Ausschnitt aus einem bei Gericht vorgetragenen Schriftsatz, betreffend den Mord an Nadine Ostrowski, 2006, Wetter Ruhr:
Philip kann den Mord erstens nicht begangen haben, weil das Verletzungsbild der Leiche nicht von einem Einzeltäter, also auch nicht von Philip, erzeugt worden sein kann. Denn die Leiche wies lediglich an einer Körperstelle Schlagverletzungen auf, nämlich an der„Behaarungsgrenze an der linken Oberstirn“, dort aber gleich mindestens drei Volltreffer wuchtiger Schläge mit stumpfen Gegenstand (Strafurteil gegen Philip Jaworowski vom 21 .06.2007, LG Hagen 51 Kls 400 Js 563/06 (31/06) , im Folgenden kurz „Strafurteil PJ“, S. 31).
http://feuerkraft.files.wordpress.com/2012/10/strafurteil-mordfall-nadine-ostrowski.pdf
Um anschaulich zu machen, um welches Verletzungsareal es der Beschreibung im Urteil folgend geht, ist an der Oberstirn auf dem Foto unten ein entsprechender schwarzer Balken an der Oberstirn eingefügt (Foto von Nadine, Augenbalken von BILD):
Aus rechtsmedizinischen Gründen steht es fest, dass Nadine zum Zeitpunkt der Zufügung der Schlagverletzungen handlungsfähig war und blieb (Strafurteil PJ, S. 31).
Bereits der gesunde Menschenverstand sagt jedem normalen Menschen, dass ein Mensch sich nicht mindestens dreimal auf die selbe Stelle an der Oberstirn schlagen lässt, wenn er handlungsfähig und bewegungsfähig ist, weil er dann natürlich versucht, solchen Schlägen irgendwie zu entgehen und es dem Täter praktisch unmöglich macht, immer wieder die selbe kleine Stelle am Kopf zu treffen. Von mir befragte Rechtsmediziner bestätigten diese Auffassung aus Expertensicht, so z.B. der renommierte Rechtsmediziner Prof. Dr. med. Peter Betz, Direktor am Institut für Rechtsmedizin der Universität Erlangen und ausgesprochen erfahrener rechtsmedizinischer Gutachter, mit dem ich sowohl am 17.10. 2012 gegen 15 Uhr, als auch am 06. 02. 2013 gegen 15.10 Uhr telefonierte. Seine Aussage insofern vom 17.10. 2012, die ich mir am 06.02.2013 noch einmal bestätigen ließ:
Er könne es sich nicht vorstellen, dass ein bewegungsfähiges Opfer sich dreimal auf die praktisch selbe Stelle an der Oberstirn schlagen ließe.
Bei einem bewegungsunfähigen Opfer ist es hingegen, das ist jedem klar, grundsätzlich kein Problem, mit einem Gegenstand immer wieder ein kleines Areal an der Oberstirn zu treffen. Nadine muss zum Zeitpunkt der Zufügung der Schläge, da sie medizinisch betrachtet handlungsfähig war, also aus anderen Gründen bewegungsunfähig gewesen sein. Und tatsächlich bieten die im Urteil nachlesbaren Befunde einen Hinweis: Die Leiche habe „Hautverfärbungen an den Armen und Händen“ aufgewiesen (Strafurteil PJ, S. 31).
Entsprechend muss es sich um mindestens vier Hautverfärbungen handeln, da Nadine zwei Arme und zwei Hände hatte. Zwar meinte der Rechtsmediziner Dr. Josephi offenbar auf Frage des Gerichtes, jene Hautverfärbungen „könnten“ bei der Abwehr stumpfer Gewalt entstanden sein und die (35-cm- Maglite-) Taschenlampe des Philip „könnte“ insofern das Tatinstrument sein (Strafurteil PJ, S.31), seine Aussagen besagen indes, dass er sich hinsichtlich der Einordnung der Hautverfärbungen nicht sicher gewesen sei:
„Könnte“ hier, „könnte“ da – also lag keinen spezifischen Merkmale vor, die auf die Ursache stumpfe Gewalt oder gar auf die Maglite als Tatinstrument hindeuteten.
Bereits deshalb ist es praktisch ausgeschlossen, dass die Hautverfärbungen an den Armen und Händen Male von Schlägen mit dem Stil einer Maglite waren: Erstens erzeugen solche Schläge gewöhnlich parallel streifige Hämatome, so Prof. Betz im Telefonat mir gegenüber, zweitens hat jede Maglite einen überwiegend konturierten Stil, und auch am Stilende finden sich Konturen, siehe:
Trifft aber eine konturierte Oberfläche hart auf die Hände oder Arme, so bildet sich nicht ein unspezifisches, sondern ein konturiertes Hämatom ((Burkhard Madea, Praxis Rechtsmedizin, 2. Aufl.).
Dass Rechtsmediziner Dr. Josephi keine Spezifikationen der mindestens Hautverfärbungen fand, also kein einziges parallel streifiges Hämatom, kein einziges konturiertes Hämatom, bedeutet schlicht und einfach, dass sie nicht von Schlägen mit dem Stil einer Maglite stammen können.
Doch auch ansonsten wäre die Vorstellung abstrus, jene mindestens vier Hautverfärbungen könnten Abwehrverletzungen betreffend wuchtige Schläge mit einer Maglite gewesen sein, die mit den Kopfverletzungen in Verbindung standen: Soll Nadine erst mindestens 3 Volltreffer reaktionslos abgewartet haben, bevor sie sich dann zur Abwehr entschloss? Diese Möglichkeit kann man sicherlich ausschließen. Doch dann bliebe nur noch eine Alternative: Trotz erheblicher und meist erfolgreicher Abwehr hätte es der schlagenden Person gelingen müssen, mindestens dreimal mit Wucht das selbe kleine Areal an der Oberstirn zu treffen. Auch das kann man mit praktischer Sicherheit ausschließen.
Also müssen die Hautverfärbungen eine andere Ursache haben, und in Anbetracht der Tatsache, dass Nadine beim Zufügen der Schläge bewegungsunfähig gewesen sein muss, bietet sich eine einfache Erklärung an: Die Hautverfärbungen waren Griffspuren, erzeugt dadurch, dass Nadine von mindestens zwei Personen zugleich an Händen und Armen festgehalten wurde. So wird es dann auch erklärbar, dass Nadine trotz medizinischer Handlunsgfähigkeit mehrfach gezielt an der selben Stelle des Kopfes getroffen wurde – wofür mindestens eine dritte Person nötig war, entweder, um sie zu schlagen, oder, um sie spurenfrei mit haushaltsüblicher Frischhaltefolie zu fesseln, so dass man anschließend beliebig mit ihr verfahren konnte.
Bezeichnend, dass sich im gesamten Urteil keine einzige Darstellung findet, wie Philip die Nadine mindestens dreimal an der praktisch selben kleinen Stelle getroffen haben will oder soll, keine einzige Stelle findet, an der Abwehrreaktionen der Nadine beschrieben werden – hier wurde das Unmögliche einfach umschifft, indem man gar nicht darauf einging.
Ich gehe davon aus, dass die Darlegungen hinreichend schlüssig sind, um das Gericht davon zu überzeugen, dass ein Einzeltäter der Nadine die Schlagverletzungen nicht zugefügt haben kann, ohne sie zuvor in Bewegungsunfähigkeit versetzt zu haben.
Letzteres kann man im Falle des Philip sicherlich auschließen – es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass er Nadine etwa mit List oder vorgehaltener Schusswaffe dazu bewegt haben könnte, sich von ihm freiwillig mit Frischhaltefolie fesseln zu lassen.
Sofern das Gericht nicht überzeugt sein sollte, beantrage ich hilfsweise die Erstellung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob einem bewegungsfähigen Opfer die bschriebenen Schlagverletzungen zugefügt werden können und darüber, ob die Hautverfärbungen an den Armen und Händen durch wuchtige Schläge mit dem Stil einer 35 cm langen, mit Batterien gefüllten Maglite-Taschenlampe erzeugt worden sein können, durch den Sachverständigen Prof. Dr. med. Peter Betz, Institutsdirektor des Institutes für Rechtsmedizin an der Universität Erlangen, erstellen zu lassen.
Aus den dargelegten Gründen ist in beiden Fällen ein „Nein“ als gutachterliches Ergebnis zu erwarten, und damit wäre dann, sofern das Gericht jetzt noch zweifelnsollte, bewiesen, dass Philip nicht der Mörder sein kann. (Ziel des Beweisantrages).
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