Staatsanwalt Dr. Denis Schlimpert, Osnabrück, und die hirnlose Verschwendung von Intelligenz

Jahrgangsbester beim 2. juristischen Staatsexamen in Niedersachen, hochleistungsfähiges Hirn im Kopf, doch Dr. Denis Schlimpert verschwendet die Gnade höchster Intelligenz bei der staatskriminellen Niedersachsen-Staatsanwaltschaft!

Das hier ist er, Dr. Denis Schlimpert:

Dr. Denis Schlimpert, Staatsanwalt bei der StA Osnabrück

Man sieht es seinem Hirnkasten an, dass er möglicherweise zu den absoluten Genies im Lande gehört, und diese Sicht wird tendenziell dadurch bestätigt, dass er die Nr. 1 seines Jahrgangs der Absolventen des 2. juristischen Staatsexamens in Niedersachsen war.

Doch anstatt seinen Grips für die Lösung existentieller Probleme der Menschheit einzusetzen, er könnte ja z.B. Bakterien entwickeln, die das Mikroplastik in den Gewässern wegfressen, oder er könnte hocheffizietente Projekte zur Wiederaufforstung von Wüsten, zur Umwandlung von CO2 und H2O in Glucose und Sauerstoff, zur Herstellung artgerechter Gesellschaft, zur Produktion künstlichen Fleisches oder, oder, oder entwickeln und als anständiger und hochgeachteter Anarchist leben, hat er sich zum Mittäter der staatskriminellen Staatsanwaltschaft Osnabrück gemacht, die sich auf Rechtsbeugung, Strafvereitelung im Amt und Verfassungshochverrat (jeweils als Täterin) spezialisiert hat, möglicherweise auch noch auf die Verfolgung Unschuldiger (insofern fehlen mir noch konkrete Hinweise, aber es würde mich wundern, wenn es dort nicht auch zu solchen Taten käme)..

Jedenfalls soll die falsche eidesstattliche Versicherung der Dr. Melanie Thole-Bachg gegenüber dem Amtsgericht Osnabrück, mit der sie mir u.a. einen Mordversuch und eine schwere und gefährliche Körperverletzung an einer Polizistin andichtete, von der Staatsanwaltschaft Osnabrück offenbar mit allen Tricks in die Einstellung getrieben werden, nun schon zum zweiten Mal, nachdem eine Beschwerde gegen die erste Einstellung zu einer Wiederaufnahme der Ermittlungen geführt hatte. Dieses Mal heißt der Täter Dr. Denis Schlimpert:

Eine Frechheit und Dummheit ist es, dass Dr. Denis Schlimpert die Lügen der Thole-Bachg immer noch nicht als Lügen anerkennt, sondern schreibt, „hypothetisch angenommen…“, als ob es vielleicht ja doch zutreffen könnte, dass ich einen Mordversuch und eine schwere und gefährliche Körperverletzung zum Nachteil einer Polizistin begangen hätte – bei einer Hausdurchsuchung, bei der insgesamt rund 10 Polizisten anwesend waren! Als ob eine solche Tat in Deutschland nicht geahndet würde und als ob sie nicht in den Akten stehen würde, wenn sie denn geschehen wäre! Ich kann nur sagen: Schlimmi Schlimpert!

Meine Beschwerde gegen die Einstellung der Strafermittlungen durch Staatsanwalt Dr. Denis „schlimmi“ Schlimpert:

Nein, man braucht keinen Generalbundesanwalt umzulegen, keinen Industrieboss zu entführen und zu erschießen, nicht einmal ein kleines Feuerchen in einem Kaufhaus zu machen, um die durch und durch verkommene Fratze des satano-faschistischen BRD-Systems sichtbar zu machen – man muss sich nur ernsthaft mit dem auseinandersetzen, was in Justiz und Politik so alles geschieht. Dekadenz und Verkommenheit in deutschem Staat und deutscher Gesellschaft haben längst ein so hohes Niveau erreicht, dass man kaum noch daran vorbeisehen kann.

Herzlichst!

Dipl.-Kfm. Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS

Dr. Dipl.-Psych. Melanie Thole-Bachg – Strafanzeige gemäß § 235 StGB / z.k. rechtsanwalt dr. ralf leiner, bielefeld, rechtsanwalt dr. jürgen restemeier, osnabrück

Der Beitrag unten ist eine Ergänzung zu:

Strafanzeige gegen Dr. Melanie Thole-Bachg, Teil I 

Strafanzeige gegen Dr. Melanie Thole-.Bachg, Teil II

und zu:

Staatsanwaltschaft Bielefeld bestätigt begründeten Tatverdacht im Falle Dr. Melanie Thole-Bachg

Lediglich die Namen der Kinder, hier Agneta und Susi, sind aus Datenschutzgründen ausgetauscht, ansonsten ist es – mit allen fehlern – der Originaltext, der an die Staastanwaltschaft gegangen ist:

Gabi Baaske

Sonnenwinkel 6

32361 Pr.-Oldendorf

An die

StA Bielefeld

  • 33595 Bielefeld
  • Fax: 0521 549-2032

Aktenzeichen 901 Js 361/20

 

06.09.2020

 

Zum Vorwurf der Kindesentziehung in mittelbarer Täterschaft, § 235 StGB i.V.m. § 25 StGB, tateinheitlich begangen u.a. mit uneidlicher Falschaussage gemäß § 153 StGB, führe ich ergänzend mit besonderem Bezug auf § 235 Absatz 4 Satz 1 STGB wie folgt aus (Teil I, Teil II folgt kurzfristig):

 

1 Erfüllung des TB nach § 235 1. Absatz StGB in zwei Fällen (Agneta und Susi) und Entbehrlichkeit des Strafantrags

Unzweifelhaft ist es nach den vorliegenden Beschlüssen von AG und OLG, dass das Gutachten der Beschuldigten kausal dafür war, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR) in einer Nacht- und Nebelaktion von der Kindesmutter auf den Kindesvater übertragen wurde und Kinder und Kindesmutter überraschend für beide Seiten plötzlich fast drei Monate lang vollständig voneinander getrennt wurden.

Ohne die von der Gutachterin konstruierten Unwahrheiten (TB-Merkmal „List“). betreffend angeblicher schizotypischer Symptomatiken auf Seiten der Kindesmutter, angeblicher Vernachlässigung der Gesundheitssorge usw. wäre es nicht zu einer Übertragung des ABR auf den Kindesvater gekommen, die Kinder wären nicht völlig überraschend umgesiedelt worden und die Kinder wären nicht für zunächst fast drei Monate vollständig von jedem Kontakt mit der Mutter abgeschnitten worden, wie sich aus dem Beschluss des Amtsgerichts Lübbecke vom 15.05.2014, 11 F 86/12, unzweifelhaft ergibt:

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist zu erwarten, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Vater dem Wohl der Kinder am besten entspricht, soweit es sich um das Aufenthaltbestimmungsrecht und die Sorge fur die schulischen Angelegenheiten, das Recht der Antragstellung nach § 27 KJHG handelt, wahrend im Übrigen die gemeinsame Sorge aufrechtzuerhalten war, § 1671 Abs 1 5 2 Nr 2 BGB Dies folgt insbesondere aus dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen. Für diese getroffene Sorgerechtsregelung spricht die nach den Ausführungen der Sachverständigen bei der Kindesmutter nicht gegebene Kooperationsbereitschaft im Hinblick auf die Wahrnehmung elterlicher Aufgaben sowie eine mangelnde Toleranz der Bindung der Kinder zum Vater. Die Förderkompetenz der Kindesmutter ist vergleichsweise geringer. Gegenüber dem Bedarf der Kinder haben Kontinuitätsaspekte zurückzutreten. Die Ausführungen der Sachverständigen sind fundiert, in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Sie decken sich mit dem Eindruck des Gerichts von den Beteiligten im Verfahren sowie mit der Einschätzung des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes.“

Anmerkung: Fundierte eigenständige Beurteilungen des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes, die auch nur annähernd die Möglichkeit eingeräumt hätten, der Mutter das ABR zu entziehen und es dem Vater zuzusprechen, hatte es zu keinem Zeitpunkt gegeben, Beweis: siehe Akte.

Es ist somit unbestreitbar, dass die Übertragung des ABR auf den Kindesvater auf der Vortäuschung falscher Tatsachen durch die Beschuldigte Dr. Melanie Thole-Bachg baute, mithin in ihrem sachlichen Kern rechtswidrig war, auch wenn sie von getäuschten Richtern formal rechtsstaatlich vorgenommen wurde. Hier ist ein Vergleich zu ziehen zu einer Falschaussage, die zur Verurteilung eines Unschuldigen führt: Auch wenn das Gericht aufgrund dieser Falschaussage den Unschuldigen formal korrekt verurteilt und er infolgedessen formal korrekt inhaftiert wird, so wird die Rechtswidrigkeit der Haft dadurch nicht geheilt, bleibt die Haft ein juristisches Unrecht.

Objektive Tatbestandsmäßigkeit nach § 235 Absatz 1 Satz 1 (Variante „List“) und Satz 2 StGB ist damit gegeben, und es wäre unsinnig anzunehmen, dass der Gutachterin diese Folge ihrer Falschaussagen nicht bewusst gewesen seien, schließlich hatte sie ja den Auftrag, Entscheidungshilfe zu leisten, und muss gewusst haben, dass ihr Gutachten die Leitlinie für die Gerichtsentscheidungen sein würde. Damit ist auch der subjektive Tatbestand als erfüllt anzusehen.

Strittig könnte womöglich sein, ob mittelbare Täterschaft vorliegt, da die eigentliche Wegnahme ja von (instrumentalisierten) Dritten ausgeübt wurde, oder ob sich das Tatgeschehen bereits als unmittelbare Täterschaft der Beschuldigten einordnen lässt, weil die kausale List ja auf Seiten der Beschuldigten lag. Im Hinblick auf die Strafbarkeit des Handelns dürften sich beide Fälle allerdings nicht voneinander unterscheiden.

Bis hierher könnte es allerdings womöglich auch strittig sein, ob ein rechtswirksamer Strafantrag vorliege, da die Kindesmutter den Strafantrag erst stellte, als sie nicht mehr über das Sorgerecht verfügte, auch wenn sie bei Beginn der Taten noch Sorgeberechtigte war. Vor dem Hintergrund, dass die Gutachterin für ihre Tat einen gerichtlich vergebenen Auftrag nutzte und das Gericht so massiv täuschte, dass diese Täuschung für eine gerichtliche Weichenstellung in menschlichen Schicksalsfragen maßgeblich wurde, kann ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht bestritten werden, so dass der Strafantrag ohnehin entbehrlich wird.

2. Erfüllung des Tatbestands des § 235 Absatz 4 Satz 1 StGB

Die Frage eines staatsanwaltlich erkannten öffentlichen Interesses an einer Strafverfolgung ist allerdings selbst dann nicht von entscheidender Bedeutung, wenn die Staatsanwaltschaft es nicht erkennen will, da ebenfalls von der tatbestandlichen Erfüllung des § 235 Absatz 4 Satz 1 auszugehen ist,

wenn der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr … oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt

Eine im Sinne dieser Vorschrift hinreichende Gefahr erblickt der BGH z.B. dann, wenn davon auszugehen ist, dass mit der Verbringung eines Kindes ins Ausland ein die Kindesentwicklung konkret gefährdender Umstand verbunden ist:

Das Verbringen in einen fremden Kulturkreis kann aber den Qualifikationstatbestand dann erfüllen, wenn eine konkrete Gefahr für die körperliche, seelische oder psychische Entwicklung des Minderjährigen damit verbunden ist, etwa wenn unter massivem Einfluss einer fremden Religion die Gefahr einer Entwicklungsschädigung droht (vgl. Tröndle/Fischer aaO; Wieck-Noodt in MünchKomm § 235 Rdn. 80)“ (BGH, 5 StR 564/05)

Die Kindesentziehung im Sinne des § 235 Absatz 4 Satz 1 muss daher kausal für die Gefährdung sein (vgl. auch Fischer, Thomas, Becksche Kurz-Kommentare, § 235, Rnr. 16a), und es müssen Tatsachen vorliegen, die auf eine konkrete Gefährdung schließen lassen (BGH, 5 StR 564/05).

Diese Bedingungen sind vorliegend erfüllt, denn durch die absichtlich gegenüber dem Gericht abgegebene falsche Wegweisung wurde bewirkt, dass die Kinder aus der Obhut ihrer Bezugsperson Nr.1, die nachweislich liebevoll und verantwortungsbewusst im 7/24 Modus für ihre Kinder da gewesen war, das ist bereits mit Belegen vorgetragen, in die Obhut ihres Vaters gegeben wurden, der sich praktisch um beide Kinder niemals gekümmert, sich vielmehr ausschließlich um seine berufliche Zukunft als Unternehmer gekümmert hatte und für die jüngere, leicht behinderte Tochter absolut nichts übrig gehabt hatte, so weit gehend, dass er nicht einmal eine Vater-Tochter Beziehung zu ihr aufgebaut hatte.

Es stand mithin konkret zu erwarten, dass der vielbeschäftigte Unternehmer, der sich bis dahin so gut wie nicht um seine Kinder gekümmert hatte, die für die Kinder so wichtige emotionale und fürsorgliche Rolle der Mutter für die Kinder nicht annähernd würde einnehmen werden, so dass Traumatisierungen und emotionale Störungen der Kinder absehbar waren (vgl. u.a. Bowlby, John, Trennung, Angst und Zorn, 2. Aufl., München 2018; Dettenborn, Harry, und Walter, Eginhard, Familienrechtspsychologie, 3. Aufl., München 2016; Balloff, Rainer, Kinder vor dem Familiengericht, 3. Aufl., Baden-Baden 2018; von Boch-Galhau, Wilfrid, Parental Alienation und Parental Alienation Syndrome/Disorder, Berlin 2012). Myschker, Norbert, und Stein, Roland, bringen es treffend auf die Formel:

Verhaltensstörungen verhindern und ein sozial adäquates, selbstständiges, verantwortliches Verhalten etablieren kann am ehesten ein Erziehungsverhalten, das durch emotionale Wärme, hilfreiche Kontrolle im Sinne notwendiger Grenzsetzungen, kommunikative Offenheit und unterstützendes, positiv verstärkendes Verhalten gekennzeichnet ist (vgl. z. B. TauschfFauscb 1991; Schneewind 1979; Seitz 1981; Kegan 1986; Damon 1989).“ ( Myschker, Norbert, und Stein, Roland, Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen, 8. Aufl., Stuttgart 2018, S. 148).

Emotionale Wärme und verantwortungsvolle Fürsorge kann es nur dort geben, wo die Voraussetzungen dafür gegeben sind. So weisen Dettenborn und Walter daraufhin, wie wichtig das Interesse am Kind auf Seiten der Erziehungsperson ist:

Interesse am Kind: Diese wichtige Grundeinstellung beeinflusst die Motivation, sich eines Kindes adäquat anzunehmen, maßgeblich.“ (Dettenborn und Walter, a.a.O., S. 124).

Mit anderen Worten: Fehlt das Interesse am Kind, dann fehlt es an einem dem Kind adäquaten Einsatz, dann werden Bedürfnisse und Interessen des Kindes nicht oder nur unzureichend berücksichtigt. Dass der Kindesvater an der jüngeren, leicht behinderten Susi kein Interesse hatte, ist dem Gutachten der Beschuldigten zu entnehmen, S. 11, zitiert wird der Kindesvater:

Susi mache, was sie wolle, sie höre überhaupt nicht auf ihn. Es scheine sie nicht zu interessieren, was er sage.“

Lt. Gutachten (S. 3) fand die Exploration, in der der Kindesvater sich so äußerte, am 13.08.2013 statt. Zu dem Zeitpunkt war Susi, geb. am 06.03.2010, rund dreieinhalb Jahre alt, und der Aussage des Kindesvaters ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass er bis dahin keine Vater-Kind-Beziehung aufgebaut hatte, dass beide einander praktisch fremd waren! Dreieinhalb Jahre lang hatte er sich praktisch nicht um das Kind gekümmert!

Dass der Kindesvater sich in den ersten dreieinhalb Jahren nicht um Susi gekümmert und keine Vater-Tochter-Beziehung zu ihr aufgebaut hatte,führt zwingend zu der Erkenntnis, dass er sich für Susi dreieinhalb Jahre lang nicht interessiert hatte! An einer erfahrenen Familiengutachterin kann das unmöglich vorbeigegangen sein, ebenso wie, Gutachten S. 16, wiederum wird der Kindesvater zitiert:

Er habe sich auch nicht tatsächlich trennen können, weil er nicht gewusst habe, wie es dann mit Agneta weitergehen solle.“

Wenn der Kindesvater an Trennung von seiner Frau gedacht hatte, sorgte er sich demnach um seine künftige Beziehung zu seiner Tochter Agneta – an Susi dachte er demnach nicht. Auch das ist ein klarer Hinweis auf Interesselosigkeit des Kindesvaters betreffend Susi, denn hätte er ein Interesse an Susi gehabt, dann hätte er sich auch ihretwegen Sorgen gemacht und das auch klar gesagt. Solche „Feinheiten“ wird nicht jeder Karl Hugo Maier und nicht jede Ulla Brigitte Schneider erkennen, aber zum Grundwissen von Psychologen gehört es, dass gerade das als glaubhaft einzustufen ist, was jemand (in welcher Form auch immer) zum Ausdruck bringt, obwohl man annehmen muss, dass er es nicht zum Ausdruck bringen will.

Man muss allein aufgrund der beiden hier zitierten Äußerungen des Kindesvaters davon ausgehen, dass die Gutachterin wusste, dass er kein menschliches Interesse an Susi hatte, dass es dem mit aller Macht nach wirtschaftlichem Erfolg strebenden Unternehmer jedenfalls betreffend Susi nur um darum gehen konnte, sachfremde Ziele zu verfolgen, indem er das ABR für sie anstrebte (Vermeidung von Unterhaltszahlungen, Rache an der Kindesmutter).

Kurzum: Die Gutachterin muss gewusst haben, und das wird auch dadurch bestätigt, dass sie es vermied, die Vergangenheit der Vater-Kinder-Beziehungen zu explorieren, dass der Kindesvater an Susi überhaupt kein menschliches Interesse hatte und dass eine Übertragung des ABR auf den Vater für Susi daher auf eine Kindheitshölle hinauslaufen musste, ungeliebt, wenig beachtet, mit geringst möglichem Aufwand „durchgezogen“, was sich im Folgenden auch maßgeblich bestätigte und kurzfristig (Wochenfrist) weiter ausgeführt werden wird.

Ganz besonders verabscheuungswürdig ist die dargelegte falsche Wegweisung der Gutachterin im Falle Susis vor dem Hintergrund, dass die Gutachterin genau wusste, dass es der Susi bei der Mutter sehr gut ergangen war, Gutachten S. 95:

Susi hat sich trotz ihrer genetischen Beeinträchtigungen und trotz wiederkehrender Belastungen durch Infekte und Krankenhausaufenthalte zu einem lebensfrohen Kind entwickelt.“

Vom Himmel zur Hölle – Dank Dr. Melanie Thole-Bachg.

Gez.

(im Original unterzeichnet von Gabi Baaske)

———————————————————————————————————————Interessante Artikel:

https://apokalypse20xy.wordpress.com/2019/12/23/westfalen-blatt-luegt-andreas-baaske-und-baaske-medical-luebbecke-schoener-als-sie-es-sind-z-k-friederike-niemeyer-thomas-lieske-richter-thomas-beimann-gabi-baaske-wittekind-gymnasium/

 

 

Geschützt: Dr. Melanie Thole-Bachg: Skandalöse Fehlleistungen! / z.K. dipl.-päd. alke wiemer, lübbecke, richterin dr. ilka muth, olg hamm, rechtsanwalt dr. sebastian koenig, osnabrück

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„Tratsch im Treppenhaus“ mit Dr. Melanie Thole-Bachg/ z.K. richterin dr. ilka muth, olg hamm, rechtsanwalt dr. sebastian koenig, restemeier & müller, osnabrück

Herzlich begrüßte Frauen und Männer!

Was Dr. Dipl.-Psych-Thole Bachg unter Exploration versteht, kommt nach meinen bisherigen Untersuchungen über das Niveau von „Tratsch im Treppenhaus“ (sehr sehenswertes Theater-Stück vom Ohnsorg Theater Hamburg, 1960) nicht hinaus. Es ist schlimmer als nur erschreckend, was Thole-Bachg da bietet, es scheint mir kein Wort dafür zu geben.

Kostprobe aus dem Gutachten im Fall Baaske ./. Baaske, 2014, Zitate jeweils in fett:

Andreas Baaske behauptet, S. 07, „dass die Kindesmutter mit eigenen psychischen Befindlichkeiten befasst sei.“

Zunächst bleibt unklar, was damit gemeint sein könnte, bis es auf S. 11 dann heißt:

Zur psychischen Situation der Kindesmutter führt der Kindesvater aus, diese sei durch eine besondere Spiritualität gekennzeichnet So mache sie nach seinen Informationen eine Ausbildung zur Kartenlegerin und vermittle den Kindern auch, dass sie an die Existenz von Geistern glaube. Im Zuge der Trennung habe er sich bereiterklärt, gemeinsam mit ihr Termine bei einer spirituellen Heilerin wahrzunehmen. Diese Heilerin habe sich selbst auch als Engel bezeichnet. Ihm sei jedoch „nur die Meinung gesagt worden“ (Exploration). Insgesamt erscheine ihm die spirituelle Orientierung-der Kindesmutter „seltsam“ (Exploration).“

Hier wird vom Kindesvater ein Hang der Kindesmutter, an wissenschaftlich weder bewiesene noch widerlegte gedankliche Konstrukte zu glauben, als Beleg für eine beeinträchtigte Psyche der Kindesmutter angeboten. Nach dieser Betrachtungsweise müssten Millionen Katholiken und Protestanten allein in Deutschland, die laut abgelegter Glaubensbekenntnisse an die Jungfrauengeburt, die Wiederaufstehung nach dem Tode usw. glauben, psychisch beeinträchtigt sein. Diese Betrachtungsweise steht zudem im Gegensatz zum Artikel 4 GG, der es als ein Freiheitsrecht verbrieft zu glauben, was man glauben will, und „glauben“ ist schließlich nicht „wissen“. Zudem wird die psychisch stabilisierende Funktion eines Glaubens verkannt, versprichwortet in „Glaube versetzt Berge“, die schon vielen Verzweifelten half, scheinbar ausweglose Notlagen zu überstehen. Festzustellen ist, dass der Kindesvater an dieser Stelle keine nachvollziehbare Erklärung dafür angibt, dass die Psyche der Kindesmutter, wie von ihm behauptet, beeinträchtigt sei.

Direkt im Anschluss an die oben zitierte Passage, ebenfalls auf S. 11, wird der Kindesvater mit folgenden Worten zitiert, die Kindesmutter meinend:

2006 habe sie sich psychiatrisch behandeln lassen.“

Bemerkenswert, dass es bei diesem knappen Hinweis bleibt, dass der Kindesvater nicht erkennbar befragt wurde, weshalb es eine solche Behandlung gegeben habe bzw. welche Art psychiatrischer Erkrankung vorgelegen habe, wer der behandelnde Arzt gewesen sei, wie sich die unterstellte psychiatrische Erkrankung ausgewirkt habe, ob sie gelindert oder geheilt worden sei. Hier hätte die „Gutachterin“ klären müssen, anstatt die pauschale Angabe unüberprüft im Raum stehen zu lassen.

Auf S. 15 f. Wird der Kindesvater wieder betreffend „Beschäftigung mit Übernatürlichem“ seitens der Kindesmutter zitiert:

Die Kindesmutter habe im Weiteren verschiedene ihn irritierende Theorien über Annika entwickelt und so beispielsweise erklärt, ein Zwilling von Annika sei im Mutterleib gestorben. Dies sei ihm ‚suspekt erschienen, und er habe „Angst bekommen“ (Exploration).“

Hierzu ist anzumerken, dass es ein anerkanntes Phänomen ist, dass einer von zwei Zwillingen während der Schwangerschaft sterben kann, es dennoch zu einer späteren normalen Geburt des überlebenden Zwillings kommt, der unter Umständen allerdings bereits stark traumatisiert sein kann durch den Tod seines Zwillingsgeschwists. Hier geht es also nicht einmal um „Übernatürliches“, allerdings kommt die Frage auf, wovor Andreas Baaske insofern „Angst bekommen“ haben will: Vor dem Geist eines im Mutterleib gestorbenen Zwillings? Hier entsteht sogar der Verdacht, dass Andreas Baaske selbst psychisch erkrankt sein könnte, dass möglicherweise eine Angststörung bei ihm vorliegt. Es bleibt unverständlich, dass die Gutachterin dem in ihrer „Exploration“ nicht nachging.

Weiterhin betreffend „Übernatürliches“ wird Andreas Baaske auf S. 16 zitiert:

Eine intensive Beschäftigung mit Übernatürlichem habe er auch bei seiner Schwiegermutter beobachtet; bei der Kindesmutter habe sich diese Tendenz immer mehr verstärkt. So habe er sie beispielsweise einmal zu einem Wahrsager nach Detmold begleiten sollen. Ihre Mutter habe auch okkulte Aktivitäten praktiziert und beispielsweise eine Elster gekocht.“ (S. 15 f.)

Auch hier verwundert es wieder, dass pauschalisierende, aber nur wenige konkretisierende Behauptungen zitiert werden, so dass gar nicht beurteilt werden kann, was gemeint ist:

Eine intensive Beschäftigung mit Übernatürlichem habe er auch bei seiner Schwiegermutter beobachtet;“ => Inwiefern denn? Las sie Horoskope in der Yellow-Press, glaubte sie der katholischen Religionslehre und verbrachte immer mehr Zeit mit dem Beten, zelebrierte sie satanische Opferrituale? Warum wird nicht berichtet, was Andreas Baaske bei seiner Schwiegermutter beobachtet haben will?

Und inwiefern sollte es für die Beurteilung der Kindesmutter darauf ankommen, was deren Mutter womöglich getan hatte?

bei der Kindesmutter habe sich diese Tendenz immer mehr verstärkt. So habe er sie beispielsweise einmal zu einem Wahrsager nach Detmold begleiten sollen.“ => An welchen Tatsachen will Andreas Baaske festmachen, dass bei der Kindesmutter eine sich verstärkende Tendenz zum Übernatürlichen vorliegt oder vorlag? Daran, dass er die Kindesmutter einmal zu einer Wahrsagerin begleiten sollte? Ansonsten gibt er jedenfalls keine Hinweise.

Ihre Mutter habe auch okkulte Aktivitäten praktiziert und beispielsweise eine Elster gekocht.“ => Pauschal wird behauptet, Kindesmutter und deren Mutter hätten „okkulte Aktivitäten praktiziert“, als Beispiel wird lediglich angeführt, die Mutter der Kindesmutter habe einmal eine Elster gekocht, was für sich betrachtet auch nicht okkulter sein dürfte als das Kochen eines Huhnes (Googeln unter: Kann man Krähen essen?).

Abschließend erklärt der Kindesvater, es bereite ihm Sorge, in welcher Weise die Kindesmutter möglicherweise auf das Gutachten und eine ihren Wünschen nicht entsprechende gutachterliche Empfehlung reagieren werde.“ (S. 22)

Ohne irgendetwas Konkretes von sich zu geben, wird von Andreas Baaske hier eine Gefahr an die Wand gemalt: Es wird weder gesagt, welche Art von Reaktion er befürchte, noch wird nachvollziehbar, warum er überhaupt eine Reaktion fürchtet, die Anlass zur Sorge geben könnte.

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Es wird erkennbar, dass der Proband Baaske quasseln, anders kann man es nicht nennen,  konnte, was er wollte, ohne tiefer gehenden oder gar kritischen Fragen ausgesetzt zu werden. Mich erinnert das tatsächlich an „Tratsch“, bei dem mit pauschalen und tendenziösen Behauptungen nicht anwesende Personen durch den Dreck gezogen werden, ohne dass etwas Konkretes behauptet wird. Aufgabe einer Gutachterin im Rahmen einer Exploration ist es aber, verwertbare Tatsachen zutage zu fördern, aus denen nachvollziehbar ein Ergebnis abgeleitet werden kann, nicht aber, sich von stumpfem Gequassel einlullen zu lassen.

Das Gutachten ist Dreck, Mist, Schund, Kacke – man kann nichts anderes dazu sagen.

Herzlichst!

Dipl.-Kfm. Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS

Wer fälscht Schreiben der Kanzlei Restemeier & Müller, Osnabrück? / z.k. rechtsanwalt dr. jürgen restemeier, rechtsanwalt dr. franz müller, rechtsanwältin anja taphorn

Herzlich begrüßte Frauen, herzlich begrüßte Männer!

Die Zeiten werden immer schlimmer: Am Samstag entnahm ich dem Briefkasten ein Schreiben, das ich aus guten Gründen für eine Fälschung halten muss, ein Schreiben, das offenbar unzutreffend den Eindruck erzeugen soll, es stamme von der Rechtsanwaltskanzlei Restemeier und Müller in Osnabrück.

Zunächst  wird behauptet, man vertrete die Dr. Dipl.-Psych. Thole-Bachg und dem Schreiben sei eine entsprechende Vollmacht beigefügt. Letzteres ist definitiv unwahr – dem Schreiben lag keine Vollmacht bei. Es ist noch original geklammert, es sind vier Seiten Anschreiben und zwei Seiten Unterlassungserklärung, die ich unterschrieben zurücksenden soll:

kanzlei-restemeier-und-mueller_osnabrueck

Ganz abgesehen davon, dass man zum Teil falsche Behauptungen hinsichtlich dessen aufstellt, was ich geschrieben haben soll (deutsche Sprache, schwere Sprache?), erweckt die Unterlassenserklärung den Eindruck, sie sei ein Wunschzettel der Dr. Thole-Bachg an den Weihnachtsmann, fernab jeder rechtlichen Durchsetzbarkeit.

Ein so stümperhaftes Machwerk, das blindlinks alles für beleidigend erklärt, was der Dr. Thole-Bachg nicht gefällt, teilweise gar von übler Nachrede dort spricht, wo ich mich auf Inhalte eines amtsgerichtlichen Beschlusses berufen kann, kann man einer solchen Kanzlei wie der Kanzlei Restemeier & Müller m.E. gar nicht zutrauen:

Dr. Jürgen Restemeier, Rechtsanwalt geb. am 23.05.1946 in Osnabrück, Praxisgründer, Präsident des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs (-2012), Träger des Bundesverdienstkreuzes 1. Klasse, Lehrbeauftragter an der Universität Osnabrück, Beratung/Wirtschaftsstrafrecht/Compliance/Polizeirecht

Dr. Franz Müller, Rechtsanwalt und Notar geb. am 30.09.1953 in Osnabrück, Mitglied des Schiedshofes der Rechtsanwaltskammer Oldenburg für die Abteilung Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht/Fachanwalt für Arbeitsrecht/Beratung und Vertretung in den zentralen Bereichen des Zivilrechts/Notar

Anja Taphorn, Rechtsanwältin und Notarin, geb. am 26.11.1983 in Meppen, Mitglied der Notarkammer in Oldenburg, Mitglied des deutschen Anwaltsvereins, Beratung und Vertretung in den Bereichen Arbeitsrecht/Miet- und Wohnungseigentumsrecht/Familien- und Erbrecht/Handels- und Gesellschaftsrecht/Dienst- und Werkvertragsrecht/Verkehrsrecht

Bei solchen Fähigkeits- und Tätigkeitsprofilen muss man doch ganz klar feststellen, dass man es eindeutig mit der Hohepriesterschaft der Rechtsanwälte und einem Teil der  Créme de la Créme der Rechtsdogmatiker zu tun hat. Und die sollen so blöd sein, alles für Beleidigung oder gar üble Nachrede zu halten, was der Dr. Thole-Bachg nicht gefällt?

Nein – so blöd kann in der Kanzlei Restemeier & Müller m.E. niemand sein – also muss es sich bei dem Schreiben um eine Fälschung halten.

 

Jedenfalls muss der Autor nicht nur ein Rechts-, sondern auch noch ein Kunstbanause sein, denn offensichtlich hat er den künstlerischen Wert der folgenden Werke nicht einmal erkannt:

Nun,solange mir keine Vollmacht der  Dr. Melanie Thole-Bachg vorliegt, kann ich die mutmaßliche Fälschung definitiv nur für belanglos halten. Da ich die Kanzlei per Kontaktnachricht angeschrieben habe, Nachreichung der Vollmacht gefordert habe, werde ich sicherlich bald wissen, ob es sich um eine Fälschung handelt, oder nicht. Falls nicht, so kann ich nur hoffen, dass die Sache juristisch ausgefochten wird. Dann werden wir sehen, was vom Weihnachts-Wunschzettel der Scharlatanin und Schmierengutachterin Dr. Thole-Bachg übrig bleiben wird.

Herzlichst!

Dipl.-Kfm. Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS , Messias der höchsten Gottheit, der Göttin der Schöpfung, und das ist ihre Botschaft an die Menschheit:

„Die Menschheit richte sich danach, was die Gerechten und Vernünftigen unter den Frauen am Ende des freien und für alle zugänglichen Streites der Argumente wollen, im Kleinen, im Großen, in Allem!“   (Das ist zugleich die Formel für die Optimierung der menschlichen Kollektivintelligenz).

https://apokalypse20xy.wordpress.com/2017/12/24/united-anarchists-winfried-sobottka-ist-der-messias/