Die staatlich verordneten Leiden der jungen Lena B. (Name geändert, Tochter der Gabi Baaske), Teil 1/ Es begann mit einem Verbrechen der „Gutachterin“ Dr. Melanie Thole-Bachg

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Das schöne Leben der kleinen Lena B. (Name geändert, Tochter der Gabi Baaske), bevor die Hölle über sie hereinbrach.

Obwohl Lena als Kleinkind viel kränkelte und häufig stationär Aufenthalte in Kliniken verbrachte, kam selbst die „Gutachterin“ Dr. Dipl.-Psych. Thole-Bachg, die Kinder bekanntlich gern mit absichtlich falsch erstellten Gutachten in Lebenshöllen schickt, nicht an der schriftlich festgehaltenen Feststellung vorbei, dass die damals dreijährige Lena in Obhut der Mutter Gabi Baaske ein lebensfrohes Kind war.

Kein Wunder: Lena wurde von ganzem Herzen geliebt, und wenn die kleine Lena, wie so oft, stationär in eine Klinik musste, ging die Mutter mit – und blieb während des ganzen Aufenthalts bei Lena.

Der Vater kümmerte sich hingegen nicht, besuchte Lena nicht einmal im Krankenhaus. Der Vater selbst gab gegenüber der „Gutachterin“ sogar zu, dass er nicht mit Lena umzugehen wisse – mit anderen Worten: Er hatte nicht einmal eine Vater-Kind-Beziehung zu ihr aufgebaut!

Ihre ältere Tochter Angela (Name geändert) wusste Gabi Baaske in jenen Zeiten, in denen sie mit Lena ein Krankenzimmer und -bett teilte, gut untergebracht. Vor die Wahl gestellt, ob sie in der Zeit beim Vater oder bei einer Tante mütterlicherseits sein wolle, entschied Angela sich stets für die Tante mütterlicherseits.

Es war kein Wunder, dass Lena sich zu einem lebensfrohen Kind entwickelt hatte, denn sie hatte immer das bekommen, was für Kinder das Wichtigste ist: Liebe, Geborgenheit und bestmögliche Berücksichtigung ihrer berechtigten Anliegen. Ob es um die Gesundheitssorge ging, die von der examinierten Altenpflegerin Gabis Baaske vorbildlich in Zusammenarbeit mit dem Kinderarzt Dr. Adam und diversen Fachärzten in einem Umkreis von über 100 Kilometern geleistet wurde, ob die Förderung durch Kinderturnen, Schwimmen, Freizeit mit Spielkameradinnen und Spielkameraden, die von ihrer Mutter Gabi Baaske nach Hause eingeladen wurden – Lena hatte fast alles von dem, was wirklich wichtig ist.

Nur eines hatte Lena nach ihrem Empfinden nicht, aber sie wusste, dass andere Kinder es hatten, z.B. ihr etwa gleichaltriger Neffe Corvin (Name geändert), mit dem sie am liebsten spielte: Einen Vater. Der Vater kam erst abends spät, wenn Lena schlief, und weil Lena so gern einen Vater gehabt hätte, wie andere Kinder auch, sagte sie zu Handwerkern und allen möglichen Männern, die in das Haus kamen, „Papa“.

Lesen Sie im bald folgenden Teil, wie dann die Hölle über die kleine Lena hereinbrach, wegen eines absichtlich falsch erstellten „Gutachtens“ der mutmaßlich geisteskranken „Gutachterin“ Dr. Melanie Thole-Bachg!

Selbst eine über Monate andauernde, das Kind Lena schwer plagende Neurodermitis führte trotz mehrfacher Anmahnungen der Mutter Gabi Baaske nicht dazu, dass Lenas Vater einen Facharzt aufsuchte und sich um bestmögliche Behandlung bemühte. Die offenbar geisteskranke Viola Vogel, heute Jugendamt Löhne, bestärkte den Vater sogar noch in seiner Haltung, obwohl ihr über Monate Fotos wie die folgenden vorgelegt wurden:

Dr. Dipl.-Psych. Melanie Thole-Bachg – Strafanzeige gemäß § 235 StGB / z.k. rechtsanwalt dr. ralf leiner, bielefeld, rechtsanwalt dr. jürgen restemeier, osnabrück

Der Beitrag unten ist eine Ergänzung zu:

Strafanzeige gegen Dr. Melanie Thole-Bachg, Teil I 

Strafanzeige gegen Dr. Melanie Thole-.Bachg, Teil II

und zu:

Staatsanwaltschaft Bielefeld bestätigt begründeten Tatverdacht im Falle Dr. Melanie Thole-Bachg

Lediglich die Namen der Kinder, hier Agneta und Susi, sind aus Datenschutzgründen ausgetauscht, ansonsten ist es – mit allen fehlern – der Originaltext, der an die Staastanwaltschaft gegangen ist:

Gabi Baaske

Sonnenwinkel 6

32361 Pr.-Oldendorf

An die

StA Bielefeld

  • 33595 Bielefeld
  • Fax: 0521 549-2032

Aktenzeichen 901 Js 361/20

 

06.09.2020

 

Zum Vorwurf der Kindesentziehung in mittelbarer Täterschaft, § 235 StGB i.V.m. § 25 StGB, tateinheitlich begangen u.a. mit uneidlicher Falschaussage gemäß § 153 StGB, führe ich ergänzend mit besonderem Bezug auf § 235 Absatz 4 Satz 1 STGB wie folgt aus (Teil I, Teil II folgt kurzfristig):

 

1 Erfüllung des TB nach § 235 1. Absatz StGB in zwei Fällen (Agneta und Susi) und Entbehrlichkeit des Strafantrags

Unzweifelhaft ist es nach den vorliegenden Beschlüssen von AG und OLG, dass das Gutachten der Beschuldigten kausal dafür war, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR) in einer Nacht- und Nebelaktion von der Kindesmutter auf den Kindesvater übertragen wurde und Kinder und Kindesmutter überraschend für beide Seiten plötzlich fast drei Monate lang vollständig voneinander getrennt wurden.

Ohne die von der Gutachterin konstruierten Unwahrheiten (TB-Merkmal „List“). betreffend angeblicher schizotypischer Symptomatiken auf Seiten der Kindesmutter, angeblicher Vernachlässigung der Gesundheitssorge usw. wäre es nicht zu einer Übertragung des ABR auf den Kindesvater gekommen, die Kinder wären nicht völlig überraschend umgesiedelt worden und die Kinder wären nicht für zunächst fast drei Monate vollständig von jedem Kontakt mit der Mutter abgeschnitten worden, wie sich aus dem Beschluss des Amtsgerichts Lübbecke vom 15.05.2014, 11 F 86/12, unzweifelhaft ergibt:

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist zu erwarten, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Vater dem Wohl der Kinder am besten entspricht, soweit es sich um das Aufenthaltbestimmungsrecht und die Sorge fur die schulischen Angelegenheiten, das Recht der Antragstellung nach § 27 KJHG handelt, wahrend im Übrigen die gemeinsame Sorge aufrechtzuerhalten war, § 1671 Abs 1 5 2 Nr 2 BGB Dies folgt insbesondere aus dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen. Für diese getroffene Sorgerechtsregelung spricht die nach den Ausführungen der Sachverständigen bei der Kindesmutter nicht gegebene Kooperationsbereitschaft im Hinblick auf die Wahrnehmung elterlicher Aufgaben sowie eine mangelnde Toleranz der Bindung der Kinder zum Vater. Die Förderkompetenz der Kindesmutter ist vergleichsweise geringer. Gegenüber dem Bedarf der Kinder haben Kontinuitätsaspekte zurückzutreten. Die Ausführungen der Sachverständigen sind fundiert, in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Sie decken sich mit dem Eindruck des Gerichts von den Beteiligten im Verfahren sowie mit der Einschätzung des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes.“

Anmerkung: Fundierte eigenständige Beurteilungen des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes, die auch nur annähernd die Möglichkeit eingeräumt hätten, der Mutter das ABR zu entziehen und es dem Vater zuzusprechen, hatte es zu keinem Zeitpunkt gegeben, Beweis: siehe Akte.

Es ist somit unbestreitbar, dass die Übertragung des ABR auf den Kindesvater auf der Vortäuschung falscher Tatsachen durch die Beschuldigte Dr. Melanie Thole-Bachg baute, mithin in ihrem sachlichen Kern rechtswidrig war, auch wenn sie von getäuschten Richtern formal rechtsstaatlich vorgenommen wurde. Hier ist ein Vergleich zu ziehen zu einer Falschaussage, die zur Verurteilung eines Unschuldigen führt: Auch wenn das Gericht aufgrund dieser Falschaussage den Unschuldigen formal korrekt verurteilt und er infolgedessen formal korrekt inhaftiert wird, so wird die Rechtswidrigkeit der Haft dadurch nicht geheilt, bleibt die Haft ein juristisches Unrecht.

Objektive Tatbestandsmäßigkeit nach § 235 Absatz 1 Satz 1 (Variante „List“) und Satz 2 StGB ist damit gegeben, und es wäre unsinnig anzunehmen, dass der Gutachterin diese Folge ihrer Falschaussagen nicht bewusst gewesen seien, schließlich hatte sie ja den Auftrag, Entscheidungshilfe zu leisten, und muss gewusst haben, dass ihr Gutachten die Leitlinie für die Gerichtsentscheidungen sein würde. Damit ist auch der subjektive Tatbestand als erfüllt anzusehen.

Strittig könnte womöglich sein, ob mittelbare Täterschaft vorliegt, da die eigentliche Wegnahme ja von (instrumentalisierten) Dritten ausgeübt wurde, oder ob sich das Tatgeschehen bereits als unmittelbare Täterschaft der Beschuldigten einordnen lässt, weil die kausale List ja auf Seiten der Beschuldigten lag. Im Hinblick auf die Strafbarkeit des Handelns dürften sich beide Fälle allerdings nicht voneinander unterscheiden.

Bis hierher könnte es allerdings womöglich auch strittig sein, ob ein rechtswirksamer Strafantrag vorliege, da die Kindesmutter den Strafantrag erst stellte, als sie nicht mehr über das Sorgerecht verfügte, auch wenn sie bei Beginn der Taten noch Sorgeberechtigte war. Vor dem Hintergrund, dass die Gutachterin für ihre Tat einen gerichtlich vergebenen Auftrag nutzte und das Gericht so massiv täuschte, dass diese Täuschung für eine gerichtliche Weichenstellung in menschlichen Schicksalsfragen maßgeblich wurde, kann ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht bestritten werden, so dass der Strafantrag ohnehin entbehrlich wird.

2. Erfüllung des Tatbestands des § 235 Absatz 4 Satz 1 StGB

Die Frage eines staatsanwaltlich erkannten öffentlichen Interesses an einer Strafverfolgung ist allerdings selbst dann nicht von entscheidender Bedeutung, wenn die Staatsanwaltschaft es nicht erkennen will, da ebenfalls von der tatbestandlichen Erfüllung des § 235 Absatz 4 Satz 1 auszugehen ist,

wenn der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr … oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt

Eine im Sinne dieser Vorschrift hinreichende Gefahr erblickt der BGH z.B. dann, wenn davon auszugehen ist, dass mit der Verbringung eines Kindes ins Ausland ein die Kindesentwicklung konkret gefährdender Umstand verbunden ist:

Das Verbringen in einen fremden Kulturkreis kann aber den Qualifikationstatbestand dann erfüllen, wenn eine konkrete Gefahr für die körperliche, seelische oder psychische Entwicklung des Minderjährigen damit verbunden ist, etwa wenn unter massivem Einfluss einer fremden Religion die Gefahr einer Entwicklungsschädigung droht (vgl. Tröndle/Fischer aaO; Wieck-Noodt in MünchKomm § 235 Rdn. 80)“ (BGH, 5 StR 564/05)

Die Kindesentziehung im Sinne des § 235 Absatz 4 Satz 1 muss daher kausal für die Gefährdung sein (vgl. auch Fischer, Thomas, Becksche Kurz-Kommentare, § 235, Rnr. 16a), und es müssen Tatsachen vorliegen, die auf eine konkrete Gefährdung schließen lassen (BGH, 5 StR 564/05).

Diese Bedingungen sind vorliegend erfüllt, denn durch die absichtlich gegenüber dem Gericht abgegebene falsche Wegweisung wurde bewirkt, dass die Kinder aus der Obhut ihrer Bezugsperson Nr.1, die nachweislich liebevoll und verantwortungsbewusst im 7/24 Modus für ihre Kinder da gewesen war, das ist bereits mit Belegen vorgetragen, in die Obhut ihres Vaters gegeben wurden, der sich praktisch um beide Kinder niemals gekümmert, sich vielmehr ausschließlich um seine berufliche Zukunft als Unternehmer gekümmert hatte und für die jüngere, leicht behinderte Tochter absolut nichts übrig gehabt hatte, so weit gehend, dass er nicht einmal eine Vater-Tochter Beziehung zu ihr aufgebaut hatte.

Es stand mithin konkret zu erwarten, dass der vielbeschäftigte Unternehmer, der sich bis dahin so gut wie nicht um seine Kinder gekümmert hatte, die für die Kinder so wichtige emotionale und fürsorgliche Rolle der Mutter für die Kinder nicht annähernd würde einnehmen werden, so dass Traumatisierungen und emotionale Störungen der Kinder absehbar waren (vgl. u.a. Bowlby, John, Trennung, Angst und Zorn, 2. Aufl., München 2018; Dettenborn, Harry, und Walter, Eginhard, Familienrechtspsychologie, 3. Aufl., München 2016; Balloff, Rainer, Kinder vor dem Familiengericht, 3. Aufl., Baden-Baden 2018; von Boch-Galhau, Wilfrid, Parental Alienation und Parental Alienation Syndrome/Disorder, Berlin 2012). Myschker, Norbert, und Stein, Roland, bringen es treffend auf die Formel:

Verhaltensstörungen verhindern und ein sozial adäquates, selbstständiges, verantwortliches Verhalten etablieren kann am ehesten ein Erziehungsverhalten, das durch emotionale Wärme, hilfreiche Kontrolle im Sinne notwendiger Grenzsetzungen, kommunikative Offenheit und unterstützendes, positiv verstärkendes Verhalten gekennzeichnet ist (vgl. z. B. TauschfFauscb 1991; Schneewind 1979; Seitz 1981; Kegan 1986; Damon 1989).“ ( Myschker, Norbert, und Stein, Roland, Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen, 8. Aufl., Stuttgart 2018, S. 148).

Emotionale Wärme und verantwortungsvolle Fürsorge kann es nur dort geben, wo die Voraussetzungen dafür gegeben sind. So weisen Dettenborn und Walter daraufhin, wie wichtig das Interesse am Kind auf Seiten der Erziehungsperson ist:

Interesse am Kind: Diese wichtige Grundeinstellung beeinflusst die Motivation, sich eines Kindes adäquat anzunehmen, maßgeblich.“ (Dettenborn und Walter, a.a.O., S. 124).

Mit anderen Worten: Fehlt das Interesse am Kind, dann fehlt es an einem dem Kind adäquaten Einsatz, dann werden Bedürfnisse und Interessen des Kindes nicht oder nur unzureichend berücksichtigt. Dass der Kindesvater an der jüngeren, leicht behinderten Susi kein Interesse hatte, ist dem Gutachten der Beschuldigten zu entnehmen, S. 11, zitiert wird der Kindesvater:

Susi mache, was sie wolle, sie höre überhaupt nicht auf ihn. Es scheine sie nicht zu interessieren, was er sage.“

Lt. Gutachten (S. 3) fand die Exploration, in der der Kindesvater sich so äußerte, am 13.08.2013 statt. Zu dem Zeitpunkt war Susi, geb. am 06.03.2010, rund dreieinhalb Jahre alt, und der Aussage des Kindesvaters ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass er bis dahin keine Vater-Kind-Beziehung aufgebaut hatte, dass beide einander praktisch fremd waren! Dreieinhalb Jahre lang hatte er sich praktisch nicht um das Kind gekümmert!

Dass der Kindesvater sich in den ersten dreieinhalb Jahren nicht um Susi gekümmert und keine Vater-Tochter-Beziehung zu ihr aufgebaut hatte,führt zwingend zu der Erkenntnis, dass er sich für Susi dreieinhalb Jahre lang nicht interessiert hatte! An einer erfahrenen Familiengutachterin kann das unmöglich vorbeigegangen sein, ebenso wie, Gutachten S. 16, wiederum wird der Kindesvater zitiert:

Er habe sich auch nicht tatsächlich trennen können, weil er nicht gewusst habe, wie es dann mit Agneta weitergehen solle.“

Wenn der Kindesvater an Trennung von seiner Frau gedacht hatte, sorgte er sich demnach um seine künftige Beziehung zu seiner Tochter Agneta – an Susi dachte er demnach nicht. Auch das ist ein klarer Hinweis auf Interesselosigkeit des Kindesvaters betreffend Susi, denn hätte er ein Interesse an Susi gehabt, dann hätte er sich auch ihretwegen Sorgen gemacht und das auch klar gesagt. Solche „Feinheiten“ wird nicht jeder Karl Hugo Maier und nicht jede Ulla Brigitte Schneider erkennen, aber zum Grundwissen von Psychologen gehört es, dass gerade das als glaubhaft einzustufen ist, was jemand (in welcher Form auch immer) zum Ausdruck bringt, obwohl man annehmen muss, dass er es nicht zum Ausdruck bringen will.

Man muss allein aufgrund der beiden hier zitierten Äußerungen des Kindesvaters davon ausgehen, dass die Gutachterin wusste, dass er kein menschliches Interesse an Susi hatte, dass es dem mit aller Macht nach wirtschaftlichem Erfolg strebenden Unternehmer jedenfalls betreffend Susi nur um darum gehen konnte, sachfremde Ziele zu verfolgen, indem er das ABR für sie anstrebte (Vermeidung von Unterhaltszahlungen, Rache an der Kindesmutter).

Kurzum: Die Gutachterin muss gewusst haben, und das wird auch dadurch bestätigt, dass sie es vermied, die Vergangenheit der Vater-Kinder-Beziehungen zu explorieren, dass der Kindesvater an Susi überhaupt kein menschliches Interesse hatte und dass eine Übertragung des ABR auf den Vater für Susi daher auf eine Kindheitshölle hinauslaufen musste, ungeliebt, wenig beachtet, mit geringst möglichem Aufwand „durchgezogen“, was sich im Folgenden auch maßgeblich bestätigte und kurzfristig (Wochenfrist) weiter ausgeführt werden wird.

Ganz besonders verabscheuungswürdig ist die dargelegte falsche Wegweisung der Gutachterin im Falle Susis vor dem Hintergrund, dass die Gutachterin genau wusste, dass es der Susi bei der Mutter sehr gut ergangen war, Gutachten S. 95:

Susi hat sich trotz ihrer genetischen Beeinträchtigungen und trotz wiederkehrender Belastungen durch Infekte und Krankenhausaufenthalte zu einem lebensfrohen Kind entwickelt.“

Vom Himmel zur Hölle – Dank Dr. Melanie Thole-Bachg.

Gez.

(im Original unterzeichnet von Gabi Baaske)

———————————————————————————————————————Interessante Artikel:

https://apokalypse20xy.wordpress.com/2019/12/23/westfalen-blatt-luegt-andreas-baaske-und-baaske-medical-luebbecke-schoener-als-sie-es-sind-z-k-friederike-niemeyer-thomas-lieske-richter-thomas-beimann-gabi-baaske-wittekind-gymnasium/

 

 

Dr. Thole-Bachg bescheinigt sich selbst Unfähigkeit! / z.k. richterin dr. ilka muth, olg hamm, frank engelen, lichtblick e.v.

Kritik am Gutachten Thole-Bachg (Dr.  Dipl.-Psych. Melanie Thole-Bachg) im Fall Baaske, Teil III

Ungenügende Exploration der Gabi Baaske am 09.09. 2013

Auf S. 26 f. heißt es:

„Während die Gutachterin  dazu ansetzt, den Ablauf der anstehenden Begutachtung zu schildern, unterbricht die Kindesmutter dies und berichtet ihrerseits: Im August 2012 habe der Kindesvater ‚mit Gewalt versucht, Annika ins Auto zu ziehen. Vorher lief es gut‘ (Exploration). Sie fährt fort mit ihren auf diesen Vorfall bezogenen Schilderungen und berichtet, Annika habe damals bei ihr bleiben und nicht mit dem Vater fahren walten. Sie, die Kindesmutter, habe zu ihm gesagt: ‚Er sollte erst mal fahren [Weiteres unverständlich], tat er, ohne Lisa. Meine ganze Geschichte ist stimmig. [..j Wenn Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht` (Exploration). Gutachterliches Nachfragen lässt die Kindesmutter dabei nicht zu und bleibt bei ihren auf diesen Vorfall bezogenen Schilderungen: Der Kindesvater habe sie abends angerukn und erklärt, er werde am nächsten Tag Annika abholen. Sie, die Kindesmutter, habe angeregt » abzuwarten; der Kindesvater habe mit seinem Anwalt gedroht. Für den nächsten Tag habe Annika. sich im Übrigen mit einer Freundin verabredet gehabt. Her Baaske sei dann, wie angekündigt, am darauf folgenden Tag in Begleitung seiner Mutter erschienen, ‚die sich nie gekümmert hat. … Es ist eskaliert … Er zerrte wieder an Annika rum, sie hochzuheben, mitzunehmen. Sie wollte nicht“ (Exploration). Dann habe Annika vorgeschlagen, der Vater könne sie ja bei einem vorgesehenen Ausflug in ein Spielparadies begleiten. Er habe jedoch keine Antwort gegeben: ‚Er trug sie zum Auto. Annika schrie, „Mama ich will bei dir bleiben“ (Exploration) Zu diesem Zeitpunkt sei sie, die Kindesmutter, ‚eingeschritten. Er hatte die Autotür offen. Er wollte sie [Annika] ‚reinsetzen‘ (Exploration). Sie habe mit der Polizei gedroht und der Kindesvater habe Annika an sie übergeben. Anschließend habe er sie, die Kindesmutter, geschubst, sie sei gefallen, und 27 von dem Tag war’s auch Schicht im Schacht‘ (Exploration). Während dieser Schilderungen – zu denen die Kindesmutter Nachfragen oder eine Bitte um Strukturierung nicht zulässt und zeitweise so wirkt, als rede sie zu oder mit sich selbst – befindet sich die jüngere Tochter Lisa in einiger Entfernung ebenfalls im ‚Wohnzimmer und. sieht fern.“

Von dem oben zitierten Ausschnitt gibt ein größerer Teil nicht wieder, was die Kindesmutter schildert, sondern wertende Behauptungen der Gutachterin, die nicht überprüfbar sind:

Während die Gutachterin dazu ansetzt, den Ablauf der anstehenden Begutachtung zu schildern, unterbricht die Kindesmutter dies und berichtet ihrerseits:“ / [Weiteres unverständlich], / „Gutachterliches Nachfragen lässt die Kindesmutter dabei nicht zu und bleibt bei ihren auf diesen Vorfall bezogenen Schilderungen:“ / „Während dieser Schilderungen – zu denen die Kindesmutter Nachfragen oder eine Bitte um Strukturierung nicht zulässt und zeitweise so wirkt, als rede sie zu oder mit sich selbst – befindet sich die jüngere Tochter Lisa in einiger Entfernung ebenfalls im ‚Wohnzimmer und. sieht fern.“

Ob die Probandin Fragen der Gutachterin nicht zuließ, oder ob die Probandin einfach nur den Sachverhalt darstellen wollte, ohne ständig unterbrochen zu werden, ob die Probandin teilweise unverständlich redete, oder ob die Gutachterin vielleicht nur unsauber protokollierte oder nicht richtig hinhörte, ob die Kindesmutter teilweise so wirkte, als rede sie mit sich selbst, oder ob die Gutachterin das womöglich nur so empfand: bereits an dieser Stelle ist folgendes klar:

  1. Die beiden Frauen waren untereinander nicht sozial kompatibel, salopp gesagt, einander nicht grün. Bereits hier hätte der Gutachterin klar sein müssen, dass es ihr gar nicht möglich sein konnte, starke subjektive Einflüsse aus der Begutachtung herauszuhalten. Sie hätte die Begutachtung abbrechen, sich selbst für befangen erklären müssen.
  1. Während BGH und Psychologenverbände eine strikte Trennung zwischen der Erhebung von Befundtatsachen und Wertungen verlangen, vermischt die Gutachterin in der Exploration der Gabi Baaske beides, wobei ihre Wertungen nicht einmal auf dargelegten Befundtatsachen aufbauen: Sie gibt nicht einmal ein nachvollziehbares Beispiel dafür, dass Gabi Baaske Unverständliches von sich gab, Fragen nicht zuließ oder Ähnliches! Nach BGH und Psychologenverbänden ist die Vermengung von Tatsachenerhebungen und Wertungen ein Verwerfungskriterium.
  1. Die Gutachterin stellt sich zudem selbst ein unglaubliches Armutszeugnis aus, indem sie, die promovierte Psychologin mit jahrelanger Erfahrung in der Kindertherapie (!), praktisch behauptet, es sei ihr nicht möglich gewesen, herauszubekommen, was eine hochdeutsch sprechende Frau mit Realschulabschluss und drei Lehrbriefen überhaupt habe sagen wollen!

Bereits an dieser Stelle kann nicht mehr daran gezweifelt werden, dass es zu einer sinnvollen Exploration der Probandin Gabi Baaske nicht gekommen sein kann: Indem die Gutachterin selbst erklärt, dass es ihr nicht möglich sei, Fragen beantwortet zu bekommen, die sie im Zuge der Exploration beantwortet bekommen muss, sagt sie mit anderen Worten: „Mir ist es nicht möglich, die Probandin zu explorieren.“

„Tratsch im Treppenhaus“ mit Dr. Melanie Thole-Bachg/ z.K. richterin dr. ilka muth, olg hamm, rechtsanwalt dr. sebastian koenig, restemeier & müller, osnabrück

Herzlich begrüßte Frauen und Männer!

Was Dr. Dipl.-Psych-Thole Bachg unter Exploration versteht, kommt nach meinen bisherigen Untersuchungen über das Niveau von „Tratsch im Treppenhaus“ (sehr sehenswertes Theater-Stück vom Ohnsorg Theater Hamburg, 1960) nicht hinaus. Es ist schlimmer als nur erschreckend, was Thole-Bachg da bietet, es scheint mir kein Wort dafür zu geben.

Kostprobe aus dem Gutachten im Fall Baaske ./. Baaske, 2014, Zitate jeweils in fett:

Andreas Baaske behauptet, S. 07, „dass die Kindesmutter mit eigenen psychischen Befindlichkeiten befasst sei.“

Zunächst bleibt unklar, was damit gemeint sein könnte, bis es auf S. 11 dann heißt:

Zur psychischen Situation der Kindesmutter führt der Kindesvater aus, diese sei durch eine besondere Spiritualität gekennzeichnet So mache sie nach seinen Informationen eine Ausbildung zur Kartenlegerin und vermittle den Kindern auch, dass sie an die Existenz von Geistern glaube. Im Zuge der Trennung habe er sich bereiterklärt, gemeinsam mit ihr Termine bei einer spirituellen Heilerin wahrzunehmen. Diese Heilerin habe sich selbst auch als Engel bezeichnet. Ihm sei jedoch „nur die Meinung gesagt worden“ (Exploration). Insgesamt erscheine ihm die spirituelle Orientierung-der Kindesmutter „seltsam“ (Exploration).“

Hier wird vom Kindesvater ein Hang der Kindesmutter, an wissenschaftlich weder bewiesene noch widerlegte gedankliche Konstrukte zu glauben, als Beleg für eine beeinträchtigte Psyche der Kindesmutter angeboten. Nach dieser Betrachtungsweise müssten Millionen Katholiken und Protestanten allein in Deutschland, die laut abgelegter Glaubensbekenntnisse an die Jungfrauengeburt, die Wiederaufstehung nach dem Tode usw. glauben, psychisch beeinträchtigt sein. Diese Betrachtungsweise steht zudem im Gegensatz zum Artikel 4 GG, der es als ein Freiheitsrecht verbrieft zu glauben, was man glauben will, und „glauben“ ist schließlich nicht „wissen“. Zudem wird die psychisch stabilisierende Funktion eines Glaubens verkannt, versprichwortet in „Glaube versetzt Berge“, die schon vielen Verzweifelten half, scheinbar ausweglose Notlagen zu überstehen. Festzustellen ist, dass der Kindesvater an dieser Stelle keine nachvollziehbare Erklärung dafür angibt, dass die Psyche der Kindesmutter, wie von ihm behauptet, beeinträchtigt sei.

Direkt im Anschluss an die oben zitierte Passage, ebenfalls auf S. 11, wird der Kindesvater mit folgenden Worten zitiert, die Kindesmutter meinend:

2006 habe sie sich psychiatrisch behandeln lassen.“

Bemerkenswert, dass es bei diesem knappen Hinweis bleibt, dass der Kindesvater nicht erkennbar befragt wurde, weshalb es eine solche Behandlung gegeben habe bzw. welche Art psychiatrischer Erkrankung vorgelegen habe, wer der behandelnde Arzt gewesen sei, wie sich die unterstellte psychiatrische Erkrankung ausgewirkt habe, ob sie gelindert oder geheilt worden sei. Hier hätte die „Gutachterin“ klären müssen, anstatt die pauschale Angabe unüberprüft im Raum stehen zu lassen.

Auf S. 15 f. Wird der Kindesvater wieder betreffend „Beschäftigung mit Übernatürlichem“ seitens der Kindesmutter zitiert:

Die Kindesmutter habe im Weiteren verschiedene ihn irritierende Theorien über Annika entwickelt und so beispielsweise erklärt, ein Zwilling von Annika sei im Mutterleib gestorben. Dies sei ihm ‚suspekt erschienen, und er habe „Angst bekommen“ (Exploration).“

Hierzu ist anzumerken, dass es ein anerkanntes Phänomen ist, dass einer von zwei Zwillingen während der Schwangerschaft sterben kann, es dennoch zu einer späteren normalen Geburt des überlebenden Zwillings kommt, der unter Umständen allerdings bereits stark traumatisiert sein kann durch den Tod seines Zwillingsgeschwists. Hier geht es also nicht einmal um „Übernatürliches“, allerdings kommt die Frage auf, wovor Andreas Baaske insofern „Angst bekommen“ haben will: Vor dem Geist eines im Mutterleib gestorbenen Zwillings? Hier entsteht sogar der Verdacht, dass Andreas Baaske selbst psychisch erkrankt sein könnte, dass möglicherweise eine Angststörung bei ihm vorliegt. Es bleibt unverständlich, dass die Gutachterin dem in ihrer „Exploration“ nicht nachging.

Weiterhin betreffend „Übernatürliches“ wird Andreas Baaske auf S. 16 zitiert:

Eine intensive Beschäftigung mit Übernatürlichem habe er auch bei seiner Schwiegermutter beobachtet; bei der Kindesmutter habe sich diese Tendenz immer mehr verstärkt. So habe er sie beispielsweise einmal zu einem Wahrsager nach Detmold begleiten sollen. Ihre Mutter habe auch okkulte Aktivitäten praktiziert und beispielsweise eine Elster gekocht.“ (S. 15 f.)

Auch hier verwundert es wieder, dass pauschalisierende, aber nur wenige konkretisierende Behauptungen zitiert werden, so dass gar nicht beurteilt werden kann, was gemeint ist:

Eine intensive Beschäftigung mit Übernatürlichem habe er auch bei seiner Schwiegermutter beobachtet;“ => Inwiefern denn? Las sie Horoskope in der Yellow-Press, glaubte sie der katholischen Religionslehre und verbrachte immer mehr Zeit mit dem Beten, zelebrierte sie satanische Opferrituale? Warum wird nicht berichtet, was Andreas Baaske bei seiner Schwiegermutter beobachtet haben will?

Und inwiefern sollte es für die Beurteilung der Kindesmutter darauf ankommen, was deren Mutter womöglich getan hatte?

bei der Kindesmutter habe sich diese Tendenz immer mehr verstärkt. So habe er sie beispielsweise einmal zu einem Wahrsager nach Detmold begleiten sollen.“ => An welchen Tatsachen will Andreas Baaske festmachen, dass bei der Kindesmutter eine sich verstärkende Tendenz zum Übernatürlichen vorliegt oder vorlag? Daran, dass er die Kindesmutter einmal zu einer Wahrsagerin begleiten sollte? Ansonsten gibt er jedenfalls keine Hinweise.

Ihre Mutter habe auch okkulte Aktivitäten praktiziert und beispielsweise eine Elster gekocht.“ => Pauschal wird behauptet, Kindesmutter und deren Mutter hätten „okkulte Aktivitäten praktiziert“, als Beispiel wird lediglich angeführt, die Mutter der Kindesmutter habe einmal eine Elster gekocht, was für sich betrachtet auch nicht okkulter sein dürfte als das Kochen eines Huhnes (Googeln unter: Kann man Krähen essen?).

Abschließend erklärt der Kindesvater, es bereite ihm Sorge, in welcher Weise die Kindesmutter möglicherweise auf das Gutachten und eine ihren Wünschen nicht entsprechende gutachterliche Empfehlung reagieren werde.“ (S. 22)

Ohne irgendetwas Konkretes von sich zu geben, wird von Andreas Baaske hier eine Gefahr an die Wand gemalt: Es wird weder gesagt, welche Art von Reaktion er befürchte, noch wird nachvollziehbar, warum er überhaupt eine Reaktion fürchtet, die Anlass zur Sorge geben könnte.

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Es wird erkennbar, dass der Proband Baaske quasseln, anders kann man es nicht nennen,  konnte, was er wollte, ohne tiefer gehenden oder gar kritischen Fragen ausgesetzt zu werden. Mich erinnert das tatsächlich an „Tratsch“, bei dem mit pauschalen und tendenziösen Behauptungen nicht anwesende Personen durch den Dreck gezogen werden, ohne dass etwas Konkretes behauptet wird. Aufgabe einer Gutachterin im Rahmen einer Exploration ist es aber, verwertbare Tatsachen zutage zu fördern, aus denen nachvollziehbar ein Ergebnis abgeleitet werden kann, nicht aber, sich von stumpfem Gequassel einlullen zu lassen.

Das Gutachten ist Dreck, Mist, Schund, Kacke – man kann nichts anderes dazu sagen.

Herzlichst!

Dipl.-Kfm. Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS