Dr. Melanie Thole-Bachg: Rechtsanwalt Dr. Joachim Baltes hat Antrag auf Erzwingung einer Klage gegen sie eingereicht

Es wird spannend…

Im Folgenden werden nur die groben Züge eines Strafermittlungsverfahrens gegen Dr. Melanie Thole-Bachg, Hasbergen bei Osnabrück, dargestellt, leider müssen hochinteressante Details zunächst ausgespart werden… .

Die Strafanzeigen gegen Dr. Melanie Thole-Bachg, Hasbergen

Obwohl die Strafanzeigen durchaus überzeugend darlegen, dass die „Gutachterin“ Dr. Melanie Thole-Bachg vorsätzlich ein Falschgutachten zum Nachteil der Gabi Baaske erstellt und das falsche Gutachten dann im Zeugenstand vertreten hatte:

und zwar immerhin überzeugend genug, dass die Bielefelder Staatsanwältin Anja Lausten, FDP Bielefeld, die Dr. Melanie Thole-Bachg als Beschuldigte schriftlich zu einer Stellungnahme aufforderte, damit die Verjährung unterbrach und der Dr. Melanie Thole-Bachg einen Strafbefehl in Aussicht stellte, damit sie sich ein öffentliches Strafverfahren ersparen könne.

Staatsanwältin Anja Lausten, Staatsanwaltschaft Bielefeld, unterbricht die Verjährung und stellt der Beschuldigten Dr. Melanie Thole-Bachg einen Strafbefehl in Aussicht, um ihr eine öffentliche Strafverhandlung zu ersparen

Der Anzeigenerstatterin ist ein Strafbefehl zu wenig

Ein Strafbefehl ist der aufgebrachten Anzeigenerstatterin und Geschädigten Gabi Baaske allerdings viel zu wenig, so dass sie erbost dagegen protestierte:

Wieder einmal musste Dr. Melanie Thole-Bachg einen Rechtsanwalt bemühen, nämlich den Träger des Bundesverdienstes 1. Klasse, Rechtsanwalt Dr. Jürgen Restemeier, Osnabrück, der pro Jahr bis zu fünf bei ihm angestellte Rechtsanwälte verschleißt und daher zumeist allein in seiner Großkanzlei sitzt, dem allerdings eben sowenig wie der Dr. Melanie Thole-Bachg selbst einfiel, wie er die stringente Argumentation der Strafanzeige tatsächlich hätte entkräften können, weshalb er dann auf Pseudo-Argumente und Hetze setzte, anstatt den Argumenten der Strafanzeige sachlich entgegenzutreten.

Rechtsanwalt Dr. Jürgen Restemeier, Osnabrück, bietet für seine Mandantin Dr. Melanie Thole-Bachg nur Pseudo.-Argumente und Hetze

Von der inhaltlich gehaltlosen Stellungnahme des Rechtsanwalts Dr. Jürgen Restemeier erfuhr die Anzeigenerstatterin durch eine Akteneinsicht (Lenin: „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.“).

Auf die Stellungnahme des Rechtsanwalts Dr. Jürgen Restemeier reagierte die Anzeigenerstatterin und Geschädigte Gabi Baaske kurz und bündig:

Die Bielefelder Staatsanwältin Anja Lausten, FDP Bielefeld, setzte von da an auf Akteneinsichten in andere Verfahren, vermutlich in der Hoffnung, dort werde sie Argumente für eine Einstellung finden, und ansonsten auf Untätigkeit – von Mitte 2020 bis Februar 2022. Sachstandsanfragen von Rechtsanwalt Dr. Jürgen Restemeier beantwortete sie eben sowenig wie Sachstandsanfragen von Anwälten der Anzeigenerstatterin. Darüber wird noch zu berichten sein…

Im Februar 2022 gab es dann einen Einstellungsbescheid – nein, nicht von der langjährigen Sachbearbeiterin Staatsanwältin Anja Lausten, sondern von der Bielefelder Staatsanwältin Julia Behrendt, die hausintern bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld als besonders kompetent galt, weil die die Strafanzeige nicht gelesen hatte und es daher besonders leicht hatte, mit unwahren pauschalen Behauptungen die Strafermittlung einzustellen, ohne auf irgendetwas konkret einzugehen:

Staatsanwältin Julia Behrendt, Staatsanwaltschaft Bielefeld, wird strafvereitelnd zu Gunsten der Falschgutachterin Dr. Melanie Thole-Bachg tätig – Einstellung der Ermittlungen mit Lügen

Darauf folgte dann die Beschwerde der Anzeigenerstatterin und Geschädigten Gabi Baaske, die allerdings übersehen hatte, dass die Einstellung nicht von Staatsanwältin Anja Lausten verfügt worden war.

Beschwerde der Anzeigenerstatterin und Geschädigten Gabi Baaske gegen die Einstellung der Ermittlungen durch Staatsanwältin Julia Behrendt, Staatsanwaltschaft Bielefeld

und sehr kurz darauf wurde die Ergänzung der Beschwerde eingebracht:

Darauf folgte – mit ungebührlicher Verzögerung – ein Ablehnungsbescheid der Oberstaatsanwältin Bettina Börtz von der Generalstaatsanwaltschaft Hamm, die offensichtlich einen Text aus der Konserve zog, der für sich betrachtet nicht einmal erahnen lässt, auf welchen Sachverhalt sie sich eigentlich bezieht. Kurzform: Die Staatsanwältin Julia Behrendt, die das Ermittlungsverfahren einstellte, habe alles richtig gemacht.

Strafvereitelung im Amt durch die Oberstaatsanwältin Bettina Börtz, Generalstaatsanwaltschaft Hamm

Und nun muss das OLG Hamm über den Antrag des Rechtsanwalts Dr. Joachim Baltes, Bielefeld, entscheiden, die Staatsanwaltschaft zur Erhebung der öffentlichen Anklage gegen Dr. Melanie Thole-Bachg zu zwingen.

Antrag des Rechtsanwalts Dr. Joachim Baltes an das OLG-Hamm, die Staatsanwaltschaft Bielefeld zur Anklage der Falsch-gutachterin Dr. Melanie Thole-Bachg wegen uneidlicher Falschaussage und Kindesentziehung zu zwingen

Dr. Dipl.-Psych. Melanie Thole-Bachg – Strafanzeige gemäß § 235 StGB / z.k. rechtsanwalt dr. ralf leiner, bielefeld, rechtsanwalt dr. jürgen restemeier, osnabrück

Der Beitrag unten ist eine Ergänzung zu:

Strafanzeige gegen Dr. Melanie Thole-Bachg, Teil I 

Strafanzeige gegen Dr. Melanie Thole-.Bachg, Teil II

und zu:

Staatsanwaltschaft Bielefeld bestätigt begründeten Tatverdacht im Falle Dr. Melanie Thole-Bachg

Lediglich die Namen der Kinder, hier Agneta und Susi, sind aus Datenschutzgründen ausgetauscht, ansonsten ist es – mit allen fehlern – der Originaltext, der an die Staastanwaltschaft gegangen ist:

Gabi Baaske

Sonnenwinkel 6

32361 Pr.-Oldendorf

An die

StA Bielefeld

  • 33595 Bielefeld
  • Fax: 0521 549-2032

Aktenzeichen 901 Js 361/20

 

06.09.2020

 

Zum Vorwurf der Kindesentziehung in mittelbarer Täterschaft, § 235 StGB i.V.m. § 25 StGB, tateinheitlich begangen u.a. mit uneidlicher Falschaussage gemäß § 153 StGB, führe ich ergänzend mit besonderem Bezug auf § 235 Absatz 4 Satz 1 STGB wie folgt aus (Teil I, Teil II folgt kurzfristig):

 

1 Erfüllung des TB nach § 235 1. Absatz StGB in zwei Fällen (Agneta und Susi) und Entbehrlichkeit des Strafantrags

Unzweifelhaft ist es nach den vorliegenden Beschlüssen von AG und OLG, dass das Gutachten der Beschuldigten kausal dafür war, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR) in einer Nacht- und Nebelaktion von der Kindesmutter auf den Kindesvater übertragen wurde und Kinder und Kindesmutter überraschend für beide Seiten plötzlich fast drei Monate lang vollständig voneinander getrennt wurden.

Ohne die von der Gutachterin konstruierten Unwahrheiten (TB-Merkmal „List“). betreffend angeblicher schizotypischer Symptomatiken auf Seiten der Kindesmutter, angeblicher Vernachlässigung der Gesundheitssorge usw. wäre es nicht zu einer Übertragung des ABR auf den Kindesvater gekommen, die Kinder wären nicht völlig überraschend umgesiedelt worden und die Kinder wären nicht für zunächst fast drei Monate vollständig von jedem Kontakt mit der Mutter abgeschnitten worden, wie sich aus dem Beschluss des Amtsgerichts Lübbecke vom 15.05.2014, 11 F 86/12, unzweifelhaft ergibt:

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist zu erwarten, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Vater dem Wohl der Kinder am besten entspricht, soweit es sich um das Aufenthaltbestimmungsrecht und die Sorge fur die schulischen Angelegenheiten, das Recht der Antragstellung nach § 27 KJHG handelt, wahrend im Übrigen die gemeinsame Sorge aufrechtzuerhalten war, § 1671 Abs 1 5 2 Nr 2 BGB Dies folgt insbesondere aus dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen. Für diese getroffene Sorgerechtsregelung spricht die nach den Ausführungen der Sachverständigen bei der Kindesmutter nicht gegebene Kooperationsbereitschaft im Hinblick auf die Wahrnehmung elterlicher Aufgaben sowie eine mangelnde Toleranz der Bindung der Kinder zum Vater. Die Förderkompetenz der Kindesmutter ist vergleichsweise geringer. Gegenüber dem Bedarf der Kinder haben Kontinuitätsaspekte zurückzutreten. Die Ausführungen der Sachverständigen sind fundiert, in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Sie decken sich mit dem Eindruck des Gerichts von den Beteiligten im Verfahren sowie mit der Einschätzung des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes.“

Anmerkung: Fundierte eigenständige Beurteilungen des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes, die auch nur annähernd die Möglichkeit eingeräumt hätten, der Mutter das ABR zu entziehen und es dem Vater zuzusprechen, hatte es zu keinem Zeitpunkt gegeben, Beweis: siehe Akte.

Es ist somit unbestreitbar, dass die Übertragung des ABR auf den Kindesvater auf der Vortäuschung falscher Tatsachen durch die Beschuldigte Dr. Melanie Thole-Bachg baute, mithin in ihrem sachlichen Kern rechtswidrig war, auch wenn sie von getäuschten Richtern formal rechtsstaatlich vorgenommen wurde. Hier ist ein Vergleich zu ziehen zu einer Falschaussage, die zur Verurteilung eines Unschuldigen führt: Auch wenn das Gericht aufgrund dieser Falschaussage den Unschuldigen formal korrekt verurteilt und er infolgedessen formal korrekt inhaftiert wird, so wird die Rechtswidrigkeit der Haft dadurch nicht geheilt, bleibt die Haft ein juristisches Unrecht.

Objektive Tatbestandsmäßigkeit nach § 235 Absatz 1 Satz 1 (Variante „List“) und Satz 2 StGB ist damit gegeben, und es wäre unsinnig anzunehmen, dass der Gutachterin diese Folge ihrer Falschaussagen nicht bewusst gewesen seien, schließlich hatte sie ja den Auftrag, Entscheidungshilfe zu leisten, und muss gewusst haben, dass ihr Gutachten die Leitlinie für die Gerichtsentscheidungen sein würde. Damit ist auch der subjektive Tatbestand als erfüllt anzusehen.

Strittig könnte womöglich sein, ob mittelbare Täterschaft vorliegt, da die eigentliche Wegnahme ja von (instrumentalisierten) Dritten ausgeübt wurde, oder ob sich das Tatgeschehen bereits als unmittelbare Täterschaft der Beschuldigten einordnen lässt, weil die kausale List ja auf Seiten der Beschuldigten lag. Im Hinblick auf die Strafbarkeit des Handelns dürften sich beide Fälle allerdings nicht voneinander unterscheiden.

Bis hierher könnte es allerdings womöglich auch strittig sein, ob ein rechtswirksamer Strafantrag vorliege, da die Kindesmutter den Strafantrag erst stellte, als sie nicht mehr über das Sorgerecht verfügte, auch wenn sie bei Beginn der Taten noch Sorgeberechtigte war. Vor dem Hintergrund, dass die Gutachterin für ihre Tat einen gerichtlich vergebenen Auftrag nutzte und das Gericht so massiv täuschte, dass diese Täuschung für eine gerichtliche Weichenstellung in menschlichen Schicksalsfragen maßgeblich wurde, kann ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht bestritten werden, so dass der Strafantrag ohnehin entbehrlich wird.

2. Erfüllung des Tatbestands des § 235 Absatz 4 Satz 1 StGB

Die Frage eines staatsanwaltlich erkannten öffentlichen Interesses an einer Strafverfolgung ist allerdings selbst dann nicht von entscheidender Bedeutung, wenn die Staatsanwaltschaft es nicht erkennen will, da ebenfalls von der tatbestandlichen Erfüllung des § 235 Absatz 4 Satz 1 auszugehen ist,

wenn der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr … oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt

Eine im Sinne dieser Vorschrift hinreichende Gefahr erblickt der BGH z.B. dann, wenn davon auszugehen ist, dass mit der Verbringung eines Kindes ins Ausland ein die Kindesentwicklung konkret gefährdender Umstand verbunden ist:

Das Verbringen in einen fremden Kulturkreis kann aber den Qualifikationstatbestand dann erfüllen, wenn eine konkrete Gefahr für die körperliche, seelische oder psychische Entwicklung des Minderjährigen damit verbunden ist, etwa wenn unter massivem Einfluss einer fremden Religion die Gefahr einer Entwicklungsschädigung droht (vgl. Tröndle/Fischer aaO; Wieck-Noodt in MünchKomm § 235 Rdn. 80)“ (BGH, 5 StR 564/05)

Die Kindesentziehung im Sinne des § 235 Absatz 4 Satz 1 muss daher kausal für die Gefährdung sein (vgl. auch Fischer, Thomas, Becksche Kurz-Kommentare, § 235, Rnr. 16a), und es müssen Tatsachen vorliegen, die auf eine konkrete Gefährdung schließen lassen (BGH, 5 StR 564/05).

Diese Bedingungen sind vorliegend erfüllt, denn durch die absichtlich gegenüber dem Gericht abgegebene falsche Wegweisung wurde bewirkt, dass die Kinder aus der Obhut ihrer Bezugsperson Nr.1, die nachweislich liebevoll und verantwortungsbewusst im 7/24 Modus für ihre Kinder da gewesen war, das ist bereits mit Belegen vorgetragen, in die Obhut ihres Vaters gegeben wurden, der sich praktisch um beide Kinder niemals gekümmert, sich vielmehr ausschließlich um seine berufliche Zukunft als Unternehmer gekümmert hatte und für die jüngere, leicht behinderte Tochter absolut nichts übrig gehabt hatte, so weit gehend, dass er nicht einmal eine Vater-Tochter Beziehung zu ihr aufgebaut hatte.

Es stand mithin konkret zu erwarten, dass der vielbeschäftigte Unternehmer, der sich bis dahin so gut wie nicht um seine Kinder gekümmert hatte, die für die Kinder so wichtige emotionale und fürsorgliche Rolle der Mutter für die Kinder nicht annähernd würde einnehmen werden, so dass Traumatisierungen und emotionale Störungen der Kinder absehbar waren (vgl. u.a. Bowlby, John, Trennung, Angst und Zorn, 2. Aufl., München 2018; Dettenborn, Harry, und Walter, Eginhard, Familienrechtspsychologie, 3. Aufl., München 2016; Balloff, Rainer, Kinder vor dem Familiengericht, 3. Aufl., Baden-Baden 2018; von Boch-Galhau, Wilfrid, Parental Alienation und Parental Alienation Syndrome/Disorder, Berlin 2012). Myschker, Norbert, und Stein, Roland, bringen es treffend auf die Formel:

Verhaltensstörungen verhindern und ein sozial adäquates, selbstständiges, verantwortliches Verhalten etablieren kann am ehesten ein Erziehungsverhalten, das durch emotionale Wärme, hilfreiche Kontrolle im Sinne notwendiger Grenzsetzungen, kommunikative Offenheit und unterstützendes, positiv verstärkendes Verhalten gekennzeichnet ist (vgl. z. B. TauschfFauscb 1991; Schneewind 1979; Seitz 1981; Kegan 1986; Damon 1989).“ ( Myschker, Norbert, und Stein, Roland, Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen, 8. Aufl., Stuttgart 2018, S. 148).

Emotionale Wärme und verantwortungsvolle Fürsorge kann es nur dort geben, wo die Voraussetzungen dafür gegeben sind. So weisen Dettenborn und Walter daraufhin, wie wichtig das Interesse am Kind auf Seiten der Erziehungsperson ist:

Interesse am Kind: Diese wichtige Grundeinstellung beeinflusst die Motivation, sich eines Kindes adäquat anzunehmen, maßgeblich.“ (Dettenborn und Walter, a.a.O., S. 124).

Mit anderen Worten: Fehlt das Interesse am Kind, dann fehlt es an einem dem Kind adäquaten Einsatz, dann werden Bedürfnisse und Interessen des Kindes nicht oder nur unzureichend berücksichtigt. Dass der Kindesvater an der jüngeren, leicht behinderten Susi kein Interesse hatte, ist dem Gutachten der Beschuldigten zu entnehmen, S. 11, zitiert wird der Kindesvater:

Susi mache, was sie wolle, sie höre überhaupt nicht auf ihn. Es scheine sie nicht zu interessieren, was er sage.“

Lt. Gutachten (S. 3) fand die Exploration, in der der Kindesvater sich so äußerte, am 13.08.2013 statt. Zu dem Zeitpunkt war Susi, geb. am 06.03.2010, rund dreieinhalb Jahre alt, und der Aussage des Kindesvaters ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass er bis dahin keine Vater-Kind-Beziehung aufgebaut hatte, dass beide einander praktisch fremd waren! Dreieinhalb Jahre lang hatte er sich praktisch nicht um das Kind gekümmert!

Dass der Kindesvater sich in den ersten dreieinhalb Jahren nicht um Susi gekümmert und keine Vater-Tochter-Beziehung zu ihr aufgebaut hatte,führt zwingend zu der Erkenntnis, dass er sich für Susi dreieinhalb Jahre lang nicht interessiert hatte! An einer erfahrenen Familiengutachterin kann das unmöglich vorbeigegangen sein, ebenso wie, Gutachten S. 16, wiederum wird der Kindesvater zitiert:

Er habe sich auch nicht tatsächlich trennen können, weil er nicht gewusst habe, wie es dann mit Agneta weitergehen solle.“

Wenn der Kindesvater an Trennung von seiner Frau gedacht hatte, sorgte er sich demnach um seine künftige Beziehung zu seiner Tochter Agneta – an Susi dachte er demnach nicht. Auch das ist ein klarer Hinweis auf Interesselosigkeit des Kindesvaters betreffend Susi, denn hätte er ein Interesse an Susi gehabt, dann hätte er sich auch ihretwegen Sorgen gemacht und das auch klar gesagt. Solche „Feinheiten“ wird nicht jeder Karl Hugo Maier und nicht jede Ulla Brigitte Schneider erkennen, aber zum Grundwissen von Psychologen gehört es, dass gerade das als glaubhaft einzustufen ist, was jemand (in welcher Form auch immer) zum Ausdruck bringt, obwohl man annehmen muss, dass er es nicht zum Ausdruck bringen will.

Man muss allein aufgrund der beiden hier zitierten Äußerungen des Kindesvaters davon ausgehen, dass die Gutachterin wusste, dass er kein menschliches Interesse an Susi hatte, dass es dem mit aller Macht nach wirtschaftlichem Erfolg strebenden Unternehmer jedenfalls betreffend Susi nur um darum gehen konnte, sachfremde Ziele zu verfolgen, indem er das ABR für sie anstrebte (Vermeidung von Unterhaltszahlungen, Rache an der Kindesmutter).

Kurzum: Die Gutachterin muss gewusst haben, und das wird auch dadurch bestätigt, dass sie es vermied, die Vergangenheit der Vater-Kinder-Beziehungen zu explorieren, dass der Kindesvater an Susi überhaupt kein menschliches Interesse hatte und dass eine Übertragung des ABR auf den Vater für Susi daher auf eine Kindheitshölle hinauslaufen musste, ungeliebt, wenig beachtet, mit geringst möglichem Aufwand „durchgezogen“, was sich im Folgenden auch maßgeblich bestätigte und kurzfristig (Wochenfrist) weiter ausgeführt werden wird.

Ganz besonders verabscheuungswürdig ist die dargelegte falsche Wegweisung der Gutachterin im Falle Susis vor dem Hintergrund, dass die Gutachterin genau wusste, dass es der Susi bei der Mutter sehr gut ergangen war, Gutachten S. 95:

Susi hat sich trotz ihrer genetischen Beeinträchtigungen und trotz wiederkehrender Belastungen durch Infekte und Krankenhausaufenthalte zu einem lebensfrohen Kind entwickelt.“

Vom Himmel zur Hölle – Dank Dr. Melanie Thole-Bachg.

Gez.

(im Original unterzeichnet von Gabi Baaske)

———————————————————————————————————————Interessante Artikel:

https://apokalypse20xy.wordpress.com/2019/12/23/westfalen-blatt-luegt-andreas-baaske-und-baaske-medical-luebbecke-schoener-als-sie-es-sind-z-k-friederike-niemeyer-thomas-lieske-richter-thomas-beimann-gabi-baaske-wittekind-gymnasium/

 

 

Andere Suchmaschinen über Kanzlei Restemeier & Müller Osnabrück

 

Googelt man unter KANZLEI RESTEMEIER & MÜLLER, so findet man zahllose Eintragungen in zahllose Anwaltsverzeichnisse – Informationswert null, sieht man davon ab, dass man Adresse und Telefonnummern erfährt.

Kritische Beiträge lässt Google – wie in vielen anderen Fällen – nämlich nicht zu – man will es sich ja nicht mit (einfluss-) reichen Kreisen verderben, das könnte ja zu Lasten des eigenen Gewinns gehen!

Darum – auch in anderen Fällen – immer auch solche Suchmaschinen ausprobieren, die auch kritische Beiträge über Reiche anzeigen:

https://duckduckgo.com/?q=Kanzlei+Restemeier+%26+M%C3%BCller&t=h_&ia=web

https://www.qwant.com/?q=kanzlei%20restemeier%20%26%20m%C3%BCller&t=all

https://www.bing.com/search?q=kanzlei+restemeier+%26+M%C3%BCller&qs=n&form=QBLH&sp=-1&pq=undefined&sc=0-14&sk=&cvid=7BFC098EEDB14CDDBE0E6B07B904ED7B

Denn wer will schon mit bedeutungslosen Einträgen zugepflastert werden, während ihm die wichtigen vorenthalten bleiben? Anders gefragt: Wer will sich schon vergoogeln lassen?

https://apokalypse20xy.wordpress.com/2018/01/28/wer-faelscht-schreiben-der-kanzlei-restemeier-mueller-osnabrueck-z-k-rechtsanwalt-dr-juergen-restemeier-rechtsanwalt-dr-franz-mueller-rechtsanwaeltin-anja-taphorn/

 

 

 

 

Wer fälscht Schreiben der Kanzlei Restemeier & Müller, Osnabrück? / z.k. rechtsanwalt dr. jürgen restemeier, rechtsanwalt dr. franz müller, rechtsanwältin anja taphorn

Herzlich begrüßte Frauen, herzlich begrüßte Männer!

Die Zeiten werden immer schlimmer: Am Samstag entnahm ich dem Briefkasten ein Schreiben, das ich aus guten Gründen für eine Fälschung halten muss, ein Schreiben, das offenbar unzutreffend den Eindruck erzeugen soll, es stamme von der Rechtsanwaltskanzlei Restemeier und Müller in Osnabrück.

Zunächst  wird behauptet, man vertrete die Dr. Dipl.-Psych. Thole-Bachg und dem Schreiben sei eine entsprechende Vollmacht beigefügt. Letzteres ist definitiv unwahr – dem Schreiben lag keine Vollmacht bei. Es ist noch original geklammert, es sind vier Seiten Anschreiben und zwei Seiten Unterlassungserklärung, die ich unterschrieben zurücksenden soll:

kanzlei-restemeier-und-mueller_osnabrueck

Ganz abgesehen davon, dass man zum Teil falsche Behauptungen hinsichtlich dessen aufstellt, was ich geschrieben haben soll (deutsche Sprache, schwere Sprache?), erweckt die Unterlassenserklärung den Eindruck, sie sei ein Wunschzettel der Dr. Thole-Bachg an den Weihnachtsmann, fernab jeder rechtlichen Durchsetzbarkeit.

Ein so stümperhaftes Machwerk, das blindlinks alles für beleidigend erklärt, was der Dr. Thole-Bachg nicht gefällt, teilweise gar von übler Nachrede dort spricht, wo ich mich auf Inhalte eines amtsgerichtlichen Beschlusses berufen kann, kann man einer solchen Kanzlei wie der Kanzlei Restemeier & Müller m.E. gar nicht zutrauen:

Dr. Jürgen Restemeier, Rechtsanwalt geb. am 23.05.1946 in Osnabrück, Praxisgründer, Präsident des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs (-2012), Träger des Bundesverdienstkreuzes 1. Klasse, Lehrbeauftragter an der Universität Osnabrück, Beratung/Wirtschaftsstrafrecht/Compliance/Polizeirecht

Dr. Franz Müller, Rechtsanwalt und Notar geb. am 30.09.1953 in Osnabrück, Mitglied des Schiedshofes der Rechtsanwaltskammer Oldenburg für die Abteilung Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht/Fachanwalt für Arbeitsrecht/Beratung und Vertretung in den zentralen Bereichen des Zivilrechts/Notar

Anja Taphorn, Rechtsanwältin und Notarin, geb. am 26.11.1983 in Meppen, Mitglied der Notarkammer in Oldenburg, Mitglied des deutschen Anwaltsvereins, Beratung und Vertretung in den Bereichen Arbeitsrecht/Miet- und Wohnungseigentumsrecht/Familien- und Erbrecht/Handels- und Gesellschaftsrecht/Dienst- und Werkvertragsrecht/Verkehrsrecht

Bei solchen Fähigkeits- und Tätigkeitsprofilen muss man doch ganz klar feststellen, dass man es eindeutig mit der Hohepriesterschaft der Rechtsanwälte und einem Teil der  Créme de la Créme der Rechtsdogmatiker zu tun hat. Und die sollen so blöd sein, alles für Beleidigung oder gar üble Nachrede zu halten, was der Dr. Thole-Bachg nicht gefällt?

Nein – so blöd kann in der Kanzlei Restemeier & Müller m.E. niemand sein – also muss es sich bei dem Schreiben um eine Fälschung halten.

 

Jedenfalls muss der Autor nicht nur ein Rechts-, sondern auch noch ein Kunstbanause sein, denn offensichtlich hat er den künstlerischen Wert der folgenden Werke nicht einmal erkannt:

Nun,solange mir keine Vollmacht der  Dr. Melanie Thole-Bachg vorliegt, kann ich die mutmaßliche Fälschung definitiv nur für belanglos halten. Da ich die Kanzlei per Kontaktnachricht angeschrieben habe, Nachreichung der Vollmacht gefordert habe, werde ich sicherlich bald wissen, ob es sich um eine Fälschung handelt, oder nicht. Falls nicht, so kann ich nur hoffen, dass die Sache juristisch ausgefochten wird. Dann werden wir sehen, was vom Weihnachts-Wunschzettel der Scharlatanin und Schmierengutachterin Dr. Thole-Bachg übrig bleiben wird.

Herzlichst!

Dipl.-Kfm. Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS , Messias der höchsten Gottheit, der Göttin der Schöpfung, und das ist ihre Botschaft an die Menschheit:

„Die Menschheit richte sich danach, was die Gerechten und Vernünftigen unter den Frauen am Ende des freien und für alle zugänglichen Streites der Argumente wollen, im Kleinen, im Großen, in Allem!“   (Das ist zugleich die Formel für die Optimierung der menschlichen Kollektivintelligenz).

https://apokalypse20xy.wordpress.com/2017/12/24/united-anarchists-winfried-sobottka-ist-der-messias/