Annika Unikum: Über das Verbrechen an der Tochter „Angela“ (Name geändert) der Gabi Baaske, Amtsgericht Lübbecke / z.k. andreas becker, andreas terhaag, andreas krahl, dipl.-psych. anne marie müller-stoy, gerichtsmediziniches institut bielefeld, medical case

Ein vorsätzlich falsch erstelltes „Gerichtsgutachten“ der Schmieren-Gutachterin Anne Marie Müller-Stoy vom „Gerichtspsychologischen Institut Bielefeld“ und seine medizinischen Folgen für die Tochter „Angela“ (Name geändert) der Gabi Baaske

Hier das „Gutachten“ der Dipl.-Psych. Anna Marie Müller-Stoys, es geht um geschilderte Verhaltensstörungen und um die Anhörung der „Angela“ auf den Seiten 23 bis 32 (abgesehen vom Namen der Mutter, Gabie Baaske, sind die Namen der ursprünglichen Familienmitglieder mit Abby Finereader verändert) :

Und hier eine Stellungnahme des Bindungsforschers und Kinderpsychologen Dr. Stefan Rücker, Bremen,

dazu (abgesehen vom Namen der Mutter, Gabie Baaske, sind die Namen der ursprünglichen Familienmitglieder mit Abby Finereader verändert):

Annika Unikum: Das Falschgutachten, mit dem der Gabi Baaske die Töchter geraubt wurden

Die Namen der Töchter wurden geändert in To-1*** (ältere der beiden) und To-2 (jüngere der beiden), die Namen der Eltern in Ki-Mut (Kindermutter) und Ki-Vat (Kindervater):

Die Strafanzeigentexte, die darlegen, mit welchen schmutzigen Mitteln die kriminelle „Gutachterin“ Dr. Dipl.-Psych. Melanie Thole-Bachg aus Weiß Schwarz machte (betreffend die Mutter der Kinder), können hier eingesehen werden:

@ U.A. Schützt das Leben von Andreas Baaske, Baaske Medical, Lübbecke!

Zur Kenntnisnahme an Annika-Lorraine Baaske und Lisa Marie Baaske

@ Meine Herzensgeschwister in der Gemeinschaft UNITED ANARCHISTS: Schützt das Leben von Andreas Baaske, Baaske Medical, Lübbecke!

Liebe Herzensschwestern, liebe Herzensbrüder,

tatsächlich soll die jüngste Tochter von Andreas Baaske, Baaske Medical, Angst davor haben, dass Gabi Baaske und ich ihren Vater umbringen könnten.

Was das Mädchen nicht versteht: Ein lebender Andreas Baaske ist aus meiner Sicht Gold wert, ein toter Andreas Baaske wäre aus meiner Sicht überhaupt nichts wert:

Seit Jahrzehnten kämpfe ich für politische Aufklärung darüber, dass wir weder eine Demokratie, noch einen Rechtsstaat haben, sondern einen satano-faschistischen Staat mit einer Dreiklassengesellschaft: Herrenmenschen, Sklaven, unwertes Leben. Ihr wisst das, weil Ihr mich seit 2005 im Internet unterstützt – u.a. durch erstklassige SEO-Arbeit.

Ich kann versichern, dass ich wirklich heilfroh bin, dass  es diesen Andreas Baaske gibt, der eine notwendige Bedingung dafür war und ist, dass mir Entlarvungen überhaupt erst möglich wurden / werden wie:

und wie:

und wie:

und wie:

https://apokalypse20xy.wordpress.com/2020/06/20/staatsanwaltschaft-bielefeld-anfangsverdacht-gegen-dr-thole-bachg/

und wie:

https://apokalypse20xy.wordpress.com/2020/07/19/die-kriminellen-luegen-des-paul-wesseler-richter-am-olg-hamm-12-familiensenat-z-k-bruecke-lippe-e-v-rechtsanwalt-helmut-woehler-amtsgerichtsdirektor-thomas-beimann-luebbecke/

und wie:

https://apokalypse20xy.wordpress.com/2020/02/05/wie-richterin-jasmin-elbert-olg-hamm-den-steuerzahler-betruegt-und-das-recht-verdreht-z-k-annika-joeres-5-familiensenat-olg-hamm-richter-andreas-aschenbach-castrop-rauxel-12-familiensenat-o/

Dabei ist diese Aufstellung nicht einmal vollzählig, und tatsächlich lassen sich Verantwortliche wie Viola Vogel und Richter Beimann in zunehmend abenteuerlichere Verstrickungen hineintreiben, so dass es letztlich ein Kinderspiel ist, ihr schmutziges Treiben zu entlarven.

Herzensschwestern und Herzensbrüder, dieser Andreas Baaske müsste von uns erfunden und erschaffen werden, wenn es ihn nicht gäbe! Er ist in seiner Art wirklich großartig!

Liebe Herzensschwestern und Herzensbrüder, wer im Bösen die Hand an Andreas Baaske legt, der legt sie im Bösen an mich! Was die Bewahrung seines Lebens angeht, betrachtet es bitte so, als ginge es um die Bewahrung meines Lebens! Wir brauchen ihn unbedingt lebendig und körperlich gesund!

Das sollen auch die gemeinsamen Töchter von Gabi Baaske und Andreas Baaske, Baaske Medical, Lübbecke, wissen, denn sie sollen sich nicht unnötig sorgten müssen!

Ich liebe Euch, Ihr seid großartig!

Euer

Dipl.-Kfm. Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS

Annika Unikum wird bald wieder berichten – über die angebliche oder tatsächliche Angst der Lisa!

Dr. Dipl.-Psych. Melanie Thole-Bachg – Strafanzeige gemäß § 235 StGB / z.k. rechtsanwalt dr. ralf leiner, bielefeld, rechtsanwalt dr. jürgen restemeier, osnabrück

Der Beitrag unten ist eine Ergänzung zu:

Strafanzeige gegen Dr. Melanie Thole-Bachg, Teil I 

Strafanzeige gegen Dr. Melanie Thole-.Bachg, Teil II

und zu:

Staatsanwaltschaft Bielefeld bestätigt begründeten Tatverdacht im Falle Dr. Melanie Thole-Bachg

Lediglich die Namen der Kinder, hier Agneta und Susi, sind aus Datenschutzgründen ausgetauscht, ansonsten ist es – mit allen fehlern – der Originaltext, der an die Staastanwaltschaft gegangen ist:

Gabi Baaske

Sonnenwinkel 6

32361 Pr.-Oldendorf

An die

StA Bielefeld

  • 33595 Bielefeld
  • Fax: 0521 549-2032

Aktenzeichen 901 Js 361/20

 

06.09.2020

 

Zum Vorwurf der Kindesentziehung in mittelbarer Täterschaft, § 235 StGB i.V.m. § 25 StGB, tateinheitlich begangen u.a. mit uneidlicher Falschaussage gemäß § 153 StGB, führe ich ergänzend mit besonderem Bezug auf § 235 Absatz 4 Satz 1 STGB wie folgt aus (Teil I, Teil II folgt kurzfristig):

 

1 Erfüllung des TB nach § 235 1. Absatz StGB in zwei Fällen (Agneta und Susi) und Entbehrlichkeit des Strafantrags

Unzweifelhaft ist es nach den vorliegenden Beschlüssen von AG und OLG, dass das Gutachten der Beschuldigten kausal dafür war, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR) in einer Nacht- und Nebelaktion von der Kindesmutter auf den Kindesvater übertragen wurde und Kinder und Kindesmutter überraschend für beide Seiten plötzlich fast drei Monate lang vollständig voneinander getrennt wurden.

Ohne die von der Gutachterin konstruierten Unwahrheiten (TB-Merkmal „List“). betreffend angeblicher schizotypischer Symptomatiken auf Seiten der Kindesmutter, angeblicher Vernachlässigung der Gesundheitssorge usw. wäre es nicht zu einer Übertragung des ABR auf den Kindesvater gekommen, die Kinder wären nicht völlig überraschend umgesiedelt worden und die Kinder wären nicht für zunächst fast drei Monate vollständig von jedem Kontakt mit der Mutter abgeschnitten worden, wie sich aus dem Beschluss des Amtsgerichts Lübbecke vom 15.05.2014, 11 F 86/12, unzweifelhaft ergibt:

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist zu erwarten, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Vater dem Wohl der Kinder am besten entspricht, soweit es sich um das Aufenthaltbestimmungsrecht und die Sorge fur die schulischen Angelegenheiten, das Recht der Antragstellung nach § 27 KJHG handelt, wahrend im Übrigen die gemeinsame Sorge aufrechtzuerhalten war, § 1671 Abs 1 5 2 Nr 2 BGB Dies folgt insbesondere aus dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen. Für diese getroffene Sorgerechtsregelung spricht die nach den Ausführungen der Sachverständigen bei der Kindesmutter nicht gegebene Kooperationsbereitschaft im Hinblick auf die Wahrnehmung elterlicher Aufgaben sowie eine mangelnde Toleranz der Bindung der Kinder zum Vater. Die Förderkompetenz der Kindesmutter ist vergleichsweise geringer. Gegenüber dem Bedarf der Kinder haben Kontinuitätsaspekte zurückzutreten. Die Ausführungen der Sachverständigen sind fundiert, in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Sie decken sich mit dem Eindruck des Gerichts von den Beteiligten im Verfahren sowie mit der Einschätzung des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes.“

Anmerkung: Fundierte eigenständige Beurteilungen des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes, die auch nur annähernd die Möglichkeit eingeräumt hätten, der Mutter das ABR zu entziehen und es dem Vater zuzusprechen, hatte es zu keinem Zeitpunkt gegeben, Beweis: siehe Akte.

Es ist somit unbestreitbar, dass die Übertragung des ABR auf den Kindesvater auf der Vortäuschung falscher Tatsachen durch die Beschuldigte Dr. Melanie Thole-Bachg baute, mithin in ihrem sachlichen Kern rechtswidrig war, auch wenn sie von getäuschten Richtern formal rechtsstaatlich vorgenommen wurde. Hier ist ein Vergleich zu ziehen zu einer Falschaussage, die zur Verurteilung eines Unschuldigen führt: Auch wenn das Gericht aufgrund dieser Falschaussage den Unschuldigen formal korrekt verurteilt und er infolgedessen formal korrekt inhaftiert wird, so wird die Rechtswidrigkeit der Haft dadurch nicht geheilt, bleibt die Haft ein juristisches Unrecht.

Objektive Tatbestandsmäßigkeit nach § 235 Absatz 1 Satz 1 (Variante „List“) und Satz 2 StGB ist damit gegeben, und es wäre unsinnig anzunehmen, dass der Gutachterin diese Folge ihrer Falschaussagen nicht bewusst gewesen seien, schließlich hatte sie ja den Auftrag, Entscheidungshilfe zu leisten, und muss gewusst haben, dass ihr Gutachten die Leitlinie für die Gerichtsentscheidungen sein würde. Damit ist auch der subjektive Tatbestand als erfüllt anzusehen.

Strittig könnte womöglich sein, ob mittelbare Täterschaft vorliegt, da die eigentliche Wegnahme ja von (instrumentalisierten) Dritten ausgeübt wurde, oder ob sich das Tatgeschehen bereits als unmittelbare Täterschaft der Beschuldigten einordnen lässt, weil die kausale List ja auf Seiten der Beschuldigten lag. Im Hinblick auf die Strafbarkeit des Handelns dürften sich beide Fälle allerdings nicht voneinander unterscheiden.

Bis hierher könnte es allerdings womöglich auch strittig sein, ob ein rechtswirksamer Strafantrag vorliege, da die Kindesmutter den Strafantrag erst stellte, als sie nicht mehr über das Sorgerecht verfügte, auch wenn sie bei Beginn der Taten noch Sorgeberechtigte war. Vor dem Hintergrund, dass die Gutachterin für ihre Tat einen gerichtlich vergebenen Auftrag nutzte und das Gericht so massiv täuschte, dass diese Täuschung für eine gerichtliche Weichenstellung in menschlichen Schicksalsfragen maßgeblich wurde, kann ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht bestritten werden, so dass der Strafantrag ohnehin entbehrlich wird.

2. Erfüllung des Tatbestands des § 235 Absatz 4 Satz 1 StGB

Die Frage eines staatsanwaltlich erkannten öffentlichen Interesses an einer Strafverfolgung ist allerdings selbst dann nicht von entscheidender Bedeutung, wenn die Staatsanwaltschaft es nicht erkennen will, da ebenfalls von der tatbestandlichen Erfüllung des § 235 Absatz 4 Satz 1 auszugehen ist,

wenn der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr … oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt

Eine im Sinne dieser Vorschrift hinreichende Gefahr erblickt der BGH z.B. dann, wenn davon auszugehen ist, dass mit der Verbringung eines Kindes ins Ausland ein die Kindesentwicklung konkret gefährdender Umstand verbunden ist:

Das Verbringen in einen fremden Kulturkreis kann aber den Qualifikationstatbestand dann erfüllen, wenn eine konkrete Gefahr für die körperliche, seelische oder psychische Entwicklung des Minderjährigen damit verbunden ist, etwa wenn unter massivem Einfluss einer fremden Religion die Gefahr einer Entwicklungsschädigung droht (vgl. Tröndle/Fischer aaO; Wieck-Noodt in MünchKomm § 235 Rdn. 80)“ (BGH, 5 StR 564/05)

Die Kindesentziehung im Sinne des § 235 Absatz 4 Satz 1 muss daher kausal für die Gefährdung sein (vgl. auch Fischer, Thomas, Becksche Kurz-Kommentare, § 235, Rnr. 16a), und es müssen Tatsachen vorliegen, die auf eine konkrete Gefährdung schließen lassen (BGH, 5 StR 564/05).

Diese Bedingungen sind vorliegend erfüllt, denn durch die absichtlich gegenüber dem Gericht abgegebene falsche Wegweisung wurde bewirkt, dass die Kinder aus der Obhut ihrer Bezugsperson Nr.1, die nachweislich liebevoll und verantwortungsbewusst im 7/24 Modus für ihre Kinder da gewesen war, das ist bereits mit Belegen vorgetragen, in die Obhut ihres Vaters gegeben wurden, der sich praktisch um beide Kinder niemals gekümmert, sich vielmehr ausschließlich um seine berufliche Zukunft als Unternehmer gekümmert hatte und für die jüngere, leicht behinderte Tochter absolut nichts übrig gehabt hatte, so weit gehend, dass er nicht einmal eine Vater-Tochter Beziehung zu ihr aufgebaut hatte.

Es stand mithin konkret zu erwarten, dass der vielbeschäftigte Unternehmer, der sich bis dahin so gut wie nicht um seine Kinder gekümmert hatte, die für die Kinder so wichtige emotionale und fürsorgliche Rolle der Mutter für die Kinder nicht annähernd würde einnehmen werden, so dass Traumatisierungen und emotionale Störungen der Kinder absehbar waren (vgl. u.a. Bowlby, John, Trennung, Angst und Zorn, 2. Aufl., München 2018; Dettenborn, Harry, und Walter, Eginhard, Familienrechtspsychologie, 3. Aufl., München 2016; Balloff, Rainer, Kinder vor dem Familiengericht, 3. Aufl., Baden-Baden 2018; von Boch-Galhau, Wilfrid, Parental Alienation und Parental Alienation Syndrome/Disorder, Berlin 2012). Myschker, Norbert, und Stein, Roland, bringen es treffend auf die Formel:

Verhaltensstörungen verhindern und ein sozial adäquates, selbstständiges, verantwortliches Verhalten etablieren kann am ehesten ein Erziehungsverhalten, das durch emotionale Wärme, hilfreiche Kontrolle im Sinne notwendiger Grenzsetzungen, kommunikative Offenheit und unterstützendes, positiv verstärkendes Verhalten gekennzeichnet ist (vgl. z. B. TauschfFauscb 1991; Schneewind 1979; Seitz 1981; Kegan 1986; Damon 1989).“ ( Myschker, Norbert, und Stein, Roland, Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen, 8. Aufl., Stuttgart 2018, S. 148).

Emotionale Wärme und verantwortungsvolle Fürsorge kann es nur dort geben, wo die Voraussetzungen dafür gegeben sind. So weisen Dettenborn und Walter daraufhin, wie wichtig das Interesse am Kind auf Seiten der Erziehungsperson ist:

Interesse am Kind: Diese wichtige Grundeinstellung beeinflusst die Motivation, sich eines Kindes adäquat anzunehmen, maßgeblich.“ (Dettenborn und Walter, a.a.O., S. 124).

Mit anderen Worten: Fehlt das Interesse am Kind, dann fehlt es an einem dem Kind adäquaten Einsatz, dann werden Bedürfnisse und Interessen des Kindes nicht oder nur unzureichend berücksichtigt. Dass der Kindesvater an der jüngeren, leicht behinderten Susi kein Interesse hatte, ist dem Gutachten der Beschuldigten zu entnehmen, S. 11, zitiert wird der Kindesvater:

Susi mache, was sie wolle, sie höre überhaupt nicht auf ihn. Es scheine sie nicht zu interessieren, was er sage.“

Lt. Gutachten (S. 3) fand die Exploration, in der der Kindesvater sich so äußerte, am 13.08.2013 statt. Zu dem Zeitpunkt war Susi, geb. am 06.03.2010, rund dreieinhalb Jahre alt, und der Aussage des Kindesvaters ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass er bis dahin keine Vater-Kind-Beziehung aufgebaut hatte, dass beide einander praktisch fremd waren! Dreieinhalb Jahre lang hatte er sich praktisch nicht um das Kind gekümmert!

Dass der Kindesvater sich in den ersten dreieinhalb Jahren nicht um Susi gekümmert und keine Vater-Tochter-Beziehung zu ihr aufgebaut hatte,führt zwingend zu der Erkenntnis, dass er sich für Susi dreieinhalb Jahre lang nicht interessiert hatte! An einer erfahrenen Familiengutachterin kann das unmöglich vorbeigegangen sein, ebenso wie, Gutachten S. 16, wiederum wird der Kindesvater zitiert:

Er habe sich auch nicht tatsächlich trennen können, weil er nicht gewusst habe, wie es dann mit Agneta weitergehen solle.“

Wenn der Kindesvater an Trennung von seiner Frau gedacht hatte, sorgte er sich demnach um seine künftige Beziehung zu seiner Tochter Agneta – an Susi dachte er demnach nicht. Auch das ist ein klarer Hinweis auf Interesselosigkeit des Kindesvaters betreffend Susi, denn hätte er ein Interesse an Susi gehabt, dann hätte er sich auch ihretwegen Sorgen gemacht und das auch klar gesagt. Solche „Feinheiten“ wird nicht jeder Karl Hugo Maier und nicht jede Ulla Brigitte Schneider erkennen, aber zum Grundwissen von Psychologen gehört es, dass gerade das als glaubhaft einzustufen ist, was jemand (in welcher Form auch immer) zum Ausdruck bringt, obwohl man annehmen muss, dass er es nicht zum Ausdruck bringen will.

Man muss allein aufgrund der beiden hier zitierten Äußerungen des Kindesvaters davon ausgehen, dass die Gutachterin wusste, dass er kein menschliches Interesse an Susi hatte, dass es dem mit aller Macht nach wirtschaftlichem Erfolg strebenden Unternehmer jedenfalls betreffend Susi nur um darum gehen konnte, sachfremde Ziele zu verfolgen, indem er das ABR für sie anstrebte (Vermeidung von Unterhaltszahlungen, Rache an der Kindesmutter).

Kurzum: Die Gutachterin muss gewusst haben, und das wird auch dadurch bestätigt, dass sie es vermied, die Vergangenheit der Vater-Kinder-Beziehungen zu explorieren, dass der Kindesvater an Susi überhaupt kein menschliches Interesse hatte und dass eine Übertragung des ABR auf den Vater für Susi daher auf eine Kindheitshölle hinauslaufen musste, ungeliebt, wenig beachtet, mit geringst möglichem Aufwand „durchgezogen“, was sich im Folgenden auch maßgeblich bestätigte und kurzfristig (Wochenfrist) weiter ausgeführt werden wird.

Ganz besonders verabscheuungswürdig ist die dargelegte falsche Wegweisung der Gutachterin im Falle Susis vor dem Hintergrund, dass die Gutachterin genau wusste, dass es der Susi bei der Mutter sehr gut ergangen war, Gutachten S. 95:

Susi hat sich trotz ihrer genetischen Beeinträchtigungen und trotz wiederkehrender Belastungen durch Infekte und Krankenhausaufenthalte zu einem lebensfrohen Kind entwickelt.“

Vom Himmel zur Hölle – Dank Dr. Melanie Thole-Bachg.

Gez.

(im Original unterzeichnet von Gabi Baaske)

———————————————————————————————————————Interessante Artikel:

https://apokalypse20xy.wordpress.com/2019/12/23/westfalen-blatt-luegt-andreas-baaske-und-baaske-medical-luebbecke-schoener-als-sie-es-sind-z-k-friederike-niemeyer-thomas-lieske-richter-thomas-beimann-gabi-baaske-wittekind-gymnasium/

 

 

Rezension zum Kinderschutzbund Minden – Renate Lommel

Annika Unikum sagt über Erlebnisberichte der Gabi Baaske betreffend Renate Lommel vom Kinderschutzbund Minden:

Da Google mittlerweile dafür bekannt ist, aus wirtschaftlichen Gründen zahllose Firmen und Unternehmer weitgehend vor negativen Rezensionen zu verschonen, schreibe ich die folgende, von mir bei Google gesetzte Rezension, auch hier:

Es mag sicherlich positive Erfahrungen mit dem Kinderschutzbund Minden geben, je nachdem, in welcher Angelegenheit man mit ihm zu tun hatte. Geht es aber um  unsachgemäßes Handeln der Behörden, das Kinder in Bedrängnis bringt, was leider keine Seltenheit mehr ist, dann steht der Kinderschutzbund Minden wie eine 1 an der Seite der Behörden und belegt die gesellschaftliche Gleichschaltung in der BRD. Die Erfahrungen, die Gabi Baaske mit der Renate Lommel gemacht hat, sind erschütternd und stellen den ganzen Kinderschutzbund Minden in ein schlechtes Licht: Frau Lommel habe sich nicht dafür interessiert, dass die kleine Lisa immer wieder sagte: Mama, ich will mit zu Dir nach Hause!, schrieb es auch in keinen Bericht. Als klein Lisa blaue Flecken an beiden Beinen hatte und sagte, die habe der Papa gemacht, habe Renate Lommel nach den Worten der Gabi Baaske nur gegrinst und sich abgewendet.

Annika U. über ein Verbrechen nicht nur an Gabi Baaske from Gabi Baaske on Vimeo.