Rechtsanwalt Thilo Söhngen hat es sich nicht leicht gemacht: Das Skandalgutachten der Dr. Melanie Thole-Bachg im Falle der Gabi Baaske und ihrer jüngsten Kinder
Hier geht es zur Strafanzeige, die aus guten Gründen an den Justizminister des Landes NRW adressiert ist:
Mehrfach, auch meinerseits, wird im Internet darüber berichtet, dass im Sorgerechtsstreit der Gabi Baaske, Lübbecke, aus Weiß Schwarz und aus Schwarz Weiß gemacht wurde:
Einer vorbildlichen Mutter wurden die Kinder genommen, gegeben wurden sie einem nach objektiven Maßstäben ungeeigneten Vater, der zu der vierjährigen Lena (Name geändert), seinen eigenen Worten gegenüber der „Gutachterin“ Dr. Thole-Bachg folgend, nicht einmal eine Beziehung aufgebaut hatte – weil sie ihm diversen Zeugenaussagen folgend egal war. Da er aber als Workaholic-Unternehmer viel Geld verdient, wollte er wohl Unterhaltszahlungen vermeiden, und es kam zu einem Schmierenverfahren um das Sorgerecht, das als Paradebeispiel dienen kann: Es musste tatsächlich aus Weiß Schwarz und aus Schwarz Weiß gemacht werden, um eine Empfehlung im Sinne des Vaters herzuleiten, und das zwang die „Gutachterin“ Dr. Dipl.-Psych. Melanie Thole-Bachg dazu, so viele und so offenkundige gutachterliche Fehler zu begehen, dass kein Mensch mehr sagen kann, das alles sei fahrlässig geschehen.
Der BGH formuliert das so:
„“… genügt nicht eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit. Vielmehr muss ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit erreicht werden, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (so auch Grimm aaO m.w.N.).” (BGH, IV ZR 70/11)
Doch was bedeutet es, vorsätzlich ein falsches Gutachten zu erstellen? Rechtsanwalt Thilo Söhngen half hier weiter
Dr. Melanie Thole-Bachg stand als „sachverständige Zeugin“ vor Gericht zu ihrem vorsätzlich falsch erstellten Gutachten – und machte sich damit der uneidlichen Falschaussage gemäß § 153 StGB schuldig. So viel war mir auch klar. Was mir nicht wirklich klar war, dass eine falsche uneidliche Aussage vor Gericht nicht unbedingt zu einer Strafe führen muss. Ist sie nämlich nicht von Bedeutung für das Prozessergebnis, würde eine Tatsachenschau belegen, dass ohne die falsche Zeugenaussage das selbe Ergebnis hätte herauskommen müssen, dann kann die Staatsanwaltschaft mit eben dieser Begründung eine Strafverfolgung ablehnen. Ein Strafverteidiger wie Rechtsanwalt Thilo Söhngen weiß das, und darum war es gut, dass Gabi Baaske sich an ihn wandte, auch wenn es im Fall des Gutachtens der Dr. Thole-Bachg keine Rolle spielt: Nachweislich war es ihr Gutachten, das das Prozessergebnis bestimmte, nachweislich waren die Kinder bei ihr sehr gut aufgehoben gewesen, so dass es ohne Falschaussagen und ohne Falschgutachten der Dr. Melanie Thole-Bachg nicht dazu gekommen wäre, dass man ihr die Kinder wegnahm und sie dem Vater, man muss leider sagen, auslieferte.
Mit anderen Worten: Der Gabi Baaske wurden die Kinder wegen des Gutachtens der Dr. Melanie Thole-Bachg weggenommen. Damit kam, so Rechtsanwalt Thilo Söhngen, eine Straftat nach § 235 StGB (Entziehung Minderjähriger) in mittelbarer Täterschaft (§ 25 (1) Al. 2 StGB) in Betracht, denn da die Richter genau das taten, was Dr. Thole-Bachg empfohlen hatte, kann man es so sehen, als ob Dr. Thole-Bachg die Richter als Werkzeug benutzt hätte, um der Gabi Baaske die Kinder wegzunehmen.
Allerdings, so Rechtsanwalt Thilo Söhngen, müssten für die Annahme der Kindesentziehung durch Dr. Thole-Bachg noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein, dass ihr Gutachten auf vorsätzlich gemachten Fehlern baue, reiche nicht. Eine Bedingung, siehe oben, ist zweifellos erfüllt: Die Richter hatten nichts anderes zur Beschlussbegründung als das falsche Gutachten der Dr. Thole-Bachg. Damit, so Rechtsanwalt Thilo Söhngen, war es kausal für die Entziehung der Kinder. Doch was wäre. wenn allen Fehlern im Gutachten zum Trotze eine saubere Tatsachenschau belegte, dass es durchaus angebracht gewesen sei, der Gabi Baaske die Kinder zu entziehen? Dann, so Rechtsanwalt Thilo Söhngen, könne von einer strafbaren Kindesentziehung keine Rede sein, wie auch bereits eine Strafverfolgung wegen uneidlicher Falschaussage in solchem Fall nicht wahrscheinlich sei. Tatsache ist allerdings, dass Gabi Baaske umfassend beweisen kann, dass sie sich vorbildlich für die Kinder eingesetzt hatte, während es dem Vater der Kinder „gelungen“ ist, beide Töchter psycho-sozial schwer zu beschädigen. Mithin liegt strafbare Kindesentziehung in mittelbarer Täterschaft vor, wie Rechtsanwalt Thilo Söhngen nach Einsicht in umfangreiche Akten auch feststellte.
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eiterhin liegt natürlich auch ein Betrug nahe, indem Dr. Melanie Thole-Bachg das Gutachten, von dem sie ja wusste, dass es falsch war, gegenüber dem Gericht abrechnete, als sei es korrekt erstellt. Im Prinzip, so Rechtsanwalt Thilo Söhngen, ist das nicht anders zu beurteilen, als wenn jemand einen Gebrauchtwagen mit verdeckten Mängeln, die ihm selbst aber bekannt seien, so verkaufe, als sei der Wagen frei von Mängeln. Ein praktisch klassischer Betrugsfall: Der Richter, dem die Abrechnung über die Gutachtenerstellung eingereicht wird, wird getäuscht durch Aufrechterhaltung des Irrtums, es handle sich um ein brauchbares Gutachten, worauf er die Zahlung veranlasst, was zu einem Vermögensvorteil der Gutachterin führe, dem ein Vermögensschaden der Staatskasse gegenüberstehe, zugleich aber auch eine unmittelbare Vermögensgefährdung der Verfahrensparteien, weil die Kosten für Gutachten in Sorgerechtsverfahren üblicherweise auf die Verfahrensparteien abgewälzt würden. Ein vollendeter Betrug durch Abrechnung der Erstellung eines falschen Gutachtens sei vorliegend daher zu bejahen.
Schwieriger wird es allerdings, strafrechtlich die Folgen zu fassen, die Dr. Melanie Thole-Bachg mit der absichtlichen Erstellung eines Falschgutachtens im Falle der Gabi Baaske und ihrer jüngsten Kinder verursacht hat: Unsägliches Leid über Jahre, teilweise irreparable Schäden gesundheitlicher Natur auf Seiten der Gabi Baaske und ihrer Kinder. Dazu bald mehr.
Die Namen der Töchter wurden geändert in To-1*** (ältere der beiden) und To-2 (jüngere der beiden), die Namen der Eltern in Ki-Mut (Kindermutter) und Ki-Vat (Kindervater):
Die Strafanzeigentexte, die darlegen, mit welchen schmutzigen Mitteln die kriminelle „Gutachterin“ Dr. Dipl.-Psych. Melanie Thole-Bachg aus Weiß Schwarz machte (betreffend die Mutter der Kinder), können hier eingesehen werden:
Staatsanwaltschaft Bielefeld – ein Ganovenclub unter der Leitung der Leitenden Oberstaatsanwältin Andrea Mittmann?
Tatsache ist, dass die Staatsanwältin Anja Lausten schon vor über einem Jahr anerkannt hat, dass die „Gutchachterin“ Dr. Dipl.-Psych. Melanie Thole-Bachg im Familienrechtsstreit der Gabi Baaske vorsätzlich ein Falschgutachten erstellt und vor Gericht als korrekt behauptet hat, aufgrund dessen die Kinder der Gabi Baaske genommen und ihrem Ex-Mann gegeben wurden, siehe:
Sieht man davon ab, dass Staatsanwältin Anja Lausten, FDP-Bielefeld, seitdem eine Unmenge an Akten angefordert hat, was im Grunde überflüssig war, da zuvor schon alles Wichtige geklärt war, so tut sie seit über einem Jahr nichts, weigert sich offenkundig, Anklage zu erheben, siehe:
Strafvereitelung und Rechtsbeugung im Amt nicht nur durch Staatsanwältin Anja Lausten, Staatsanwaltschaft Bielefeld und FDP-Bielefeld, sondern auch durch die Leitende Oberstaatsanwältin LOStA Andrea Mittmann, Staatsanwaltschaft Bielefeld, zeichnen sich ab!
Weder die rechtliche Vertretung der Beschuldigten Dr. Melanie Thole-Bachg, noch die rechtliche Vertretung der Anzeigtenerstatterin Gabi Baaske erhalten seit über einem Jahr Antworten auf Nachfragen bzgl. des Sachstands! Dass sich dort nichts bewegt, konnte erst einer Akteneinsicht entnommen werden, die nach mehrfachen Aufforderungen durch Rechtsanwalt Thilo Söhngen, Dortmund, dann auch gebilligt wurde.
Justizsumpf Bielefeld, Justizsumpf Hamm – Richterschaft und Staatsanwaltschaft zu absolutem Ganoventum degeneriert?
Meine nachweislichen Erfahrungen sprechen genau dafür. Das bedeutet enormen Aufklärungsbedarf, zu dem ich sehr gern meinen Beitrag leisten will. Ich sichere derzeit Gerichtsakten und staatsanwaltschaftliche Akten auf verschiedenen Clouds und bei verschiedenen Vertrauenspersonen gelagerten Datenträgern, neuartige Techniken und aktuelle Beziehungen zu mehreren Anwälten machen es möglich, dass ich als Rechtsbeistand der Gabi Baaske komplette Akten erhalte, und es bestehen bereits Möglichkeiten, computergestützt Anonymisierungen vorzunehmen, dass dass komplette Aktenpakete mit vertretbarem Aufwand hinreichend anonymisiert in digitalisierter Form ins Netz gestellt werden können.
Dem stehen im konkreten Fall, Strafermittlungsverfahren gegen Dr. Melanie Thole-Bachg wegen uneidlicher Falschaussage, Betruges, Kindesentziehung und Misshandlung von Schutzbefohlenen in mittelbarer Täterschaft womöglich rechtliche Hürden entgegen, konkret der rechtsstaatsfeindliche § 353 d 3. Al., entgegen, das wird nun geprüft, da ja noch kein Strafverfahren im engeren Sinne eröffnet ist.
Doch irgendwann wird diese Hürde jedenfalls fallen, und dann wird diese Akte – hinreichend anonymisiert – der Öffentlichkeit verfügbar gemacht werden, wie vieles andere auch. Ich kann in dem Kontext das Programm Abbyy-Finereader 15 empfehlen, mit dem ich intuitiv zurecht kam (ohne Blick in die Bedienungsanleitung), mit einer Probeversion von Adobe Acrobat Pro habe ich es intuitiv nicht geschafft, PDF-Dateien zu anonymisieren bzw. Namen darin auszutauschen.
My Sisters and Brothers of Heart in the worldwide Community of UNITED ANARCHISTS will help me!
Sie sind es, denen wir alle es zu verdanken haben, dass politisch kritische beiträge in den Suchmaschinen überhaupt zu finden sind, dass man von mir beschriebene Untaten von Richtern wie Richter Ulhorn, Richter Beimann usw. auf deren Googleseiten ganz vor findet, obwohl der satanische Staatsschutz mit seinen informalen Wasserträgern und satano-faschistischen kriminellen Behörden wie BKA usw. alles daransetzt, die Suchmaschinenergebnisse von kritischen Beiträgen freizuhalten. Tausende von Informatikern hat der damalige Innenminister Wolfgang Schäuble, der staatliches Morden legitimieren und die SS-Schutzhaft wieder hatte einführen wollen (Haft ohne jeden rechtsstaatlichen Haftgrund), siehe:
Lediglich die Namen der Kinder, hier Agneta und Susi, sind aus Datenschutzgründen ausgetauscht, ansonsten ist es – mit allen fehlern – der Originaltext, der an die Staastanwaltschaft gegangen ist:
Gabi Baaske
Sonnenwinkel 6
32361 Pr.-Oldendorf
An die
StA Bielefeld
33595 Bielefeld
Fax: 0521 549-2032
Aktenzeichen 901 Js 361/20
06.09.2020
Zum Vorwurf der Kindesentziehung in mittelbarer Täterschaft, § 235 StGB i.V.m. § 25 StGB, tateinheitlich begangen u.a. mit uneidlicher Falschaussage gemäß § 153 StGB, führe ich ergänzend mit besonderem Bezug auf § 235 Absatz 4 Satz 1 STGB wie folgt aus (Teil I, Teil II folgt kurzfristig):
1 Erfüllung des TB nach § 235 1. Absatz StGB in zwei Fällen (Agneta und Susi) und Entbehrlichkeit des Strafantrags
Unzweifelhaft ist es nach den vorliegenden Beschlüssen von AG und OLG, dass das Gutachten der Beschuldigten kausal dafür war, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR) in einer Nacht- und Nebelaktion von der Kindesmutter auf den Kindesvater übertragen wurde und Kinder und Kindesmutter überraschend für beide Seiten plötzlich fast drei Monate lang vollständig voneinander getrennt wurden.
Ohne die von der Gutachterin konstruierten Unwahrheiten (TB-Merkmal „List“). betreffend angeblicher schizotypischer Symptomatiken auf Seiten der Kindesmutter, angeblicher Vernachlässigung der Gesundheitssorge usw. wäre es nicht zu einer Übertragung des ABR auf den Kindesvater gekommen, die Kinder wären nicht völlig überraschend umgesiedelt worden und die Kinder wären nicht für zunächst fast drei Monate vollständig von jedem Kontakt mit der Mutter abgeschnitten worden, wie sich aus dem Beschluss des Amtsgerichts Lübbecke vom 15.05.2014, 11 F 86/12, unzweifelhaft ergibt:
„Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist zu erwarten, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Vater dem Wohl der Kinder am besten entspricht, soweit es sich um das Aufenthaltbestimmungsrecht und die Sorge fur die schulischen Angelegenheiten, das Recht der Antragstellung nach § 27 KJHG handelt, wahrend im Übrigen die gemeinsame Sorge aufrechtzuerhalten war, § 1671 Abs 1 5 2 Nr 2 BGB Dies folgt insbesondere aus dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen. Für diese getroffene Sorgerechtsregelungsprichtdie nach den Ausführungen der Sachverständigen bei der Kindesmutter nicht gegebene Kooperationsbereitschaft im Hinblick auf die Wahrnehmung elterlicher Aufgaben sowie eine mangelnde Toleranz der Bindung der Kinder zum Vater. Die Förderkompetenz der Kindesmutter ist vergleichsweise geringer. Gegenüber dem Bedarf der Kinder haben Kontinuitätsaspekte zurückzutreten. Die Ausführungen der Sachverständigen sind fundiert, in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Sie decken sich mit dem Eindruck des Gerichts von den Beteiligten im Verfahren sowie mit der Einschätzung des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes.“
Anmerkung: Fundierte eigenständige Beurteilungen des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes, die auch nur annähernd die Möglichkeit eingeräumt hätten, der Mutter das ABR zu entziehen und es dem Vater zuzusprechen, hatte es zu keinem Zeitpunkt gegeben, Beweis: siehe Akte.
Es ist somit unbestreitbar, dass die Übertragung des ABR auf den Kindesvater auf der Vortäuschung falscher Tatsachen durch die Beschuldigte Dr. Melanie Thole-Bachg baute, mithin in ihrem sachlichen Kern rechtswidrig war, auch wenn sie von getäuschten Richtern formal rechtsstaatlich vorgenommen wurde. Hier ist ein Vergleich zu ziehen zu einer Falschaussage, die zur Verurteilung eines Unschuldigen führt: Auch wenn das Gericht aufgrund dieser Falschaussage den Unschuldigen formal korrekt verurteilt und er infolgedessen formal korrekt inhaftiert wird, so wird die Rechtswidrigkeit der Haft dadurch nicht geheilt, bleibt die Haft ein juristisches Unrecht.
Objektive Tatbestandsmäßigkeit nach § 235 Absatz 1 Satz 1 (Variante „List“) und Satz 2 StGB ist damit gegeben, und es wäre unsinnig anzunehmen, dass der Gutachterin diese Folge ihrer Falschaussagen nicht bewusst gewesen seien, schließlich hatte sie ja den Auftrag, Entscheidungshilfe zu leisten, und muss gewusst haben, dass ihr Gutachten die Leitlinie für die Gerichtsentscheidungen sein würde. Damit ist auch der subjektive Tatbestand als erfüllt anzusehen.
Strittig könnte womöglich sein, ob mittelbare Täterschaft vorliegt, da die eigentliche Wegnahme ja von (instrumentalisierten) Dritten ausgeübt wurde, oder ob sich das Tatgeschehen bereits als unmittelbare Täterschaft der Beschuldigten einordnen lässt, weil die kausale List ja auf Seiten der Beschuldigten lag. Im Hinblick auf die Strafbarkeit des Handelns dürften sich beide Fälle allerdings nicht voneinander unterscheiden.
Bis hierher könnte es allerdings womöglich auch strittig sein, ob ein rechtswirksamer Strafantrag vorliege, da die Kindesmutter den Strafantrag erst stellte, als sie nicht mehr über das Sorgerecht verfügte, auch wenn sie bei Beginn der Taten noch Sorgeberechtigte war. Vor dem Hintergrund, dass die Gutachterin für ihre Tat einen gerichtlich vergebenen Auftrag nutzte und das Gericht so massiv täuschte, dass diese Täuschung für eine gerichtliche Weichenstellung in menschlichen Schicksalsfragen maßgeblich wurde, kann ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht bestritten werden, so dass der Strafantrag ohnehin entbehrlich wird.
2. Erfüllung des Tatbestands des § 235 Absatz 4 Satz 1 StGB
Die Frage eines staatsanwaltlich erkannten öffentlichen Interesses an einer Strafverfolgung ist allerdings selbst dann nicht von entscheidender Bedeutung, wenn die Staatsanwaltschaft es nicht erkennen will, da ebenfalls von der tatbestandlichen Erfüllung des § 235 Absatz 4 Satz 1 auszugehen ist,
„wenn der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr … oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt
Eine im Sinne dieser Vorschrift hinreichende Gefahr erblickt der BGH z.B. dann, wenn davon auszugehen ist, dass mit der Verbringung eines Kindes ins Ausland ein die Kindesentwicklung konkret gefährdender Umstand verbunden ist:
„Das Verbringen in einen fremden Kulturkreis kann aber den Qualifikationstatbestand dann erfüllen, wenn eine konkrete Gefahr für die körperliche, seelische oder psychische Entwicklung des Minderjährigen damit verbunden ist, etwa wenn unter massivem Einfluss einer fremden Religion die Gefahr einer Entwicklungsschädigung droht (vgl. Tröndle/Fischer aaO; Wieck-Noodt in MünchKomm § 235 Rdn. 80)“ (BGH, 5 StR 564/05)
Die Kindesentziehung im Sinne des § 235 Absatz 4 Satz 1 muss daher kausal für die Gefährdung sein (vgl. auch Fischer, Thomas, Becksche Kurz-Kommentare, § 235, Rnr. 16a), und es müssen Tatsachen vorliegen, die auf eine konkrete Gefährdung schließen lassen (BGH, 5 StR 564/05).
Diese Bedingungen sind vorliegend erfüllt, denn durch die absichtlich gegenüber dem Gericht abgegebene falsche Wegweisung wurde bewirkt, dass die Kinder aus der Obhut ihrer Bezugsperson Nr.1, die nachweislich liebevoll und verantwortungsbewusst im 7/24 Modus für ihre Kinder da gewesen war, das ist bereits mit Belegen vorgetragen, in die Obhut ihres Vaters gegeben wurden, der sich praktisch um beide Kinder niemals gekümmert, sich vielmehr ausschließlich um seine berufliche Zukunft als Unternehmer gekümmert hatte und für die jüngere, leicht behinderte Tochter absolut nichts übrig gehabt hatte, so weit gehend, dass er nicht einmal eine Vater-Tochter Beziehung zu ihr aufgebaut hatte.
Es stand mithin konkret zu erwarten, dass der vielbeschäftigte Unternehmer, der sich bis dahin so gut wie nicht um seine Kinder gekümmert hatte, die für die Kinder so wichtige emotionale und fürsorgliche Rolle der Mutter für die Kinder nicht annähernd würde einnehmen werden, so dass Traumatisierungen und emotionale Störungen der Kinder absehbar waren (vgl. u.a. Bowlby, John, Trennung, Angst und Zorn, 2. Aufl., München 2018; Dettenborn, Harry, und Walter, Eginhard, Familienrechtspsychologie, 3. Aufl., München 2016; Balloff, Rainer, Kinder vor dem Familiengericht, 3. Aufl., Baden-Baden 2018; von Boch-Galhau, Wilfrid, Parental Alienation und Parental Alienation Syndrome/Disorder, Berlin 2012). Myschker, Norbert, und Stein, Roland, bringen es treffend auf die Formel:
„Verhaltensstörungen verhindern und ein sozial adäquates, selbstständiges, verantwortliches Verhalten etablieren kann am ehesten ein Erziehungsverhalten, das durch emotionale Wärme, hilfreiche Kontrolle im Sinne notwendiger Grenzsetzungen, kommunikative Offenheit und unterstützendes, positiv verstärkendes Verhalten gekennzeichnet ist (vgl. z. B. TauschfFauscb 1991; Schneewind 1979; Seitz 1981; Kegan 1986; Damon 1989).“ ( Myschker, Norbert, und Stein, Roland, Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen, 8. Aufl., Stuttgart 2018, S. 148).
Emotionale Wärme und verantwortungsvolle Fürsorge kann es nur dort geben, wo die Voraussetzungen dafür gegeben sind. So weisen Dettenborn und Walter daraufhin, wie wichtig das Interesse am Kind auf Seiten der Erziehungsperson ist:
„Interesse am Kind: Diese wichtige Grundeinstellung beeinflusst die Motivation, sich eines Kindes adäquat anzunehmen, maßgeblich.“ (Dettenborn und Walter, a.a.O., S. 124).
Mit anderen Worten: Fehlt das Interesse am Kind, dann fehlt es an einem dem Kind adäquaten Einsatz, dann werden Bedürfnisse und Interessen des Kindes nicht oder nur unzureichend berücksichtigt. Dass der Kindesvater an der jüngeren, leicht behinderten Susi kein Interesse hatte, ist dem Gutachten der Beschuldigten zu entnehmen, S. 11, zitiert wird der Kindesvater:
„Susi mache, was sie wolle, sie höre überhaupt nicht auf ihn. Es scheine sie nicht zu interessieren, was er sage.“
Lt. Gutachten (S. 3) fand die Exploration, in der der Kindesvater sich so äußerte, am 13.08.2013 statt. Zu dem Zeitpunkt war Susi, geb. am 06.03.2010, rund dreieinhalb Jahre alt, undder Aussage des Kindesvaters ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass er bis dahin keine Vater-Kind-Beziehung aufgebaut hatte, dass beide einander praktisch fremd waren! Dreieinhalb Jahre lang hatte er sich praktisch nicht um das Kind gekümmert!
Dass der Kindesvater sich in den ersten dreieinhalb Jahren nicht um Susi gekümmert und keine Vater-Tochter-Beziehung zu ihr aufgebaut hatte,führt zwingend zu der Erkenntnis, dass er sich für Susi dreieinhalb Jahre lang nicht interessiert hatte!An einer erfahrenen Familiengutachterin kann das unmöglich vorbeigegangen sein, ebenso wie, Gutachten S. 16, wiederum wird der Kindesvater zitiert:
„Er habe sich auch nicht tatsächlich trennen können, weil er nicht gewusst habe, wie es dann mit Agneta weitergehen solle.“
Wenn der Kindesvater an Trennung von seiner Frau gedacht hatte, sorgte er sich demnach um seine künftige Beziehung zu seiner Tochter Agneta – an Susi dachte er demnach nicht. Auch das ist ein klarer Hinweis auf Interesselosigkeit des Kindesvaters betreffend Susi, denn hätte er ein Interesse an Susi gehabt, dann hätte er sich auch ihretwegen Sorgen gemacht und das auch klar gesagt. Solche „Feinheiten“ wird nicht jeder Karl Hugo Maier und nicht jede Ulla Brigitte Schneider erkennen, aber zum Grundwissen von Psychologen gehört es, dass gerade das als glaubhaft einzustufen ist, was jemand (in welcher Form auch immer) zum Ausdruck bringt, obwohl man annehmen muss, dass er es nicht zum Ausdruck bringen will.
Man muss allein aufgrund der beiden hier zitierten Äußerungen des Kindesvaters davon ausgehen, dass die Gutachterin wusste, dass er kein menschliches Interesse an Susi hatte, dass es dem mit aller Macht nach wirtschaftlichem Erfolg strebenden Unternehmer jedenfalls betreffend Susi nur um darum gehen konnte, sachfremde Ziele zu verfolgen, indem er das ABR für sie anstrebte (Vermeidung von Unterhaltszahlungen, Rache an der Kindesmutter).
Kurzum: Die Gutachterin muss gewusst haben, und das wird auch dadurch bestätigt, dass sie es vermied, die Vergangenheit der Vater-Kinder-Beziehungen zu explorieren, dass der Kindesvater an Susi überhaupt kein menschliches Interesse hatte und dass eine Übertragung des ABR auf den Vater für Susi daher auf eine Kindheitshölle hinauslaufen musste, ungeliebt, wenig beachtet, mit geringst möglichem Aufwand „durchgezogen“, was sich im Folgenden auch maßgeblich bestätigte und kurzfristig (Wochenfrist) weiter ausgeführt werden wird.
Ganz besonders verabscheuungswürdig ist die dargelegte falsche Wegweisung der Gutachterin im Falle Susis vor dem Hintergrund, dass die Gutachterin genau wusste, dass es der Susi bei der Mutter sehr gut ergangen war, Gutachten S. 95:
„Susi hat sich trotz ihrer genetischen Beeinträchtigungen und trotz wiederkehrender Belastungen durch Infekte und Krankenhausaufenthalte zu einem lebensfrohen Kind entwickelt.“
Vom Himmel zur Hölle – Dank Dr. Melanie Thole-Bachg.
Annika Unikum über ein Verbrechen nicht nur an Gabi Baaske: Kaltblütiger Kinderraub in Lübbecke, 01
Bevor Annika Unikum berichtet, ein Video, in dem Gabi Basske Stellung dazu nimmt, wie der kaltblütige Kinderraub an ihr vollzogen wurde:
Der teuflische Irrsinn, der an Gabi Baaske und ihren Kindern begangen wurde – „Im Namen des Volkes“ und angeblich zum Wohl der Kinder!
Gabi Baaske hatte sich um ihre im Jahre 2004 10-jährige Tochter Annika und um ihre damals 4-jährige Tochter Lisa seit deren Geburten liebe- und aufopferungsvoll gekümmert, während der Vater, ein Workaholic, ein Unternehmen im medizintechnischen Sektor aufbaute und sich praktisch gar nicht um die Kinder kümmern konnte. Für die jüngere Tochter hatte er Zeugenaussagen und eigenen Aussagen zufolge auch kein Interesse gehabt. Er habe sie nicht angesprochen, als sie als Baby im Kinderwagen lag, wenn er von der Arbeit heimkam. Er habe auch nie mit ihr gespielt. Zu fremden Männern sagte Lisa „Papa“ (zu Handwerkern z.B.), weil sie von ihrem Neffen und Spielkameraden Collin wußte, dass er einen Papa hatte, und sie doch auch so gern einen haben wollte.
Gegenüber der Gutachterin beklagte er sich, als Lisa 4 Jahre alt war, dass sie gar nicht auf ihn höre, sondern mache, was sie wolle. Deutlicher kann man es kaum sagen: Der Vater hatte nicht einmal eine Beziehung zu seiner kleinen Tochter aufgebaut, als sie 4 Jahre alt war, wusste nicht mit ihr umzugehen!!! Auch um die ältere Tochter Annika hatte er sich nicht annähernd so gekümmert wie die Mutter. Mutter und Töchter wurden von nahen Bekannten als Vorzeigefamilie eingestuft, das liegt eidesstattlich versichert schriftlich vor, während alle Insider wussten, dass der Vater keine Zeit nicht mit den Kindern verbrachte. Selbst wenn die jüngere Tochter, was aufgrund gesundheitlicher Probleme oft geschah, stationär im Krankenhaus war, erhielt sie keinen Besuch vom Vater – während die Mutter sogar mit ins Krankenbett einzog, um der kleinen Lisa das Gefühl von Sicherheit, Geborgenheit, Nähe und Wärme zu geben, während die ältere Tochter solange bei einer Tante, Schwester der Mutter, untergebracht wurde.
Unter solchen Umständen, als wirklich jedem klar sein musste, dass die Kinder zur Mutter gehörten, erstellte Dr. Thole-Bachg ein nachweisliches Falschgutachten, um dem Vater die Kinder nach der Scheidung zuzuspielen, was ihm im Laufe der Jahre einen 6- stelligen Eurobetrag an Unterhaltszahlungen erspart…
Nach gründlicher Gutachtenanalyse ist mittlerweile Strafanzeige gegen Dr. Dipl.-Psych. Melanie Thole-Bachg gestellt worden. Vorwürfe: Falsche uneidliche Zeugenaussage und Kindesentziehung in mittelbarer Täterschaft. Nach umfassender Prüfung der Strafanzeige hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld einen Anfangsverdacht bejaht und die Verjährung der angezeigten Taten der Dr. Thole-Bachg unterbrochen. Beide Kinder wurden und werden psychisch schwer beschädigt, lebenslange Schäden sind bereits jetzt sicher. Angerichtet im Namen des Deutschen Volkes und zum angeblichen Wohle der Kinder, Hauptbeteiligte:: Richter Thomas Beimann, Amtsgerichtsdirektor in Lübbecke, Dr. Dipl.-Psych. Melanie Thole-Bachg, Dipl.-Psych. Anne Marie Müller-Stoy, Alke Wiemer, Verfahrensbeiständin, Renate Lommel, Kinderschutzbund Minden, „Kindertherapeutin“ Dipl.Päd. Renate Didzoleit, Jugendsleiter Andreas Schädler, Fatih Gök, Katharina Helling, Nico Plate, Firma Amber, Holtermann und Witt, Doris Heimann, Jugendamtmitarbeiterin Charlene Bruns, Daniela Pieper, Viola Vogel, Hans- Werner Dielitzsch, Diakonie Lübbecke.