Richterwahn in Essen, Teil 1: Strafanzeige gegen Richter Jörg Schmitt, Essen / z.K. SPD Essen, Thomas Kutschaty, SPD Altenessen, SPD Essen Frohnhausen, SPD Kettwig, SPD Essen Katernberg, SPD Essen Kray, SPD Essen Werden, SPD Essen Kupferdreh

Ladies and Gentlemen,

leider werde ich einiges erst später veröffentlichen dürfen (aber vieles schon jetzt…), sicher ist allerdings, dass ich mich mittlerweile ernsthaft frage, ob nicht die Feuerwehr, das Bundesgesundheitsamt oder irgendein Katastrophenschutz informiert werden müsse:  Ich muss es für möglich halten, dass in Essen eine  infektiöse, das Zentralhirn befallende Geisteskrankheit ausgebrochen sein könnte, die ich mit Hinweis auf zwei der ersten scheinbaren Opfer, Amtsrichterin Margrit Lichtinghagen und Landrichter Jörg Schmitt, in Anlehnung an den Rinderwahn als Richterwahn bezeichnen möchte. Der Fall Bayyoud ist noch lange nicht vorbei, auch wenn Bayyoud ein psychisch schwer verkrachter Narzist mit erkennbar niedrigen geistigen Grenzen, keineswegs ein hochintelligenter Freiheitskämpfer ist: Ich habe es längst nicht publizistisch ausgewertet, was über Lichtinghagen nachweisbar ist, es ist wirklich erschreckend, dass solche eine Person als Richterin arbeitet. Was Schmitt angeht, so habe ich heute Strafanzeige gegen ihn erstattet:

Strafanzeige-gegen-Richter–Joerg-Schmitt-LG-Essen

und das ist nur eine Kleinigkeit am Rande:  Obwohl noch zahllose Termine im Verfahren um die „rechnungsähnlichen Offerten“ anstanden, entschloss Richter Schmitt sich, als er seinen Worten folgend erfahren hatte, dass „Sobottka und Engelen“ Kontakt zu den Angeklagten aufgenommen hatten, zum Erstaunen der Rechtsanwälte, zahllose vorgeworfene Taten nach § 154 StGB einzustellen und die Beweisaufnahme zu beenden. Ich zitiere aus einer mir vorliegenden Email eines Angeklagten vom 24.11. 2015, in der er über das Geschehen in der Hauptverhandlung an jenem Tag berichtet:

Hinweis vom Richter: Sobottka und Engelen haben Kontakt zu den Angeklagten aufgenommen. Geht aber nicht weiter drauf ein.   …..

……………..

Richter weißt hin: Fälle im allgemeinen nach 154 § stpo einzustellen
IGV Fälle: ca. 1000 Fälle einzustellen
HGV Fälle: ca. 38 Fälle einzustellen
Im allgemein wird alles auf versuchter beschränkt.
IGV: 10 Betrug vollendet
HGV: 15 Betrug vollendet
Im allgemeinen weißt der Richter darauf hin. Richter ist am Ende der Beweisaufnahme.
Richter will aufeinmal Schluss machen, ob bis Ende Febr / Anfang März terminiert ist.
Anwälte weisen darauf hin, das Sie sich selbst für den Schluss vorbereiten müssen, das gehe nicht so schnell. Es wird ganze
2 Std darüber diskutiert.

Nun, offenbar sind Engelens öffentliche Auftritte und meine Internetanklagen, gepusht von anarchistischer Internet-Avantgarde, bei Willkürrichtern sehr gefürchtet. Denn weshalb sonst wurde das Verfahren, das eigentlich noch bis März 2016 reichen sollte, zum Erstaunen auch aller beteiligten Anwälte just an dem 24.11.2015 für praktisch beendet erklärt (Ende der Beweisaufnahme), an dem der Richter zu erkennen gab, dass ein devoter Angeklagter, Ive Jason Denning, über seinen devoten Rechtsanwalt Albrecht Holtzhausen, Düsseldorf, ihm gepetzt hatte, eine Email von Engelen und mir erhalten zu haben?  „Braver“ Ive Jason Denning, „braver“ Rechtsanwalt Albrecht Holtzhausen, das hat tolle Pluspunkte beim Richter gegeben – und ein (im Falle Dennings) mittlerweile rechtskräftiges Urteil wegen Bandenbetrugs, obwohl es definitiv keine Bande gab und Denning nach menschlichem Ermessen gar nicht wusste, was überhaupt lief, demnach jedenfalls hätte freigesprochen werden müssen! Solche Rechtsanwälte wie Albrecht Holtzhausen sind es, die Richter wie Schmitt durch ihre extreme Arschkriecherei zu Unholden werden lassen, denen jeder Realitätsbezug fehlt: Selbst unschuldige Mandanten treiben sie in Richtung Geständnis, damit sie bloß des Richters liebes Kind sein können! Es ist zum Kotzen!

Na ja, Dummheit und Unterwürfigkeit müssen bestraft werden, so gesehen hat Denning seine Strafe durchaus verdient, doch für die übrigen Angeklagten sieht es nun besser aus: Der § 154 StGB ermöglicht die Einstellung von Anklagepunkten, wenn sie im Großen und Ganzen nichts an der Sache ändern, also nur aufhalten würden, lässt eine Einstellung aber nur zu Gunsten des Angeklagten zu. Das wiederum brachte Richter Schmitt, der nach mir vorliegender Zeugenaussage einem Untersuchungshäftling im Gefängnis sagte:  „Wenn Sie Ihre Kinder aufwachsen sehen wollen, dann gestehen Sie!“, in seinem offenbar krankhaften Verfolgungseifer nicht über sein Herz – er, so wird ihm in einer Revisionsschrift vorgeworfen,  habe den § 154 zu Ungunsten des Angeklagten und damit in unzulässiger Weise angewandt. Es ist unglaublich, was in dem Kontext aus zuverlässigen Quellen zu entnehmen ist – und es wird eines Tages vollständig darüber berichtet werden. Ich gehe davon aus, dass hier Rechtsbeugung vorliegt, zudem offensichtliche Manipulationen und Lügen aus dem Kreise des Landgerichts Essen, um das Anfertigen einer Revisionsbegründung zu erschweren bzw. unmöglich zu machen. Bemerkenswert: Das Landgericht Essen hat es immer noch nicht gewagt, die Strafakte samt der Revisionsanträge an den BGH weiterzuleiten (schriftliches Urteil lag am 19. 02. 2016 vor), offenbar traut Richter Schmitt sich nicht, möchte die Akte am liebsten für immer bei sich behalten (Stand: Freitag, 05.08. 2016).

Es wird – auch im Falle Lichtinghagen – zu wirklich außerordentlichen Veröffentlichungen kommen, und ich setze natürlich auf die Internetanarchisten, dass sie helfen werden, die Angst, die Willkürrichter schon jetzt vor uns haben, zu verstärken. Wer vor unseren Entlarvungen und Anklagen sicher sein will, hat eben nur eine Chance: Sauber zu bleiben.

Best regards

Dipl.-Kfm. Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS

THOMAS_KUTSCHATY-gestattet-satanische-Morde_zk-kerkermeisterin-Regierungsdirektorin-Barbara-Luebbert_JVA-dortmund

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W.S. an U.A., 01.12. 2015 /z.K. Daniel J.L., Oberstaatsanwalt OStA Stefan Levin, Essen, Königin Silvia von Schweden,Friis Arne Petersen Rechtsanwalt Albrecht Holtzhausen,Düsseldorf

Ladies and Gents,

folgende Aufzeichnungen vom Hauptverhandlungstag am LG Essen gegen L. u.a. liegen mir vor:

24.11.15

Beginn 09:30

Richter liest Handakte vom Ra Stehmann vor.

Gutachterlicher Stellungnahme zur Strafbarkeit von Offerten.

Überprüfung von AGB und der Website

Hinweis von Richterin Rohrschneider:

Anmerkung: In der Handakte befinden sich nicht die monierten Offertenschreiben.

Hinweis vom Richter: Sobottka und Engelen haben Kontakt zu den Angeklagten aufgenommen. Geht aber nicht weiter drauf ein.

09:35

Eine Nachfrage ergab, dass Rechtsanwalt Albrecht Holtzhausen aus Düsseldorf, dessen Verteidigungsstrategie für seinen Mandanten Denning darin bestehen soll, dass er dem Gericht so devot wie möglich gegenübertritt, dem Richter gesagt hatte, dass eine Email von Sobottka und Engelen an die Angeklagten gesandt worden sei, worauf der Richter gemeint habe, das sei ihm schon bekannt. Nun, die Namen Sobottka und Engelen kennt man in der Essener Justiz sicherlich, zweifellos wird man sich sehr gefreut haben, weil man uns so gern hat.

Und das war an dem Tag nicht die einzige Überraschung, ich zitiere wiederum aus einer Aufzeichnung:

Richter weist hin: Fälle im allgemeinen nach 154 § stpo einzustellen

IGV Fälle: ca. 1000 Fälle einzustellen

HGV Fälle: ca. 38 Fälle einzustellen

Im Allgemeinen wird alles auf versuchter B. beschränkt.

IGV: 10 Betrug vollendet

HGV: 15 Betrug vollendet

Im allgemeinen weißt der Richter darauf hin. Richter ist am Ende der Beweisaufnahme.

Richter will aufeinmal Schluss machen, ob bis Ende Febr / Anfang März terminiert ist.

Anwälte weisen darauf hin, das Sie sich selbst für den Schluss vorbereiten müssen, das gehe nicht so schnell. Es wird ganze 2 Std darüber diskutiert.

Merkwürdig: An dem Tag, an dem im Gerichtssaal die Namen Engelen und Sobottka fallen, hat das Gericht nur noch eines im Sinn: So schnell wie möglich verurteilen, Verfahren dicht machen.

Ja, das kann man ja auch verstehen…   Schließlich ist man ja dabei, den Artikel 3 I GG („Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“) auszuschalten, indem man Daniel J. L. & Co. nach Maßstäben bestrafen will, die man bei anderen nicht anzulegen wagt, weil sonst die Wirtschaft zusammenbrechen würde. Man kann das natürlich auch als eine Einzelfall bezogene Überinterpretation des § 263 StGB, also quasi als einen Verstoß gegen den Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz!“, „Nulla poena sine lege!“ verstehen. Den Essener Richtern ist wie den BGH-Richtern eben nichts wirklich heilig, und dass nun plötzlich die Spür- und Kampfhunde Engelen und Sobottka ante portas stehen, kommt bei den Richtern wohl ähnlich an, als hätten wir sie beim Urinieren im Gruga-Park erwischt.

Ladies and Gents, mein aktuelles Problem ist, dass Juristen fast ausnahmslos keine Kenntnisse von Psychologie und Werbung haben, dass die meisten Juristen, vor allem in Richterämtern, es zudem nicht für möglich halten, dass sie Wissenlücken haben könnten, derer sie sich nicht bewusst sind. So gibt es immer wieder Fälle, in denen Richter sich eine Kompetenz der Beurteilung zutrauen, die sie gar nicht haben, und das Schlimme ist, dass sie ja auch niemals haftbar gemacht werden können, so dass es ihnen völlig egal sein kann, wenn sie aus Ahnungslosigkeit unsinnige Urteile fällen.

Einem Mathematiker würde ich sagen: Was ein Jurist unter „Vorstellungen“ bezüglich einer Sache versteht, ist für den Marketingexperten ein n-dimensionaler Raum von n einzelnen Vorstellungen, die im Idealfalle stochastisch voneinander unabhängig sein sollten (um Redundanzen zu vermeiden – das macht man dann meist mit einer Faktorenanalyse). Dieser Raum wird als „Image“ der Sache bezeichnet, und wenn die Sache ein Produkt ist, dann hat ein jeder potenzieller Käufer ein „Idealimage“ für diese Produktart in seinem Kopf, und kauft am liebsten das Produkt, das seinem Idealimage von dieser Produktart entspricht. Sinn des Marketings ist es nun einerseits, Produkte und Vorgehensweisen soweit den Kundenwünschen anzupassen, wie es sich rechnet (Grenzkriterium:  Grenzumsatz=Grenzkosten / U‘ = K‘), darüberhinaus aber dem Kunden zu suggerieren (also entgegen den Tatsachen vorzuschwindeln), das Produkt würde völlig oder zumindest bestmöglich seinen Wünschen / seinem produktspezifischen Idealimage entsprechen. Damit ist Produktmarketing grundsätzlich darauf aus, den potenziellen Kunden etwas vorzugaukeln, vorzuschwindeln – Fehlvorstellungen in ihnen zu bewirken, würde der BGH sagen. Und natürlich macht man das, um an das Geld der Kunden heranzukommen, und zwar auch dann, wenn die Kunden sich bei vollständigem Wissen über alle wesentlichen Tatsachen für ein Konkurrenzprodukt entscheiden würden oder ein solches Produkt gar nicht kaufen würden, also auch, um dem Kunden Geld abzunehmen, was man ihm sonst nicht abnehmen könnte, also um ihn  als Folge der Täuschung zu entreichern und sich selbst zu bereichern.  Ein Mathematiker würde das so verstehen, aber ein Jurist?????  Die verstehen immer nur „Bahnhof“!

Nun zwei beispiele dafür, wie Werbung im Sinne des § 263 täuscht, wenn man die für L. & Co. vorgesehenen Maßstäbe anlegt:

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richter-joerg-schmitt_OStA-stefan-Levin_rechtsanwalt-albrecht-holtzhausen-duesseldorf_landgericht-essen_staatsanwaltschaft-essen-01

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Staatsanwalt Stefan Levin und Richter Jörg Schmitt kämpfen für das Zweiklassen-Recht! / z.K.: Oliver Garcia, Delegibus, SPD Frohnhausen,Richterin Dr. Maiberg, Essen, Richterin Astrid Rohrschneider, Richter Prof Thomas Fischer, Richter Ekkehard Appl,Richter Christoph Krehl, Richterin Yvonne Ott, Fachschaft Jura Münster, Bochum, Düsseldorf, Bonn, Köln

Ladies and Gents,

obwohl es auch damals schon den § 263 gab, der den Betrug unter Strafe stellte, betrog der damalige Finanzminister der Regierung Piech-Hartz-Schröder-Fischer, nämlich Hans Eichel, zahllose Kleinanleger und Rentner um erhebliche Teile ihrer Ersparnisse.  Der damals beliebte Schaupsieler Manfred Krug ließ sich einspannen, um für den Kauf der Telekom-Aktie zu werben, und Finanzminister Hans Eichel verkaufte Telekom-Aktien  aus Staatsvermögen zu Wucherpreisen – wenn man berücksichtigte, dass bis dahin geheim gehaltene Tatsachen noch für enormen Abschreibungsbedarf bei der Telekom sorgten. Doch das kam erst zu spät ans Licht der Öffentlichkeit – und Kleinanleger und Rentner, die ihr Erspartes in die T-Kom-Aktien gesteckt hatten, sahen bestürzt, wie der Kurz in den Keller jagte: Von über 120 Euro letztlich auf unter 10 Euro. Ja, so hat SPD-Eichel einen Teil des Geldes organisiert, das SPD und Grüne den Superreichen in den Hintern geblasen haben!

Aber meinen Sie bloß nicht, dass irgendein Staatsanwalt wegen Betruges ermittelt hätte! Wofür haben wir denn die Zweiklassen-Gesellschaft?

Und die  Zweiklassen-Gesellschaft braucht natürlich spezielle Juristen, wie zum Beispiel den hier, Richter Jörg Schmitt vom Landgericht Essen:

SPD-NRW-Landgericht-Essen-Richter-Joerg-Schmitt-Offertenschreiben-263-StgbDass Merkel den Geburtstag des Bankiers Ackermann auf Staatskosten im Bundeskanzleramt feiern ließ – das und ähnliches Handeln von Merkel war nach dem deutschen Zweiklassen-Recht egal, ähem, legal, während ähnliches Handeln dem  Thomas Middelhoff mit Strafhaft vergolten wurde – von Richter Jörg Schmitt, Essen, siehe dazu:

http://blog.delegibus.com/2014/12/

Und nun schickt sich dieser Richter Jörg Schmitt wiederum an, Zweiklassen-Recht voranzutreiben. Denn was auf den ersten Blick scheint, als solle der Betrugsparagraf endlich korrekt interpretiert werden, so, dass Helmut Markwort für Jahre in den Knast wandern würde, sollte er für seine Hirnwaschmaschine FOCUS nochmals Werbung mit den Worten: „Fakten, Fakten, Fakten!“ machen:

 

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kann bei näherem Hinsehen nur bedeuten, dass man versucht, ein paar ungehobelten Youngstern, denen man keinen Betrug im klassischen Sinne vorwerfen kann, weil sie schlicht und einfach nur die Wahrheit sagten:

rechnungsaehnliches-Offertenschreiben-LG-Essen-Richter-Joerg-Schmitt

doch noch einen Betrug anzuhängen und sie deswegen zu verurteilen.

Weil man aber im Traume nicht daran zu denken scheint, den selben Maßstab auch bei allen anderen anzulegen, von Nutella über Marlboro bis hin zu den Banken und Versicherern, ist das im Grunde nichts anderes als ein Verstoß gegen den Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz!“, „Nulla poena sine lege!“:  Was bei anderen kein Betrug sein soll, darf auch bei geldgierigen, vorwitzigen und gerissenen Youngstern kein Betrug sein! Es ist schon mehr als schlimm genug, dass die weitgehend kriminelle deutsche Justiz die Manipulation von Sachverhalten (Konstruktion von alia (gegenüber der Realität verfälschten Sachverhalten) durch Verdrehung, Unterdrückung und Erfindung von „Tatsachen“) bis zur Meisterreife betreibt, doch nun wollen sie auch an den Gesetzen selbst herumbiegen, wie man es ja auch schon in Bayern sah:

https://apokalypse20xy.wordpress.com/2013/12/08/gesetzesstrolch-osta-thomas-steinkraus-koch-versus-spanner-burgermeister-albert-muller-scheyern-staatsanwaltschaft-munchen-i-justizterror-bayern-csu-munchen/

Ich habe dazu folgende Stellungnahme geschrieben:

Dipl.-Kfm. Winfried Sobottka Karl-Haarmann-Str. 75

44536 Lünen

Tel.: 0231 986 27 20

Mob.: 0152 045 257 86

winfried-sobottka@freegermany.de

Kurze fachliche Stellungnahme zur Vorlage bei Gericht zur rechtspolitischen Fragestellung:

„Inwieweit ist die vom BGH und anderen Gerichten im Zusammenhang mit den Fällen sog. ‚rechnungsähnlicher Offerten‘ entwickelte Auslegung des § 263 StGB geeignet, in der Werbung und im Verkauf übliche Vorgehensweisen zu erfassen?“

1. „Rechnungsähnliche Offerten“ und rechtspolitische Lage: Rechtsfortbildung oder Verstoß

gegen „non culpa sine lege“?

Die sog. „rechnungsähnlichen Offerten“ , das sind ihrem Wortlaut nach ledigliche Offerten, während die äußere Gestalt den Eindruck vermitteln kann und unter Umständen auch soll, es handele sich um eine Rechnung, die zu bezahlen sei, passen nicht in das Schema des klassischen Betrugs, wie anhand der widerstreitenden juristischen Ansichten dazu auch zu erkennen ist (vgl. u.a. Landgericht Essen, 35 KLs 27/12 S. 10 ): Auch wenn ein wörtlicher Vortrag umfassend der Wahrheit entspricht, so soll eine Täuschungshandlung i.S. des §263 sogar dann vorliegen können, wenn durch Stilmittel der Darstellung ein Irrtum im klaren Widerspruch zu dem Sinn der geäußerten Worten erzeugt werde, der manche aber dennoch zu einer auf diesem Irrtum bauenden Vermögensverfügung verleite. Das ist insofern revolutionär, als dass es damit nicht mehr reichen soll, mit wahren Worten für einwandfreie Klarheit hinsichtlich aller erheblichen Tatsachen zu sorgen, sondern nun muss auch stets bedacht werden, ob durch den Rahmen, in den Worte eingebettet sind / werden, womöglich Irrtümer erzeugt werden können, die trotz der klaren Worte irrtümlich bedingte Vermögensverfügungen bewirken könnten.

Das Revulutionäre daran ist, dass dies in einem wichtigen Punkt im Gegensatz zur bisherigen Rechtspolitik steht, die somit infrage gestellt wird: Wohl mit Rücksicht auf die Interessen der kommerziellen Werbung und des Verkaufs war es bisher rechtspolitische Linie, sich keinerlei Gedanken über die psychologisch ausgetüftelten Vorgehendweisen von Werbung und Verkauf zu machen, solange nicht mit verbalen Lügen gearbeitet wurde. Der § 16 UWG als Lex Specialis für betrügerische Werbung setzt einmal die Irreführung durch unwahre Angaben für eine Strafbarkeit voraus, im anderen Fall (§ 16 UWGII) ein dem Inhalt nach bestimmtes Versprechen, also auch eine sprachliche Äußerung.

So stellt sich nun die Frage, welche rechtspolitischen Auswirkungen die neue Rechtsprechung haben müsste, wenn sie als Rechtsfortbildung im Allgemeinen verstanden werden soll, nicht aber als Versuch, spezielle Taten quasi sine lege zu bestrafen, indem man speziell für diese Taten Maßstäbe formuliert, die man in anderen Fällen sich weigert anzuwenden.

2. Die BGH Richtlinie für „rechnungsähnliche Offertenschreiben“ und ihre Bedeutung im Allgemeinen

Der BGH formuliert es unmissverständlich (2 StR 437/13):

Eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB ist jede Einwirkung des Täters auf die Vorstellung des Getäuschten, welche objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen.“

Genau das tut im Grunde jeder Werbetreibende spätestens dann, wenn sein Produkt nach Maßstäben von Warentestorganisationen  weder das beste Produkt ist noch dasjenige, dem das beste Preis-Leistungsverhältnis zugeschrieben wird, noch das billigste Produkt seiner Art ist, denn dann kann er nicht auf die objektiven Tatsachen betreffend die Produkteigenschaften verweisen, sondern muss sogar versuchen, diese in den Hintergrund treten zu lassen.

Besonders deutlich wird dies bei Produkten, die keinen wahren Nutzen bieten, im Gegenteil dazu sogar schädlich sind, wie etwa Zigaretten. Doch mit keinem freiwilligen Wort wird auf die Gefahren des Rauchens hingewiesen, nur die gesetzlich vorgeschriebenen Hinweise sind zu finden. Aber die in der Werbung vorgestellten Raucher wirken keineswegs krank und schwächlich, sondern gesund und fit, sie wirken auch nicht dumm – sondern machen einen klugen oder sogar weisen Eindruck. Diese Dinge wirken im Unterbewusstsein – und zwar viel stärker als die längst abgenutzten und halbherzigen  Hinweise auf die Schädlichkeit des Rauchens (Schema: Rauchen KANN krankmachen), zu denen der Gesetzgeber verpflichtet. Hier wird also – und natürlich liegt dazu die subjektive Bestimmung vor – mit objektiv geeigneten Mitteln eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorgerufen – im Unterbewusstsein, wo sie vor den abgelutschten Warnhinweisen gut geschützt ist – ihr könnte man nur mit Bildern von Lungenkrebskranken, Raucherbeinen usw. erfolgreich entgegentreten., also mit Mitteln, die in der Tiefe wirken.

Schon hier stellt sich trotz des klaren Zusammenhangs aber die Frage, welcher Richter in dem Umstand, dass Zigarettenwerbung ausschließlich gesunde Menschen als Raucher präsentiert, eine Täuschungshandlung erkennen kann., und dies ist längst nicht das subtilste Beispiel für unbewusst wirkende Werbung. Wie gut also sind deutsche Staatsanwälte und Richter gerüstet, um das zu durchschauen und tatbestandsmäßig korrekt einzuordnen, was Produktmanager und Werbepsychologen meinen, wenn sie einem Produkt ein „Image“ aufbauen wollen?

Milliardenbeträge werden weltweit ausgegeben, um in Labors und in der Realität genauestens zu erforschen, wie man den Konsumenten am besten dahin bringen kann, wo man ihn haben will, ebenfalls Milliardenbeträge werden ausgegeben, um darauf bauend dann die besten Lösungen im Sinne kommerzieller Ziele umzusetzen. All das geschieht in hoch professioneller Weise, so gut wie immer geht es darum, dem Konsumenten falsche Vorstellungen zu vermitteln, um ihn zu Käufen zu bewegen, die für ihn objektiv betrachtet nicht optimal sind. Und dem stehen dann Richter und Staatsanwälte gegenüber, die sich möglicherweise alles zutrauen, in Wahrheit aber keinen blassen Schimmer von der Werbepsychologie haben? Die vielleicht sogar, und das wäre nur der Beweis der absoluten Unkenntnis,  davon überzeugt sind, wie die meisten anderen Menschen ja auch, sie selbst seien immun gegen die Manipulationen der Werbung, weil sie die Werbung vollständig durchschauten? Die Wahrheit ist nämlich eine ganz andere: Niemand ist immun gegen die Manipulationen der Werbung, nicht einmal dann, wenn er alle auf ihn gerichteten Manipulationsversuche erkennt und durchschaut! Selbst der beste Werbeprofi kann sich vor Werbemanipulationen nur völlig sicher schützen, indem er Werbung nicht an sich heran lässt, denn  sobald er ihr ausgesetzt wird, wird er manipuliert – und hat nur noch die Möglichkeit, sich autosuggestiv dem entgegen zu manipulieren (denkt bei Zigarettenwerbung an Raucherbeine, an Atembeschwerden, an ekelhaften Mundgeruch usw.).

Es steht also klar  zu fürchten, dass die Justiz nicht einmal in Ansätzen darauf eingerichtet ist, die BGH-Interpretation des § 263 StGB, die speziell im Hinblick auf die „rechnungsähnlichen Offertenschreiben“ entwickelt wurde, im Allgemeinen umzusetzen, und man muss wohl fürchten, dass es auch gar nicht beabsichtigt ist: Nicht einmal Bundeskanzlerin und Bundespräsident würden es wagen, sich mit der kompletten Wirtschaft anzulegen – genau das aber wäre nötig, wenn man die Maßstäbe, nach denen nun ein paar Leute verurteilt werden sollen, nicht nur auf „rechnungsähnliche Offertenschreiben“ sondern auch auf jede Form der Werbung anlegen würde.

3. Resümeé

Offensichtlich werden in einem bestimmten Fall Maßstäbe angelegt, die man in anderen Fällen weder anlegen kann (aufgrund fehlender Eignung der Staatsanwaltschaften und Richterschaften) noch anlegen wollen wird – die kommerzielle Werbung ist viel zu stark etabliert, als dass Politiker oder Justiz es wagen würden, sie ernsthaft dafür zu Rechenschaft zu ziehen, dass sie millionenfach im Sinne des § 263 StGB täuscht.

Damit haben wir im Grunde zwei verschiedene §§ 263 StGB: Einen sehr weit interpretierten für die Verfasser von von „rechnungsähnlichen Offertenbriefen“, und einen sehr eng interpretierten für die etablierte kommerzielle Wirtschaft. Man kann auch sagen: Nach üblicher Rechtsprechung passt der § 263 im Falle der „rechnungsähnlichen Offerten“ nicht, hier wird gegen den Grundsatz „nulla poena sine lege!“ verstoßen, weil es politische Interessen so diktieren.

 

Dipl.-Kfm. Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS

 

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Staatsverbrechen: @ Prof. Renate Volbert, Forensik Berlin, Prof. Günter Köhnken, Uni Kiel, Rechtsanwalt Dr. Martin Rademacher, Düsseldorf /z.K. Prof. Henning Ernst Müller, Uni Regensburg, OSTA Gabriele Wolff, Gustl Mollath

An:

Prof. Renate Volbert, Forensik Berlin, Prof. Günter Köhnken, Uni Kiel, Rechtsanwalt Dr. Martin Rademacher, Düsseldorf

Ladies and Gentlemen!

In NRW sitzt seit Jahren ein heute 26-Jähriger, den man nach Lage der Dinge absichtlich falsch wegen Mordes verurteilt hat, um die wahren Mörderinnen, fünf Töchter aus „guten Kreisen“, vor Verfolgung zu bewahren.

Ich werde mich auch noch in anderer Form an Sie wenden, vorab zum „Geständnis“ des Verurteilten – Sie kann man insofern ja als Experten betrachten.

Alles, was nun folgt, können Sie auch als PDF-Datei sichern, und ich bitte Sie und alle LeserINNEN, es auch zu tun:

https://apokalypse20xy.files.wordpress.com/2013/02/philip-jaworowski-falsches-gestaendnis3.pdf

MfG

Dipl.-Kfm. Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS

Das völlig unglaubhafte „Geständnis“ des Philip Jaworowski im Mordfall Nadine Ostrowski

Inhalt:

1. Grundsätzliches zum „Geständnis“ des Philip Jaworowski im Mordfall Nadine Ostrowski und zu falschen Geständnissen allgemein

2. Auszüge aus dem nur noch als grotesk zu bezeichnenden „Geständnis“ des Philip Jaworowski

Zur Überprüfung der Zitate aus dem Strafurteil, zitiert mit „Urteil PJ“:

http://feuerkraft.files.wordpress.com/2012/10/strafurteil-mordfall-nadine-ostrowski.pdf

1. Grundsätzliches zum „Geständnis“ des Philip Jaworowski im Mordfall Nadine Ostrowski und zu falschen Geständnissen allgemein

Philip Jaworowski hat erst nach langem Bestreiten der Tat, bis zur Erföffnung der Hauptverhandlung gegen ihn, den Mord an der Nadine Ostrowski „gestanden“, obwohl eine Vielzahl von Indizien ihn bei oberflächlicher Betrachtung schon bei der Festnahme sehr schwer belasteten, ihn geradezu zu überführen schienen.

Das „Geständnis“, das er laut Strafurteil und Prozessberichterstattung ablieferte, war voller Unstimmigkeiten, Widersprüche zur Spurenlage und Erinnerungslücken. So befand selbst das Gericht in seinem Urteil: Dagegen sind die Angaben des Angeklagten zum Tatablauf durch die nach der Tat vorgefundenen Tatspuren und durch das Gutachten des Sachverständigen…im Sinne der getroffenen Feststellungen wiederlegt (sic!).“ (Urteil PJ, S. 30)

Man kann, wie im Folgenden noch ausgeführt wird, sagen, dass jeder Zeuge, der so unglaubhaft und widersprüchlich aussagte, wie Philip Jaworowski es im Falle seines „Geständnisses“ getan hatte, von niemandem mehr ernst genommen würde. Im Grunde glaubte ihm das Gericht auch nur eines oder gab diesen Glauben vor: Dass Philip Jaworowski die Nadine ermordet hatte (Urteil PJ, S. 30).

Dennoch wird das Geständnis hochgehalten, hieß es sowohl im Internet als auch in Presseartikeln immer wieder: „Sobottka behauptet, Philip sei unschuldig, dabei hat Philip die Tat doch gestanden!“

Wenn ein Geständnis der Beweis einer Täterschaft wäre, könnte ich mich sehr schnell zum Mörder von Martin Luther King und den Kennedy-Brüdern machen, wie unmittelbar klar wird. Ich brauchte dann nur zu sagen: „Ich habe diese drei ermordet!“

Mithin ist ein Geständnis kein Beweis, sondern im Grunde nur ein Indiz,

wird erst dann zum Beweis, wenn der Täter Wissen offenbart, das mit absoluter Sicherheit (sic!) nur der Täter haben kann.

Dennoch wird Geständnissen ein besonderes Gewicht zugemessen, weil es grundsätzlich natürlich nicht klug ist, sich selbst falsch zu belasten.

Dennoch kommt es immer wieder zu falschen Geständnissen, und zwar keineswegs selten. Zitat aus einem Aufsatz der Prof. Renate Volbert, die zu den Expertinnen betreffend falsche Geständnisse gehört, und des Dr. med. Steffen Lau:

In einer Analyse von Wiederaufnahmeverfahren in Deutschland aus den 50er und 60er Jahren betrug der Anteil von Falschgeständnissen bei den mehr als 1000 Wiederaufnahmeverfahren knapp 7 Prozent.“(Forensik Berlin, http://www.forensik-berlin.de/forschung/falsche.html, im folgenden „Forensik Berlin“)

Dabei kommt es selten zufällig zu falschen Geständnissen, und ein Risikofaktor sind den Beschuldigten falsch belastende Indizien:

Beispielsweise ist die Präsentation falscher Beweise, die nach vorliegenden empirischen Erkenntnissen die Gefahr falscher Geständnisse erhöht, in amerikanischen Vernehmungen erlaubt, in deutschen Vernehmungen ist dagegen jede Form von Täuschung verboten.“(Forensik Berlin)

Eine andere Gefahr für die Entstehung falscher Geständnisse ist hoher Druck, der von den Vernehmern ausgeht, wie der Kieler Professor für Rechtspsychologie Günter Köhnken im Zusammenhang mit einem falschen Geständnis in einem Kieler Mordprozess bildhaft erklärte:

„Herr Schwertz war nahe daran zu gestehen, auch Kennedy und Wallenstein ermordet zu haben!“, rief Köhnken erbost den Richtern der 8. Großen Strafkammer zu, als er nachzeichnete, wie die Ermittler den Angeklagten bearbeitet hatten, bis er selbst glaubte, der Täter zu sein. „Man muss einen Menschen nur lange genug weichkochen“, so Köhnken, „bis er an sich und seinem Gedächtnis zweifelt.“ (DER SPIEGEL, Ausgabe 06/2010, „Lange genug weichgekocht“, Gisela Friedrichsen, http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-69003629.html , im Folgenden „DER SPIEGEL)

Auch Rechtsanwalt Dr. Martin Rademacher, Strafverteidiger aus Düsseldorf, schreibt in seinem Fachaufsatz:

Im Falle des Philip Jaworowski lagen, siehe oben, Indizien vor, die kaum noch einen Zweifel an seiner Täterschaft zu lassen schienen.

So äußerte ein langjährig enger Freund von Philip, als er erfuhr, dass die Polizei Philip als Tatverdächtigten im Mordfall Nadine verhaftet hatte: „Die Polizei spinnt!“ Doch von den Indizien ließ er sich überzeugen, was deutlich macht, welches Belastungsgewicht ihnen beigemessen wurde, wie in einem Online- Artikel der WAZ-Gruppe nachgelesen werden kann:

Bewegend verlief die Aussage des langjährigen Freundes Jakob H., den Philipp am Tag nach dem Mord anrief und mitteilte: „Hey, Jakob, Mord in Wengern!“ Als Philipp am 14. September verhaftet wurde, wollte Jakob das nicht glauben („die Polizei spinnt“) – bis die Beweislage erdrückend wurde. Gestern fragte der Zeuge mit traurigem Blick auf den Angeklagten: „Was hat er sich dabei nur gedacht, als er mich anrief?“

( http://www.derwesten.de/wr/region/rhein_ruhr/was-hat-er-sich-nur-gedacht-als-er-mich-anrief-id1953620.html , weiter unten in Form von Screenshots.)

Die vorgezeigten Indizien erzeugten also eine Situation, in der ein Leugnen der Tat zwecklos schien, vergleichbar der Vorzeigung falscher Beweismittel in amerikanischen Ermittlungen, auf die im Artikel von Forensik-Berlin hingewiesen wird.

Auch gab es eindeutig Druck auf Philip Jaworowski, umfassend zu gestehen, denn selbst der eingesetzte Gerichtspsychiater, Prof. Dr. med. Johannes Hebebrand, lockte mit dem Jugendstrafrecht für ein umfassendes Geständnis, und drohte andernfalls, die Anwendung des Erwachsenen-Strafrechts zu empfehlen – ein erheblicher Unterschied bei drohender Verurteilung wegen Mordes, wie in einem Online-Artikel aus der Prozessberichterstattung noch heute nachlesbar ist:

„Stehen Sie zu ihrer Tat, setzen Sie sich mit ihr auseinander“: Der Appell, den Prof. Johannes Hebebrand, Kinder- und Jugendpsychiater aus Essen, an den wegen Mordes angeklagten Philipp J. (20) richtete, ließ gestern im Schwurgerichtssaa

Und der sachverständige Gutachter begründete auch sogleich den Sinn seiner Worte: „Ich muss hier eine Empfehlung aussprechen, ob Ihre Tat nach Jugend- und Erwachsenenstrafrecht verurteilt wird.“

Und darauf zielt der Appell: Bekennt sich der 20-jährige Philipp J. zu der Tat in allen Einzelheiten, verzichtet er auf Ungereimheiten in seinen Aussagen, dann schließt das eine „Nachreife“ nicht aus und macht die Anwendung des Jugendstrafrechtes möglich.

( http://www.derwesten.de/wr/staedte/nachrichten-aus-wetter-und-herdecke/sie-sind-nicht-der-als-der-sie-sich-verkaufen-id2035444.html ,

weiter unten in Form von Screenshots)

Kurz gesagt: „Die Indizien sind erdrückend, Sie sind der Täter, und wenn Sie gestehen, können Sie mit zehn Jahren davonkommen, ansonsten riskieren Sie lebenslänglich.“

2. Auszüge aus dem nur noch als grotesk zu bezeichnenden „Geständnis“ des Philip Jaworowski

Obwohl er von der Nadine Ostrowski nichts wollte, obwohl er sie nur vom Ansehen und angeblich/tatsächlich vom Chatten unter Pseudonym kannte (wie hunderte(!) von Mädchen), obwohl sie ihm glaubhaft zu jung war (er hatte nachweislich eine Gleichaltrige im Auge), obwohl er noch nie zuvor im Leben ohne vernünftigen Grund bei Leuten angeschellt hatte, sei er aus „Langeweile“ auf die Idee gekommen, nachts um 24.00 Uhr bei ihr anzuschellen. ( Urteil PJ, S. 24 f.)

Viermal heißt es „obwohl“, weil es absolut nicht zu seinen Einstellungen und Lebensgewohnheiten passte, und das Motiv sei Langeweile gewesen!

Dabei habe er nicht einmal gewusst, ob Nadines Eltern womöglich anzutreffen seien. Ihm hätte also auch ein wütender Vater die Tür öffnen können. Doch für den Fall habe er sich eine Entschuldigung ausgedacht: Er habe sich verfahren und wolle nach dem Weg fragen. (Urteil PJ, S. 25). Dazu muss man wissen, dass Wetter-Wengern ein Dorf ist, in dem jeder jeden vom ansehen kennt, und dass niemand, der seit längerem in Wetter-Wengern wohnt, einem anderen dort erzählen kann, er habe sich in Wetter-Wengern verfahren. Philips Adresse war gerade einmal 2,3 km von der der Nadine entfernt, 5 Minuten Wegzeit mit dem Auto (nach Google-Map)!

Dann will Philip, der nie im Leben wegen Gewalttätigkeit in Erscheinung getreten war, der auch auf seinem PC keinerlei Inhalte hatte, die Bezüge zur Gewalt erkennen ließen, der Nadine wegen eines verbalen Gefechtes eine ca. 1 kg-schwere Taschenlampe so auf den Kopf geschlagen haben, dass die Kopfschwarte riss! (Urteil PJ, S. 27, S. 31)

Wie er es geschafft haben will, einer ihm gegenüberstehenden Nadine mindestens 3 Mal auf praktisch die selbe kleine Stelle an der Oberstirn zu schlagen, das erklärt er nicht. Der Rechtsmediziner Prof. Peter Betz, Universität Erlangen, und andere von mir befragte Rechtsmediziner halten halten das bei einem bewegungsfähigen Opfer für unmöglich.

So sieht sein ganzes „Geständnis“ aus, voller Unplausibilitäten, voller Widersprüche zur Spurenlage, voller „Erinnerungslücken“.

Allerdings gibt es einen Hinweis darauf, dass er sich mühte, das zu gestehen, was man ihm als Sachlage unter die Nase hielt. So gibt es von ihm zwei verschiedene Erklärungen dafür, dass einem bei ihm gefundenen Kabelstück ein Stecker fehlte.

Einmal hatte er nämlich erklärt, der Stecker sei ihm beim Drosseln wohl abgerissen. (Urteil PJ, S. 28) Das passte zu der ursprünglich vom Gericht gehegten Ansicht, ein unter der Leiche gefundener Stecker habe zu einem bei Philip gefundenen Kabel gehört. Doch dann erklärte Thomas Minzenbach, Kriminaltechniker beim LKA-NRW, der Setcker unter der Leiche und das bei Philip gefundene Kabel hätten niemals zusammengehört. Und daraufhin erklärte Philip dann, er habe den Stecker von dem bei ihm gefundenen Kabel abgeschnitten! (Urteil PJ, S. 28)

Es ist offenkundig, dass man dem „Geständnis“ des Philip Jaworowski keinerlei Wert beimessen kann!

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