Die Verbrechen der deutschen Jugendämter und Familiengerichte im US-TV /z.K. OLG Hamm, Amtsgericht Lübbecke, Richter Thomas Beimann, Amtsgericht Detmold,Richter Daniel Terp, Jugendamt Lübbecke, Jugendamt Detmold, Viola Vogel, Karin Assenmacher, Andreas Schädler, Dr. Ralf Niermann, SPD Lübbecke

Gabi Baaske spricht deutlich aus, was deutlich gesagt werden muss:

Lügenrichter Paul Wesseler, OLG Hamm, muss aus dem Amt entfernt werden!

Wir werden nicht ruhen, bis auch der letzte Mensch im Ausland verstanden haben wird, welch Ekel erregendes Wesen sich hinter der schönen Fassade der Bundesrepublik Deutschland verbirgt:

Strafanzeige gegen Dr. Dipl.-Psych. Melanie Thole-Bachg, Teil II /z.K. staatsanwältin anja lausten, FDP, leitende oberstaatsanwältin claudia hurek, rechtsanwalt dr. ralf leiner

Herzlich begrüßte Frauen und Männer,

heute berichtet wieder einmal Annika Unikum über das Verbrechen an Gabi Basske und ihren Kindern.

Sie sollten sich ansehen, was da aunter Leitung von Amtsgerichtsdirektor Thomas Beimann geschah, damit sie wissen, was von ihm und seinem gericht zu halten ist.

wie bereits in diversen Artikeln berichtet, kam es in der Stadt Lübbecke zu einem unglaublichen Skandalverfahren.

Ein reicher Unternehmer, der sich Angaben seiner Exgattin und vieler anderer Zeugen (mir liegen mehrere eidesstaattliche Versicherungen in Kopie vor, z.T. kenne ich die Zeugen persönlich) nie um seine Kinder gekümmert hat, der indirekt zugab, kein Vater-Tochtrer Verhältnis zu seiner damals 3-jährigen Tochter zu haben, bekam im Sorgeverfahren beide Kinder zugesprochen, obwohl die Mutter nachweisen konnte, sich in jeder Hinsicht vorbildlich um die Kinder gekümmertbzu haben und obwohl beide Kinder an ihrer Muttrer hingen!

Was dann kam, war offensichtlich eine teuflische Hirnwäsche an den Kindern, die zunächst einmal, das war Vorausstzung für die Hirnwäsche, drei Monate von ihrer Mutter und dem Rest der mütterlichen Familie völlig abgeschnitten wurden. Doch dazu noch später im Detail.

Das Verfahren, das der Bielefelder Rechtsanwalt Dr. Ralf Leiner für den reichen Unternehmer führte, der aufgrund seines Prozesserfolgs mindestens 500.000 Euro an Unterhaltszahlungen sparen kann, während er die Kinder der staatlichen und privaten Fremdbetreuung überlässt, war ein Verfahren, das Abscheu erregen kann.  Es war ein Psychokrieg gegen die Mutter der vKinder, mit übelsten Unterstellungen, die keinerlei sachliche Basis hatten, von Dr. Ralf Leiner abr vehemnt vorgetragen wurden. So schrie er die Mutter im gerichtssaal an, es ginge ihr nur um Geld, um Unterhaltszahlungen.

Erstaunlicherweise hielt Richter Thomas Beimann ihn nicht zurück, wenn Rechtsanwalt Dr. Ralf Leiner Wutausbrüche vortäuschte und die Mutter verleumdete, ihr übel nachredete oder sie beleidigte:

Tatsächlich kann die Mutter durch zahllose schriftliche Belege (von Ärzten, Krabbelgruppen, Musiktherapeutin, von Kliniken (Untersuchungen), von der Schule, von Bekannten, deren Kinder mit den Kindern der Gabi Baaske bei ihr zuhause spielten, von den älteren Geschwistern der Kinder usw. usf.) beweisen, dass sie sich stets unermüdlich um die Kinder gekümmert hatte, während der Kindesvater sich den Zeugenaussagen nach praktisch gar nicht gekümmert hatte, sich als „Workaholic“ ganztätig seiner Arbeit gewidmet hatte!

In diesem Schmutzverfahren, in dem das Wohl der Mutter wie das der Kinder unter die Räder kamen, offensichtlich deshalb, damit ein reicher Unternehmer sehr viel Geld  sparen kann,  weil Fremdbetreuung für Reiche heutzutage Dank der staatlichen Angebote wesentlich billiger ist, als Ehegattenunterhalt plus Kindesunterhalt zu zahlen.

Bemerkenswert: Während im ersten Sorgeverfahren beide Kinder der Mutter zugesprochen waren, drehte es sich plötzlichb auf ganzer Front:

Reante Lommel vom KInderschutzbund Minden-Bad-Oeynhausen, Verfahrenspflegerin Alke Wiemer, Jugendamtsmitarbeiter Fatih Gök, Katharina Helling führten PSychokrieg gegen die Mutter, wo sie es konnten. Doch darüber später im Detail.Jedenfalls war es schon erstaunlich, dass es dann noch z7u zwei nachweislich absichtlich zu Gunsten des Vaters erstellten Falschgutachten kam und Richter beimann sich fortan nicht dafür interessierte, dass die Kinder beim Vater andauernd psychische Problleme bis hin zu Selbstmorsehnsüchten hatten – solche Dinge ignorierte er einfach, das warebn für ihn dann Dinge, die in jeder normalen Familie vorkommen.

Kurzum: Es gab eine „Gleichschaltung“, die sich gegen die Tatsachen richtete. den reichen Unternehmer verklärte (absolut kein Fehl und kein Tadel – er muss Jesus sein!), die Mutter bedrängte, ja sitens der Verfahrensbeiständin Alke Wiemer muss man schon von Stalking gegenüber der Kindesmutter reden,  und verteufelte (kein einziges gutes Haar an ihr!)  Wie hat Rechtsanwalt Dr. Leiner das geschafft? Auf sauberem Wege mit Sicherheit nicht. Aber wenn ein Unternehmer > 500.000 Euro sparen kann, dann ist er sicherlich bereits, genügend Geld auf den Tisch zu legen, um Jugendamtsmitarbeitern, Verfahrtenspflegerinnen, Gutachterinnen und Richtern Urlaubsreisen oder Amazon-Gutscheine zu finanzieren o.Ä. Wenn Dr. Leiner eine andere Erklärung haben sollte – dass die Dinge mit unglaublichem Eifer von allen Verfahrensbeteiligten außer der Mutter auf den Kopf gestellt wurden – die Adresse von Dipl.-Kfm. Winfried Sobottka hat er, und natürlich kann er auch hier einen Kommentar schreiben.

Es gibt übrigens schon Buchverlage, die sich interessieren, und die Dinge werden vollumfänglich veröffentlicht werden. Nebenbei: Der Vater der Verfahrensbeiständin Alke Wiemer war Rechtsanwalt gewesen und war wegen Korruption aufgeflogen  – solche Dinge gibt es also nicht nur in Romanen, sondern auch im alltäglichen Leben, und auch in Lübbecke.

Doch nun zum zweiten Teil der Strafanzeige gegen Dr. Thole-Bachg, der erste Teil ist hier nachlesbar:

https://apokalypse20xy.wordpress.com/2020/03/15/strafanzeige-gegen-dr-dipl-psych-thole-bachg-gestellt-absichtlich-erstelltes-falschgutachten/

und hier nun der zweite Teil, anzumerken ist noch, dass die Namen der Kinder ersetzt wurden, „Tocht1“ steht für die ältere Tochter, „To02“ steht für die jüngere Tochter, der Name des herzlosen, aber reichen Unternehmers ist auch ersetzt.

Gabi Baaske

Sonnenwinkel 6

32361 Preußisch-Oldendorf

Walter Mühlmeier

Sonnenwinkel 6

32361 Preußisch-Oldendorf

An die

Staatsanwaltschaft Bielefeld

31.05.2020

Aktenzeichen: 901 361/20

Strafanzeige gegen Dr. Dipl.-Psych. Melanie Thole-Bachg, Am Sunderbach 5, 49205 Hasbergen., Teil II

Wir machen darauf aufmerksam, dass die Verjährungsfrist bald abläuft, und darauf, dass die Strafanzeige bereits im März erstattet wurde, ohne dass die StA bisher etwas unternahm, um die Verjährungsfrist zu unterbrechen. Dabei sind die Vorwürfe evident und tadellos belegt, so dass diesseits die Frage aufkommt, ob eine verjährungsunterbrechung seitens der StA nicht beabsichtigt sein könnte. Wir bitten insofern um schriftliche Stellungnahme.

Wiederholend sei hier zunächst aus dem Protkoll des OLG-Hamm über die Verhandlung am 17.07.2015 vorgetragen, als Anlage bereits übersandt:

Die Sachverständige erstattet ihr Gutachten wie folgt:

Ich hatte seit der Gutachtenerstattung keinen Kontakt mehr zu der Familie. Nachdem, was ich heute gehört habe, bleibe bei meinen Ausführungen im schriftlichen Gutachten Die weitere Entwicklung stutzt gerade mein Ergebnis. Bei Tocht1 wird im Zusammenhang mit der Mutter ein Stress- und Belastungserleben deutlich. Sie reagiert darauf mit Rückzugs – und Verweigerungsverhalten, was nicht ungewöhnlich ist.

Im Übrigen hat Tocht1 eine positive Entwicklung durchlaufen. Im Zeitpunkt der Begutachtung habe bei To02 wegen bestehender Sprachschwierigkeiten ein Förderbedarf bestanden, dem die Kindesmutter nicht Rechnung getragen habe. Die Ursache für den Förderbedarf sei dabei unerheblich.

Sie habe sich im Gutachten bewusst nicht festgelegt, ob die bei der Kindesmutter vorliegende schizoide Persönlichkeitsprägung Krankheitswert habe. Jedenfalls habe sich diese Persönlichkeitsstruktur negativ auf Bindungstoleranz, Förderungskompetenz und Fähigkeit zur Kommunikation und Kooperation mit dem Kindesvater ausgewirkt.

  1. Die Falschausssage betreffend angeblich mangelnde Sprachförderung To02s

Nur an einer einzigen Stelle im Gutachten der Dr. Thole-Bachg findet sich ein Hin- weis darauf, wie sie darauf gekommen sein will, dass der Kindesmutter eine grobe Unterlassungssünde betreffend To02s Sprachförderung vorzuwerfen sei, nämlich auf S. 69, hier geht es um die Befragung einer Kindergärtnerin To02s:

Die Durchführung von Logopädie habe man der Mutter bereits vor mehreren Monaten empfohlen. Im Kindergarten habe auch die Möglichkeit bestanden, To02 bei einer Mitarbeiterin des Gesundheitsamtes Minden vorzustellen, als diese im Kindergarten zugegen gewesen sei, um die Notwendigkeit und Möglichkeit einer sprachtherapeutischen Förderung zu überprüfen. Dieses Angebot habe die Mutter nicht wahrgenommen. Nach Einschätzung seitens des Kindergartens sei eine sprachliche Förderung eindeutig erforderlich.“

Dem steht in Form nachweisbarer Tatsachen gegenüber, dass Dr. Thole-Bachg diese Unterlassung „Nach Einschätzung seitens des Kindergartens“ weder in der Exploration der Kindesmutter, noch in einem Gespräch oder Telefonat mit dem behandelnden Kinderarzt thematisiert hatte, eine „Einschätzung“ des Kindergartens mithin praktisch unüberprüft als feststehende Tatsache übernommen hat, und das sogar, obwohl diese angebliche Tatsache bereits zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung in einem ihr bekannten Widerspruch zu den Angaben des langjährigen Kinderarztes Dr. Adam stand, S. 85 des Gutachtens:

Zugleich jedoch zeigt sich die Kindesmutter in Bezug auf die Gesundheitsfürsorge beider Töchter – und insbesondere von To02 – nach ärztlichem Bekunden besonders engagiert und bemüht.“

Dieser Widerspruch hätte die Gutachterin erst recht veranlassen müssen, die „Einschätzung“ des Kindergartens durch Einbeziehung anderer Quellen, vor allem durch Einbeziehung der Kindesmutter und des behandelnden Kinderarztes, zu hinterfragen. Schließlich ist es ein nicht zu beanstandendes Recht einer jeden Mutter, sich unabhängig von Einschätzungen einer Kindergärtnerin um die medizinische und therapeutische Versorgung ihrer Kinder zu kümmern, und solange sie das gewissenhaft tut, nämlich unter hinreichender Einbeziehung insofern kompetenter Fachkräfte, darf es nicht auf Einschätzungen von Kindergärtnerinnen ankommen, was hier hoffentlich keiner weiteren Ausführungen bedarf; andernfalls sei um einen staatsanwaltschaftlichen Hinweis gebeten.

Auch der langjährig erfahrenen promovierten Diplom-Psychologin Dr. T.-B. muss klar gewesen sein, dass es, was die medizinische und therapeutische Versorgung von Silver-Russel-geschädigten Kindern angeht, nicht auf Ein- schätzungen einer Kindergärtnerin ankommen darf, sondern darauf ankommen muss, wie die Tatsachenlage sich insofern gestaltet. Um das herauszufinden, hätte sie nur die Kindesmutter oder den behandelnden Kinderarzt Dr. Adam befragen müssen, dann hätte sie erfahren, dass man ärztlicherseits noch etwas abwarten und beobachten wolle, den aktuellen Zeitpunkt im konkreten Fall als zu früh für den Beginn einer logopädischen Behandlung ansehe, wobei Dr. Adam seine Ansicht durch diejenige des Leiters des Früherkennungszentrums Minden, Dr. Kuke, stützte (vgl. Anlage II/01, S. 1 u. S. 4). Tatsache war daher gewesen, dass die Kindesmutter sich keinerlei Nachlässigkeit anzurechnen hatte, vielmehr verantwortungsbewusst für medizinische Diagnostik und die Abklärung aller relevanten Fragen gesorgt hatte und sich auch dementsprechend verhielt. Dass es so war, hätte die Gutachterin zwingend herausgefunden, wenn sie die Kindesmutter und /oder den Kinderarzt insofern befragt hätte – was bereits mit einem Telefonat möglich gewesen wäre.

Dass die Gutachterin auf eine solche Abklärung verzichtete, kann daher nichts anderes bedeuten, als dass ihr die für die Kindesmutter ungünstige Einschätzung der Kindergärtnerin aus sachfremden Gründen gerade recht war und sie es nicht riskieren wollte, dass diese Einschätzung durch nachweisliche Tatsachen falsifiziert würde. Dafür spricht erstens auch ganz klar, dass die Gutachterin diese Einschätzung der Kindergärtnerin letztlich zu einer unumstößlichen Tatsache macht, was selbstverständlich unzulässig ist, dafür spricht zweitens unzweifelhaft, dass Dr. Thole-Bachg die Behauptung mangelnder Förderung To02s durch die Mutter auch dann noch aufrecht hielt, nämlich in der Verhandlung am OLG-Hamm im Juli 2015, als sie längst durch Brief des Dr. Adam auf die wahren Tatsachen hingewiesen war (Anlage II/01 S.1 und S. 4), so dass sie die Behauptung, die Kindesmutter habe sich Defizite in der Förderung To02s anrechnen zu lassen, wider besseres Wissen vor dem OLG-Hamm erhob (Protokoll: „bleibe bei meinen Ausführungen im schriftlichen Gutachten.“).

7. Falschaussage bzgl. angeblich mangelnder Förderung sozialer Kompetenzen To02s

Dass die Kindergärtnerin meint, To02s soziale Kompetenzen seien unterdurchschnittlich, Gutachten S. 96:

Des weiteren bestehen bei Usa Einschränkungen im Hinblick auf dieEntwicklung sozialer Kompetenzen: To02 verfügt nicht über altersent- sprechende soziale Kompetenzen und neigt im Kindergarten dazu,sich wie ein erheblich jüngeres Kind zu verhalten. Diese Tendenzen sind zu sehen vor dem Hintergrund eines Beziehungsangebotes derKindesmutter, das nach gutachterlichem Augenschein und damit übereinstimmender Mitteilung aus dem Kindergarten eher einem er- heblich jüngeren Kind entspricht und mehr auf Behütung fokussiert alsauf Ermutigung und Entwicklung von Kompetenzen.“

Auch mit diesem Vorwurf war die Mutter nicht konfrontiert worden.Abgesehen davon, dass To02 aufgrund des Silver-Russel-Syndroms in allem eine verzögerte Entwicklung zeigt, was eine Kindergärtnerin als Wirkungsfaktor in der Regel gar nicht einschätzen kann, hatte die Gutachterin selbst Hinweise darauf, dass To02s Kontakte mit anderen Kindern so schlecht nicht sein konnten, Gutachten S. 58:

„Mama, Collin piel“ (Verhaltensbeobachtung/VB). Mit dem Hinweis der Mutter, dass sie erst später mit Collin (Anmerkung: Gleichaltriger Neffe) spielen könne, gibt To02 sich unmittelbar zufrieden.“

Das heißt, der Gutachterin hätte klar sein können, dass To02 praktisch täglich mit ihrem gleichaltrigen Neffen, Sohn der ältesten Schwester To02s, spielte, sie hätte nur nachfragen müssen, was sie aber nicht tat, obwohl es, S. 35 unter Bezug auf die Kindesmutter auch heißt:.

Sie betreue als Großmutter ihren Enkel Collin.“

Da versteht es sich im Grunde schon von selbst, dass To02 dabei anwesend ist!

. Ebenfalls im Gutachten nachlesbar, S. 63:

Einmal fragt sie (Anmerkung: To02) auch nach Tocht1. und nach „Kinnetun?“ (IAB). Die Mutter erklärt „Ja, am Donnerstag, wenn du wieder gesund bist, gehen wir zum Kindertumen“ (lAS).“

To02 spielte also nicht nur praktisch täglich mit ihrem gleichaltrigen Neffen, sondern ging auch noch täglich in den Kindergarten und wöchentlich zum Kinderturnen. Diese Dinge waren der Gutachterin bekannt geworden, und bereits vor diesem Hintergrund war der Vorwurf mangelnder Förderung sozialer Kompetenzen absurd! Nicht bekannt geworden war, dass es weitere Aktivitäten gab, wie beispielsweise Musiktherapie, was die Gutachterin aber erfahren hätte, wenn sie es denn gewollt hätte! Doch entsprechende Fragen stellte sie vorsorglich nicht, um ihr konstruiertes Belastungsmaterial gegen die Kindesmutter nicht zu gefährden:

Auch hier wird deutlich, dass der Gutachterin jede noch so fadenscheinige und konstruierte Belastung der Kindesmutter recht war, um dann letztlich sagen zu können: „Die Kinder sind beim Vater besser aufgehoben!“

8. Die Falschaussage betreffend mangelnder Förderung Tocht1s durch Nichtgewährung empfohlener Nachhilfe

Hier gibt es zwei Quellen, auf die die Gutachterin sich bezieht, zum einen den Kindesvater, Gutachten S. 7 f.:

Tocht1 erbringe in der Schule schlechte Leistungen in Mathematikund benötige Nachhilfe. Inzwischen sei eine Nachhilfekraft auch gefunden worden; jedoch habe die Kindesmutter eine Nachhilfe abgelehnt.“

und zum andern die Lehrerin, Gutachten S. 66:

„Der Versuch, Tocht1 vor allem in Mathematik mit Nachhilfe zu unterstützen, sei von ihr, der Klassenlehrerin, als sinnvoll und zweckmäßig eingeschätzt worden; hierüber habe sie mit den Eltern gesprochen und habe auch eine Lehrkraft vorgeschlagen. Herr Baaske habe sich dafür eingesetzt, diesen Versuch zu unternehmen, Im Weiteren sei es aber nicht zur Unterstützung Tocht1s durch Nachhilfe gekommen.“

Hier gibt es zwei Quellen, Kindesvater und Lehrerin, wobei die Lehrerin sich allerdings nicht allgemein auf Nachhilfe, sondern auf Nachhilfe von einer ihrerseits vorgeschlagenen Lehrkraft bezieht. Eine Konfrontation der Mutter mit den betreffend Nachhilfe gemachten Vorwürfen fand nicht statt.

Nachweisliche Tatsachen sind: Tocht1 hatte vom 27.06.2011 bis zum 15.07.2013 sowie vom 22.10.2013 bis zum 03.02.2014 Nachhilfe sowohl in Deutsch als auch in Mathe erhalten (Anlage II/02, S. 01) und sollte nach dem Willen der Kindesmutter auch wieder Nachhilfe erhalten, wobei der Kindesvater aber nicht mitzog (Anlage II/02, S. 02).

Der Kindesmutter vor diesem Hintergrund den Vorwurf zu machen, sie verweigere der Tocht1 nötige Nachhilfe, ist offensichtlich absurd – und konnte nur geschehen, weil die Kindesmutter auch zu diesem Vorwurf nicht angehört wurde! Wiederum entsteht der starke Verdacht, dass die Gutachterin genau deshalb darauf verzichtete, die Kindesmutter mit dem entsprechenden Vorwurf zu konfrontieren, weil sie eine Entkräftung des Vorwurfs durch die Kindesmutter vermeiden wollte, mithin die Kindesmutter um jeden Preis, auch um den der Unrichtigkeit, belasten wollte.

9.  Vorwurf mangelnder Pflege To02s

Eine Kindergärtnerin behauptet, To02 sei mehrfach ungepflegt erschienen,

Gutachten S. 69:

Im Wesentlichen sei To02 im Kindergarten mit allem Erforderlichenausgestattet. Ihr Pflegezustand jedoch sei nicht immer ausreichend, hierauf habe man Frau Baaske bereits eini’L’hingewiesen. Soseien bei dem Kind fleckige Kleidung und ungewaschene Haare aufge- fallen. To02 habe auch ungewaschen gerochen. Ihre Fingernägel seienwiederholt schmutzig gewesen, gleichfalls die Unterwäsche. Zunächst habe sich der Pflegezustand in den zurückliegenden Wochen tenden ziell verbessert. Vor einigen Tagen jedoch sei der hygienische Zustand von To02 wieder deutlich inakzeptabel und am 10.12.2013 besonders auffällig gewesen.“

Hierzu ist die Kindesmutter grundsätzlich gehört worden, Gutachten S. 45 f.:

Die Gutachterin spricht die Kindesmutter sodann an auf Angaben desKindergartens zu einem zeitweise unzureichenden Pflegezustand von To02. Die Kindesmutter ruft daraufhin: „Bin ich hier im falschen Filmoder was?“ (Exploration). Die Gutachterin bittet die Kindesmutter darum, auf die dortigen Angaben inhaltlich einzugehen. Daraufhin erklärt Frau Baaske, sie sei von den Erzieherinnen im Kindergarten „ein Mal angesprochen worden. Da hatte ich morgens kein Licht. Glühbirnen kaputt und Strom abgestellt. Ich bin hier echt im falschen Film, ist echt nicht mehr normal hier“ (Exploration).

Anschließend wendet sie sich an ihren inzwischen hinzugekommenen Vater. Gemeinsam kommen beide zu dem Entschluss, nunmehr sofort zum Kindergarten zu Kindergarten zu fahren, um die Erzieherinnen auf die von dort mitgeteilte Kritik an ihrem mütterlichen Handeln anzusprechen. Schließlich jedoch lassen sich die Kindesmutter und ihr Vater dazu bewegen, zunächst noch das Gespräch mit der Gutachterin zu beenden.“

Die vom Kindergarten erhobenen Vorwürfe werden von der Kindesmutter also entrüstet zurückgewiesen. Es wäre daher durchaus sinnvoll gewesen, sie im

Rahmen einer Gegenüberstellung abzuklären, was die Gutachterin aber erkennbarnicht in ihrer Gegenwart wollte. Zwar mag es nicht gerade der Regelfall sein, dass Kindergärtnerinnen gegenüber Gutachterinnen lügen, ein Ding der absoluten Unmöglichkeit ist es aber keinesfalls,

so dass vor dem Hintergrund, dass die Kindesmutter, selbst anhand der verschriftlichen Form erkennbar, spontan fassungslos und aufgebracht reagiert hatte und sofortige Abklärung wollte, nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden durfte, dass die Worte der Kindergärtnerin die Realität widerspiegelten:

        • Bärbel Schülbe, die Kindergärtnerin, war längere Zeit mit einem Mann namens Frank Lindemann verpartnert gewesen. Nach Beendigung

          dieser Partnerschaft war die Kindesmutter mehrfach mit Frank Lindemann ausgegangen. So etwas kann lebenslange Rachsucht begründen.

        • Das Klima zwischen Schülbe und Kindesmutter war permanent schlecht,

          u.a. warf die Kindesmutter der Schülbe vor, To02 in einer bestimmten Situation nicht beaufsichtigt und damit To02s Leben riskiert zu haben.

        • Während Vaterxx Baaske sich zuvor nicht um To02 gekümmert hatte,

          spiegelte er allen im Rahmen der Exploration wichtigen Stellen rechtzeitig

          den sich eifrig kümmernden Vater vor und war auch mehrfach im Kindergarten (vgl. Gutachten S. 70). Er hatte daher Möglichkeiten zur unauffälligen Manipulation, hätte To02 z.B. Nutella an den Hals schmieren und dann die Kindergärtnerin „informieren“ können.

Tatsache ist, dass entsprechende Vorwürfe von keiner anderen Seite (Arzt, Schule) zu vernehmen waren, gegenteilig stets tadelloses Auftreten der Kinder bekundet

wurde. Im beschriebenen Kontext davon auszugehen, dass die von Schülbe erhobenen Vorwürfe, die ja bereits ein verwahrlostes Kind beschreiben (Haare ungewaschen, Fingernägel schmutzig, Kleidung befleckt, Unterwäsche schmutzig, übel riechend) zutrafen, war definitiv nicht zulässig. Hier hätte die Gutachterin eine Gegenüberstellung herbeiführen müssen, um abzuklären, was Lug und was Wahrheit war. Doch auch hier fehlte es eindeutig am Interesse, offensichtlich war es

auch hier ein Punktgewinn aus Sicht der Gutachterin, etwas Vorwerfbares gegen die Kindesmutter in die Hand zu bekommen, was sie dann nicht durch sachliche Klärung gefährden wollte.

10. Erfundene Falschbehauptung über die Haltung der Kindesmutter zu den Bedürfnissen ihrer Kinder

Mangels jeglichen Tatsachenhinweises kann die Gutachterin die folgende Bewertung nur aus der Luft gegriffen haben, Gutachten, S.91:

„Defizite in Bezug auf das Bedürfnis nach im Kern sicheren Beziehungen durch einen Mangel an Empathie und feinfühliger Fürsorge auf Seiten der Kindesmutter;“

Tatsächlich wird hier aus der Luft gegriffen behauptet, absolut nichts lässt sich dem Gujtachten entnehmen, was diese Behauptungen stützen könnte. Im Gegenteil, denn es heißt auf S. 95 als Aussage der Gutachterin (!):

To02 hat sich trotz ihrer genetischen Beeinträchtigungen und trotz wiederkehrender Belastungen durch Infekte und Krankenhausaufetithalte zu einem lebensfrohen Kind entwickelt.“

Und das trotz einer Mutter, der die Kinder und deren Bedürfnisse nicht wichtig genug sind? Oder passt die trotz diverser Beeinträchtigungen lebensfrohe To02 nicht besser zu einer feinfühligen und um die Bedürfnisse ihrer Kinder besorgten Mutter, die das Kleinkind To02 selbst während der häufigen Klinikaufenthalte begleitete, mit To02 das Krankenzimmer und Krankenbett teilte? Das ist nämlich die Wahrheit, die die Gutachterin auch erfahren hätte – wenn es sie interessiert hätte, die wahren Tatsachen zu erkunden!!! dann wäre sie nämlich zum selben Ergebnis gekommen wie die Gutachterin Dipl.-Psych. Anne Marie Müller-Stoy im Verfahren 11 F51/14 anlässlich einer Interaktionsbeobachtung von To02 und der Kindesmutter, Gutachten der Müller-Stoy, S. 37:

Frau Baaske ging sehr liebevoll, geduldig und einfühlsam auf ihre Tochter ein, sie nahm eine kindorientierte Haltung ein und konnte die jeweiligen Gefühlslagen von To02 gut einschätzen .und darauf eingehen. Die Mutter agierte mit To02 ausschließlich auf einer spielerisch kindlichen Ebene und stellte sich sehr auf To02s Bedürfnisse und Wünsche ein. Es war ein vertrauter und aufeinander bezogener Kontakt zwischen der Mutter und

ihrem Kind festzustellen. Die Mutter ließ To02 ausreichend Freiraum für selbststärndiges Agieren, gab ihr Anregungen für Spielmöglichkeiten und ging angemessen auf die Bedürfnisse von To02 nach Zuwendung oder Unterstützung ein.“

Doch Thole-Bachg wollte eindeutig keine Abklärung der relevanten Tatsachen, was auch hier wieder bestätigt wird: Sie zielte erkennbar darauf, ein Aliud zu konstruieren, das ihr die Empfehlung erlaubte, das ABR dem Vater zuzusprechen.

11. Weitere erfundene Falschbehauptungen über angebliche Defizite auf Seiten der Kindesmutter

Ab S. 90 bis S. 92 des Gutachtens der Dr. Thole-Bachg findet sich unter dem Punkt:

C) Betreffend Tocht1 ********* und To02 Marie“

eine Aufzählung angeblicher Defizite der Erziehungssituation der Kinder in Obhut der Kindesmutter, u.a. auch das oben unter 10. behandelte. Diese Aufzählung imponiert erstens dadurch, dass sie praktisch kein einziges mögliches Defizit auslässt, mithin eine rundum defizitäre Erziehungssituation beschreibt und daher wirkt, als seien die einzelnen Punkte aus einem Lehrbuch übernommen. Zweitens imponiert diese Aufzählung dadurch, dass der Eindruck, es könne sich um eine Übertragung aus einem Lehrbuch handeln, dadurch starke Unterstützung erfährt, dass Belege für diese Defizite entweder völlig fehlen oder zumindest einer Überprüfung nicht standhalten:

Gutachten, S. 90:

Defizite in Bezug das Bedürfnis nach körperlicher Zufriedenheit durch Nahrung, Pflege und Versorgung:

Betreffend To02 durch zeitweise unzureichende Pflege und Körperhygiene“

Hier bezieht Dr. Thole-Bachg sich auf Vorwürfe seitens einer Kindergärtnerin, die im Gegensatz zu Bekundungen von allen anderen Seiten stehen und die, als die Kindesmutter damit konfrontiert wurde, jene fassungslos machten, von jener sofort entrüstet zurückgewiesen wurden und dazu führten, dass die Kindesmutter sofortige Gegenüberstellung mit der Kindergärtnerin forderte, was von der Gutachterin aber anbgewiesen wurde, s.o. Punkt 7..

Gutachten, S. 90:

„- Defizite in Bezug auf das Bedürfnis nach Sicherheit:

Durch starke und für die Kinder nicht beeinflussbare Ereignisse mit negativen Folgen: Zerbrechen der Familie, Verlust des kontinuierlichen Kontaktes zum Vater;“

Ein kontinuierlicher Kontakt zum Vater hatte erstens nicht bestanden, da der Vater mit der Gründung seines Unternehmens so sehr beschäftigt gewesen war, dass er das Haus morgens verließ und abends meist erst zurückkehrte, wenn die Kinder im Bett waren. Das hätte die Gutachterin herausfinden können, wenn sie gewollt hätte. Das Zerbrechen der Familie kann der Mutter nicht angelastet werden, denn es war der Vater gewesen, der „fremd“ gegangen war.

Gutachten, S. 91:

„Defizite in Bezug auf das Bedürfnis nach emotionaler Zuwendung in stabilen sozialen Beziehungen:

„Durch das Erleben von Gleichgültigkeit und Desinteresse der Kindesmutter, bedingt durch ihre Zentrierung auf eigene Bedarfslagen; durch Instrumentalisierung für Erwachseneninteressen (hier Instrumentalisierung der Kinder, insbesondere Tocht1s, durch die Kindesmutter in den Auseinandersetzungen mit dem Kindesvater); durch Belastung mit Konflikten anderer (hier Konflikte der Kindesmutter mit dem Kindesvater sowie weitere Konflikte im familiären Nahbereich vor dem Hintergrund der Trennungssituation);“

Auch hier erhebt die Gutachterin Vorwürfe gegen die Kindesmutter, die bereits den Tatbestand der üblen Nachrede, wenn nicht gar den der Verleumdung erfüllen, denn in keiner einzigen Hinsicht findet sich im Gutachten ein stichhaltiger Beleg dafür, dass die Mutter eine gleichgültige und desinteressierte Haltung gegenüber ihren Kindern einnimmt, im Gegenteil sprechen die Angaben des Kinderarztes und der Schule, sieht man von dem Missverständnis der Schule betreffend angeblich fehlender Bereitschaft der Mutter zur Gewährung von Nachhilfe ab (s. oben, Punkt 8.), ebenso wie die trotz aller Handicaps „lebensfrohe To02“ gerade dafür, dass die Mutter sehr bemüht ist, wirklich alles zu tun, was dem Wohle ihrer Kinder dient.

Ebenso bleibt es unerfindlich, warum die Gutachterin meint, die Konflikte zwischen den Kindeseltern einseitig der Kindesmutter anlasten zu können; besonders unverständlich wird dies vor dem Hintergrund, dass der Kindesvater in der Exploration kein gutes Haar an der Kindesmutter gelassen hatte, womit er seinerseits klar bekundete, dass es ihm an Bindungstoleranz fehlt und Konflikte mit i hm aus Sicht der Kindesmutter unvermeidbar sein mussten.

Gutachten, S. 91:

„Defizite in Bezug auf das Bedürfnis nach im Kern sicheren Beziehungen: Durch einen Mangel an Empathie und feinfühliger Fürsorge auf  Seiten der Kindesmutter;“

Durch nichts belegt, einfach behauptet – und im Widerspruch zu explorierten Tatsachen (Aussagen des Arztes, Aussagen der Schule, „lebensfrohe To02“) stehend. Warum tat Dr. Thole-Bachg das, wenn nicht deshalb, um die Kindesmutter unabhängig der Tatsachen in ein möglichst schlechtes Licht zu stellen? Auch hier wird die Absichtlich zur Erstellung eines Falschgutachtens überdeutlich.

Gutachten, S. 91:

„Defizite in Bezug auf das Bedürfnis nach Zugehörigkeit: Durch Loyalitätskonflikte, die insbesondere auf Tocht1 lasten;“

Wie kommt die Gutachterin dazu, Loyalitätskonflikte zu behaupten, die sie der Kindesmutter anlastet?

Gutachten, S. 91 f.:

„Defizite in Bezug auf das Bedürfnis nach Orientierung;

Durch mangelnde Gelegenheit zum Erlernen einer angemessenen Konfliktaustragung angesichts des Konfliktverhaltens der Kindesmutter; durch mangelnde Identifikations- und Vorbildwirkung der Kindesmutter, durch zeitweise ungeordnete Lebensbedingungen der Kindesmutter;“

Wennn die Gutachterin der Kindesmutter unangemessenesEs ist dem Gutachten nicht entnehmbar, auf welche Anknüpfungstatsachen die Gutachterin sich stützen will, indem sie der Kindesmutter ein unangemessenes Konfliktverhalten attestiert.

Ebensowenig wird klar, warum die Gutachterin offenbar stillschweigend davon ausgeht, dass das Konfliktverhalten des Kindesvaters nicht zu beanstanden sei. Von Bewertungen, die die Gutachterin nachvollziehbar anhand ihrerseits erhobener Tatsachen vornimmt (vgl. u.a. (vgl. u.a. BGH 1 StR 618/98 vom 30.07.1999, RNr. 47), kann nicht im Geringsten die Rede sein. Stattdessen zieht die Gutachterin die Kindesmutter offensichtlich völlig ungehemmt mit aus der Luft gegriffenen Behauptungen durch den Dreck, während sie zugleich – ebenfalls fern jeder Nachvollziehbarkeit – den Eindruck erzeugt, der Kindesvater sei frei von jedem Tadel. Warum diese an Willkür nicht mehr zu übertreffende Vorgehensweise, wenn nicht deshalb, um ein Aliud zugunsten des Kindesvaters zu konstruieren?

Gutachten, S. 92:

„Defizite in Bezug auf das Bedürfnis nach Selbstverwirklichung:

Betreffend Tocht1, deren Individuation angesichts des Verhaltens der Kindesmutter und der familiären Gesamtlage durch eine besondere Selbstkontrolle und Einengung beeinträchtigt wird;“

Wiederum: Keine Anknüpfungstatsachen genannt, entsprechend fehlt auch die Herleitung, das beanstandete Verhalten der Kindesmutter wird nicht einmal konkretisiert – das ist üble Nachrede / Verleumdung nach Art von Treppenhaustratsch („Das Verhalten der Kindesmutter …. Sie wissen schon…“) und kann nicht anders denn als Beweis dafür gewertet werden, dass die Gutachterin die Kindesmutter unabhängig von Tatsachen durch den Dreck ziehen wollte, um eine unsachgemäße Gesamtbeurteilung abgeben zu können.

Gutachten, S. 91:

„Defizite in Bezug auf das Bedürfnis nach Wissen und Bildung: Betreffend To02: durch von der Kindesmutter zu vertretende Versäumnisse in Bezug auf ihre Förderung; betreffend Tocht1 im schulischen Bereich durch Untätigkeit der Kindesmutter mit Ausbleiben erforderlicher zusätzlicher Unterstützung sowie Ausbleiben adäquater und für das Kind orientierungsgebender Klärungsprozesse;

Hierzu ist oben bereits Stellung genommen worden, vgl. Punkt 6. und 8., in einem Falle waren falsche Mutmaßungen einer Kindergärtnerin zur Tatsache gemacht worden, anstatt den Kinderarzt oder die Kindesmutter zu befragen, wobei Dr. Thole-Bachg am Irrtum festhielt, nachdem sie explizit vom Kinderarzt belehrt worden war, im zweiten Fall war es ein Missverständnis auf Seite der Lehrerin, das von Dr. Thole-Bachg zur Wahrheit erklärt worden war, ohne dass der Kindesmutter Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war.

Zahllose Lügen zu Lasten der Kindesmutter, Verzicht auf Klärung, wo Mutmaßungen gegen die Kindesmutter sprachen, um die Mutmaßungen dann zu scheinbaren Tatsachen zu machen, nichts, wirklich nichts ist nach den Regeln seriöser Gutachtenerstellung gemacht worden, nach denen Tatsachen sauber ermittelt und benannt werden, dann auf Basis dieser Tatsachen Wertungen und Empfehlungen nachvollziehbar hergeleitet werden.

Dabei wurde selbst vor der Begehung solcher Fehler nicht zurückgeschreckt, hinsichtlich derer eine langjährig erfahrene promovierte Diplom-Psychologin die vorsätzliche Begehung beim besten Willen nicht mehr bestreiten kann, und für alle der zahlreichen Fehler git, dass sie sich ausschließlich zu Lasten der Kindesmutter und zum Vorteil des Kindesvaters auswirken. Damit ist ein tragfähiger Zweifel daran, dass Dr. Thole-Bachg absichtlich ein Falschgutachten zum Nachteil der Gabi Baaske erstellt hat und darauf bauend mehrfach vor einem Gericht ausgesagt hat, nicht mehr gegeben. Ebenfalls ist klar, dass Dr. Thole-Bachg es gewollt und gewusst haben muss, dass die Kinder To02 und Tocht1 aufgrund ihres Gutachtens dem Vater zugesprochen würden, was nach gerichtlichem Auftrag sowie dem Inhalt der entsprechenden Gerichtsbeschlüsse, des Amtsgerichts wie des OLGs, nicht im Mindesten fraglich sein kann, da auch für beide Gerichte den Beschlüssen nach das Gutachten der Dr. Thole-Bachg das ausschlaggebende Entscheidungskriterium war, womit auch die Kindesentziehung in indirekter Täterschaft eindeutig erfüllt ist.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die dargelegten Fehler in der Erstellung des Gutachtens nur ein Auszug sind – und zahllose weitere Fehler aufgezeigt werden können, die jeweils den Wünschen des Kindesvaters zugute kommen und der Rechtsposition der Kindesmutter zum Nachteil gereichen. Was den Komplex „Förderung der Kinder“ angeht, kann die Kindesmutter mit umfangreichen Belegen darlegen, dass sie ihre Kinder vorbildlich förderte, gern hätte sie das der Thole-Bachg gezeigt, wie man sich sicherlich auch denken kann. Gern ist die Kindesmutter auch bereit, der StA auch diese Dinge zur Verfügung zu stellen, wenn die StA dies wünschen sollte.

Gez.

Gabi Baaske                                    Walter Mühlmeier

Anlagen:

Anlage II-01: Komplex Dr. Adam, 4 Seiten

Anlage II-02: Komplex Nachhilfe, 2 Seiten

 

Offener Brief an Dr. Dipl.-Psych. Melanie Thole-Bachg / z.k. viola vogel, jugendamt lübbecke, jugendamt kreis minden, stephanie kemper, jugendamt tecklenburg, jugendamt kreis steinfurt

 

Dipl.-Kfm. Winfried Sobottka                                                                                                                       Analytiker                                                                                                                            UNITED ANARCHISTS                                                                                                                  Karl-Haarmann-Str. 75                                                                                                                        44536 Lünen

 

An

Dr. Dipl.-Psych. Melanie Thole-Bachg

Am Sunderbach 5

49205 Hasbergen

per FAX an: 05405 / 80 58 71

– Offener Brief, beliebige Verbreitung –

26.09.2019

Hallo, Dr. Melanie Thole-Bachg,

hiermit informiere ich Sie darüber, dass ich eine Kopie Ihres Gutachtens vom 24.06.2019 betreffend die Probanden anonymisiert und dann in vollem Umfang ins Internet gestellt habe, erreichbar bisher über folgenden Artikel:

https://apokalypse20xy.wordpress.com/2019/09/25/grundsaetzlich-kein-urberrecht-fuer-sachverstaendigengutachten-familiengutachten/

und folgenden Direktlink:

Klicke, um auf psychologisches-sv-gutachten-fr_-thole-bachg-v_-24_06_19-1-anonym.pdf zuzugreifen

Selbstverständlich hatte ich die Rechtslage zuvor eruiert und hatte dann keinen Grund finden können , aus dem Ihr bezeichnetes Gutachten oder Teile daraus nach den Maßstäben der Rechtsprechung eine Schöpfungshöhe erreichen sollten, die eine Erfüllung des § 2 (2) UrhG   bewirken könnte:

Eine Aneinanderreihung von Berichten über Explorationen und die Durchführung standardisierter Testverfahren ist bei familienrechtlichen Gutachten ebenso wie ein abschließender Beurteilungs- und Empfehlungsteil nur eine Folge der Zweckmäßigkeit, der keine eigenständige schöpferische Leistung zugrundeliegt.

Auf den materiellen Inhalt kommt es bei wissenschaftlichen Werken – und so nennen Sie Ihre Schund- und Falschgutachten ja, korrigieren Sie mich bitte, falls ich mich täuschen sollte – nach der Rechtsprechung gar nicht an, soweit es um das Urheberrechtsgesetz geht, es bliebe also noch die sprachliche Darstellung, die eventuell einen Urheberschutz begründen könnte. Doch das ist eher eine rein theoretische Möglichkeit, an der womöglich – im Rahmen eines FamR-Gutachtens – selbst Shakespear, Schiller und Goethe gescheitert wären.

Das einzig Originelle, was ich an Ihren Gutachten bisher ausmachen kann, ist, wie engagiert Sie es immer wieder betreiben, Schwarz als Weiß und Weiß als Schwarz zu verkaufen,   doch dürfte das eher eine Gefängnisstrafe für Sie als einen Urheberschutz für Ihre Gutachten bewirken.

Selbstverständlich bleibt Ihnen der Rechtsweg offen, Sie müssten dann beweisen, dass Ihr Schurkachten vom 19.06.2019 irgendwie doch eine hinreichende Schöpfungshöhe nach Maßstäben der Rechtsprechung zu § 2 (2) UrhG aufwiese.

Es wird gezählt und gewogen, gewogen und gezählt.

 

Mit anarchistischen Grüßen

Winfried Sobottka

Und hier ein Scan des Originals samt Sendebestätigung:

2019-09-26-an-thole-B-mit-Sendebest

 

 

 

 

Marl: Satanischer Kinderhandel „im Namen des Deutschen Volkes“, Teil 1 / z.K. vivien steinbach, lwl flexible hilfen marl, petra sleimann, jugendamt marl, amtsgericht marl, jugendamt lübbecke, asd lübbecke, amtsgericht lübbecke

Es berichtet Dipl.-Ing. Frank P. engelen vom Verein Lichtblick-e.V., Neuhaus in Sachsen (bundesweit tätig):

 

Frank Engelen recherchiert in der Sache und ist bemüht, die Verantwortlichen zur Rede zu stellen, siehe z.B.:

Hallo Frau Steinbach. Leider habe ich ihren Anruf verpasst. Die Polizei braucht der dringend ihre Aussage, ob Sie das Gerücht über die Mord Absichten der Frau Wagner an ihren beiden Kindern Emely und Jonas Wagner in Umlauf gebracht haben. Nach Auskunft der Polizei und auch der Leitung der Kinder und Jugend Psychiatrie ihres Arbeitgebers LWL hätten SIE in dem Fall, dass Frau Wagner die Mord Absichten tatsächlich vor rd. 14 Tagen Ihnen gegenüber geäußert hätte, verpflichtet gewesen, UNVERZÜGLICH, die Polizei, den Notarzt und einen Psychiater zu verständigen! Ich glaube ehrlich gesagt nicht, dass Sie auf Grund ihrer dezidierten Fachausbildung in Kenntnis dieser sowie etwaiger interner Dienstvorschriften tatsächlich die Straftat der Verleumdung begangen haben könnten, um der KKM damit zwei weitere Kinder zuzuschanzen. Zumal Sie sich sodann selbst an der Straftat des Kinderhandels gem. Par. 236 StGB beteiligt hätten. Für den Fall, dass Frau Sleimann sich ihre angebliche Aussage, Frau Wagner wolle ihre Kinder und sich anschließend selbst ermorden, aus deren Finger gesogen haben sollte und Sie rein gar nichts mit der amtlich organisierten Zerstörung zuvor intakter Familien mit anschließendem Kinder- und etwaigen Organhandel rein gar nichts zu tun haben, benötigen wir ihre entsprechende Aussage in Form einer eidesstattlichen Versicherung. Herzlichst Dipl.-Ing. Frank Engelen

Ich will nicht vorgreifen, aber ich denke, dass die satanischen Kinderhändler dieses Mal zu weit gegangen sind, dass man es auf ihrer Seite dieses Mal nicht schaffen wird, die Angelegenheit unter den teppich zu bekommen.

Frank engelen hat meinerseits die Zusage der Unterstützung in dieser Sache, Gabi Baaske hat seitens des Frank Engelen die Zusage, in ihrer Sache unterstützt zu werden. Ich bin überzeugt, dass es zum Statuieren von Exempeln kommen wird, dass wir es schaffen werden, die satanischen Netzwerke in Lübbecke und Marl vor den Augen der Öffentlichkeit zu entlarven.

Gesegnete Weihnachten!

Dipl.-Kfm. Winfried Sobottka, United Anarchists 

@ U.A.:

Liebe Schwestern und Brüder! Nicht nur der Mord an Nadine, auch das schlagartige verschwinden der Georgine Krüger hat mich im Jahre 2006 bestürzt. eine junge Schülerin, die in Berlin verschwand – auf dem Weg von der Schule nach Hause. Damals las man, dass die Polizei alle Dachböden und Keller in der Straße umgekremplet habe, jedenfalls im Abschnitt zwischen Bushaltestelle und Elternwohnung. Nun soll sie genau dort in einem keller gemordet worden sein, wobei man nichts hat, als die Aussagen eines verdeckten Ermittlers, die stets mit äußerster Skepsis zu sehen sind, weil er ja den Erfolg einer Täterüberführung will. Anstatt sich die Mörderinnen der Nadine Ostrowski vorzuknöpfen, „beweist“ der Staat nun mit solchen Maschen, wie „gut“ er der Gerechtigkeit doch zu dienen vermag. Ein weiteter „überführter“ Mörder: Eine Ahutschuppe am Mordtatort habe ihn überführt. Vielleicht stimmt es ja. aber mindestens ebenso wahrscheinlich erscheint es mkir in diesem satanischn Drecksstaat, dass schlicht und einfach manipuliert wurde: Sie können jede und jeden wegen Mordes verurteilen, darüber sollten sich alle im Klaren sein.

Ich liebe Euch!

Euer

Winfried

https://mordfallnadine.wordpress.com/