Winfried Sobottka: „Ich habe gemordet!“ / z.K.: Staatsanwältin Sandra Staad,Ulvi Kulac,Kerstin Kohlenberg, KHK Thomas Hauck, Königin Silvia von Schweden ,Mordfall Nadine Ostrowski ,Muschelschloss, München, Nixe Muschelschloss, Nürnberg, Olaf Przybilla, Opablog, OStA Thomas Steinkraus-Koch, Piraten Nürnberg, Prof. Henning Ernst Müller Rechtsanwalt ,Prof. h.c. Dr. Ralf Neuhaus, Richter i.R. Rudolf Heindl, Richter Rudolf Heindl, Richter Ulrich Oehrle, United Anarchists, Ursula Prem

Ladies and Gentlemen,

ich gestehe: „Ich, Winfried Sobottka, war mehrmals auf dem Mond und habe dort das Mädchen Peggy und die Nadine Ostrowski umgebracht!“

Hört sich verrückt an? Nun, am Landgericht Hagen oder am Landgericht Hof würde so etwas als Geständnis durchgehen, wenn man sich ansieht, was in den Prozessen gegen Ulvi Kulac und Philip Jaworowski gelaufen ist.

An beiden Fällen arbeite ich aktuell, und es erfüllt mich mit eiskalter Wut: In Bayern wurde ein geistig Behinderter offensichtlich gefoltert, damit er falsch gesteht, und die offensichtlich ebenfalls geistig behinderte Staatsanwältin Sandra Staad erklärt Hinweise darauf als „ein Vergreifen im Ton“, anstatt ein Ermittlungsverfahren gegen den beschuldigten Polizisten zu eröffnen! Diese Frau muss demnach in erheblichem Maße sozial defekt / emotional schwer krank sein – und so etwas landet, wie in Bayern und Deutschland üblich, eben in der Justiz oder bei der Polizei. Gute Nacht, Deutschland!

Was den Mordfall Nadine Ostrowski angeht, so wird das Puzzle immer vollständiger, und eiskalte Wut wechselt in mir mit dem Gefühl, nur noch Kotzen zu wollen. Die Anwälte in dem Verfahren sollte man alle in einen Sack stecken, und dann mit dem Knüppel darauf hauen – man würde stets einen treffen, der es wirklich verdient hätte!

Ganz besonders schmierig muss das Spiel des Prof. Dr. Ralf Neuhaus gewesen sein; er muss mit teuflischer Psychologie sowohl die Mutter des Philip als auch den Philip selbst bearbeitet haben! Vielleicht hat er seinen Prof. h.c. ja dafür bekommen? Für unverbrüchliche Treue zum Satansbund? Doch auch Rudolf Esders sollte man für mindestens 5 Jahre in den Knast stecken, wenn ich die Strafgesetze richtig verstanden habe: Es ist ein ekelhafter Abschaum der Moral, der sich in dem Verfahren getummelt hat, und das ist weitgehend typisch für Justiz und Anwaltschaft!

Ich werde sie mir alle noch richtig vorknöpfen, das bin ich meinen Gefühlen schuldig, und ich denke, dass ich dabei die Unterstützung der Internet-Anarchisten haben werde.

Doch bevor es richtig losgeht, muss noch ein wenig Arbeit geleistet werden, womit ich stetig beschäftigt bin, siehe auch:

http://mordfallnadine.wordpress.com/komplex-01-gestandnis/

Dipl.-Kfm. Winfried Sobottka,

UNITED ANARCHISTS

 

karen-haltaufderheide_die-gruenen-wetter-ruhr_die-gruenen-ennepe-satanisten_joschka_fischer-haltaufderheide

Bayrische Landesregierung

Doppelt vorhandenes Drosselkabel: Philip Jaworowski kann nicht der Täter sein! / z.K.: Prof. Henning Ernst Müller,Richter Rudolf Heindl,Gustl Mollath,Richter Ulrich Oehrle, Amtsgericht Lünen, Muschelschloss, Twitter, Nixe Muschelschloss, Anita Blasberg, Beate Lakotta, Michael Makiolla, Kerstin Kohlenberg, Opa Blog

Hinweis an alle: Strafverfahren wg. angeblicher Verleumdung am 08.02. 2013, 9.00 Uhr Amtsgericht Lünen gegen mich. Verhindert werden soll Aufklärung über ein Staatsverbrechen, das den Fall Mollath noch um Potenzen toppt!  Unten geht es nur um einen „krummen Punkt“ von mehreren: Um ein Indiz, das es eigentlich nur einmal hätte geben dürfen – das aber gleich doppelt vorhanden war – ein Drosselkabel!

Es wird empfohlen, Artikel und Urteil als PDF-Datei herunter zu laden, zu sichern und zu verbreiten.

Dieser Artikel als PDF-Datei:

https://apokalypse20xy.files.wordpress.com/2013/02/kabel3.pdf

Das zugehörige Strafurteil, aus dem zitiert wird („Strafurteil PJ“), als PDF-Datei:

http://feuerkraft.files.wordpress.com/2012/10/strafurteil-mordfall-nadine-ostrowski.pdf

 

 

Komplex 3 –

Situationsfehler „doppelt vorhandenes“ Drosselkabel

0. Kurze Erläuterung der Bedeutung von Situationsfehlern in kriminalistischen Ermittlungen

1. Der Situationsfehler im Fall des „doppelt vorhandenen“ Drosselkabels

2. Die Aussage eines Kriminaltechnikers vom LKA NRW deckte den Situationsfehler auf

3. Das Gericht blendete den Situationsfehler durch Tatsachenverdrehung und Wundererklärung aus

4. Auch die von den Gerichtsreportern zitierten Zeugenaussagen des LKA-Experten passen nicht zu einem Täter Philip

5. Plausibel lässt sich der Situationsfehler nur ausräumen, wenn man von einer gezielten Falschverdächtigung des Philip ausgeht (fingierte Spur)

6. Bei Philip gefundene Indizien bestärken sogar die Version des gezielt falsch verdächtigten Philip

0. Kurze Erläuterung der Bedeutung von Situationsfehlern in kriminalistischen Ermittlungen

Betreffend das Hauptindiz für Philips Täterschaft, das bei ihm gefundene Telefonkabel mit Opferblut und Philips DNA, vom Landgericht als „Tatkabel“ bezeichnet, liegt ein sog. „Situationsfehler“ vor. Von einem „Situationsfehler“ reden Kriminalisten, wenn die genaue Spurenuntersuchung zu einem Ergebnis führt, das zu dem Bild der oberflächlichen Betrachtung nicht passt. Das Lehrbuchbeispiel ist die an einer Schussverletzung verstorbene Person, die als Leiche die Pistole in der Hand hält, ohne allerdings Schmauchspuren an der Hand aufzuweisen: Auf den ersten Blick sieht es nach Selbstmord aus, doch das Fehlen von Schmauchspuren an der Hand schließt den Selbstmord aus, beweist den Mord.

Situationsfehler weisen im Regelfall auf fingierte Spuren hin, das wird jedem Kriminalisten im Rahmen ordentlicher Ausbildung eingebläut und veranlasst jeden seriösen Kriminalisten, beim Auftreten von Situationsfehlern zu ermitteln, bei welcher Betrachtungsweise der Situationsfehler sich aufheben, also in das tatsächliche Bild passen würden. Im oben genannten Beispiel wäre z.B. davon auszugehen, dass die tote Person von fremder Hand erschossen worden war, der Täter dann die Pistole nahm und sie der Leiche in die Hand legte. Bei dieser Betrachtungsweise wäre der Situationsfehler aufgehoben, es ergäbe sich ein stimmiges Gesamtbild.

1. Der Situationsfehler im Fall des „doppelt vorhandenen“ Drosselkabels

Die Nadine Ostrowski war bis zum Kehlholmbruch mit einem Kabel gedrosselt worden, es lag eine saubere Drosselmarke vor (Urteil PJ, S. 31). Weitere Verletzungen der Leiche, die mit dem Einsatz eines Kabels bei der Tat zu tun gehabt hätten, fanden sich nicht. Entsprechend war nur ein Kabel bei der Tat verwendet worden. Dennoch ergab sich im Laufe der Untersuchungen, dass zwei Kabel in einer Beziehung zur Tat gestanden haben:

Eines, von dem ein abgerissenes Steckerstück unter der Leiche gefunden worden war (Urteil PJ, S. 21, S. 37), und ein anderes, das bei Philip gefunden worden war und an dem Blut der Nadine und DNA des Philip haftete (Urteil PJ, S. 30, S. 37). Bereits an der Stelle liegt ein Situationsfehler vor, da ja nur ein Kabel bei der Tat verwendet worden sein konnte.

Betrachtet man beide Funde isoliert von dem jeweils anderen, dann sind die Wertungen sehr naheliegend: Das Kabel, von dem man ein Steckerteil unter der Leiche gefunden hatte, sei Teil des Drosselkabels gewesen und irgendwann im Laufe der Tathandlungen abgerissen, während der Täter das Reststück entfernt habe. Betrachtet man das bei Philip gefundene Kabel isoliert, dann liegt der Schluss nahe, jenes sei das Drosselkabel gewesen, weil ja Opferblut an ihm klebte.

Insgesamt ergibt sich natürlich, dass nur eines von beiden Kabeln das Drosselkabel gewesen sein kann, dass das jeweils andere Kabel nichts mit dem Drosseln zu tun gehabt haben kann. Bei dem Kabelsteckerteil ergibt sich dann aber die Frage: „Wie kam es unter die gedrosselte Leiche im Gäste-WC, wenn es nicht Teil des Tatkabels gewesen war?“, bei dem Kabel, das man bei Philip fand, ergibt sich dann die Frage: „Wie gelangte Opferblut an das Kabel, wenn es nicht das Tatkabel war?“ Eine Aufklärung erfordert eindeutig, dass solche Fragen nicht ungeklärt verbleiben dürfen.

Dabei ist es noch bemerkenswert, dass das bei Philip gefundene Kabel bei oberflächlicher Betrachtung so wirkte, als sei es das Kabel, von dem das unter der Leiche gefundene Steckerteil abgerissen sei, denn genau dieser Stecker fehlte jenem Kabel (Urteil PJ, S. 28). Bereits an jener Stelle wird eine Manipulation vor dem Hintergrund von Täterwissen deutlich: Wer auch immer von dem bei Philip gefundenen Kabel ein Steckerteil abgetrennt hatte, er muss gewusst haben, dass im Zuge der Mordhandlungen ein Steckerteil vom Drosselkabel abgerissen und unter der Leiche zurück geblieben war.

Doch zunächst war es gar nicht klar, dass es sich um zwei verschiedene Kabel handelte. So ging das Gericht zunächst offensichtlich davon aus, dass das Steckerteil unter der Leiche und das bei Philip gefundene Kabel ursprünglich eines gewesen waren, und zwar das Anschlusskabel vom Festnetztelefon am Tatort.

2. Die Aussage eines Kriminaltechnikers vom LKA NRW deckte den Situationsfehler auf

Doch der Auftritt eines kriminaltechnischen Experten vom Landeskriminalamt NRW / Düsseldorf, des Thomas Minzenbach, sorgte dann in der Hauptverhandlung für „die Überraschung“, wie ein Gerichtsreporter dann berichtete: Zwar habe das unter der Leiche gefundene Steckerteil ursprünglich zum Festnetztelefon am Tatort gehört, das bei Philip gefundene Kabel aber „mit Sicherheit nicht“ (siehe Anhang am Ende dieses Textes).

Von da an stand es fest, dass ein Situationsfehler vorlag, dass zwei Kabel im Spiel waren, obwohl nur ein Kabel eine Rolle beim Mord gespielt hatte, wobei die gefundenen Stücke auf den ersten Blick sogar noch den falschen Anschein erweckten, sie gehörten zusammen.

Dabei berichten zwei erfahrene Gerichtsreporter der WAZ-Gruppe, Helmut Ullrich und Roland Müller, in zwei verschiedenen Artikeln, das bei Philip gefundene Kabel habe nach Minzenbachs Aussagen „mit Sicherheit nicht“ zum Festnetztelefon am Tatort gehört bzw. Minzenbach habe „nicht den geringsten Zweifel daran gelassen“, dass das bei Philip gefundene Kabel nicht zum Festnetztelefon am Tatort gehört habe. Beide Formulierungen sind deutliche Hinweise darauf, dass das Gericht die Zeugenaussage Minzenbachs nicht wahr haben wollte oder konnte, dass Minzenbach sich gezwungen gesehen hatte, seine Aussage hart zu verteidigen. An der Stelle ist es nicht mehr vorstellbar, dass zwei erfahrene Gerichtsreporter den Zeugen Minzenbach falsch verstanden haben könnten, da es zudem noch um einen sehr einfachen, aber auch sehr wichtigen Sachverhalt ging. Die Aussage, das unter der Leiche gefundene Steckerteil habe zum Festnetztelefon am Tatort gehört, wird nur von Helmut Ullrich zitiert, Roland Müller macht insofern keine Angabe.

3. Das Gericht blendete den Situationsfehler durch Tatsachenverdrehung und Wundererklärung aus

Auch das Gericht erklärt in seinem Urteil, dass das Steckerteil unter der Leiche und das bei Philip gefundene Kabel Teile zweier verschiedener Kabel seien (Urteil PJ, S. 21, S. 30, S. 37), doch behauptet ansonsten genau das Gegenteil von dem, was der Zeuge Minzenbach nach den Berichten von Ullrich und Müller erklärt hatte: Das Gericht behauptet, die Herkunft des Steckerteils unter der Leiche sei ungeklärt geblieben (Urteil PJ, S. 21, S. 37), während das bei Philip gefundene Kabel zum Festnetztelefon am Tatort gehört habe und im Übrigen das „Tatkabel“ sei (Urteil PJ, S. 30, S. 37).

Das Vorgehen des Gerichtes kann man nur als sensationell einordnen: Erstens sind die unabhängig von einander erfolgten Darlegungen der beiden genannten Gerichtsreporter im Kontext so glaubhaft und eindeutig, dass man bereits von einer vorsätzlichen Tatsachenverdrehung durch die Richter ausgehen muss (siehe Anhang am Ende des Textes).

Doch selbst, wenn die vom Gericht erklärten Einordnungen der Herkunft der Kabelstücke korrekt wären, so wäre es immer noch ein unglaublicher Vorgang, das bei Philip gefundene Kabel zum „Tatkabel“ zu erklären, doch zu einem unter der gedrosselten Leiche gefunden Steckerteil mit Kabelrest im Grunde zu sagen: „Na ja, es lag halt da unter der Leiche, wir haben keinen Schimmer, wo es her und wie es dahin kam, aber mit dem Mord wird es schon nichts zu tun gehabt haben, jedenfalls wollen wir darüber nicht einmal nachdenken. Schließlich haben wir ja noch ein anderes Drosselkabel, das uns viel besser in den Kram passt.“

Hier hätte das Gericht aufklären müssen, hier hätte es den Situationsfehler dadurch ausräumen müssen, dass es ein Gesamtbild erstellt hätte, in das beide Kabel plausibel hinein passten.

Spielt man beide Versionen durch, die von den Gerichtsreportern berichtete und die vom Gericht behauptete, dann ergibt sich in beiden Fällen, dass eine Täterschaft Philips nicht haltbar ist:

Das Gericht kommt in seiner Darstellung nicht ohne ein Wunder aus – das Steckerteil unter der Leiche muss rein zufällig unter der Leiche gelegen haben, ohne irgendetwas mit dem Mord zu tun gehabt zu haben und ohne dass irgendein Grund dafür genannt werden kann, dass im Gäste-WC der Familie Ostrowski rein zufällig ein abgerissenes Telefonkabel-Steckerteil gelegen haben sollte, und zwar zufällig genau zu der Zeit, als Nadine Ostrowski dort mit einem Telefonkabel gedrosselt wurde. Völlig abstrus wird diese Vorstellung des Gerichtes durch den Umstand, dass das Gericht bei alldem davon ausging, dass Philip kein Kabel zum Tatort mitgebracht habe (Urteil PJ, S. 37).

Doch selbst, wenn man annehmen würde, ein verwunschener Geist habe jenes Steckerteil just im Moment des Mordes dort deponiert, so würde sich doch noch eine andere Frage aufdrängen: Wie konnte es sein, dass das bei Philip gefundene Kabel auf den ersten Blick so aussah, als habe das unter Leiche gefundene Steckerteil ursprünglich zu ihm gehört? Schließlich sind Telefonkabel, denen ein Steckerteil fehlt, doch nicht der Normalfall unter den den Telefonkabeln. Zudem hat ein Telefonanschlusskabel an jeder Seite verschiedene Stecker, und dem bei Philip gefundenen Kabel fehlte exakt ein solcher Stecker, wie er unter der Leiche gefunden worden war! Auch das soll purer Zufall gewesen sein? Oder sollte auch hier ein verwunschener Geist gewirkt haben?

Das Vorgehen des Gerichtes baut also auf völliger Missachtung zweier maßgeblicher Tatsachen, räumt den Situationsfehler nicht aus, sondern umschifft ihn durch Ausblendung von Tatsachen. Das ist keine Überführung des Philip anhand von Tatsachen, sondern eine Konstruktion seiner Täterschaft durch eindeutig unzulässige Behandlung von Tatsachen.

Geht man dann noch davon aus, dass das Gericht hinsichtlich der Herkunft der Kabel im Urteil schlichtweg gelogen hat, dass die von den Gerichtsreportern zitierten Aussagen Minzenbachs also korrekt sind, dann ergibt sich zwar ein anderes, aber nicht weniger verheerendes Bild, wenn man von der Täterschaft Philips ausgehen will:

4. Auch die von den Gerichtsreportern zitierten Zeugenaussagen des LKA-Experten passen nicht zu einem Täter Philip

Wenn das Steckerteil unter der Leiche zum Festnetztelefon gehört hatte, das hinter Philips Schrank gefundene Kabelteil aber nicht, dann würde das erstens bedeuten, dass Philip das Steckerteil unter der Leiche dahin verbracht haben müsste – denn schließlich muss das Steckerteil vor dem Mord ja Teil eines intakten und angeschlossenen Festnetztelefons gewesen sein.

Wenn dann aber das bei Philip gefundene Kabel das Tatkabel sein soll, dann

hätte er das Anschlusskabel des Festnetztelefons am Tatort ja gar nicht zum Drosseln benötigt, weil er ja ein anderes Tatkabel gehabt haben müsste!

Warum sollte er dann das Anschlusskabel des Festnetztelefons vom Telefon getrennt haben, ein Steckerteil von jenem Kabel abgerissen und es unter die Leiche gelegt haben? Bereits das erscheint so unsinnig, dass dem Gericht in seinem Drang, Philip zu verurteilen, wohl nichts anderes zu bleiben schien, als die Aussagen des Thomas Minzenbach zu verdrehen.

Doch es geht noch weiter: Da das bei Philip gefundene Kabel nach den zitierten Aussagen Minzenbachs ja nicht zum Festnetztelefon am Tatort gehört hatte, wäre, abgesehen vom Steckerteil unter der Leiche, das Anschlusskabel vom Festnetztelefon am Tatort bis heute verschwunden – es ist nicht bekannt, dass es irgendwo aufgetaucht wäre. Philip hätte also das Festnetz-Anschlusskabel unauffindbar entsorgen, das eigentliche Tatkabel aber als Willkommensgeschenk für die Polizei hinter seinem Schrank verstecken müssen – auch das wäre völlig unplausibel.

Auch in dieser Version lässt sich der Situationsfehler erkennbar nicht auflösen, wenn man von Philips Täterschaft ausgeht, man kommt nicht dahin, dass alles schlüssig zueinander passt.

5. Plausibel lässt sich der Situationsfehler nur ausräumen, wenn man von einer gezielten Falschverdächtigungdes Philip ausgeht (fingierte Spur)

Geht man hingegen nicht von Philips Täterschaft aus, sondern davon, dass er mit einer fingierten Spur falsch belastet wurde, dann ist ein plausibel klingender Tatablauf sehr leicht zu konstruieren:

  1. Der Täter verwendete das Festnetz-Anschlusskabel vom Tatort als Drosselkabel, dabei riss ein Stecker ab und blieb unter der Leiche liegen.
  2. Der Täter nahm von dem Opfer, das aufgrund erheblicher Stichverletzungen stark blutete, mit einer zu dem Zweck mitgeführten Einweg-Spritze Blut ab.
  3. Der Täter nahm das Festnetz-Anschlusskabel, abgesehen vom Steckerteil unter der Leiche, mit, ebenso das dem Opfer abgenommene Blut.
  4. Der Täter hatte sich DNA von Philip besorgt. Da Philip Raucher ist, bedurfte es dazu nur einer von ihm fort geworfenen Zigarettenkippe.
  5. Der Täter wollte dem Philip ein Kabel unterschieben, dass den Eindruck erweckte, es sei das Tatkabel gewesen und von Philip benutzt worden. Aber er hatte einen Grund, dem Philip nicht das echte Drosselkabel unterzuschieben. Möglich, dass er das echte Drosselkabel als Souvenir behalten wollte, möglich, dass er selbst Spuren am Kabel hinterlassen hatte, die er nicht sicher beseitigen konnte, ohne Reinigungsspuren am Kabel zu hinterlassen, die verdächtig gewesen wären.
  6. Der Täter nahm also ein anderes, baugleiches Kabel, ohne eigene Spuren aufzubringen, kürzte es so um das Steckerteil, dass es dem Anschein nach zu dem Steckerteil unter der Leiche passen konnte, und trug Spuren vom Opferblut und DNA-Spuren von Philip auf.
  7. Der Täter sorgte dafür, dass das Kabel gemeinsam mit dem Festnetzttelefon in einer Tüte hinter einem Schrank in Philips Zimmer deponiert wurde. Das setzt voraus, dass der Täter entweder einen unauffälligen Einbruch organisieren, unauffälligen Zugang zu Philips Zimmer haben oder jemanden instrumentalisieren konnte, der die Möglichkeit hatte, Zugang zu Philips Zimmer zu erhalten. Das wiederum lässt dann bereits bestimmte Ermittlungsansätze zu: Wer konnte in der Lage sein, unauffällig für Philip selbst Gegenstände hinter dem Schrank des Philip zu verstecken?

Die plausibel klingende Deutung, bei der Philip nicht Täter, sondern mit belastenden Indizien in einen falschen Verdacht gerückt war, ist nicht so simpel wie die Geschichte vom Täter Philip, der plötzlich aus einer Laune heraus bei der Nadine auftaucht, ein Telefonkabel aus der Wand reißt, damit drosselt und das Kabel später hinter seinem Schrank versteckt.

Aber im Gegensatz zu der simpel klingenden Geschichte vom Täter Philip ist sie durch und durch plausibel, benötigt weder den Rückgriff auf Wunder, noch völlig irrational wirkende Handlungsabläufe, die man dem Philip unterstellen müsste. Nur die Annahme, Philip sei nicht nicht der Täter, sondern gezielt falsch belastet worden, erlaubt, siehe oben, die Bereinigung des Situationsfehlers.

6. Bei Philip gefundene Indizien bestärken sogar die Version des gezielt falsch verdächtigten Philip

Sowohl im Urteil (siehe u.a. Urteil PJ, S. 41 f.) als auch in Presseverlautbarungen des OSTA Wolfgang Rahmer (siehe u.a.: „Philipp ist eine tickende Zeitbombe“, DerWesten, Online-Portal der WAZ-Gruppe, 12.06. 2007) wird Philip stets als eiskalt berechnender und umsichtig handelnder Täter dargestellt.

Ferner ergibt sich aus dem Urteil, dass Philip von Anfang an ein sehr starkes Interesse an der Entwicklung im Mordfall Nadine zeigte, dass er versucht habe, alle verfügbaren Informationen zu bekommen (Urteil PJ, S. 22)

Da Philip unzweifelhaft ein Internet-Freak war, darf man daher annehmen, dass er jedenfalls wusste, was an einschlägigen Informationen über das Internet zu erhalten war. Und bereits sehr frühzeitig nach dem Mord an Nadine war u.a. über das Presseportal der Polizei Hagen im Internet als auch über die Online-Ausgabe der BILD („Nadine (15) nach Spieleabend mit 17 Messerstichen grausam niedergemetzelt“) zu erfahren, dass der Mörder Nadines anhand der Internet-Kontakte der Nadine gesucht werde. Weiterhin war ebenfalls sehr frühzeitig, z.B. über das Pressportal der Polizei Hagen, zu erfahren, dass die Polizei nach dem Festnetztelefon vom Tatort suchte.

Das alles zusammen bedeutet, dass der überdurchschnittlich intelligente Philip, falls er Internetkontakte mit Nadine gehabt haben und der Mörder der Nadine gewesen sein sollte, sich ausrechnen konnte, dass die Polizei über kurz oder lang bei ihm vor der Tür stehen würde.

Und in dieser Situation soll ein eiskalt berechnender und umsichtig handelnder Mörder ihn belastende Indizien wochenlang hinter seinem Schrank versteckt gehalten haben, darauf wartend, dass die Polizei sie bei ihm finden würde? Philip hatte ein eigenes Auto, sein Wohnort ist von großen Gewässern (Ruhr, Harkortsee) umgeben, es wäre eine Kleinigkeit für ihn gewesen, das, was die Polizei schließlich bei ihm fand, zu entsorgen.

Zudem konnte die Polizei ja auch nicht alles finden, was nach dem Mord vom Tatort verschwunden war: Ein Kochtopf blieb verschwunden, mehrere große Plastikbecher (im Urteil nicht erwähnt, im Presseportal der Polizei damals aber doch) blieben verschwunden, ein Plastik-Einkaufskorb blieb verschwunden und, wenn man den von den Gerichtsreportern zitierten Aussagen Minzenbachs folgt, auch das Original-Anschlusskabel vom Ostrowski-Telefon blieb verschwunden. Über die Hälfte der Sachen entsorgt, aber die andere und brisantere Hälfte als Willkommensgeschenk für die Polizei liegen gelassen?

Es ist unter den dargelegten Umständen völlig weltfremd anzunehmen, die Polizei hätte bei Philip noch irgendetwas finden können, wenn er der Täter gewesen wäre oder auch nur geahnt hätte, was sich da hinter seinem Schrank verbarg. Völlig verständlich wird der Fund der Polizei allerdings, wenn man davon ausgeht, dass Philip eben keine Ahnung davon hatte, was sich hinter seinem Schrank verbarg, wenn es ihm ohne seine Kenntnisnahme untergeschoben worden war.

Im Übrigen ergibt sich auch aus den nachweislichen Fakten, dass Philip, wenn überhaupt, die Nadine nur auf einem sehr einfachen Wege und ohne langes Überlegen hätte morden können, jedenfalls keine Zeit gehabt hätte, das Telefonkabel am Tatort herauszureißen, obwohl er doch die Drosselung mit einem ganz anderen Kabel hätte vornehmen wollen.

Aus dem Urteil ergibt sich nämlich, dass Philip maximal ca. 31 Minuten Zeit gehabt haben konnte, um sich zum Mord an Nadine zu entschließen, ihn auszuführen, einen Teil der Spuren zu beseitigen, Gegenstände zusammen zu packen und mit ihnen zu verschwinden:

Vor dem angeblichen Mord an Nadine Ostrowski soll Philipp, und das ist sicherlich per Telefonverbindungsnachweisen gesichert, noch ein Handy-Gespräch zwischen 23.54 Uhr und 0.03 Uhr geführt haben, ferner um 0.01 Uhr eine SMS versandt haben (Urteil PJ, Seite 14). Um 0.01 Uhr dürfte er demnach jedenfalls nicht bei Nadine Ostrowski gewesen sein.

Um 0.43 Uhr hat er nachweislich versucht, von seinem Home-Computer aus eine ICQ Verbindung aufzunehmen (Urteil PJ, S. 19). Zu dem Zeitpunkt muss Philip daher in seiner Wohnung gewesen sein. Zwischen 0.01 Uhr und 0.43 Uhr liegen 42 Minuten. In diesen 42 Minuten müsste er aber auch noch vom Tatort, Im Kühlen Grunde 87 in Wetter/Ruhr, nach Hause, Amselweg 17 in Wetter/Ruhr, gefahren sein. Google-Map gibt eine Entfernung von 2,3 km für diese beiden Punkte an, und schätzt eine Fahrtzeit von 5 Minuten. Nach Darstellung im Urteil soll Philip aber als erstes, nachdem er zu Hause angekommen war, sich gewaschen, seine Kleidung gewechselt und die vom Tatort mitgebrachten Gegenstände in der Duschtasse gespült haben. All das zusammen könnte kaum weniger als 6 Minuten gedauert haben. Rechnet man 5 Fahrtminuten und 6 Minuten für Kleidungswechsel usw., dann könnte Philip höchstens 31 Minuten im Haus der Nadine gewesen sein. In diesen 31 Minuten hätte er, wenn er der Täter wäre, definitiv keine Zeit dafür gehabt, sich mit Überflüssigem zu befassen. Höchstens ein in allen Punkten einfacher, sich spontan ergebender Tatablauf hätte in diese 31 Minuten hinein gepasst.

Anhang: Zu den Zeugenaussagen des Thomas Minzenbach, Landeskriminalamt NRW, die von den Gerichtsreportern Helmut Ullrich und Roland Müller zitiert werden.

Aktuell (03. Februar 2013) immer noch im Internet erreichbar sind entsprechenden Artikel von Helmut Ulrich und Roland Müller, in denen jene die Zeugenaussagen zitiert werden:

Plante Philipp J. das Verbrechen an Nadine?“, von Helmut Ullrich, vom 24.04. 2007, URL:

http://www.derwesten.de/wp/staedte/nachrichten-aus-wetter-und-herdecke/plante-philipp-j-das-verbrechen-an-nadine-id1948877.html

Was hat er sich nur gedacht, als er mich anrief?“, von Roland Müller, vom 24.04. 2007, URL:

http://www.derwesten.de/wr/region/rhein_ruhr/was-hat-er-sich-nur-gedacht-als-er-mich-anrief-id1953620.html

Die Artikel können weiter unten als Screenshot-Ausschnitte der Online-Artikel eingesehen werden.

Bei Helmut Ullrich und Roland Müller handelt es sich um zwei langjährig erfahrene Gerichtsreporter, die langjährig für einen der größten Zeitungskonzerne Deutschlands, den WAZ-Konzern, tätig sind.

Da der Mordfall Nadine Ostrowski in der Kernregion des WAZ-Konzerns statt fand, zudem bundesweit Aufsehen erregt hatte, war der WAZ-Konzern mit zwei Gerichtsreportern zugleich in Prozessbeobachtung und Berichterstattung tätig – zu praktisch jedem Verhandlungstag gab es eine Veröffentlichung sowohl von Helmut Ullrich, als auch von Roland Müller, so dass beide sehr gut über das Geschehen informiert waren.

Beide zitieren den vom Gericht selbst geladenen kriminaltechnischen Experten Thomas Minzenbach, Landeskriminalamt NRW /Düsseldorf, betreffend die Funde zweier Kabelstücke.

Betreffend das bei Philip Jaworowski gefundene Kabelstück erklären beide, dass Thomas Minzenbach ausgessagt habe, jenes gehöre nicht zum Festnetz-Telefon am Tatort, betreffend das unter der Leiche gefundene Kabelstück berichtet nur Helmut Ullrich, und zwar, dass es nach Aussage des Thomas Minzenbach zum Festnetz-Telefon am Tatort gehört habe.

Die Berichte der erfahrenen Gerichtsreporter sind glaubhaft:

X Beide lassen erkennen, dass Thomas Minzenbach seine Zeugenaussage massiv verteidigen musste:

Helmut Ullrich: „Im Zeugenstand erklärte Thomas Minzenbach (38), kriminaltechnischer Experte im Landeskriminalamt: Zwar gehöre dieser Stecker zu dem vom Tatort entwendeten Telefon, das Tatkabel (mit DNA-Spuren vom Täter und vom Opfer) aber mit Sicherheit nicht.“

Mit dem „Tatkabel“ kann nur das bei Philip gefundene Kabel gemeint gewesen sein, denn ein anderes mit DNA-Spuren vom Opfer wird nirgendwo erwähnt. Die Formulierung „mit Sicherheit“ nicht ist ein Hinweis darauf, dass dem Gericht die einfache Aussage nicht gereicht hatte, dass es gezweifelt hatte, ob die Aussage Minzenbachs wirklich sicher sei.

Roland Müller: „Thomas Minzenbach (Düsseldorf) als kriminaltechnischer Sachverständiger ließ gestern keinen Zweifel daran, dass die Telefonschnur – an der DNA-Spuren von Philipp J. und Nadine O. gesichert wurden – nicht zur Telefonanlage des Wohnhauses in Wetter passte.“

…ließ gestern keinen Zweifel daran“ ist ebenfalls ein klarer Hinweis darauf, dass Thomas Minzenbach zur harter Verteidigung seiner Aussage gezwungen war.

Entsprechend fiel die Aussage des Thomas Minzenbach nicht nur nebenbei, sondern wurde hart auf den Prüfstand gestellt und verteidigt. Dabei war die Aussage einfach: Das bei Philip gefundene Kabel gehörte nicht zum Festnetz-Tefefon am Tatort. Es ist nicht vorstellbar, dass gleich zwei erfahrene Gerichtsreporter eine hart diskutierte, einfache Aussage versehentlich verdrehen. Zudem ist von einer „Überraschung“ die Rede (Artikel von Helmut Ullrich) – und eine Überraschung wäre es nicht gewesen, wenn Thomas Minzenbach gesagt hätte, das bei Philip gefundene Kabel habe zum Festnetztelefon am Tatort gehört, denn das war ja als sicher angenommen worden!

Weiterhin gehört es zum üblichen Vorgehen der WAZ-Journalisten, Artikel in Sachen Prozessberichterstattung nicht zu veröffentlichen, ohne den Text zuvor an den zuständigen Gerichtssprecher zur Kontrolle gesandt zu haben. Damit will man einerseits Fehler ausschließen, andererseits aber auch die Kooperationsbereitschaft der Justiz pflegen. Auch deshalb ist es nicht vorstellbar, dass eine in einem wichtigen Punkt falsche Berichterstattung publiziert worden wäre.

thomas-minzenbach-helmut-ullrich-01

thomas-minzenbach-helmut-ullrich-02

thomas-minzenbach-roland-mueller-01

thomas-minzenbach-roland-mueller-02

thomas-minzenbach-roland-mueller-03

Schlagverletzungen: Philip Jaworowski kann nicht der Täter sein! / z.K.: Prof. Henning Ernst Müller,Richter Rudolf Heindl,Gustl Mollath,Richter Ulrich Oehrle, Amtsgericht Lünen, Muschelschloss, Twitter, Nixe Muschelschloss, Anita Blasberg, Beate Lakotta, Michael Makiolla, Kerstin Kohlenberg, Opa Blog

Hinweis an alle: Strafverfahren wg. angeblicher Verleumdung am 08.02. 2013, 9.00 Uhr Amtsgericht Lünen gegen mich. Verhindert werden soll Aufklärung über ein Staatsverbrechen, das den Fall Mollath noch um Potenzen toppt!  Unten ein kleiner Einblick, wer wenig Zeit hat, sollte wenigstens UNBEDINGT den Punkt 4. lesen, und am besten sollten alle das Strafurteil (siehe unten) als PDF-Datei sichern, ebenfalls den Text mit den Bildern unten:

https://apokalypse20xy.files.wordpress.com/2013/02/k2-schlagverletzungen-u-hautverfaerbungen1.pdf

Hinweis an Dirty-Cop-Hunter: Ich bin für Kritik dankbar.

Mordfall Nadine Ostrowski – Komplex 2, Schlagverletzungen

Gliederung:

0. Kurze Einführung in den Komplex Schlagverletzungen im Mordfall Nadine Ostrowski

1. Verletzungsbild bei bewegungsfähigem Opfer unmöglich

2. Behandlung der geschilderten Unmöglichkeit innerhalb der Schilderung des Tatgeschehens im Strafurteil gegen Philip

3. Auch der Rechtsmediziner Dr. Eberhard Josephi bietet keine Klärung

4. Ein Handlungsschema, das die beschriebenen Verletzungen plausibel erklärt

Verwendete Abkürzung:

Strafurteil PJ“ für das Strafurteil v. 21.06. 2007 Im Verfahren 51 Kls 400 Js 563/06 (31/06) am Landgericht Hagen gegen Philip Jaworowski.

Das Urteil kann als „readable“ PDF Dateien aus dem Internet geladen werden unter:

http://feuerkraft.files.wordpress.com/2012/10/strafurteil-mordfall-nadine-ostrowski.pdf

0. Kurze Einführung in den Komplex Schlagverletzungen im Mordfall Nadine Ostrowski

Der damals 19-jährige Philip, relativ klein und nicht kräftig, soll der 15-jährigen Nadine gegenübergestanden haben, von Angesicht zu Angesicht. Sie habe nicht unter dem Einfluss von Drogen gestanden.

In der Situation soll Philip der Nadine „mindestens dreimal“ wuchtig auf nahezu die selbe Stelle am Kopf geschlagen haben, mit einer schweren Metalltaschenlampe. Eine andere Stelle am Kopf wurde jedoch nicht getroffen. Das bezeichne ich als unmöglich.

Der Rechtsmediziner im Strafverfahren sagte, die Wunden hätten zwar schwer geblutet, die Handlungsfähigkeit der Nadine aber nicht eingeschränkt.

Das Areal, in dem die Schlagverletzungen sich befanden, wird im Strafurteil bezeichnet als „an der Behaarungsgrenze der linken Oberstirn.“ Auf einem Bild der Nadine habe ich jenes Areal mit einem schwarzen Rechteck markiert:

nadine-ostrowski-schlagwunden-450

Begründung dafür, dass Philip der Nadine die Verletzungen in der beschriebenen Form nicht hätte zufügen können:

1. Verletzungsbild bei bewegungsfähigem Opfer unmöglich

Nadine war und blieb während der Schläge handlungsfähig (Strafurteil PJ, S. 31). Wäre sie bewegungsfähig gewesen, dann hätte sie ein wie auch immer geartetes Abwehr- oder Ausweichverhalten gezeigt, spätestens ab dem ersten Schlag sogar gedopt durch körpereigene Dopingmittel wie Adrenalin, eingestellt auf höchste Aufmerksamkeit und Reaktionsbereitschaft und sicherlich vor allem: auf Flucht!

Unter diesen Umständen wäre es praktisch unmöglich gewesen, mindestens dreimal nacheinander praktisch die selbe kleine Stelle am Vorderkopf zu treffen, die bestenfalls ein Prozent der gesamten Oberfläche des Kopfes ausmacht, das sagt bereits der gesunde Menschenverstand. Diese Meinung wurde auch von allen Rechtsmedizinern geteilt, denen ich den Sachverhalt erläutert hatte, zuletzt von Prof. Dr. Peter Betz, Direktor am Institut für Rechtsmedizin der Universität Erlangen, den ich am 17.10. 2012 gegen 15 Uhr unter der im Internet angegebenen Telefon-Nr. anrief (09131/85-22271). Prof. Betz dachte noch kurz halblaut darüber nach, ob solches möglich sein könne, wenn das Opfer sitze, die Möglichkeit eines spontanen Ausweichens also eingeschränkt wäre, doch selbst das konnte er sich nicht vorstellen.

Es bleibt also nur eine Möglichkeit: Nadines Bewegungsfähigkeit muss aufgehoben gewesen sein, ansonsten wäre es nicht erklärbar, dass mehrere wuchtige Treffer, ausgeführt womit auch immer, allesamt präzise ein sehr kleines Areal trafen.

2. Behandlung der geschilderten Unmöglichkeit innerhalb der Schilderung des Tatgeschehens im Strafurteil gegen Philip

In seiner eigenen Schilderung des Tathergangs umschifft das Gericht die geschilderte Unmöglichkeit sehr einfach: Es heißt einfach, Philip habe Nadine mindestens dreimal heftig auf den Kopf geschlagen (Urteil PJ, S. 16 f.), wie man auch sagen könnte, er habe den Mond vom Himmel geholt, und von Abwehrreaktionen der Nadine ist bei der Schilderung der angeblichen Taten Philips überhaupt keine Rede.

Auch das „Geständnis“ des Philip laut Gerichtsurteil gibt keinerlei Aufschluss darüber, wie er es geschafft haben soll, die Nadine mit drei wuchtigen Schlägen nahezu punktgenau an der selben kleinen Stelle des Kopfes zu treffen, auch nicht darüber, in welcher Form Nadine sich dem widersetzt haben soll. Schlimmer noch: Mal redet er nur von einem Schlag und davon, dass er zugeschlagen habe, ein anderes Mal von „Schlägen“ (Urteil PJ, S. 26 f.).

Auch die von Philip laut Gerichtsurteil geschilderte Reaktion der Nadine nach dem Zuschlagen ist höchst bemerkenswert: Obwohl er ihr durch wuchtige Schläge eine stark blutende Kopfverletzung bis hin zur Durchtrennung der Kopfschwarte (Urteil PJ, S. 31) zugefügt haben soll, soll sie sich nur darüber beschwert haben, dass er unter falschem Namen mit ihr gechattet habe(Urteil PJ, S. 27)!

Kurz gefasst: Das Urteil bietet betreffend die Schilderung der Tat nicht den kleinsten Hinweis darauf, wie Philip das praktisch Unmögliche gelungen sei soll, auch nicht darauf, in welcher Weise Nadine sich während der Zufügung mindestens dreier Schläge auf praktisch die selbe kleine Stelle zu schützen versucht habe!

3. Auch der Rechtsmediziner Dr. Eberhard Josephi bietet keine Klärung

Lediglich bei der Schilderung der rechtsmedizinischen Befunde ergibt sich ein Hinweis darauf, dass Nadine etwas getan haben könnte (sic!), um ihren Kopf zu schützen, als der Rechtsmediziner Dr. Erberhard Josephi im Urteil zitiert wird:

Es fänden sich mindestens drei auf stumpfe Gewalt zurückzuführende Verletzungen im Kopfbereich an der Behaarungsgrenze und Hautverfärbungen an den Armen und Händen, die bei der Abwehr stumpfer Gewalt entstanden sein könnten (sic!). Die Stabtaschenlampe des Angeklagten komme insofern als Tatwerkzeug infrage.(Urteil PJ, S. 31)

Da Nadine zwei Hände und zwei Arme hatte, müssen es mindestens vier „Hautverfärbungen“ an Armen und Händen gewesen sein, die nach der Behauptung des Dr. Josephi bei der Abwehr stumpfer Gewalt entstanden sein könntenalso auch in anderer Weise entstanden sein könnten. Griffspuren, die sich beim gewaltsamen Festhalten von Personen an Armen und Händen ergeben, sind z.B. auch als Hautverfärbungen sichtbar. Prof. Dr. Peter Betz, am 17.10. 2012 von mir auch danach befragt, ob man Griffspuren gut von Schlagverletzungen unterscheiden könne, meinte, dass das schwierig sein könne. Als ich konkretisierte, dass es ggf. um Schläge mit dem Stil einer schweren Metall-Stabtaschenlampe gehe, meinte er spontan, dann sei es leicht, denn solche Schläge würden parallel streifige Hämatome erzeugen.

Das Gerichtsurteil benennt keinerlei Spezifikationen der „Hautverfärbungen an den Armen und Händen“, und den zitierten Worten des Dr. Josephi nach zu urteilen, jene Verfärbungen könnten (sic!) bei der Abwehr durch stumpfe Gewalt entstanden sein, müssen spezifische Hinweise auf das Tatwerkzeug Stabtaschenlampe eindeutig gefehlt haben, die es nach Ansicht des renommierten und gegenüber dem Dr. Josephi zweifellos weitaus erfahreneren Rechtsmediziners Prof. Dr. Betz offenbar hätte geben müssen – wenn die Stabtaschenlampe das Tatwerkzeug betreffend die Hautverfärbungen gewesen wäre.

Hinzu kommt, dass das angebliche Tatwerkzeug der stumpfen Gewalteinwirkung ja bekannt war, eine ca. 35 cm lange Maglite-Taschenlampe (Urteil PJ, S. 14), und dass Maglite-Taschenlampen Oberflächenprofile haben, die an verschiedenen Stellen des Stils sehr reich an Konturen sind, wie in der vergrößerten Darstellung gut sichtbar ist:

Bild links: Übergang vom Griffprofil (über 50% des Stils, etwa mittig) zum glatten Profil am Stilende, Bild rechts: Riffel-Profil am Stilende, kurz davor (von links) Rille am Übergang vom Schaft zum aufgeschraubten Deckel

profil-griffbereich

Das bedeutet, dass beim Auftreffen einer Konturen reichen Stelle auf die Haut grundsätzlich ein Profil-Negativ dieser Oberfläche als sog. „konturiertes Hämatom“ entsteht (Burkhard Madea, Praxis Rechtsmedizin, 2. Aufl., S. 113).

Bei mindestens vier wuchtigen Treffern mit dem Stil einer betriebsbereiten (inkl. Batterien) 35 cm langen Maglite-Taschenlampe auf Arme und Hände müsste man es schon als Wunder bezeichnen, wenn es dabei nicht auch zu „konturierten Hämatomen“ kommen sollte.

Zu ihnen ist es offensichtlich nicht gekommen, denn Dr. Josephi war sich laut Urteil ja nicht einmal sicher gewesen, ob die Hautverfärbungen auf stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen gewesen seien, er hatte es nur als Möglichkeit eingeräumt.

Demnach scheiden die Hautverfärbungen an Armen und Beinen als Male der Abwehr wuchtiger Schläge mit dem Stil einer Maglite schlicht und einfach aus: Keine parallel streifigen Hämatome, keine konturierten Hämatome, obwohl beides zu erwartende Folgen von wuchtigen Schlägen mit dem Stil einer Maglite auf Arme und Hände sind.

Doch es gibt noch eine weitere Begründung dafür, dass die Hautverfärbungen an Armen und Beinen keine Male der Abwehr wuchtiger Schläge mit einer Maglite sein können:

Nach der Formulierung im Urteil müsste man, s.o., von insgesamt mindestens vier Abwehrverletzungen an Armen und Händen ausgehen, wenn es denn Abwehrverletzungen gegen Schläge mit dem Stil einer Maglite gewesen wären, zudem, s.o., von mindestens drei Volltreffern auf ein kleines Areal an der linken Oberstirn.

Das würde bedeuten, dass mindestens 7 Mal zugeschlagen worden wäre, dass mindestens 3 der Schläge ein sehr kleines Ziel am Kopf mit voller Kraft getroffen hätten, die übrigen mindestens 4 Schläge aber vollständig pariert worden wären. Das wäre schon deshalb nicht mehr zu glauben, weil eine unter Einsatz beider Arme und Hände geleistete Kopfverteidigung jeden weiteren Maglite-Treffer auf den Kopf völlig unmöglich machte, wie ich, ausgestattet mit gut wattierten Armpolstern und Handschuhen, jederzeit gern zu beweisen bereit bin. Sollte Nadine mindestens 3 Volltreffer zugelassen haben, bevor sie sich zur Abwehr entschloss? Eine solche Annahme wäre grotesk.

Doch selbst, wenn man annähme, das Opfer sei nicht besonders geschickt in der Abwehr gewesen, so wäre schon die Aufteilung in ungebremste 100%-Treffer auf eine Minifläche einerseits und 100%-tige Abwehrerfolge andererseits ein Wunder: Kein einziges Mal eine andere Stelle getroffen oder gestreift, trotz erheblicher Schwierigkeiten, überhaupt bis zum Kopf durchzukommen!

Es gibt also zwei Gründe dafür, dass die Hautverfärbungen an Armen und Händen nicht bei der Abwehr von wuchtigen Schlägen, ausgeführt mit dem Stil einer Maglite, entstanden sein können. Bereits einer dieser beiden Gründe würde reichen, um festzustellen, dass diese Hautverfärbungen nichts mit der vom Gericht angedeuteten Abwehr von Schlägen mit einer Maglite zu tun haben. Entsprechend müssen die Hautverfärbungen an Armen und Händen eine andere Ursache haben.

4. Ein Handlungsschema, das die beschriebenen Verletzungen plausibel erklärt

Aus der isolierten Lage mehrerer schwerer Treffer mit stumpfem Werkzeug auf ein sehr kleines Areal im Bereich der Oberstirn ergibt sich, s.o., dass die ausführende Person unbeeinträchtigt durch Abwehr- oder Ausweichhandlungen des Opfers zielen und zuschlagen konnte, dass das Opfer Nadine Ostrowski trotz medizinisch anerkannter Handlungsfähigkeit nicht bewegungsfähig gewesen sein kann, also bereits beim Zufügen der Schläge festgehalten worden oder gefesselt gewesen sein muss.

Hinweise auf eine Fesselung bot die Leiche zwar nicht, das bedeutet aber nicht den Ausschluss dieser Möglichkeit, weil z.B. mit haushaltsüblicher Frischhaltefolie eine reißfeste Fesselung möglich ist, die bestenfalls Spuren im molekularchemischen Bereich hinterlässt. Telefonate mit Rechtsmedizinern haben ergeben, dass diese Möglichkeit kaum bekannt ist, aus dem Fehlen sichtbarer Fesselungsspuren oft noch geschlossen wird, eine Fesselung könne nicht vorgelegen haben. Diese verbreitete Fehlannahme steht nicht nur kriminalistischen Ermittlungen gelegentlich im Wege, sondern führt auch dazu, dass Fehler in empirische Datensammlungen hinein gebracht werden, etwa in dem falschen Sinn, dass es normal sei, dass ein Opfer keine Abwehrverletzungen aufweise, wenn es zu Tode gedrosselt wurde. Die Methode des perfekten spurenfreien Fesselns ist in SM-Kreisen übrigens bekannt und verbreitet, also in Kreisen, die stark mit satanischen Kreisen korrelieren:

BONDAGE-0

Ob nun durch Festhalten oder Fesselung, die Nadine Ostrowski muss zum Zeitpunkt des Aufbringens der Schläge bewegungsunfähig gewesen sein, und die Annahme, sie könnte sich freiwillig in seine solche Lage verbringen lassen haben, wäre zwar auch eine nicht sicher auszuschließende Option, doch die Hautverfärbungen an beiden Armen und Händen deuten in eine andere Richtung: Sie wurde an beiden Armen und Händen zugleich gefasst und festgehalten, bereits dazu gehören mindestens zwei Personen. Damit scheidet jeder ansonsten womöglich denkbare Einzeltäter, ebenfalls Philip Jaworowski, als Mörder der Nadine aus.

Laut Urteil hatte die Nadine Ostrowski allerdings von 19.30 Uhr (Urteil PJ, S. 12) bis 23.30 Uhr (Urteil PJ, S. 13) Besuch von 5 Mitschülerinnen, die in den Medien stets als „ihre Freundinnen“ bezeichnet wurden, wovon aufgrund sehr unterschiedlicher Lebensstile und auch nach einer Email, die ich bereits 2006 von einer offensichtlichen Insiderin, vermutlich der damaligen Kunstlehrerin der Nadine, erhielt, keine Rede sein konnte. Die Eltern der Nadine kehrten gegen 1.30 Uhr zurück und fanden die Leiche (Urteil PJ, S. 20).

Die fünf jungen Frauen, bei vieren von ihnen ist es aufgrund von Interneteintragungen sicher, dass man sie als ehrgeizige und talentierte Sportlerinnen mit deutlich überdurchschnittlichem sportlichen Leistungsniveau betrachten muss, waren also mindestens rund 4 Stunden mit Nadine allein am Tatort gewesen, wurden von der Polizei allerdings keine Sekunde lang als Verdächtige behandelt, obwohl man zunächst absolut keine Spuren hatte, die auf eine andere Person als Täter hinwiesen.

Für diese fünf jungen Frauen wäre es eine Kleinigkeit gewesen, Nadine unter Inkaufnahme von Griffspuren an beiden Armen und Händen zugleich zu fassen und festzuhalten, z.B. jeweils zwei an jeweils einer Seite. In der Lage hätte Nadine sich nur noch mit Tritten zur Wehr setzen können – doch das hätte die Fünfte der jungen Frauen sehr leicht verhindern können, indem sie die Knie der Nadine zunächst umfasst, dann mehrfach mit Frischhalttefolie umwickelt hätte. Möglich wäre allerdings auch, dass die Fünfte in der beschriebenen Lage den Kopf der Nadine durch einen Griff an den Haaren fixierte, und solange immer wieder mit einem Gegenstand auf die selbe Stelle am Kopf schlug, bis das Opfer innerlich gebrochen war und unter der Androhung, andernfalls das äußerst schmerzhafte Schlagen fortzusetzen, alles mit sich machen ließ, so dass ihr auch leicht die Arme gefesselt werden konnten.

Verwendet man Frischhaltefolie zum Fesseln, so passt das vollständige zur perfekten Fesselung eines Menschen benötigte Material spielend in jede Handtasche, wenn man es später mit den Händen zusammenpresst, und auch die absolut sichere Entsorgung ist eine Kleinigkeit: Ein paar Tropfen Benzin auftragen und anzünden, und es verbleibt kaum noch Asche.

Die vorgestellte Möglichkeit, die im Gegensatz zu den Deutungen des Gerichtes ohne Rückgriffe auf Wunder und Behauptung von Unerklärlichem auskommt, ist insgesamt also eine praktikable, einfach zu bewerkstelligende Vorgehensweise, die bei guter Ausführung keine anderen Spuren als ein paar Hautverfärbungen an den Armen erzeugt, die ein Rechtsmediziner üblicherweise nicht einmal spezifizieren kann.

@ Prof. Henning Ernst Müller: 08.02. 2013 – Es geht um staatlichen Mord! /z.K. :Richter Rudolf Heindl,Gustl Mollath,Richter Ulrich Oehrle, Amtsgericht Lünen, Muschelschloss, Twitter, Nixe Muschelschloss, Anita Blasberg, Beate Lakotta, Michael Makiolla, Kerstin Kohlenberg, Opa Blog

An Prof. Henning Ernst Müller

zur Kenntnis: Richter Rudolf Heindl,Gustl Mollath,Richter Ulrich Oehrle, Amtsgericht Lünen, Muschelschloss, Twitter, Nixe Muschelschloss, Anita Blasberg, Beate Lakotta, Michael Makiolla, Kerstin Kohlenberg, Opa Blog

Alle angeschriebenen und in Kenntnis gesetzten Personen werden um Verbreitung gebeten!

Betreff: Staatlicher Mord und absichtliche Falschverurteilung eines Unschuldigen zu seiner Verdeckung

Mordfall Nadine Ostrowski – Komplex 2, Schlagverletzungen

Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmöglich:Der damals 19-jährigePhilip, recht klein und nicht kräftig, soll der 15-jährigen Nadinegegenübergestanden haben. Sie habe nicht unter dem Einfluss von Drogen gestanden.

In der Situation soll Philip der Nadine „mindestens dreimal“ mit wuchtig auf nahezu die selbe Stelle am Kopf geschlagen haben, mit einer schweren Metalltaschenlampe. Eine andere Stelle am Kopf wurde jedoch nicht getroffen.

Ein Rechtsmediziner sagt, die Wunden hätten zwar schwer geblutet, die Handlungsfähigkeit der Nadine aber nicht eingeschränkt. Das heißt, auch nach dem ersten, nach dem zweiten und nach dem dritten Schlag war sie noch handlungsfähig.

Nadine war eine gesunde und durchaus kräftig gebaute 15-Jährige. Sie hatte zwei gesunde Arme und Hände, sie war in der Lage zu laufen, sich wegzudrehen, sich zu ducken. Und sie soll dem, der sie schlug, von Auge zu Auge gegenübergestanden haben.

Ich, Dipl.-Kfm. Winfried Sobottka, behaupte, dass es praktisch unmöglich ist, einen gesunden Menschen, der in seiner Bewegungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist (durch Fesselung z.B.), mindestens dreimal so zielgenau am Kopf zu treffen, aber an keiner einzigen anderen Stelle am Kopf, weil jeder Mensch in irgendeiner Weise reagiert, um das Auftreffen solcher Schläge auf seinen Kopf zu verhindern.

Das Areal, in dem die Schlagverletzungen sich befanden, wird im Strafurteil bezeichnet als „an der Behaarungsgrenze der linken Oberstirn.“ Auf einem Bild der Nadine habe ich jenes Areal mit einem schwarzen Rechteck markiert:

nadine-ostrowski-schlagwunden-450Nadine Ostrowski ist tot, ermordet. Ich behaupte, von fünf jungen Frauen ermordet, die kurz vor dem Auffinden der Leiche stundenlang allein mit Nadine am Tatort waren. Verurteilt hat man aber Philip Jaworowski, ich behaupte: Absichtlich falsch verurteilt. Deswegen stehe ich am 08. Februar 2013, 9.00 Uhr, als Angeklagter vor dem Amtsgericht Lünen. Denn die Mörderinnen und deren Helfer und Umfeld bekleiden stattliche Positionen in Staat und Gesellschaft, und deshalb will man mich unbedingt mundtot machen.

Ich hoffe, dass ich nicht allein mit den Komplizen der Verbrecher im Gerichtssaal sitzen werde, und verspreche allen, die erscheinen, einen sehr unterhaltsamen und aufschlussreichen Gerichtstag: Die merkwürdigen Schlagverletzungen sind nur ein Punkt von vielen!

Dipl.-Kfm. Winfried Sobottka

https://apokalypse20xy.wordpress.com/2012/11/21/khk-thomas-hauck-die-schlinge-um-ihren-hals-zieht-sich-zu-z-k-polizei-hagen-lka-nrw-michaela-heyer-siegfried-wilhelmlka-hessenannika-joeres-roland-regolien-jakob-augstein-westfalenpost-wet/

Manipuliert Richard Semmler /rennsemmler die Worte Gustl Mollaths? /Nürnberg,gustl for help, ursula prem, piratenpartei nürnberg, muschelschloss, gabriele wolff

finanzzeug_de-unique_network-stefan_niewald-klaus-fejsa-klaus_f

Richard Semmler betreibt nicht nur den No.1-Twitter-Account für Gustl Mollath ( @rennsemmler ), sondern auch den Face-Book Account Gustl Mollath und die Seite gustl-for-help.de

Dass ich aus guten Gründen und durchaus nach bestem Wissen und Gewissen im Sinne Gustl Mollaths vor der twitter-Userin Muschelschloss (unter FB: Nixe Muschelschloss) gewarnt hatte, siehe:

https://apokalypse20xy.wordpress.com/2013/01/10/gustl-mollath-dringende-warnung-vor-nixe-muschelschloss-z-k-edith-dorner-gerhard-dorner-nurnbergtimo-schuring-nurnbergzerrin-heindlrichter-i-r-rudolf-heindl-henfenfeldalwin-engelhar/

wobei es mehrere gute Gründe dafür gab und gibt, siehe:

https://apokalypse20xy.wordpress.com/2013/01/10/gustl-mollath-dringende-warnung-vor-nixe-muschelschloss-z-k-edith-dorner-gerhard-dorner-nurnbergtimo-schuring-nurnbergzerrin-heindlrichter-i-r-rudolf-heindl-henfenfeldalwin-engelhar/comment-page-1/#comment-76

nahm er mir sehr übel: Er blockte mich unter Twitter. War das tatsächlich im Sinne von Gustl Mollath? Immerhin gehöre ich zu den engagiertesten Internetusern im Falle Mollath, wie zahllose Kommentare im Merkur und anderswo ebenso belegen wie z.B. u.a.  folgende Artikel:

Beate Lakotta

zu angeblichen Straftaten Mollaths 1

zu angeblichen Straftaten Mollaths 2

zu angeblichen Straftaten Mollaths 3

Die bösen Lügen der Beate Merk

Nun sieht es so aus, als habe Richard Semmler eine Aussage von Gustl Mollath verfälscht wiedergegeben.

Der Bayerische Rundfunk zitiert nämlich:

mollath-rechtsextreme

während Richard Semmler auf gustl-for-help.de schreibt:

extreme-politische-personen

Laut bayerischem Rundfunk distanziert Gustl Mollath sich also von rechtsextremen und kriminellen Unterstützern, während Richard Semmler aus „rechtsextrem“ „politisch extrem“ macht.

Das ist heutzutage schon abenteuerlich – denn eine extreme Linke kennt nicht einmal mehr der Verfassungsschutz.

Was also will Richard Semmler mit dieser Art von Manipulation erreichen?

Dipl.-Kfm. Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS

(PS.: Echte Anarchie steht für Basisdemokratie, unbedingte Einhaltung der Menschenrechte, artgerechtes Menschenleben und gerechte Regeln und Gesetze, die für alle in der selben Weise gelten. Extrem nach Richard Semmler?)