG einen effektiven Zugang hierzu gewährt {Löffelmann in Jahn/Krehl/Löffelmann/Güntge, Rn. 831). Die in der neueren verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung {BVerfG StV 2017, 373; NJW 2017, 3141; vgl auch BVerfG BeckRS 2016, 50707; 2017, 101986) zu Recht formulierte Forderung, dass zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes auch im Klageerzwingungsverfahren Formerfordernisse nicht weiter gehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist, hat in der Rechtsprechungspraxis der Oberlandesgerichte bislang nur wenig Wirkung gezeigt. Stattdessen wird die Erkenntnis, dass die Formerfordernisse nicht überspannt werden dürfen, meist nur formelhaft in die Entscheidungsgründe aufgenommen und im Übrigen darauf verwiesen, dass dies im konkreten Verfahren nicht der Fall sei. Insofern dürfte nach wie vor davon auszugehen sein, dass weniger als 1 % aller Verfahrenseinstellungen mit dem Klageerzwingungsverfahren angegriffen werden und die Erfolgsquote der tatsächlich durchgeführten Verfahren deutlich unter 1 % liegt (Roxin/Schiinemann §41 Rn 3; Meyer-Krapp S. 103; Bischoff NStZ 1988, 64; Preuß Jura 2016, 762; vgl auch MüKo-StPO-Kö/be/ Rn 9). Insofern sind es heute vor allem die Existenz des Klageerzwingungsverfahrens und die damit verbundene Präventivwirkung, die eine weitgehende Einhaltung des Legalitätsprinzips sicherstellen {LR-Graalmann-Scherer Rn 3; KK-Moldenhauer Rn 1; Jung
ZStW 93 [1981], 1166; Kühne MSchrKrim 69 [1986], 101; Bischoff NStZ 1988, 64; Machalke
S. 221 ff.; Jons S. 265).“
Die Stellungnahmen dann geben die Staatsanwaltschaften/Generalstaatsanwalt ab.von wegen Gewaltenteilung und Rechtsstaat, der uns beigebracht werden sollte. Lügen, Lügen , Lügen, schlimmer wie in der DDR