Da der Fall Mostafa Bayyoud mich zukünftig keinerlei Ressourcen mehr kosten wird, eine Erklärung dazu folgt morgen, werde ich in der nächsten Zeit Unterstützungsarbeiten für Dipl.-Ing. Frank Engelen leisten, der menschenverachtenden und Menschenrechte verletzenden perversen Praktiken in der deutschen Familien-„Fürsorge“ entgegentritt.
Im Folgenden ein Fall, in dem Frank Engelen sich dafür einsetzt, dass ein Säugling bei seiner Mutter bleiben darf, die ihn liebt und ihm mehr geben kann als irgendjemand anderes:
Der Sachverhalt als PDF-Datei: 150408_Vormund_Katrin_Terwiel_Antrag_auf_Auskehrung_des_Kindergeldes. etc.
zugehörige Dokumente:
Inobhutnahmebescheinigung_Fabian-Lukas_Klose
F A M I L I E N W O H L
Zum Wohle der Familie
Vater + Mutter + Kind = Familie
Vater + Kind ≠ Familie
Mutter + Kind ≠ Familie
Vater + Mutter ≠ Familie
Pflegepersonal + Kind ≠ Familie
Beratung und Unterstützung
In Kooperation mit den Jugendämtern
Frau
Amtsvormund Kathrin Terwiel
Sonnenwall 73-75
Tel.:
Fax.:
02 03 / 283 – 24 64
02 03 / 283 – 64 20
E-Mail: K.Terwiel@stadt-Duisburg.de
47051 Duisburg
08. April 2015
Amts-, Vormundschaft Fabian Lukas Klose, geb. 25.02.2015
Abwendung einer Kindeswohlgefährdung in Form der Untätigkeit der etwaig
juristischer Verantwortlichen gem. § 1666 BGB Abs. 2 BGB
Sehr geehrte Frau Terwiel,
ausweislich des beigefügten Elterntestaments, der Vorsorgeerklärung,- Vollmacht der
Katharina Klose vom 30.03.2015 kontaktiere ich Sie als vorübergehender Vormund meines
Mündels Fabian Lukas Klose und fordere Sie höflichst zum gesundheitlichen und
wirtschaftlichen Wohl des Kindes, also im gemeinsamen Interesse zur Kooperation auf.
Wie auch sicherlich Sie wissen, habe ich mein Mündel samt seiner Mutter am 01. April 2015
aus ihrer Gefangenschaft in dem, als „Mutter-Kind-Heim“ der Firma Perspektive GmbH, an
der Molkerei 24 in 46284 Dosten getarnten Gefängnis befreit.
Seit ihrer Befreiung aus einer Art modernen Sklaverei, in welcher Menschen ihrer Freiheit
beraubt werden, damit andere, satanisch oder satanistisch, d.h. unmenschlich veranlagte
Personen sich am Schicksal, bzw. am Leid von Menschen finanziell bereichern und ggf.
auch psychosexuell oder in anderer passiver oder aktiver Form mit dem Leid der gequälten
Menschen befriedigen können, geht es Mutter und Kind sehr gut.
Wie Sie sicherlich der Inobhutnahme-Bescheinigung bereits entnommen haben, schlafen
nunmehr, da sie in unmittelbarer Nähe zueinander schlafen können, Mutter als auch Kind
erholsam tief und fest und wachen lediglich auf, wenn menschliche Bedürfnisse dieses
induzieren.
Lediglich der Zustand „auf der Flucht vor den Peinigern“, d.h. den Verursachern der
induzierten Familienzerstörung mit einhergehender Kindeswohlgefährdung durch Trennung
der Kinder von der Familie und weiteren Bezugspersonen und der Trennung von Mutter und
Kind mindestens während der Nacht und den einhergehenden Bindungsabbrüchen, bzw.
dem Leid auf Seite des Babys, wenn es vermeidbar lange Zeiträume ohne den Schutz und
die Fürsorge der Mutter auskommen musste und auf Gedeih und Verderb, der Willkür des, in
der Firma „Perspektive GmbH“ beschäftigten Personals ausgeliefert war, wann sie endlich
die Mutter wecken, welche zwei bis drei Stockwerke, in unerreichbarer Ferne zum Baby
schlafen musste, stellt eine enorme Belastung für Mutter und Kind dar, welche unverzüglich
abzustellen ist.2
Die Tatsache, dass im „Mutter-Kind-Gefängnis“ der Firma Perspektive GmbH von den
Kinder- und Menschenhändlern sehr schnell ein Steckbrief mit meinem Konterfei und
meinem Namen ausgehängt wurde, legt die Vermutung nahe, dass auch Sie, sehr geehrte
Frau Terwiel, wissen, wen Sie zum Wohle der Kinder kontaktieren könnten, bzw. müssten,
um Ihre Pflichten nach §§ 55 ff. SGB VIII und den entsprechenden gesetzlichen, im BGB
definierten Grundlagen zu erfüllen.
Leider blieb bis heute eine Kontaktaufnahme Ihrerseits zum gesundheitlichen sowie
wirtschaftlichen Schaden Ihres angeblichen, d.h. etwaigen Mündels aus.
Bevor wir uns also über Kompetenzen unterhalten und klären, wer aus rechtlicher Sicht die
Verantwortung für Mutter und Kind trägt, ist zu eruieren, wer dazu überhaupt befugt ist.
Meine Position ist durch Vorlage der Vorsorgevollmacht der Mutter gem. § 1776 BGB klar
und eindeutig.
Um einschätzen zu können, ob Sie rechtlich befugt sind, für ihr behauptetes Mündel und
etwaig auch deren Mutter zu sorgen, bzw. dem Gesetze nach dazu verpflichtet wären,
fordere ich Sie höflichst auf, folgende Dokumente vorzulegen:
1) Die Bestallungsurkunde Ihres Dienstherren nach § 55 Abs. 2 SGB VIII.
2) Die Mitteilung Ihres Dienstherrn über den Eintritt einer Vormundschaft an das
Familiengericht gem. 57 SGB VIII.
3) Den Nachweis über die Anhörung des Kindes, bzw. stellvertretend seiner Mutter oder
deren Sorgeberechtigten Eltern zur Auswahl des Beamten oder Angestellten des
Jugendamtes (§ 56 Abs. 2 SGB VIII). Gemäß der genannten Gesetzesgrundlage
wäre diese Anhörung selbst bei der ausnahmsweisen unterbliebenen Anhörung vor
der Übertragung der Pflichten der elterlichen Sorge für das Mündel, unverzüglich
nachzuholen. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Vollmachtgeberin,
also die Mutter meines Mündels, berichtete, dass Sie während der gesamten Zweit
ihrer „Inhaftierung“ im „Mutter-Kind-Gefängnis“ keinen Kontakt zur Mutter oder Kind
gesucht hätten.
Das Ergebnis meiner, durch andere Amtspersonen wie Herrn Holger Pethkle, Herrn Pojana,
Frau Niggemann-Ropertz, Frau Gauss, Frau Goldschmidt, Frau Falcone und etwaig Weitere,
durch Ihr Verhalten oder Nicht-zurück-Melden erheblich erschwerten Ermittlungen, ist, dass
Sie die Pflichten als Vormund über mein Mündel, das Neugeborene Kind Fabian Lukas Klose
übertragen bekommen haben sollen.
Bestätigt wurden diese Ermittlungsergebnisse am gestrigen Dienstag, 07.04.2015 von
meiner Vollmachtgeberin, Frau Katharina Klose, welche über einen Anruf Ihrerseits und dem
Hinterlassen einer Nachricht auf dem Anrufbeantworter ihrer Mailbox mit dem plötzlichen
Wunsch des persönlichen Kennenlernens berichtete sowie durch eine Ihrer 16 Kolleginnen
und Kollegen, der Frau Nicole Mock.
Ihrer Kollegin Mock habe ich übrigens meine Kontaktdaten mit der Bitte um Weitergabe an
Sie und unverzüglicher Kontaktaufnahme zur Klärung der Zuständigkeiten und
Verantwortungen hinterlassen.
Für den Fall, dass die Übertragung der Vormundschaft auf Sie ordnungsgemäß, d.h. gemäß
den gesetzlichen Bestimmungen erfolgte, will ich Sie im Namen meiner Vollmachtgeberin
und zum Wohle meines, bzw. des gemeinsamen Mündels auffordern, folgende Schritte zu
unternehmen, bzw. den Nachweis etwaig bereits erfüllter vormundschaftlicher Pflichten zu
erbringen. Als Begründung für diese Aufforderung an Sie und zur Erklärung, warum ich
selber, als benannter Vormund nicht diesen Pflichten nachkomme, benenne ich Ihnen, dass
die, gegenüber meiner Vollmachtgeberin zur Leistung verpflichteten Ämter und Behörden
Beratungsstelle
F a m i l i e n w o h l
Moerser Str. 284
47228 Duisburg
Bankverbindung: Commerzbank
Tel.: 020 65 / 899 762
Fax: 020 65 / 899 763
Frank Engelen
e-mail:
Info@Familienwohl.de
Notfalltelefon: 0157 544 79 537
IBAN: DE25 3508 0070 0202 2254 00
BIC: DRESDEFF3503
aus nicht erklärbaren Gründen die erteilte Vorsorgevollmacht der Katharina Klose nicht
anerkennen:
1) Auskehrung des Kindergeldes für Fabian Lukas Klose ab dem Tag seiner Geburt,
25.02.2015, rechnerisch inkl. Der Leistung für den Monat April also 3 x 184 € = 525 €.
2) Auskehrung des Elterngeldes ab dem Tag der Geburt des Kindes Fabian Lukas
Klose, 25.02.2015.
3) Auskehrung der Anmeldebestätigung- Bescheinigung Ihres Mündels als juristische
Person (Personenstandserklärung).
4) Auskehrung der Geburtsurkunde Ihres Mündels Fabian Lukas Klose und des etwaig
vorhandenen Familienstammbuches der Familie Katharina Klose.
5) Nachweis über Ihre Amtstätigkeiten gem. § 52a SGB VIII oder im Falle der
Unterlassung dieser Pflichten auf Grund nicht gesehener Amtspflichten, den
Nachweis darüber, was Sie als etwaiger Inhaber der vollen elterlichen Sorge für das
Mündel Fabian Lukas Klose veranlasst haben, damit „das Jugendamt“, also die
Fallverantwortliche Frau Falcone im Rahmen ihrer Pflichten nach § 52a SGB VIII
getan und veranlasst hat. An dieser Stelle sei nochmals benannt, bzw. betont, dass
Strafanträge gegen Frau Falcone in Bezug auf Straftaten nach §§ 239, 239a und
239b StGB gestellt wurden. Es ist also eher nicht zu erwarten, dass eine Person, die
sich nach hiesiger Meinung des Kinder- und Menschenhandels strafbar gemacht hat,
auf der anderen Seite um seine ordinären Pflichten als Sacharbeiter im Allgemeinen
Sozialen Dienst des Jugendamtes erfüllt haben könnte.
6) Auskehrung des U-Heftes und des Impfausweises Ihres etwaigen Mündels sowie
Auskehrung der Krankenversichertenkarte Ihres etwaigen Mündels, damit die
sorgeverpflichtete Mutter pflichtgemäß ihr Kind den U-Untersuchungen und etwaig
notwendig werdenden medizinischen Behandlungen zuführen kann.
Etwaige weitere Aufgaben, die in Ihrem Verantwortungsbereich als Vormund des Kindes
liegen könnten, werden wir in dem, von mir gewünschten, hilfsweise zum Wohle des Kindes
(Mündels), bzw. der gesamten Familie Klose beantragten Kooperationstermin, besprechen.
Auf ausdrücklichen Wunsch meiner Vollmacht- und Auftraggeberin Frau Katharina Klose,
welcher durch Ihre Amtskollegin vom ASD Duisburg Rheinhausen Frau GAUSS am 02. April
2015 in erheblicher Form nachgestellt wurde (Organisation und Leitung eines
Polizeieinsatzes mit rechtswidrigem Eindringen in die Wohnung der Unbeteiligten Familie
Denise Kempken, von welcher Frau Klose über mich Kenntnis erlangte – vgl. auch
„Verfolgung Unschuldiger und die Methoden der GESTAPO, der „SS“ und anderer NAZIS,
sowie der STASI) wird der Ersttermin zur angestrebten Kooperation mit Ihnen, zunächst
ohne persönliche Anwesenheit der besorgten Mutter erfolgen.
Über eine telefonische Teilnahme kann verhandelt werden.
In der Hoffnung, zum Wohle des Kindes Fabian Lukas Klose und der Familie Katharina
Klose auf eine kurzfristige Antwort, verbleibe ich
Mit freundlichen Grüßen
Frank Engelen
Erster Vorsitzender des Vereins und
Leiter der Beratungsstelle
FAMILIENWOHL
-Hier bist Du Mensch-
Anlage: „Elterntestament“, Vorsorgeerklärung der K. Klose gem. § 1776 BGB
Beratungsstelle
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