Annika Unikum über ein Verbrechen nicht nur an Gabi Baaske: Kaltblütiger Kinderraub in Lübbecke, 01

Annika Unikum über ein Verbrechen nicht nur an Gabi Baaske: Kaltblütiger Kinderraub in Lübbecke, 01

Bevor Annika Unikum berichtet, ein Video, in dem Gabi Basske Stellung dazu nimmt, wie der kaltblütige Kinderraub an ihr vollzogen wurde:

Der teuflische Irrsinn, der an Gabi Baaske und ihren Kindern begangen wurde – „Im Namen des Volkes“ und angeblich zum Wohl der Kinder!

Gabi Baaske hatte sich  um ihre im Jahre 2004 10-jährige Tochter Annika und um ihre damals 4-jährige Tochter Lisa seit deren Geburten liebe- und aufopferungsvoll gekümmert, während der Vater, ein Workaholic, ein Unternehmen im medizintechnischen Sektor aufbaute und sich praktisch gar nicht um die Kinder kümmern konnte. Für die jüngere Tochter hatte er Zeugenaussagen und eigenen Aussagen zufolge auch kein Interesse gehabt. Er habe sie nicht angesprochen, als sie als Baby im Kinderwagen lag, wenn er von der Arbeit heimkam. Er habe auch nie mit ihr gespielt. Zu fremden Männern sagte Lisa „Papa“ (zu Handwerkern z.B.), weil sie von ihrem Neffen und Spielkameraden Collin wußte, dass er einen Papa hatte, und sie doch auch so gern einen haben wollte.

Gegenüber der Gutachterin beklagte er sich, als Lisa 4 Jahre alt war, dass sie gar nicht auf ihn höre, sondern mache, was sie wolle. Deutlicher kann man es kaum sagen: Der Vater hatte nicht einmal eine Beziehung zu seiner kleinen Tochter aufgebaut, als sie 4 Jahre alt war, wusste nicht mit ihr umzugehen!!!  Auch um die ältere Tochter Annika hatte er sich nicht annähernd so gekümmert wie die Mutter. Mutter und Töchter wurden von nahen Bekannten als Vorzeigefamilie eingestuft, das liegt eidesstattlich versichert schriftlich vor, während alle Insider wussten, dass der Vater keine Zeit nicht mit den Kindern verbrachte. Selbst wenn die jüngere Tochter, was aufgrund gesundheitlicher Probleme oft geschah, stationär im Krankenhaus war, erhielt sie keinen Besuch vom Vater – während die Mutter sogar mit ins Krankenbett einzog, um der kleinen Lisa das Gefühl von Sicherheit, Geborgenheit,  Nähe und Wärme zu geben, während die ältere Tochter solange bei einer Tante, Schwester der Mutter, untergebracht wurde.

Unter solchen Umständen, als wirklich jedem klar sein musste, dass die Kinder zur Mutter gehörten,  erstellte Dr. Thole-Bachg ein nachweisliches Falschgutachten, um dem Vater die Kinder nach der Scheidung zuzuspielen, was ihm im Laufe der Jahre einen 6- stelligen Eurobetrag an Unterhaltszahlungen erspart…

Nach gründlicher Gutachtenanalyse ist mittlerweile Strafanzeige gegen Dr. Dipl.-Psych. Melanie Thole-Bachg gestellt worden. Vorwürfe: Falsche uneidliche Zeugenaussage und Kindesentziehung in mittelbarer Täterschaft. Nach umfassender Prüfung der Strafanzeige hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld einen Anfangsverdacht bejaht und die Verjährung der angezeigten Taten der Dr. Thole-Bachg unterbrochen. Beide Kinder wurden und werden psychisch schwer beschädigt, lebenslange Schäden sind bereits jetzt sicher. Angerichtet im Namen des Deutschen Volkes und zum angeblichen Wohle der Kinder, Hauptbeteiligte:: Richter Thomas Beimann, Amtsgerichtsdirektor in Lübbecke, Dr. Dipl.-Psych. Melanie Thole-Bachg, Dipl.-Psych. Anne Marie Müller-Stoy, Alke Wiemer, Verfahrensbeiständin, Renate Lommel, Kinderschutzbund Minden, „Kindertherapeutin“ Dipl.Päd. Renate Didzoleit, Jugendsleiter Andreas Schädler, Fatih Gök, Katharina Helling, Nico Plate, Firma Amber, Holtermann und Witt, Doris Heimann, Jugendamtmitarbeiterin Charlene Bruns, Daniela Pieper, Viola Vogel, Hans- Werner Dielitzsch, Diakonie Lübbecke.

Strafanzeige gegen Dr. Dipl.-Psych. Melanie Thole-Bachg, Teil II /z.K. staatsanwältin anja lausten, FDP, leitende oberstaatsanwältin claudia hurek, rechtsanwalt dr. ralf leiner

Herzlich begrüßte Frauen und Männer,

heute berichtet wieder einmal Annika Unikum über das Verbrechen an Gabi Basske und ihren Kindern.

Sie sollten sich ansehen, was da aunter Leitung von Amtsgerichtsdirektor Thomas Beimann geschah, damit sie wissen, was von ihm und seinem gericht zu halten ist.

wie bereits in diversen Artikeln berichtet, kam es in der Stadt Lübbecke zu einem unglaublichen Skandalverfahren.

Ein reicher Unternehmer, der sich Angaben seiner Exgattin und vieler anderer Zeugen (mir liegen mehrere eidesstaattliche Versicherungen in Kopie vor, z.T. kenne ich die Zeugen persönlich) nie um seine Kinder gekümmert hat, der indirekt zugab, kein Vater-Tochtrer Verhältnis zu seiner damals 3-jährigen Tochter zu haben, bekam im Sorgeverfahren beide Kinder zugesprochen, obwohl die Mutter nachweisen konnte, sich in jeder Hinsicht vorbildlich um die Kinder gekümmertbzu haben und obwohl beide Kinder an ihrer Muttrer hingen!

Was dann kam, war offensichtlich eine teuflische Hirnwäsche an den Kindern, die zunächst einmal, das war Vorausstzung für die Hirnwäsche, drei Monate von ihrer Mutter und dem Rest der mütterlichen Familie völlig abgeschnitten wurden. Doch dazu noch später im Detail.

Das Verfahren, das der Bielefelder Rechtsanwalt Dr. Ralf Leiner für den reichen Unternehmer führte, der aufgrund seines Prozesserfolgs mindestens 500.000 Euro an Unterhaltszahlungen sparen kann, während er die Kinder der staatlichen und privaten Fremdbetreuung überlässt, war ein Verfahren, das Abscheu erregen kann.  Es war ein Psychokrieg gegen die Mutter der vKinder, mit übelsten Unterstellungen, die keinerlei sachliche Basis hatten, von Dr. Ralf Leiner abr vehemnt vorgetragen wurden. So schrie er die Mutter im gerichtssaal an, es ginge ihr nur um Geld, um Unterhaltszahlungen.

Erstaunlicherweise hielt Richter Thomas Beimann ihn nicht zurück, wenn Rechtsanwalt Dr. Ralf Leiner Wutausbrüche vortäuschte und die Mutter verleumdete, ihr übel nachredete oder sie beleidigte:

Tatsächlich kann die Mutter durch zahllose schriftliche Belege (von Ärzten, Krabbelgruppen, Musiktherapeutin, von Kliniken (Untersuchungen), von der Schule, von Bekannten, deren Kinder mit den Kindern der Gabi Baaske bei ihr zuhause spielten, von den älteren Geschwistern der Kinder usw. usf.) beweisen, dass sie sich stets unermüdlich um die Kinder gekümmert hatte, während der Kindesvater sich den Zeugenaussagen nach praktisch gar nicht gekümmert hatte, sich als „Workaholic“ ganztätig seiner Arbeit gewidmet hatte!

In diesem Schmutzverfahren, in dem das Wohl der Mutter wie das der Kinder unter die Räder kamen, offensichtlich deshalb, damit ein reicher Unternehmer sehr viel Geld  sparen kann,  weil Fremdbetreuung für Reiche heutzutage Dank der staatlichen Angebote wesentlich billiger ist, als Ehegattenunterhalt plus Kindesunterhalt zu zahlen.

Bemerkenswert: Während im ersten Sorgeverfahren beide Kinder der Mutter zugesprochen waren, drehte es sich plötzlichb auf ganzer Front:

Reante Lommel vom KInderschutzbund Minden-Bad-Oeynhausen, Verfahrenspflegerin Alke Wiemer, Jugendamtsmitarbeiter Fatih Gök, Katharina Helling führten PSychokrieg gegen die Mutter, wo sie es konnten. Doch darüber später im Detail.Jedenfalls war es schon erstaunlich, dass es dann noch z7u zwei nachweislich absichtlich zu Gunsten des Vaters erstellten Falschgutachten kam und Richter beimann sich fortan nicht dafür interessierte, dass die Kinder beim Vater andauernd psychische Problleme bis hin zu Selbstmorsehnsüchten hatten – solche Dinge ignorierte er einfach, das warebn für ihn dann Dinge, die in jeder normalen Familie vorkommen.

Kurzum: Es gab eine „Gleichschaltung“, die sich gegen die Tatsachen richtete. den reichen Unternehmer verklärte (absolut kein Fehl und kein Tadel – er muss Jesus sein!), die Mutter bedrängte, ja sitens der Verfahrensbeiständin Alke Wiemer muss man schon von Stalking gegenüber der Kindesmutter reden,  und verteufelte (kein einziges gutes Haar an ihr!)  Wie hat Rechtsanwalt Dr. Leiner das geschafft? Auf sauberem Wege mit Sicherheit nicht. Aber wenn ein Unternehmer > 500.000 Euro sparen kann, dann ist er sicherlich bereits, genügend Geld auf den Tisch zu legen, um Jugendamtsmitarbeitern, Verfahrtenspflegerinnen, Gutachterinnen und Richtern Urlaubsreisen oder Amazon-Gutscheine zu finanzieren o.Ä. Wenn Dr. Leiner eine andere Erklärung haben sollte – dass die Dinge mit unglaublichem Eifer von allen Verfahrensbeteiligten außer der Mutter auf den Kopf gestellt wurden – die Adresse von Dipl.-Kfm. Winfried Sobottka hat er, und natürlich kann er auch hier einen Kommentar schreiben.

Es gibt übrigens schon Buchverlage, die sich interessieren, und die Dinge werden vollumfänglich veröffentlicht werden. Nebenbei: Der Vater der Verfahrensbeiständin Alke Wiemer war Rechtsanwalt gewesen und war wegen Korruption aufgeflogen  – solche Dinge gibt es also nicht nur in Romanen, sondern auch im alltäglichen Leben, und auch in Lübbecke.

Doch nun zum zweiten Teil der Strafanzeige gegen Dr. Thole-Bachg, der erste Teil ist hier nachlesbar:

https://apokalypse20xy.wordpress.com/2020/03/15/strafanzeige-gegen-dr-dipl-psych-thole-bachg-gestellt-absichtlich-erstelltes-falschgutachten/

und hier nun der zweite Teil, anzumerken ist noch, dass die Namen der Kinder ersetzt wurden, „Tocht1“ steht für die ältere Tochter, „To02“ steht für die jüngere Tochter, der Name des herzlosen, aber reichen Unternehmers ist auch ersetzt.

Gabi Baaske

Sonnenwinkel 6

32361 Preußisch-Oldendorf

Walter Mühlmeier

Sonnenwinkel 6

32361 Preußisch-Oldendorf

An die

Staatsanwaltschaft Bielefeld

31.05.2020

Aktenzeichen: 901 361/20

Strafanzeige gegen Dr. Dipl.-Psych. Melanie Thole-Bachg, Am Sunderbach 5, 49205 Hasbergen., Teil II

Wir machen darauf aufmerksam, dass die Verjährungsfrist bald abläuft, und darauf, dass die Strafanzeige bereits im März erstattet wurde, ohne dass die StA bisher etwas unternahm, um die Verjährungsfrist zu unterbrechen. Dabei sind die Vorwürfe evident und tadellos belegt, so dass diesseits die Frage aufkommt, ob eine verjährungsunterbrechung seitens der StA nicht beabsichtigt sein könnte. Wir bitten insofern um schriftliche Stellungnahme.

Wiederholend sei hier zunächst aus dem Protkoll des OLG-Hamm über die Verhandlung am 17.07.2015 vorgetragen, als Anlage bereits übersandt:

Die Sachverständige erstattet ihr Gutachten wie folgt:

Ich hatte seit der Gutachtenerstattung keinen Kontakt mehr zu der Familie. Nachdem, was ich heute gehört habe, bleibe bei meinen Ausführungen im schriftlichen Gutachten Die weitere Entwicklung stutzt gerade mein Ergebnis. Bei Tocht1 wird im Zusammenhang mit der Mutter ein Stress- und Belastungserleben deutlich. Sie reagiert darauf mit Rückzugs – und Verweigerungsverhalten, was nicht ungewöhnlich ist.

Im Übrigen hat Tocht1 eine positive Entwicklung durchlaufen. Im Zeitpunkt der Begutachtung habe bei To02 wegen bestehender Sprachschwierigkeiten ein Förderbedarf bestanden, dem die Kindesmutter nicht Rechnung getragen habe. Die Ursache für den Förderbedarf sei dabei unerheblich.

Sie habe sich im Gutachten bewusst nicht festgelegt, ob die bei der Kindesmutter vorliegende schizoide Persönlichkeitsprägung Krankheitswert habe. Jedenfalls habe sich diese Persönlichkeitsstruktur negativ auf Bindungstoleranz, Förderungskompetenz und Fähigkeit zur Kommunikation und Kooperation mit dem Kindesvater ausgewirkt.

  1. Die Falschausssage betreffend angeblich mangelnde Sprachförderung To02s

Nur an einer einzigen Stelle im Gutachten der Dr. Thole-Bachg findet sich ein Hin- weis darauf, wie sie darauf gekommen sein will, dass der Kindesmutter eine grobe Unterlassungssünde betreffend To02s Sprachförderung vorzuwerfen sei, nämlich auf S. 69, hier geht es um die Befragung einer Kindergärtnerin To02s:

Die Durchführung von Logopädie habe man der Mutter bereits vor mehreren Monaten empfohlen. Im Kindergarten habe auch die Möglichkeit bestanden, To02 bei einer Mitarbeiterin des Gesundheitsamtes Minden vorzustellen, als diese im Kindergarten zugegen gewesen sei, um die Notwendigkeit und Möglichkeit einer sprachtherapeutischen Förderung zu überprüfen. Dieses Angebot habe die Mutter nicht wahrgenommen. Nach Einschätzung seitens des Kindergartens sei eine sprachliche Förderung eindeutig erforderlich.“

Dem steht in Form nachweisbarer Tatsachen gegenüber, dass Dr. Thole-Bachg diese Unterlassung „Nach Einschätzung seitens des Kindergartens“ weder in der Exploration der Kindesmutter, noch in einem Gespräch oder Telefonat mit dem behandelnden Kinderarzt thematisiert hatte, eine „Einschätzung“ des Kindergartens mithin praktisch unüberprüft als feststehende Tatsache übernommen hat, und das sogar, obwohl diese angebliche Tatsache bereits zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung in einem ihr bekannten Widerspruch zu den Angaben des langjährigen Kinderarztes Dr. Adam stand, S. 85 des Gutachtens:

Zugleich jedoch zeigt sich die Kindesmutter in Bezug auf die Gesundheitsfürsorge beider Töchter – und insbesondere von To02 – nach ärztlichem Bekunden besonders engagiert und bemüht.“

Dieser Widerspruch hätte die Gutachterin erst recht veranlassen müssen, die „Einschätzung“ des Kindergartens durch Einbeziehung anderer Quellen, vor allem durch Einbeziehung der Kindesmutter und des behandelnden Kinderarztes, zu hinterfragen. Schließlich ist es ein nicht zu beanstandendes Recht einer jeden Mutter, sich unabhängig von Einschätzungen einer Kindergärtnerin um die medizinische und therapeutische Versorgung ihrer Kinder zu kümmern, und solange sie das gewissenhaft tut, nämlich unter hinreichender Einbeziehung insofern kompetenter Fachkräfte, darf es nicht auf Einschätzungen von Kindergärtnerinnen ankommen, was hier hoffentlich keiner weiteren Ausführungen bedarf; andernfalls sei um einen staatsanwaltschaftlichen Hinweis gebeten.

Auch der langjährig erfahrenen promovierten Diplom-Psychologin Dr. T.-B. muss klar gewesen sein, dass es, was die medizinische und therapeutische Versorgung von Silver-Russel-geschädigten Kindern angeht, nicht auf Ein- schätzungen einer Kindergärtnerin ankommen darf, sondern darauf ankommen muss, wie die Tatsachenlage sich insofern gestaltet. Um das herauszufinden, hätte sie nur die Kindesmutter oder den behandelnden Kinderarzt Dr. Adam befragen müssen, dann hätte sie erfahren, dass man ärztlicherseits noch etwas abwarten und beobachten wolle, den aktuellen Zeitpunkt im konkreten Fall als zu früh für den Beginn einer logopädischen Behandlung ansehe, wobei Dr. Adam seine Ansicht durch diejenige des Leiters des Früherkennungszentrums Minden, Dr. Kuke, stützte (vgl. Anlage II/01, S. 1 u. S. 4). Tatsache war daher gewesen, dass die Kindesmutter sich keinerlei Nachlässigkeit anzurechnen hatte, vielmehr verantwortungsbewusst für medizinische Diagnostik und die Abklärung aller relevanten Fragen gesorgt hatte und sich auch dementsprechend verhielt. Dass es so war, hätte die Gutachterin zwingend herausgefunden, wenn sie die Kindesmutter und /oder den Kinderarzt insofern befragt hätte – was bereits mit einem Telefonat möglich gewesen wäre.

Dass die Gutachterin auf eine solche Abklärung verzichtete, kann daher nichts anderes bedeuten, als dass ihr die für die Kindesmutter ungünstige Einschätzung der Kindergärtnerin aus sachfremden Gründen gerade recht war und sie es nicht riskieren wollte, dass diese Einschätzung durch nachweisliche Tatsachen falsifiziert würde. Dafür spricht erstens auch ganz klar, dass die Gutachterin diese Einschätzung der Kindergärtnerin letztlich zu einer unumstößlichen Tatsache macht, was selbstverständlich unzulässig ist, dafür spricht zweitens unzweifelhaft, dass Dr. Thole-Bachg die Behauptung mangelnder Förderung To02s durch die Mutter auch dann noch aufrecht hielt, nämlich in der Verhandlung am OLG-Hamm im Juli 2015, als sie längst durch Brief des Dr. Adam auf die wahren Tatsachen hingewiesen war (Anlage II/01 S.1 und S. 4), so dass sie die Behauptung, die Kindesmutter habe sich Defizite in der Förderung To02s anrechnen zu lassen, wider besseres Wissen vor dem OLG-Hamm erhob (Protokoll: „bleibe bei meinen Ausführungen im schriftlichen Gutachten.“).

7. Falschaussage bzgl. angeblich mangelnder Förderung sozialer Kompetenzen To02s

Dass die Kindergärtnerin meint, To02s soziale Kompetenzen seien unterdurchschnittlich, Gutachten S. 96:

Des weiteren bestehen bei Usa Einschränkungen im Hinblick auf dieEntwicklung sozialer Kompetenzen: To02 verfügt nicht über altersent- sprechende soziale Kompetenzen und neigt im Kindergarten dazu,sich wie ein erheblich jüngeres Kind zu verhalten. Diese Tendenzen sind zu sehen vor dem Hintergrund eines Beziehungsangebotes derKindesmutter, das nach gutachterlichem Augenschein und damit übereinstimmender Mitteilung aus dem Kindergarten eher einem er- heblich jüngeren Kind entspricht und mehr auf Behütung fokussiert alsauf Ermutigung und Entwicklung von Kompetenzen.“

Auch mit diesem Vorwurf war die Mutter nicht konfrontiert worden.Abgesehen davon, dass To02 aufgrund des Silver-Russel-Syndroms in allem eine verzögerte Entwicklung zeigt, was eine Kindergärtnerin als Wirkungsfaktor in der Regel gar nicht einschätzen kann, hatte die Gutachterin selbst Hinweise darauf, dass To02s Kontakte mit anderen Kindern so schlecht nicht sein konnten, Gutachten S. 58:

„Mama, Collin piel“ (Verhaltensbeobachtung/VB). Mit dem Hinweis der Mutter, dass sie erst später mit Collin (Anmerkung: Gleichaltriger Neffe) spielen könne, gibt To02 sich unmittelbar zufrieden.“

Das heißt, der Gutachterin hätte klar sein können, dass To02 praktisch täglich mit ihrem gleichaltrigen Neffen, Sohn der ältesten Schwester To02s, spielte, sie hätte nur nachfragen müssen, was sie aber nicht tat, obwohl es, S. 35 unter Bezug auf die Kindesmutter auch heißt:.

Sie betreue als Großmutter ihren Enkel Collin.“

Da versteht es sich im Grunde schon von selbst, dass To02 dabei anwesend ist!

. Ebenfalls im Gutachten nachlesbar, S. 63:

Einmal fragt sie (Anmerkung: To02) auch nach Tocht1. und nach „Kinnetun?“ (IAB). Die Mutter erklärt „Ja, am Donnerstag, wenn du wieder gesund bist, gehen wir zum Kindertumen“ (lAS).“

To02 spielte also nicht nur praktisch täglich mit ihrem gleichaltrigen Neffen, sondern ging auch noch täglich in den Kindergarten und wöchentlich zum Kinderturnen. Diese Dinge waren der Gutachterin bekannt geworden, und bereits vor diesem Hintergrund war der Vorwurf mangelnder Förderung sozialer Kompetenzen absurd! Nicht bekannt geworden war, dass es weitere Aktivitäten gab, wie beispielsweise Musiktherapie, was die Gutachterin aber erfahren hätte, wenn sie es denn gewollt hätte! Doch entsprechende Fragen stellte sie vorsorglich nicht, um ihr konstruiertes Belastungsmaterial gegen die Kindesmutter nicht zu gefährden:

Auch hier wird deutlich, dass der Gutachterin jede noch so fadenscheinige und konstruierte Belastung der Kindesmutter recht war, um dann letztlich sagen zu können: „Die Kinder sind beim Vater besser aufgehoben!“

8. Die Falschaussage betreffend mangelnder Förderung Tocht1s durch Nichtgewährung empfohlener Nachhilfe

Hier gibt es zwei Quellen, auf die die Gutachterin sich bezieht, zum einen den Kindesvater, Gutachten S. 7 f.:

Tocht1 erbringe in der Schule schlechte Leistungen in Mathematikund benötige Nachhilfe. Inzwischen sei eine Nachhilfekraft auch gefunden worden; jedoch habe die Kindesmutter eine Nachhilfe abgelehnt.“

und zum andern die Lehrerin, Gutachten S. 66:

„Der Versuch, Tocht1 vor allem in Mathematik mit Nachhilfe zu unterstützen, sei von ihr, der Klassenlehrerin, als sinnvoll und zweckmäßig eingeschätzt worden; hierüber habe sie mit den Eltern gesprochen und habe auch eine Lehrkraft vorgeschlagen. Herr Baaske habe sich dafür eingesetzt, diesen Versuch zu unternehmen, Im Weiteren sei es aber nicht zur Unterstützung Tocht1s durch Nachhilfe gekommen.“

Hier gibt es zwei Quellen, Kindesvater und Lehrerin, wobei die Lehrerin sich allerdings nicht allgemein auf Nachhilfe, sondern auf Nachhilfe von einer ihrerseits vorgeschlagenen Lehrkraft bezieht. Eine Konfrontation der Mutter mit den betreffend Nachhilfe gemachten Vorwürfen fand nicht statt.

Nachweisliche Tatsachen sind: Tocht1 hatte vom 27.06.2011 bis zum 15.07.2013 sowie vom 22.10.2013 bis zum 03.02.2014 Nachhilfe sowohl in Deutsch als auch in Mathe erhalten (Anlage II/02, S. 01) und sollte nach dem Willen der Kindesmutter auch wieder Nachhilfe erhalten, wobei der Kindesvater aber nicht mitzog (Anlage II/02, S. 02).

Der Kindesmutter vor diesem Hintergrund den Vorwurf zu machen, sie verweigere der Tocht1 nötige Nachhilfe, ist offensichtlich absurd – und konnte nur geschehen, weil die Kindesmutter auch zu diesem Vorwurf nicht angehört wurde! Wiederum entsteht der starke Verdacht, dass die Gutachterin genau deshalb darauf verzichtete, die Kindesmutter mit dem entsprechenden Vorwurf zu konfrontieren, weil sie eine Entkräftung des Vorwurfs durch die Kindesmutter vermeiden wollte, mithin die Kindesmutter um jeden Preis, auch um den der Unrichtigkeit, belasten wollte.

9.  Vorwurf mangelnder Pflege To02s

Eine Kindergärtnerin behauptet, To02 sei mehrfach ungepflegt erschienen,

Gutachten S. 69:

Im Wesentlichen sei To02 im Kindergarten mit allem Erforderlichenausgestattet. Ihr Pflegezustand jedoch sei nicht immer ausreichend, hierauf habe man Frau Baaske bereits eini’L’hingewiesen. Soseien bei dem Kind fleckige Kleidung und ungewaschene Haare aufge- fallen. To02 habe auch ungewaschen gerochen. Ihre Fingernägel seienwiederholt schmutzig gewesen, gleichfalls die Unterwäsche. Zunächst habe sich der Pflegezustand in den zurückliegenden Wochen tenden ziell verbessert. Vor einigen Tagen jedoch sei der hygienische Zustand von To02 wieder deutlich inakzeptabel und am 10.12.2013 besonders auffällig gewesen.“

Hierzu ist die Kindesmutter grundsätzlich gehört worden, Gutachten S. 45 f.:

Die Gutachterin spricht die Kindesmutter sodann an auf Angaben desKindergartens zu einem zeitweise unzureichenden Pflegezustand von To02. Die Kindesmutter ruft daraufhin: „Bin ich hier im falschen Filmoder was?“ (Exploration). Die Gutachterin bittet die Kindesmutter darum, auf die dortigen Angaben inhaltlich einzugehen. Daraufhin erklärt Frau Baaske, sie sei von den Erzieherinnen im Kindergarten „ein Mal angesprochen worden. Da hatte ich morgens kein Licht. Glühbirnen kaputt und Strom abgestellt. Ich bin hier echt im falschen Film, ist echt nicht mehr normal hier“ (Exploration).

Anschließend wendet sie sich an ihren inzwischen hinzugekommenen Vater. Gemeinsam kommen beide zu dem Entschluss, nunmehr sofort zum Kindergarten zu Kindergarten zu fahren, um die Erzieherinnen auf die von dort mitgeteilte Kritik an ihrem mütterlichen Handeln anzusprechen. Schließlich jedoch lassen sich die Kindesmutter und ihr Vater dazu bewegen, zunächst noch das Gespräch mit der Gutachterin zu beenden.“

Die vom Kindergarten erhobenen Vorwürfe werden von der Kindesmutter also entrüstet zurückgewiesen. Es wäre daher durchaus sinnvoll gewesen, sie im

Rahmen einer Gegenüberstellung abzuklären, was die Gutachterin aber erkennbarnicht in ihrer Gegenwart wollte. Zwar mag es nicht gerade der Regelfall sein, dass Kindergärtnerinnen gegenüber Gutachterinnen lügen, ein Ding der absoluten Unmöglichkeit ist es aber keinesfalls,

so dass vor dem Hintergrund, dass die Kindesmutter, selbst anhand der verschriftlichen Form erkennbar, spontan fassungslos und aufgebracht reagiert hatte und sofortige Abklärung wollte, nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden durfte, dass die Worte der Kindergärtnerin die Realität widerspiegelten:

        • Bärbel Schülbe, die Kindergärtnerin, war längere Zeit mit einem Mann namens Frank Lindemann verpartnert gewesen. Nach Beendigung

          dieser Partnerschaft war die Kindesmutter mehrfach mit Frank Lindemann ausgegangen. So etwas kann lebenslange Rachsucht begründen.

        • Das Klima zwischen Schülbe und Kindesmutter war permanent schlecht,

          u.a. warf die Kindesmutter der Schülbe vor, To02 in einer bestimmten Situation nicht beaufsichtigt und damit To02s Leben riskiert zu haben.

        • Während Vaterxx Baaske sich zuvor nicht um To02 gekümmert hatte,

          spiegelte er allen im Rahmen der Exploration wichtigen Stellen rechtzeitig

          den sich eifrig kümmernden Vater vor und war auch mehrfach im Kindergarten (vgl. Gutachten S. 70). Er hatte daher Möglichkeiten zur unauffälligen Manipulation, hätte To02 z.B. Nutella an den Hals schmieren und dann die Kindergärtnerin „informieren“ können.

Tatsache ist, dass entsprechende Vorwürfe von keiner anderen Seite (Arzt, Schule) zu vernehmen waren, gegenteilig stets tadelloses Auftreten der Kinder bekundet

wurde. Im beschriebenen Kontext davon auszugehen, dass die von Schülbe erhobenen Vorwürfe, die ja bereits ein verwahrlostes Kind beschreiben (Haare ungewaschen, Fingernägel schmutzig, Kleidung befleckt, Unterwäsche schmutzig, übel riechend) zutrafen, war definitiv nicht zulässig. Hier hätte die Gutachterin eine Gegenüberstellung herbeiführen müssen, um abzuklären, was Lug und was Wahrheit war. Doch auch hier fehlte es eindeutig am Interesse, offensichtlich war es

auch hier ein Punktgewinn aus Sicht der Gutachterin, etwas Vorwerfbares gegen die Kindesmutter in die Hand zu bekommen, was sie dann nicht durch sachliche Klärung gefährden wollte.

10. Erfundene Falschbehauptung über die Haltung der Kindesmutter zu den Bedürfnissen ihrer Kinder

Mangels jeglichen Tatsachenhinweises kann die Gutachterin die folgende Bewertung nur aus der Luft gegriffen haben, Gutachten, S.91:

„Defizite in Bezug auf das Bedürfnis nach im Kern sicheren Beziehungen durch einen Mangel an Empathie und feinfühliger Fürsorge auf Seiten der Kindesmutter;“

Tatsächlich wird hier aus der Luft gegriffen behauptet, absolut nichts lässt sich dem Gujtachten entnehmen, was diese Behauptungen stützen könnte. Im Gegenteil, denn es heißt auf S. 95 als Aussage der Gutachterin (!):

To02 hat sich trotz ihrer genetischen Beeinträchtigungen und trotz wiederkehrender Belastungen durch Infekte und Krankenhausaufetithalte zu einem lebensfrohen Kind entwickelt.“

Und das trotz einer Mutter, der die Kinder und deren Bedürfnisse nicht wichtig genug sind? Oder passt die trotz diverser Beeinträchtigungen lebensfrohe To02 nicht besser zu einer feinfühligen und um die Bedürfnisse ihrer Kinder besorgten Mutter, die das Kleinkind To02 selbst während der häufigen Klinikaufenthalte begleitete, mit To02 das Krankenzimmer und Krankenbett teilte? Das ist nämlich die Wahrheit, die die Gutachterin auch erfahren hätte – wenn es sie interessiert hätte, die wahren Tatsachen zu erkunden!!! dann wäre sie nämlich zum selben Ergebnis gekommen wie die Gutachterin Dipl.-Psych. Anne Marie Müller-Stoy im Verfahren 11 F51/14 anlässlich einer Interaktionsbeobachtung von To02 und der Kindesmutter, Gutachten der Müller-Stoy, S. 37:

Frau Baaske ging sehr liebevoll, geduldig und einfühlsam auf ihre Tochter ein, sie nahm eine kindorientierte Haltung ein und konnte die jeweiligen Gefühlslagen von To02 gut einschätzen .und darauf eingehen. Die Mutter agierte mit To02 ausschließlich auf einer spielerisch kindlichen Ebene und stellte sich sehr auf To02s Bedürfnisse und Wünsche ein. Es war ein vertrauter und aufeinander bezogener Kontakt zwischen der Mutter und

ihrem Kind festzustellen. Die Mutter ließ To02 ausreichend Freiraum für selbststärndiges Agieren, gab ihr Anregungen für Spielmöglichkeiten und ging angemessen auf die Bedürfnisse von To02 nach Zuwendung oder Unterstützung ein.“

Doch Thole-Bachg wollte eindeutig keine Abklärung der relevanten Tatsachen, was auch hier wieder bestätigt wird: Sie zielte erkennbar darauf, ein Aliud zu konstruieren, das ihr die Empfehlung erlaubte, das ABR dem Vater zuzusprechen.

11. Weitere erfundene Falschbehauptungen über angebliche Defizite auf Seiten der Kindesmutter

Ab S. 90 bis S. 92 des Gutachtens der Dr. Thole-Bachg findet sich unter dem Punkt:

C) Betreffend Tocht1 ********* und To02 Marie“

eine Aufzählung angeblicher Defizite der Erziehungssituation der Kinder in Obhut der Kindesmutter, u.a. auch das oben unter 10. behandelte. Diese Aufzählung imponiert erstens dadurch, dass sie praktisch kein einziges mögliches Defizit auslässt, mithin eine rundum defizitäre Erziehungssituation beschreibt und daher wirkt, als seien die einzelnen Punkte aus einem Lehrbuch übernommen. Zweitens imponiert diese Aufzählung dadurch, dass der Eindruck, es könne sich um eine Übertragung aus einem Lehrbuch handeln, dadurch starke Unterstützung erfährt, dass Belege für diese Defizite entweder völlig fehlen oder zumindest einer Überprüfung nicht standhalten:

Gutachten, S. 90:

Defizite in Bezug das Bedürfnis nach körperlicher Zufriedenheit durch Nahrung, Pflege und Versorgung:

Betreffend To02 durch zeitweise unzureichende Pflege und Körperhygiene“

Hier bezieht Dr. Thole-Bachg sich auf Vorwürfe seitens einer Kindergärtnerin, die im Gegensatz zu Bekundungen von allen anderen Seiten stehen und die, als die Kindesmutter damit konfrontiert wurde, jene fassungslos machten, von jener sofort entrüstet zurückgewiesen wurden und dazu führten, dass die Kindesmutter sofortige Gegenüberstellung mit der Kindergärtnerin forderte, was von der Gutachterin aber anbgewiesen wurde, s.o. Punkt 7..

Gutachten, S. 90:

„- Defizite in Bezug auf das Bedürfnis nach Sicherheit:

Durch starke und für die Kinder nicht beeinflussbare Ereignisse mit negativen Folgen: Zerbrechen der Familie, Verlust des kontinuierlichen Kontaktes zum Vater;“

Ein kontinuierlicher Kontakt zum Vater hatte erstens nicht bestanden, da der Vater mit der Gründung seines Unternehmens so sehr beschäftigt gewesen war, dass er das Haus morgens verließ und abends meist erst zurückkehrte, wenn die Kinder im Bett waren. Das hätte die Gutachterin herausfinden können, wenn sie gewollt hätte. Das Zerbrechen der Familie kann der Mutter nicht angelastet werden, denn es war der Vater gewesen, der „fremd“ gegangen war.

Gutachten, S. 91:

„Defizite in Bezug auf das Bedürfnis nach emotionaler Zuwendung in stabilen sozialen Beziehungen:

„Durch das Erleben von Gleichgültigkeit und Desinteresse der Kindesmutter, bedingt durch ihre Zentrierung auf eigene Bedarfslagen; durch Instrumentalisierung für Erwachseneninteressen (hier Instrumentalisierung der Kinder, insbesondere Tocht1s, durch die Kindesmutter in den Auseinandersetzungen mit dem Kindesvater); durch Belastung mit Konflikten anderer (hier Konflikte der Kindesmutter mit dem Kindesvater sowie weitere Konflikte im familiären Nahbereich vor dem Hintergrund der Trennungssituation);“

Auch hier erhebt die Gutachterin Vorwürfe gegen die Kindesmutter, die bereits den Tatbestand der üblen Nachrede, wenn nicht gar den der Verleumdung erfüllen, denn in keiner einzigen Hinsicht findet sich im Gutachten ein stichhaltiger Beleg dafür, dass die Mutter eine gleichgültige und desinteressierte Haltung gegenüber ihren Kindern einnimmt, im Gegenteil sprechen die Angaben des Kinderarztes und der Schule, sieht man von dem Missverständnis der Schule betreffend angeblich fehlender Bereitschaft der Mutter zur Gewährung von Nachhilfe ab (s. oben, Punkt 8.), ebenso wie die trotz aller Handicaps „lebensfrohe To02“ gerade dafür, dass die Mutter sehr bemüht ist, wirklich alles zu tun, was dem Wohle ihrer Kinder dient.

Ebenso bleibt es unerfindlich, warum die Gutachterin meint, die Konflikte zwischen den Kindeseltern einseitig der Kindesmutter anlasten zu können; besonders unverständlich wird dies vor dem Hintergrund, dass der Kindesvater in der Exploration kein gutes Haar an der Kindesmutter gelassen hatte, womit er seinerseits klar bekundete, dass es ihm an Bindungstoleranz fehlt und Konflikte mit i hm aus Sicht der Kindesmutter unvermeidbar sein mussten.

Gutachten, S. 91:

„Defizite in Bezug auf das Bedürfnis nach im Kern sicheren Beziehungen: Durch einen Mangel an Empathie und feinfühliger Fürsorge auf  Seiten der Kindesmutter;“

Durch nichts belegt, einfach behauptet – und im Widerspruch zu explorierten Tatsachen (Aussagen des Arztes, Aussagen der Schule, „lebensfrohe To02“) stehend. Warum tat Dr. Thole-Bachg das, wenn nicht deshalb, um die Kindesmutter unabhängig der Tatsachen in ein möglichst schlechtes Licht zu stellen? Auch hier wird die Absichtlich zur Erstellung eines Falschgutachtens überdeutlich.

Gutachten, S. 91:

„Defizite in Bezug auf das Bedürfnis nach Zugehörigkeit: Durch Loyalitätskonflikte, die insbesondere auf Tocht1 lasten;“

Wie kommt die Gutachterin dazu, Loyalitätskonflikte zu behaupten, die sie der Kindesmutter anlastet?

Gutachten, S. 91 f.:

„Defizite in Bezug auf das Bedürfnis nach Orientierung;

Durch mangelnde Gelegenheit zum Erlernen einer angemessenen Konfliktaustragung angesichts des Konfliktverhaltens der Kindesmutter; durch mangelnde Identifikations- und Vorbildwirkung der Kindesmutter, durch zeitweise ungeordnete Lebensbedingungen der Kindesmutter;“

Wennn die Gutachterin der Kindesmutter unangemessenesEs ist dem Gutachten nicht entnehmbar, auf welche Anknüpfungstatsachen die Gutachterin sich stützen will, indem sie der Kindesmutter ein unangemessenes Konfliktverhalten attestiert.

Ebensowenig wird klar, warum die Gutachterin offenbar stillschweigend davon ausgeht, dass das Konfliktverhalten des Kindesvaters nicht zu beanstanden sei. Von Bewertungen, die die Gutachterin nachvollziehbar anhand ihrerseits erhobener Tatsachen vornimmt (vgl. u.a. (vgl. u.a. BGH 1 StR 618/98 vom 30.07.1999, RNr. 47), kann nicht im Geringsten die Rede sein. Stattdessen zieht die Gutachterin die Kindesmutter offensichtlich völlig ungehemmt mit aus der Luft gegriffenen Behauptungen durch den Dreck, während sie zugleich – ebenfalls fern jeder Nachvollziehbarkeit – den Eindruck erzeugt, der Kindesvater sei frei von jedem Tadel. Warum diese an Willkür nicht mehr zu übertreffende Vorgehensweise, wenn nicht deshalb, um ein Aliud zugunsten des Kindesvaters zu konstruieren?

Gutachten, S. 92:

„Defizite in Bezug auf das Bedürfnis nach Selbstverwirklichung:

Betreffend Tocht1, deren Individuation angesichts des Verhaltens der Kindesmutter und der familiären Gesamtlage durch eine besondere Selbstkontrolle und Einengung beeinträchtigt wird;“

Wiederum: Keine Anknüpfungstatsachen genannt, entsprechend fehlt auch die Herleitung, das beanstandete Verhalten der Kindesmutter wird nicht einmal konkretisiert – das ist üble Nachrede / Verleumdung nach Art von Treppenhaustratsch („Das Verhalten der Kindesmutter …. Sie wissen schon…“) und kann nicht anders denn als Beweis dafür gewertet werden, dass die Gutachterin die Kindesmutter unabhängig von Tatsachen durch den Dreck ziehen wollte, um eine unsachgemäße Gesamtbeurteilung abgeben zu können.

Gutachten, S. 91:

„Defizite in Bezug auf das Bedürfnis nach Wissen und Bildung: Betreffend To02: durch von der Kindesmutter zu vertretende Versäumnisse in Bezug auf ihre Förderung; betreffend Tocht1 im schulischen Bereich durch Untätigkeit der Kindesmutter mit Ausbleiben erforderlicher zusätzlicher Unterstützung sowie Ausbleiben adäquater und für das Kind orientierungsgebender Klärungsprozesse;

Hierzu ist oben bereits Stellung genommen worden, vgl. Punkt 6. und 8., in einem Falle waren falsche Mutmaßungen einer Kindergärtnerin zur Tatsache gemacht worden, anstatt den Kinderarzt oder die Kindesmutter zu befragen, wobei Dr. Thole-Bachg am Irrtum festhielt, nachdem sie explizit vom Kinderarzt belehrt worden war, im zweiten Fall war es ein Missverständnis auf Seite der Lehrerin, das von Dr. Thole-Bachg zur Wahrheit erklärt worden war, ohne dass der Kindesmutter Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war.

Zahllose Lügen zu Lasten der Kindesmutter, Verzicht auf Klärung, wo Mutmaßungen gegen die Kindesmutter sprachen, um die Mutmaßungen dann zu scheinbaren Tatsachen zu machen, nichts, wirklich nichts ist nach den Regeln seriöser Gutachtenerstellung gemacht worden, nach denen Tatsachen sauber ermittelt und benannt werden, dann auf Basis dieser Tatsachen Wertungen und Empfehlungen nachvollziehbar hergeleitet werden.

Dabei wurde selbst vor der Begehung solcher Fehler nicht zurückgeschreckt, hinsichtlich derer eine langjährig erfahrene promovierte Diplom-Psychologin die vorsätzliche Begehung beim besten Willen nicht mehr bestreiten kann, und für alle der zahlreichen Fehler git, dass sie sich ausschließlich zu Lasten der Kindesmutter und zum Vorteil des Kindesvaters auswirken. Damit ist ein tragfähiger Zweifel daran, dass Dr. Thole-Bachg absichtlich ein Falschgutachten zum Nachteil der Gabi Baaske erstellt hat und darauf bauend mehrfach vor einem Gericht ausgesagt hat, nicht mehr gegeben. Ebenfalls ist klar, dass Dr. Thole-Bachg es gewollt und gewusst haben muss, dass die Kinder To02 und Tocht1 aufgrund ihres Gutachtens dem Vater zugesprochen würden, was nach gerichtlichem Auftrag sowie dem Inhalt der entsprechenden Gerichtsbeschlüsse, des Amtsgerichts wie des OLGs, nicht im Mindesten fraglich sein kann, da auch für beide Gerichte den Beschlüssen nach das Gutachten der Dr. Thole-Bachg das ausschlaggebende Entscheidungskriterium war, womit auch die Kindesentziehung in indirekter Täterschaft eindeutig erfüllt ist.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die dargelegten Fehler in der Erstellung des Gutachtens nur ein Auszug sind – und zahllose weitere Fehler aufgezeigt werden können, die jeweils den Wünschen des Kindesvaters zugute kommen und der Rechtsposition der Kindesmutter zum Nachteil gereichen. Was den Komplex „Förderung der Kinder“ angeht, kann die Kindesmutter mit umfangreichen Belegen darlegen, dass sie ihre Kinder vorbildlich förderte, gern hätte sie das der Thole-Bachg gezeigt, wie man sich sicherlich auch denken kann. Gern ist die Kindesmutter auch bereit, der StA auch diese Dinge zur Verfügung zu stellen, wenn die StA dies wünschen sollte.

Gez.

Gabi Baaske                                    Walter Mühlmeier

Anlagen:

Anlage II-01: Komplex Dr. Adam, 4 Seiten

Anlage II-02: Komplex Nachhilfe, 2 Seiten

 

Warnung vor Scharlatanin Dipl.-Päd. Renate Didzoleit / z.K. dr. melanie thole-bachg, dipl.-psych. anne marie müller-stoy, katharina helling, allgemeiner sozialer dienst minden-lübbecke, jugendamt, fatih gök, renate lommel, deutscher kinderschutzbund minden-bad oeynhausen e.v, rechtsanwalt jörg kleinwegener, detmold

Sehr geehrte Frauen, sehr geehrte Männer!

Lassen Sie mich bitte einige grundlegende, sehr wichtige Worte sagen, bevor ich konkret auf die Scharlatanin Renate Didzoleit, die als „Psychotherapeutin“ für Kinder und Jugendliche agiert, eingehe:

Tatsächlich war und ist es seit Beginn  der Zivilisationen Ziel aller Herrscher und politischer Systeme, nicht den glücklichen, selbstbewussten, sozial bindungsstarken Menschen zu erziehen, sondern den desorientierten Untertanen, der sich gegenüber sogenannten Autoritäten stets ohnmächtig fühlt, sich aufgrund stark eingeschränkter Bindungsfähigkeit  (Scheidungsraten, Singlegesellschaft…) stets allein fühlt bzw. fühlen muss, sobald er es mit größeren Problemen, z.B. staatlichem Stalking oder staatlicher Verfolgung, zu tun hat.

Damit dieses tatsächlich satanische Erziehungsprinzip umgesetzt werden kann, muss der Mensch in wesentlichen Punkten über sein eigentliches Wesen irren, denn sonst würde er durchschauen, was man mit ihm macht.

Um ihn über sich selbst in die Irre führen und im Irrtum halten zu können, muss jede Form der wahren Aufklärung über das Wesen des Menschen unterbleiben, dürfen wahre wissenschaftliche Erkenntnisse über das Wesen des Menschen nicht veröffentlicht werden.

Tatsächlich nur auf solcher Basis wurde es möglich, dass einzelne Menschen oder zahlenmäßig kleine gesellschaftliche Gruppen über große Reiche und Millionen von Menschen herrschen konnten und können. Dass es heute nicht anders ist, kann man an der Armuts-Reichtums-Schere ablesen, dass einem Prozent der Menschheit mehr gehört als allen anderen Menschen zusammen.

Es versteht sich damit von selbst, dass dem satanischen Prinzip echte Verhaltenswissenschaften, die das Wesen und die Triebfunktionalität des Menschen wirklich erklärten, wahre Dornen im Auge wären.

Entsprechend gibt es keine institutionalisierten Verhaltenswissenschaften im Sinne echter Wissenschaften,  sondern nur dogmatische Lehren, die sich fälschlich Verhaltenswissenschaften nennen: Pädagogik, Soziologie, Psychologie, Psychiatrie. Damit wirklich jeder weiß, wovon hier die Rede ist, einige andere dogmatische Lehren zum Vergleich:

  • Die Kirchenlehren (Erde in sechs Tagen/Mann als Ebenbild Gottes, Eva aus seiner Rippe/ Jungfrauengeburt, Spaziergang über das Wasser, Auferweckung von Toten, Wiederauferstehung des Fleisches)
  • die geistigen (?) Grundlagen der Hexenverfolgung („incubi und succubi“, „Der Hexenhammer“)
  • die Rassenlehre / Rassenhygiene der Nazis (Arier und Juden als Herrenmenschen, weshalb der jüdische Konkurrent  aus Nazi-Sicht auszumerzen war, Ostvölker als Untermenschen/ Sklaven)
  • der Marxismus-Leninismus
  • die Esoterik im weitesten Sinne

Wer sich ansieht, was im Falle der hessischen Steuerfahnder geschehen ist (Googeln: HESSISCHE STEUERFAHNDER), dem wird klar, dass die sogenannten Verhaltenswissenschaften um nichts besser sind als „Der Hexenhammer“, dass es nur Lügenkonstrukte sind, die der willkürlichen Herrschaft über das Volk dienen.

Die Wahrheit ist, dass bei echten Naturvölkern (heutzutage vermutlich ausgerottet) jeder Fünfjährige wusste, wie der Mensch funktioniert, jede Frau wusste, wie sie den von ihr gewollten Mann erstens bekommen und zweitens durch Liebe absolut fest an sich binden konnte, aber auch, wie man Kinder ideal ohne Schläge und Angstmache erzieht, während die Pädagogik zeitweise das Abgebildete zum „State oft Art“, zum Stand der fachlichen Erkenntnis erhob:

Das ist kein Scherz: Das wurde so gelehrt und auch so praktiziert, so züchtete man den Untertanen,  der sich in die Buchse schiss, wenn eine „Autorität“ ihm auch nur streng in die Augen sah.

Und heute? Wie ist es denn wohl zu bewerten, wenn Kleinstkinder den Müttern weggerissen, in Ganztags-Kitas untergebracht werden? „Pädagogen“ ausgeliefert werden, für die sie einfach irgendwelche Kinder sind, anstatt sich der Behütung durch die liebende Mutter sicher zu sein? Wie kommt es denn bei einem Untereinjährigem an, wenn er plötzlich völlig unerwartet von der Mutter in fremde Hände gegeben wird, nicht einmal weiß, ob die Mutter wiederkommen wird? Und wie sicher ist er dort vor ungezogenen Kindern, die sadistische Freuden empfinden können?  Das alles wird von den Pädagogen gewollt und als Fortschritt und dem Kindeswohl dienlich erklärt, dabei zerstört es Kinderseelen, macht sie zu depressiven, aber devoten Menschen, so, wie die Herrscher sie wollen!

Also: Renate Didzoleit ist schon deshalb eine Scharlatanin, weil sie Scharlatanerie studiert hat, eigentlich musste ihr Titel heißen: „Diplom-Scharlatanin“.

Doch es kommt noch etwas hinzu:

Ich arbeite derzeit an einem Fall, in dem mit dem Kindeswohl seit der Tennung der Eltern offenkundig Schlitten gefahren wird. In diesem Fall gibt es unzweifelhafte starke Hinweise darauf, dass enorme Bemühungen im Gange sind, die Beziehung beider Kinder zur Mutter zu zerstören. Dabei hatte die Mutter zu beiden Kindern sehr liebevolle Beziehungen, wahre Versäumnisse oder gar Übeltaten zu Lasten der Kinder hatte es nie gegeben.

Der Vater, ein neureicher, aufstrebender Unternehmer in Lübbecke, kann sich nach Außen allerdings besser verkaufen als die Mutter, die es niemals im Leben für möglich gehalten hätte, dass man die Kinder aus ihrer Obhut entfernen, nach einer Trennung dem Vater zusprechen könne.

Nachweisliche Lügen malte der Vater an die Wand, um die durch die Entwicklung zunehmend traumatisierte und verunsicherte Mutter als Gefahr für die Kinder an die Wand zu malen, wogegen die durch das Trauma angeschlagene Mutter sich nicht konsequent zu wehren vermochte.

In diesem Spiel spielt die Dipl-Päd. Renate Didzoleit eine unrühmliche Rolle: Nach Angaben der Mutter „behandelte“ Didzoleit das ältere der beiden Kinder auf ausschließlichen Auftrag des Vaters hin, obwohl die Mutter ebenfalls sorgeberechtigt ist und dementsprechend ihre Einwilligung hätte geben müssen.

Was in der Behandlung genau geschieht, welche Erkenntnisse womöglich gewonnen worden seien, erfährt die Mutter nicht – da verschanzt sich Renate Didzoleit hinter der Schweigepflicht gegenüber dem Vater, der es nicht wolle, dass die sorgeberechtigte Mutter informiert werde!

Dabei – das ist aus den bisherigen Verhaltensweisen des Vaters lt. Akten klar zu folgern – kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Vater der Kinder es an die höchste Glocke hängen würde, wenn Erkenntnisse gegen die Mutter sprechen würden.

Es ist zudem unverständlich, dass Didzoleit keinerlei Versuche machte, die Mutter in die Therapie einzubeziehen. Daraus kann man nur schließen, dass Didzoleit auf eine mutterlose Perspektive für das Kind setzt – während es unter Fachleuten längst völlig unstrittig ist, dass ein Kind, wenn eben möglich, die Beziehung zu beiden Elternteilen braucht, um sich gesund entwickeln zu können.

Dass der Vater der Kinder, der während der Ehe aus dem Ehebett verwiesen wurde, offensichtlich aus Gründen des Hasses die Beziehung der Kinder zur Mutter zu zerstören gedenkt, ist schlimm und stellt die vom Gericht offenbar unter der Annahme ‚/ Vorspiegelung falscher Voraussetzungen getroffene Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht mehr als nur in Frage.
Dass aber eine Therapeutin sich hergibt, um diesen Vater bei seinem Werk zu unterstützen, könnte womöglich kriminell sein. Jedenfalls liegt hier eine grobe Pflichtverletzung vor, da die Behandlung ohne die Zustimmung einer der beiden Sorgerechtigten erfolgt, und es liegt auch eine grobe Missachtung des Kindeswohls vor, da die Mutter außen vor bleibt.

Bei alldem bleibt zudem der fade Geschmack, dass man sich zumindest in Lübbecke wirklich alles für Geld kaufen kann, auch dann, wenn dabei Kinderseelen zerstört werden.

Herzlichst!

Dipl.-Kfm. Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS, Messias der höchsten Gottheit, der Göttin der Schöpfung, und das hier ist ihre Botschaft an die Menschheit:

„Die Menschheit richte sich danach, was die gerechten und vernünftigen unter den Frauen am Ende des freien und für alle offenen Streites der Argumente wollen – im Kleinen, im Großen, in Allem!“

(Das ist zugleich die Formel  für die optimale Leistung der menschlichen Kollektivintelligenz)