Amtsrichter Daniel Terp im Verfolgerwahn gegen Özcan Özdemir und seine Kinder /z.K. amtsgericht detmold, olg hamm, richter frank ibrom, richter andreas aschenbach

Herzlich begrüßte Frauen und Männer,

dass die Richter-Scrapie in Deutschland ein wesentlich größeres Problem ist als Corona zum Quadrat, erleben zahllose Opfer dieser Richterverblödung tagtäglich schmerzhaft: Kinder, die aus intakten Verhältnissen herausgerissen und in defizitäre Erziehungssituationen verbracht werden, kinderliebe Elternteile, die von ihren Kinder brachial getrennt werden, Staatskritiker, die mit Stasimethoden fertig gemacht werden bis hin zu ihrer Ermordung, und all das ist leider nicht Verschwörungstheorie geisteskranker Linker, sondern Tatsache:

http://freegermany.de

Bei manchen Richtern, so auch bei Amtsrichter Daniel Terp, fragt man sich wirklich, was sie überhaupt gelernt haben. Denn während der BGH in seinen Sonntags-Beschlüssen und -Urteilen immer wieder fordert, dass Urteile überprüfbar sein müssen, gleichbedeutend damit, dass sie die konkreten (Anknüpfungs-) Tatsachen aufführen, auf denen die Richter ihre Entscheidungen gründen, davon ausgehend dann nachvollziehbar herleiten, wie sie letztlich entscheiden, ist es unter deutschen Richtern weit verbreitet, inhaltsloses Gewäsch anstelle von Tatsachen zu präsentieren und dann darauf die Entscheidung zu gründen. Allmählich haben wir ein Richterpack, das schlichtweg auf alles scheißt, aber bestimmt, was wir dann für Recht halten sollen!

So auch bei Amtsrichter Daniel Terp:

„Die Umgangskontakte der Kindeseltern, insbesondere die des Kindesvaters haben sich von Anfang an problematisch gestaltet. In der
Vielzahl der gerichtlichen Verhandlungen hat der Kindesvater immer wieder verschiedentliche Vorwürfe gegen Behörden, Institutionen, die
Kindesmutter, deren Lebensgefährten und insbesondere gegen die Einrichtung erhoben.

Was will Richter Daniel Terp damit sagen? Waren die Umgangskontakte problematisch, weil der Kindesvater seine Kinder anlässlich der Umgangskontakte verprügelte, oder waren sie problematisch, weil der Kindesvater entsetzt zur Kenntnis nehmen musste, wie seine Kinder unter der Haft im Kinderheim litten? Oder weshalb sonst?

Und soll es generell gegen den Kindesvater sprechen, wenn er die Behörden kritisiert, die für die „Inobhutnahme“ seiner Kinder und deren Lebensumstände verantwortlich sind? Ist es, wenn es Grund zur Kritik gibt, nicht vielmehr seine Vaterpflicht, diese Kritik auch zu äußern und auf Abhilfe zu bestehen?

Mit der Benennung konkreter Anknüpfungstatsachen, wie vom BGH gefordert, haben die zitierten Worte des Richters nichts zu tun, sie passen aber in die Kategorie gekonnten Rufmords, dem nur schwer beizukommen ist, weil er auf die Nennung konkreter Tatsachen verzichtet, somit nicht leicht zu widerlegen ist, etwa: „ich will ja nichts Schlechtes über ihn sagen, aber sein ganzes Verhalten… Sie wissen schon….“.

Weiteres Zitat:

„Dem Kindesvater ist es auch nach seiner Antragstellung nicht gelungen, die Umgangs- kontakte mit seinen Kindern qualitativ aufzuwerten. In den zuvor gewährten 2 Stunden Umgangs-kontakte konnte der Kindesvater sich mit den Kindern nicht adäquat beschäftigen, aber auch in einem Kontakt von nur 1 Stunde kam es sich zu einer adäquaten und kindgerechten Beschäftigung des Kindesvaters mit seinen Kindern.“ 

Auch hier bleibt es der Phantasie überlassen, ob die Wertungen des Richters korrekt sind oder nicht, weil man schlichtweg nicht erfährt, welche konkreten Tatsachen zu den Wertungen geführt haben sollen. Ganz abgesehen davon ist es ohnehin völliger Unsinn anzunehmen, dass die Gefängnishof-Atmosphäre begleiteten (überwachten) Umgangs, die kurze Zeitspanne begleiteter / überwachter Umgänge kaum geeignet sind, einen normalen Umgang zwischen Kind und Elternteil zu ermöglichen.

Man kann den Beschluss nur als Schundbeschluss bezeichnen – bis hierher. Doch dann offenbart sich der Wahn des Richters Daniel Terp:

„Nunmehr soll der Kindesvater den Mitarbeitern der Einrichtung mit dem Tode bedroht haben. Es wurde deshalb Strafanzeige erstattet.“ 

Bemerkenswert ist erstens, dass sich niemand für die Telefonatsmitschnitte interessiert, die der Kindesvater als Beweismittel dafür anbietet, dass die Vorwürfe erlogen sind. Der Kindesvater hat eine nachvollziehbare Erklärung: Sie seien aus Rache erhoben worden, zwei Wochen, nachdem er Strafanzeigen gegen Mitarbeiterinnen der Stiftung gestellt hatte.

Nichts wirkt echt: Es  liegen keine eidesstattlichen Versiche-rungen der angeblich Bedrohten vor, und die Vorwürfe werden auch nicht konkret erhoben, denn unklar bleibt, was er insofern überhaupt gesagt haben soll. Dabei wäre doch davon auszugehen, dass man ihn zitieren würde, wenn er etwa gesagt hätte: „…dann steche ich Sie ab..“ oder „…dann knalle ich sie ab…“ oder „…dann lege ich Sie um…“.

Das kann man nicht mehr von der „Zersetzung“ nach Stasi-Art unterscheiden, und der Richter Daniel Terp übernimmt das einfach so ins Urteil, ohne weiter nachgeforscht zu haben.

Ausgehend von der beschriebenen Art des Rufmordes, absolut nichts Konkretes wird gesagt, heißt es dann:

„Auf den Antrag des Kindesvaters waren gemäß $ 1684 Abs.4 Satz 1 BGB die Umgangskontakte von Amts wegen auszuschließen, weil solche Umgangs-kontakte – auch begleitete – angesichts der völligen Unfähigkeit des Kindesvaters, sich auch nur im Ansatz alters-und kindgerecht mit seinen Kindern zu beschäftigen, dem Kindeswohl diametral wider-sprechen.“ 

Wiederum nur pauschales Gewäsch, das im Übrigen auch noch unter anderen Aspekten in Zweifel zu ziehen ist: Wie will der Richter es denn beurteilen, wie der Kindesvater mit seinen Kindern umgeht, wenn nicht die vom Jugendamt beauftragten „Wachhündinnen“ dabei sind, wenn der Vater außerhalb der Knast-Atmosphäre des Kinderheimes mit seinen Kindern umgeht, wenn seine Umgangszeit nicht so stark limitiert ist, sondern er ohne Zeitdruck mit den Kindern umgehen kann?

Doch es kommt noch schlimmer:

„Nicht nur in den gerichtlichen Verhandlungs-terminen sondern offensichtlich auch während der Umgangs-kontakte wirkt sich die häufig sehr unangemessene Realitätswahrnehmung — und deutung des Kindesvaters, die teilweise Züge einer Realitätsverkennung annimmt, negativ aus. Der Kindesvater deutet und erinnert Abläufe, Ereignisse, Handlungen und Äußerungen von Personen nur sehr selten der Realität entsprechend, sondern nahezu ausschließlich im Sinne der Bestätigung. seiner eigenen Sichtweisen und Bedürfnisse.“

Wiederum nur pauschales Gewäsch ohne jeglichen Bezug zu konkret fassbarem Verhalten des Kindesvaters, ohne Nennung konkreter Tatsachen. Hatte Özcan Özdemir den Richter für einen Marsmenschen gehalten? Oder für einen Affen? Oder wie hat sich die angebliche Realitätsverkennung des Özcan Özdemir dargestellt? Vielleicht darin, dass er auf die groben Verfehlungen des Jugendamtes Detmold, der Detmolder Justiz und der St. Elisabeth Stiftung Detmold hingewiesen hatte und es auch nich gewagt hatte, sich beim Bürgermeister und beim Justizminister zu beschweren? Ja –  Letzteres wäre NATÜRLICH eine ungeheure Gefährdung des Kindeswohls, so sieht ja der übliche Maßstab von Jugendämtern in Drecks-deutschland aus.

Es kann einem beim Lesen des Beschlusses nur schlecht und schlechter werden, und allmählich wird klar, dass Richter Daniel Terp selbst an einer wahnhaften Störung nach ICD-10 leiden muss:

„Zur Überzeugung des Gerichts ist der Kindesvater krankheitsbedingt nicht in’der Lage, eigene Verantwortungsbeiträge für die nicht erfolgte Erziehung der Kinder und ganz grundsätzlich eigene Versäumnisse zu erkennen und zu reflektieren. Er sucht die Verantwortung für seine Lebenssituation ausschließlich bei anderen, so dass eine Veränderung seines Verhaltens bei seiner gegenwärtigen Verfassung nicht möglich erscheint. Dabei ist das Verhalten des Kindesvaters auch ohne die geschilderten Realitätsverkennung in einer Weise auffällig, die die übliche Bandbreite menschlich menschlichen Verhaltens überschreitet.“ 

Hier meint der Richter schon selbst, er habe eine Realitäts-verkennung des Kindesvaters geschildert – dabei stimmt das doch gar nicht. Der Leser des Beschlusses weiß doch gar nicht, was der Richter überhaupt meint, indem er Realitätsverkennung auf Seiten des Kindesvaters behauptet, denn kein einziges Beispiel bietet der Richter dafür. Dass er trotzdem meint, er habe mindestens eines genannt, ist ein klarer Hinweis auf Wahn – er lebt offenbar in einer irrealen Parallelwelt.

Nebenbei maßt er sich auch noch an, ohne jeden Hinweis auf konkrete Tatsachen eine psychiatrische Diagnose abzugeben – der Mann muss wirklich krank sein, und man kann es nur als gemeingefährlich bezeichnen, dass so ein Mensch im Richteramt sitzt und man ihn ungestört justizielles Herumtrampeln auf Kinder- und Elternrechten zulässt.

Dann kommt endlich ein Bezug auf konkrete Tatsachen:

„So hat der Kindesvater in einem Verhandlungs-termin gewünscht, seine Kappe wegen einer Sonnenallergie aufbehalten zu dürfen, obwohl der Sitzungssaal völlig im Schatten lag. Zu den Verhandlungsterminen bringt er regelmäßig Proviant mit, den er auf dem Tisch. vor sich ausbreitet, um es sich sodann in seinem Stuhl gemütlich zu machen. Eine Wahrnehmung der Positionen und Äußerungen anderer ist schon deshalb unmöglich, weil er diese – auch den Vorsitzenden – grundsätzlich nicht ausreden lässt.“ 

Diese Dinge lassen eher auf ein gestörtes Verhältnis zwischen Richter und Kindesvater als auf irgendetwas anderes schließen. Offenbar gibt es Diskrepanzen zwischen dem Bild, das der Richter gern für sich in Anspruch nehmen würde, und dem Bild, das der Kindesvater von ihm hat.

Und weiter:

„Ein solches Verhalten wäre im Zusammenhang mit den Umgangskontakten mit den Kindern zwar grundsätzlich unbedenklich, ist aber vorliegend deshalb nicht mit dem Kindeswohl vereinbar, weil der Kindesvater die Umgangskontakte maßgeblich dazu nutzt, in sein allgemeines Lamento über seine Lebenssituation zu verfallen und um eine Vielzahl von Fotos der Kinder anzufertigen.“ 

Ah – eigentlich wäre das Verhalten des Kindesvaters ja gar nicht schlimm für die Kinder… ABER: Dass er ihnen bei den Umgängen sagt, wie sehr er sie vermisse, das macht die KInder natürlich kaputt! Wie kann der Kindesvater nur! Er müsste doch sagen: „Ich bin ja so glücklich, dass Ihr jetzt im Heim seid, denn das geschieht nur zu Eurem Wohle, und ich bin auch froh, dass ich Euch los bin!“  Aber das kapiert Özcan Özdemir eben nicht, und das lässt den Richter vor Wut explodieren. So sieht deutsche Rechtsprechung in Familiensachen aus, das ist keineswegs ein Einzelfall, sondern der Regelfall: Man nimmt Eltern erst die Kinder weg, und legt es ihnen dann als Kindeswohlgefährdung aus, wenn sie den Kindern bei Umgangskontakten sagen, dass sie sie wieder bei sich zuhause haben wollen! Dann kürzt man ihnen erst den Umgang, und letztlich nimmt man ihnen den Umgang und macht den Kindesraub damit perfekt.

Und was die Fotos angeht: Offenbar stört es den Richter, dass der Kindesvater Folgen von Vernachlässigungen und Aufsichtspflichtverletzungen in der Verantwortung von Jugendamt und Kinderheim dokumentiert, so, wie die unten, die auf einen Sachverhalt zurückgeht, der womöglich als tödliche Strangulation des noch nicht vierjährigen Sohnes des Özcans Özdemir hätte enden können:

– Fortsetzung folgt –