Eine Arbeitsgemeinschaft zur Zerstörung von Kindern…..




Der Beitrag unten ist eine Ergänzung zu:
Strafanzeige gegen Dr. Melanie Thole-Bachg, Teil I
Strafanzeige gegen Dr. Melanie Thole-.Bachg, Teil II
und zu:
Staatsanwaltschaft Bielefeld bestätigt begründeten Tatverdacht im Falle Dr. Melanie Thole-Bachg
Lediglich die Namen der Kinder, hier Agneta und Susi, sind aus Datenschutzgründen ausgetauscht, ansonsten ist es – mit allen fehlern – der Originaltext, der an die Staastanwaltschaft gegangen ist:
Gabi Baaske
Sonnenwinkel 6
32361 Pr.-Oldendorf
An die
StA Bielefeld
Aktenzeichen 901 Js 361/20
06.09.2020
Zum Vorwurf der Kindesentziehung in mittelbarer Täterschaft, § 235 StGB i.V.m. § 25 StGB, tateinheitlich begangen u.a. mit uneidlicher Falschaussage gemäß § 153 StGB, führe ich ergänzend mit besonderem Bezug auf § 235 Absatz 4 Satz 1 STGB wie folgt aus (Teil I, Teil II folgt kurzfristig):
Unzweifelhaft ist es nach den vorliegenden Beschlüssen von AG und OLG, dass das Gutachten der Beschuldigten kausal dafür war, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR) in einer Nacht- und Nebelaktion von der Kindesmutter auf den Kindesvater übertragen wurde und Kinder und Kindesmutter überraschend für beide Seiten plötzlich fast drei Monate lang vollständig voneinander getrennt wurden.
Ohne die von der Gutachterin konstruierten Unwahrheiten (TB-Merkmal „List“). betreffend angeblicher schizotypischer Symptomatiken auf Seiten der Kindesmutter, angeblicher Vernachlässigung der Gesundheitssorge usw. wäre es nicht zu einer Übertragung des ABR auf den Kindesvater gekommen, die Kinder wären nicht völlig überraschend umgesiedelt worden und die Kinder wären nicht für zunächst fast drei Monate vollständig von jedem Kontakt mit der Mutter abgeschnitten worden, wie sich aus dem Beschluss des Amtsgerichts Lübbecke vom 15.05.2014, 11 F 86/12, unzweifelhaft ergibt:
„Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist zu erwarten, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Vater dem Wohl der Kinder am besten entspricht, soweit es sich um das Aufenthaltbestimmungsrecht und die Sorge fur die schulischen Angelegenheiten, das Recht der Antragstellung nach § 27 KJHG handelt, wahrend im Übrigen die gemeinsame Sorge aufrechtzuerhalten war, § 1671 Abs 1 5 2 Nr 2 BGB Dies folgt insbesondere aus dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen. Für diese getroffene Sorgerechtsregelung spricht die nach den Ausführungen der Sachverständigen bei der Kindesmutter nicht gegebene Kooperationsbereitschaft im Hinblick auf die Wahrnehmung elterlicher Aufgaben sowie eine mangelnde Toleranz der Bindung der Kinder zum Vater. Die Förderkompetenz der Kindesmutter ist vergleichsweise geringer. Gegenüber dem Bedarf der Kinder haben Kontinuitätsaspekte zurückzutreten. Die Ausführungen der Sachverständigen sind fundiert, in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Sie decken sich mit dem Eindruck des Gerichts von den Beteiligten im Verfahren sowie mit der Einschätzung des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes.“
Anmerkung: Fundierte eigenständige Beurteilungen des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes, die auch nur annähernd die Möglichkeit eingeräumt hätten, der Mutter das ABR zu entziehen und es dem Vater zuzusprechen, hatte es zu keinem Zeitpunkt gegeben, Beweis: siehe Akte.
Es ist somit unbestreitbar, dass die Übertragung des ABR auf den Kindesvater auf der Vortäuschung falscher Tatsachen durch die Beschuldigte Dr. Melanie Thole-Bachg baute, mithin in ihrem sachlichen Kern rechtswidrig war, auch wenn sie von getäuschten Richtern formal rechtsstaatlich vorgenommen wurde. Hier ist ein Vergleich zu ziehen zu einer Falschaussage, die zur Verurteilung eines Unschuldigen führt: Auch wenn das Gericht aufgrund dieser Falschaussage den Unschuldigen formal korrekt verurteilt und er infolgedessen formal korrekt inhaftiert wird, so wird die Rechtswidrigkeit der Haft dadurch nicht geheilt, bleibt die Haft ein juristisches Unrecht.
Objektive Tatbestandsmäßigkeit nach § 235 Absatz 1 Satz 1 (Variante „List“) und Satz 2 StGB ist damit gegeben, und es wäre unsinnig anzunehmen, dass der Gutachterin diese Folge ihrer Falschaussagen nicht bewusst gewesen seien, schließlich hatte sie ja den Auftrag, Entscheidungshilfe zu leisten, und muss gewusst haben, dass ihr Gutachten die Leitlinie für die Gerichtsentscheidungen sein würde. Damit ist auch der subjektive Tatbestand als erfüllt anzusehen.
Strittig könnte womöglich sein, ob mittelbare Täterschaft vorliegt, da die eigentliche Wegnahme ja von (instrumentalisierten) Dritten ausgeübt wurde, oder ob sich das Tatgeschehen bereits als unmittelbare Täterschaft der Beschuldigten einordnen lässt, weil die kausale List ja auf Seiten der Beschuldigten lag. Im Hinblick auf die Strafbarkeit des Handelns dürften sich beide Fälle allerdings nicht voneinander unterscheiden.
Bis hierher könnte es allerdings womöglich auch strittig sein, ob ein rechtswirksamer Strafantrag vorliege, da die Kindesmutter den Strafantrag erst stellte, als sie nicht mehr über das Sorgerecht verfügte, auch wenn sie bei Beginn der Taten noch Sorgeberechtigte war. Vor dem Hintergrund, dass die Gutachterin für ihre Tat einen gerichtlich vergebenen Auftrag nutzte und das Gericht so massiv täuschte, dass diese Täuschung für eine gerichtliche Weichenstellung in menschlichen Schicksalsfragen maßgeblich wurde, kann ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht bestritten werden, so dass der Strafantrag ohnehin entbehrlich wird.
Die Frage eines staatsanwaltlich erkannten öffentlichen Interesses an einer Strafverfolgung ist allerdings selbst dann nicht von entscheidender Bedeutung, wenn die Staatsanwaltschaft es nicht erkennen will, da ebenfalls von der tatbestandlichen Erfüllung des § 235 Absatz 4 Satz 1 auszugehen ist,
„wenn der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr … oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt
Eine im Sinne dieser Vorschrift hinreichende Gefahr erblickt der BGH z.B. dann, wenn davon auszugehen ist, dass mit der Verbringung eines Kindes ins Ausland ein die Kindesentwicklung konkret gefährdender Umstand verbunden ist:
„Das Verbringen in einen fremden Kulturkreis kann aber den Qualifikationstatbestand dann erfüllen, wenn eine konkrete Gefahr für die körperliche, seelische oder psychische Entwicklung des Minderjährigen damit verbunden ist, etwa wenn unter massivem Einfluss einer fremden Religion die Gefahr einer Entwicklungsschädigung droht (vgl. Tröndle/Fischer aaO; Wieck-Noodt in MünchKomm § 235 Rdn. 80)“ (BGH, 5 StR 564/05)
Die Kindesentziehung im Sinne des § 235 Absatz 4 Satz 1 muss daher kausal für die Gefährdung sein (vgl. auch Fischer, Thomas, Becksche Kurz-Kommentare, § 235, Rnr. 16a), und es müssen Tatsachen vorliegen, die auf eine konkrete Gefährdung schließen lassen (BGH, 5 StR 564/05).
Diese Bedingungen sind vorliegend erfüllt, denn durch die absichtlich gegenüber dem Gericht abgegebene falsche Wegweisung wurde bewirkt, dass die Kinder aus der Obhut ihrer Bezugsperson Nr.1, die nachweislich liebevoll und verantwortungsbewusst im 7/24 Modus für ihre Kinder da gewesen war, das ist bereits mit Belegen vorgetragen, in die Obhut ihres Vaters gegeben wurden, der sich praktisch um beide Kinder niemals gekümmert, sich vielmehr ausschließlich um seine berufliche Zukunft als Unternehmer gekümmert hatte und für die jüngere, leicht behinderte Tochter absolut nichts übrig gehabt hatte, so weit gehend, dass er nicht einmal eine Vater-Tochter Beziehung zu ihr aufgebaut hatte.
Es stand mithin konkret zu erwarten, dass der vielbeschäftigte Unternehmer, der sich bis dahin so gut wie nicht um seine Kinder gekümmert hatte, die für die Kinder so wichtige emotionale und fürsorgliche Rolle der Mutter für die Kinder nicht annähernd würde einnehmen werden, so dass Traumatisierungen und emotionale Störungen der Kinder absehbar waren (vgl. u.a. Bowlby, John, Trennung, Angst und Zorn, 2. Aufl., München 2018; Dettenborn, Harry, und Walter, Eginhard, Familienrechtspsychologie, 3. Aufl., München 2016; Balloff, Rainer, Kinder vor dem Familiengericht, 3. Aufl., Baden-Baden 2018; von Boch-Galhau, Wilfrid, Parental Alienation und Parental Alienation Syndrome/Disorder, Berlin 2012). Myschker, Norbert, und Stein, Roland, bringen es treffend auf die Formel:
„Verhaltensstörungen verhindern und ein sozial adäquates, selbstständiges, verantwortliches Verhalten etablieren kann am ehesten ein Erziehungsverhalten, das durch emotionale Wärme, hilfreiche Kontrolle im Sinne notwendiger Grenzsetzungen, kommunikative Offenheit und unterstützendes, positiv verstärkendes Verhalten gekennzeichnet ist (vgl. z. B. TauschfFauscb 1991; Schneewind 1979; Seitz 1981; Kegan 1986; Damon 1989).“ ( Myschker, Norbert, und Stein, Roland, Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen, 8. Aufl., Stuttgart 2018, S. 148).
Emotionale Wärme und verantwortungsvolle Fürsorge kann es nur dort geben, wo die Voraussetzungen dafür gegeben sind. So weisen Dettenborn und Walter daraufhin, wie wichtig das Interesse am Kind auf Seiten der Erziehungsperson ist:
„Interesse am Kind: Diese wichtige Grundeinstellung beeinflusst die Motivation, sich eines Kindes adäquat anzunehmen, maßgeblich.“ (Dettenborn und Walter, a.a.O., S. 124).
Mit anderen Worten: Fehlt das Interesse am Kind, dann fehlt es an einem dem Kind adäquaten Einsatz, dann werden Bedürfnisse und Interessen des Kindes nicht oder nur unzureichend berücksichtigt. Dass der Kindesvater an der jüngeren, leicht behinderten Susi kein Interesse hatte, ist dem Gutachten der Beschuldigten zu entnehmen, S. 11, zitiert wird der Kindesvater:
„Susi mache, was sie wolle, sie höre überhaupt nicht auf ihn. Es scheine sie nicht zu interessieren, was er sage.“
Lt. Gutachten (S. 3) fand die Exploration, in der der Kindesvater sich so äußerte, am 13.08.2013 statt. Zu dem Zeitpunkt war Susi, geb. am 06.03.2010, rund dreieinhalb Jahre alt, und der Aussage des Kindesvaters ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass er bis dahin keine Vater-Kind-Beziehung aufgebaut hatte, dass beide einander praktisch fremd waren! Dreieinhalb Jahre lang hatte er sich praktisch nicht um das Kind gekümmert!
Dass der Kindesvater sich in den ersten dreieinhalb Jahren nicht um Susi gekümmert und keine Vater-Tochter-Beziehung zu ihr aufgebaut hatte,führt zwingend zu der Erkenntnis, dass er sich für Susi dreieinhalb Jahre lang nicht interessiert hatte! An einer erfahrenen Familiengutachterin kann das unmöglich vorbeigegangen sein, ebenso wie, Gutachten S. 16, wiederum wird der Kindesvater zitiert:
„Er habe sich auch nicht tatsächlich trennen können, weil er nicht gewusst habe, wie es dann mit Agneta weitergehen solle.“
Wenn der Kindesvater an Trennung von seiner Frau gedacht hatte, sorgte er sich demnach um seine künftige Beziehung zu seiner Tochter Agneta – an Susi dachte er demnach nicht. Auch das ist ein klarer Hinweis auf Interesselosigkeit des Kindesvaters betreffend Susi, denn hätte er ein Interesse an Susi gehabt, dann hätte er sich auch ihretwegen Sorgen gemacht und das auch klar gesagt. Solche „Feinheiten“ wird nicht jeder Karl Hugo Maier und nicht jede Ulla Brigitte Schneider erkennen, aber zum Grundwissen von Psychologen gehört es, dass gerade das als glaubhaft einzustufen ist, was jemand (in welcher Form auch immer) zum Ausdruck bringt, obwohl man annehmen muss, dass er es nicht zum Ausdruck bringen will.
Man muss allein aufgrund der beiden hier zitierten Äußerungen des Kindesvaters davon ausgehen, dass die Gutachterin wusste, dass er kein menschliches Interesse an Susi hatte, dass es dem mit aller Macht nach wirtschaftlichem Erfolg strebenden Unternehmer jedenfalls betreffend Susi nur um darum gehen konnte, sachfremde Ziele zu verfolgen, indem er das ABR für sie anstrebte (Vermeidung von Unterhaltszahlungen, Rache an der Kindesmutter).
Kurzum: Die Gutachterin muss gewusst haben, und das wird auch dadurch bestätigt, dass sie es vermied, die Vergangenheit der Vater-Kinder-Beziehungen zu explorieren, dass der Kindesvater an Susi überhaupt kein menschliches Interesse hatte und dass eine Übertragung des ABR auf den Vater für Susi daher auf eine Kindheitshölle hinauslaufen musste, ungeliebt, wenig beachtet, mit geringst möglichem Aufwand „durchgezogen“, was sich im Folgenden auch maßgeblich bestätigte und kurzfristig (Wochenfrist) weiter ausgeführt werden wird.
Ganz besonders verabscheuungswürdig ist die dargelegte falsche Wegweisung der Gutachterin im Falle Susis vor dem Hintergrund, dass die Gutachterin genau wusste, dass es der Susi bei der Mutter sehr gut ergangen war, Gutachten S. 95:
„Susi hat sich trotz ihrer genetischen Beeinträchtigungen und trotz wiederkehrender Belastungen durch Infekte und Krankenhausaufenthalte zu einem lebensfrohen Kind entwickelt.“
Vom Himmel zur Hölle – Dank Dr. Melanie Thole-Bachg.
Gez.
(im Original unterzeichnet von Gabi Baaske)
———————————————————————————————————————Interessante Artikel:
Gabi Baaske
Sonnenwinkel 6
32361 Preußisch-Oldendorf
Walter Mühlmeier
Sonnenwinkel 6
32361 Preußisch-Oldendorf
An die
Staatsanwaltschaft Bielefeld
vorab per Fax 0521 549-2032
20.08.2020
Strafanzeige gegen
Dipl.-Psych. Anne Anne Müller-Stoy Gerichtspsychologisches Institut Bielefeld, Ritterstraße 19, 33602 BIelefeld
Hiermit erstatten wir Strafanzeige und stellen die ggf.erforderlichen Strafanträge wegen wissentlicher Abgabe einer falschen Zeugenaussage als Sachverständige in einem Gerichtsverfahren gemäß § 153 StGB, wegen Kindesentziehung in mittelbarer Täterschaft gemäß § 235 StGB i.V.m. § 25 StGB und wegen Beihilfe zur Misshandlung Schutzbefohlener gemäß § 27 StGB i.V. m. § 27 StGB, all dies in nicht verjährter Zeit tateinheitlich begangen durch die vorsätzliche Erstellung eines falschen Gutachtens, das sie als gerichtlich beauftragte Gutachterin im Verfahren 11 F 51/14, Amtsgericht Lübbecke, am 19.01.2017 unterzeichnete und vorsätzlich als in die Irre weisende Entscheidungsempfehlung dem Gericht zukommen ließ (Anlage 01).
00 Hintergrund der Tat
Bis zum 02.05.2014 lebten die Kinder Jennifer Marianne, geb. am 0X.0X.2004, und Lena- Anne XXXXXX, geb. am 0X.0X.2010, im Haushalt ihrer Mutter Gabi Baaske, zu der beide Töchter ein vorbildliches Mutter-Kind-Verhältnis hatten, während der Kindesvater, –Lügenbold–, sich jahrelang praktisch gar nicht um die Kinder gekümmert und dieses Verhalten erst dann geändert hatte, als er sich entschlossen hatte, das alleinige Sorgerecht für die Kinder zu erstreiten, vgl. Anlage 2. Da er sich zuvor nicht um die Kinder gekümmert hatte, als viel beschäftigter Unternehmer keine Zeit für die Kinder hat und sie weitgehend fremd betreuen lässt, geht die Kindesmutter davon aus, dass der sehr gut verdienende Unternehmer –Lügenbold– vor allem daran interessiert war, Kindesunterhalt zu sparen.
Nachdem der Kindesmutter Gabi Baaske beide Kinder aufgrund eines Falschgutachtens der „Gutachterin“ Dr. Melanie Thole-Bachg entzogen und an den Vater überstellt worden waren, vgl. 901 JS 361/20, StA Bielefeld, wogegen die Kindesmutter sich gerichtlich nicht erfolgreich zu wehren gewusst hatte, waren beide Kinder fast drei Monate lang, vom 02.05.2024 bis zum 25.07.2014, völlig von der Mutter abgeschottet worden, nicht einmal telefonische Kontakte hatte es gegeben.
Bei dem ersten Zusammentreffen mit der Mutter, begleitet von zwei Verfahrenspflege-rinnen, zeigte die damals fast zehnjährige Jennifer-Marianne aus Sicht der Kindesmutter eindeutige Anzeichen schwerer erlebter Traumatisierung, denn sie brach weinend zusammen, war nicht in der Lage, auf die Mutter zuzugehen, und wollte nach einer Zeit ununterbrochenen Weinens nur noch zum Vater zurück.
Von dem Moment an stand für die Kindesmutter fest, dass Jennifer-Marianne einer Hirnwäsche durch den Kindesvater mit dem Ziel der Entfremdung von der Kindesmutter und ihrer Familie unterzogen worden war, was vom Kindesvater allerdings bestritten wurde, der immer wieder behauptete, Jennifer wolle die Mutter nicht sehen, und er wisse nicht, warum.
In der Situation kam es zum Umgangsstreit, im Verfahren 11 F 51/14, AG Lübbecke.
Das Gericht beauftragte die Beschuldigte Müller-Stoy mit der Erstellung eines Gutachtens, das auf folgende Fragen Antwort geben sollte (Gutachten, S. 2):
Ergänzt wurde der Gutachtenauftrag später durch (ebenda):
„Entspricht die von dem /der Antragsteller/in beantragte Übertragung (elterliche Sorge) zur alleinigen Ausübung dem Wohl des/der betroffenen Kindes/Kinder am besten?»
01 Beweis der vorsätzlichen Erstellung eines falschen Gutachtens / der vorsätzlichen Her- leitung falscher Empfehlungen
011 Erläuterungen zur Feststellung der objektiven und subjektiven Tatbestandserfüllung
Während im Gutachten enthaltene methodische Fehler sich anhand objektiver Kriterien sicher feststellen lassen, kann der Nachweis der absichtlichen Erstellung eines Falschgutachtens sich – wie bei allen Vorsatzdelikten, solange es an einem zweifelsfrei glaubhaften Geständnis fehlt – nur auf Plausibilitätsüberlegungen stützen, die mehr als eine lediglich überwiegende Wahrscheinlichkeit ergeben, auch wenn es wissenschaftstheoretisch niemals zur 100%-tigen Wahrscheinlichkeit = Sicherheit reichen kann, analog zu:
“… genügt nicht eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit. Vielmehr muss ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit erreicht werden, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (so auch Grimm aaO m.w.N.).” (BGH, IV ZR 70/11)
Diese Formulierung des BGH, die einen hohen Grad an Gewissheit anstelle einer 100%-tigen Sicherheit als hinreichend bestimmt, kann hinsichtlich der Fragestellung, ob ein fehlerhaftes Gutachten als ein absichtlich erstelltes Falschgutachten anzusehen ist, durch die Beantwortung folgender Fragen einer Bewertung zugeführt werden:
Sind die Fehler von so großer Bedeutung, dass ihre Begehung als notwendige Voraussetzung für maßgebliche gutachterliche Bewertungen und Empfehlungen zu betrachten ist, die bei korrekter gutachterlicher Arbeit nicht denkbar oder zumindest unwahrscheinlich gewesen wären? (im Folgenden Kriterium der Fehlerrelevanz genannt)
Die Erfüllung des Kriteriums der Fehlerrelevanz in dem Sinne, dass ein Gutachten aufgrund der methodischen Fehler in falsche Richtungen weist, ist das Ziel einer jeden vorsätzlichn Erstellung eines Falschgutachtens, das auch notwendigerweise erfüllt sein muss, um von einem vorsätzlich erstellten Falschgutachten auszugehen, belegt für sich allein aber nicht den Tatvorsatz zur Erstellung eines Falschgutachtens, denn Einfalt und Unwissenheit auf Seiten eines Sachverständigen können ebenfalls in falsche Richtungen weisen, ohne dass eine diesbezügliche Absicht des Sachverständigen vorliegen muss.
Wird allerdings zusätzlich nach dem Kriterium der Fehlertendenzen eine solche Häufung von Fehlern mit jeweils der selben Tendenz deutlich, dass dies kaum noch als zufällig abgetan werden kann, sondern eher als systematisch bedingt betrachtet werden muss, dann wird im Regelfall der Vorsatz zur Erstellung eines Falschgutachtens zu bejahen sein.
Dasselbe gilt, wenn nicht nur nach dem Kriterium der Fehlerrelevanz, sondern zusätzlich auch nach dem Kriterium der Fehlerursache vorsätzliche Falschbegutachtung nahe liegt.
Wenn alle drei Kriterien deutlich in die Richtung eines vorsätzlich erstellten Falschgut-achtens weisen, dann wird jedenfalls von praktisch hinreichender Gewissheit auszugehen sein.
Generell gilt notwendigerweise: Je weiter vom Sachverständigen sachwidrig angestrebte Ergebnisse seines Gutachtens von dem entfernt sind, was sich bei methodisch sauberer Arbeit ergeben würde, desto mehr und desto tiefer muss er in die Schmutzkiste methodischer Fehler greifen und sich demzufolge auch desto mehr in die Gefahr der Entlarvung bringen.
012 Die Gutachterin lügt betreffend die Kernfrage der Umgangsregelung für Jennifer
Wie anhand der Schilderungen des Hintergrundes und der Fragestellungen der Begutachtung erkennbar, lautet die zentrale Frage für eine Umgangsentscheidung betreffend Jennifer, ob die äußerliche Umgangsablehnung der Jennifer betreffend die Kindesmutter vom Vater induziert wurde, wie von der Kindesmutter behauptet, oder ob es andere Gründe dafür gibt, dass Jennifer jeden Umgang mit der Mutter ablehnt.
Auf Seite 57 des Gutachtens heißt es:
„Weder aus den Entwicklungen in der Vergangenheit noch aus den Ergebnissen der aktuellen psychologischen Untersuchung von Jennifer ergeben sich Hinweise darauf, dass es sich bei Jennifer um ein erheblich instrumentalisiertes Kind handelt, dessen Ablehnungshaltung gegenüber der Mutter durch den Vater angestrebt worden ist.“
Das ist unbestreitbar eine dreiste Lüge, denn die Gutachterin führt diverse Tatsachen auf, die die Version der Kindesmutter, der Vater betreibe rigoros die Entfremdung der Tochter Jennifer von der Mutter, sehr deutlich stützen, mithin Hinweise, wenn nicht gar Beweise für die Entfremdung der Tochter von der Kindesmutter durch den Kindesvater sind, wie im Folgenden dargelegt wird.
0121 Absperrung der Kindesmutter von den Kindern und von jeglichen Informationsquellen durch den Kindesvater
Während der Exploration der Kindesmutter erklärt diese, s. Gutachten S. 8:
„Als die Kinder noch bei ihr gelebt haben, habe sie Jennifer zur Gesamtschule in Rödinghausen angemeldet, dann .sei es zur lnobhutnahme gekommen, indem die Kinder nach einem Umgangskontakt mit dem Vater nicht mehr zurückgebracht worden sind. Sie sei im Vorfeld nicht darüber informiert worden, es sei eine harte Nummer für sie gewesen, dass die Kinder einfach weg gewesen seien. Von da an seien ihr die Kinder durch den Vater vorenthalten worden, sie habe darum kämpfen müssen, überhaupt ihre Kinder sehen zu dürfen. Sie sei einmal an der Schule von Jennifer gewesen, dort sei sie wegen angeblichen Kontaktverbots von der Lehrerin und der Rektorin der Schule verwiesen worden. Nach drei Monaten habe sie dann endlich ihre Kinder wiedersehen dürfen.“
Anmerkung: Es ist anhand der Akte ersichtlich, dass die Wegnahme der Kinder für Kindesmutter und Kinder überraschend erfolgte, indem dem Vater gestattet worden war, sie am Ende eines Umgangswochenendes nicht zurückzugeben. Es ist ebenfalls anhand der Akte ersichtlich, dass die Kindesmutter dann fast drei Monate lang völlig von den Kindern abgeschnitten war, die oben zitierten Darstellungen der Kindesmutter sind daher als verifiziert zu betrachten, waren für die Gutachterin zu jedem Zeitpunkt überprüfbar.
Weiterhin, Gutachten S. 9, wobei die Kindesmutter behauptet, dass die Gutachterin die Schilderung „frisiert“ habe, denn sie, die Kindesmutter, habe nicht geweint, und Jennifer habe die ganze Zeit nur geweint:
„Nach drei Monaten habe sie dann endlich ihre Kinder wiedersehen dürfen. Die damalige Umgangspflegerin habe auf ein Zusammentreffen in der Stadt bestanden, während sie sich für eine derartige emotionale Sache einen anderen Ort und nicht in der Öffentlichkeit gewünscht habe. Lena- sei ihr entgegen gerannt, Jennifer habe verhalten reagiert und schließlich nur noch geweint.“
Eine Tochter, die nachweislich eine vorbildliche Beziehung zu ihrer Mutter hat (Anlage 2), bekommt die Mutter drei Monate lang nicht zu sehen, und ist dann unfähig, auf die Mutter zuzugehen, bricht vielmehr weinend zusammen, als sie die Mutter sieht – und das lässt die „Gutachterin“ einfach so stehen, will darin nicht einmal einen Hinweis auf praktizierte Entfremdung erkennen? An dieser Stelle wird es offenbar, dass die Gutachterin die Wahrheit nicht ans Tageslicht bringen will.
Während der Exploration der Kindesmutter erklärt diese, s. Gutachten S. 9:
„Sie habe keinerlei Informationen über ihre Kinder bekommen, weder von der Schule noch vom Kindergarten, da Herr LÜGNER dies verboten habe. Von der Therapeutin ihrer Tochter habe sie ebenfalls keine Auskunft erhalten, auch ein persönliches Gespräch mit der Therapeutin sei ihr verwehrt worden.“
Auch diese Information war nicht nur überprüfbar, sondern wurde prinzipiell auch von der „Therapeutin“ Didzoleit bestätigt, auch wenn sie dies in einer wenig glaubhaften Version zum Ausdruck brachte, Gutachten, S. 26, und zwar am 27.10.2016 (Gutachten, S. 4):
„Frau Didzoleit berichtete, dass Frau Baaske drei Mal bei ihr vor der Tür gestanden habe ohne vorherige Terminvereinbarung. Auf ihr Angebot einen Termin zu vereinbaren sei Frau Baaske nicht eingegangen und habe nicht verstanden, dass sie nicht spontan Termine anbieten könne und zu dem Zeitpunkt in einem Therapiegespräch gewesen sei.“
Eine examinierte Altenpflegerin, die seit über 20 Jahren gewissenhaft ihre Arbeit verrichtet hatte, soll nicht verstanden haben, dass eine Terminierung nötig sei, um mit einer „Therapeutin“ reden zu können? Und trotz größten Informationsinteresses soll sie nicht auf das Angebot eingegangen sein, einen Termin zu vereinbaren? Anzunehmen ist da eindeutig eher, dass telefonische Terminierungsversuche solange abgeblockt worden waren, bis die Kindesmutter sich entschied, Didzoleit in Begleitung eines Zeugen persönlich aufzusuchen, und dass keinerlei Bereitschaft auf Seiten Didzoleits bestanden hatte, ein Gespräch mit der Mutter zu führen.. .Unbestreitbare Tatsache 1: Didzoleit bestätigt jedenfalls am 27.10.2016 , also zu einem Zeitpunkt, als die Therapie bereits fast zweieinhalb Jahre lief (!),die Kindesmutter niemals über die Therapie informiert zu haben. Unbestreitbare Tatsache 2: Die Mutter war höchst interessiert, Informationen über die „Therapie“ ihrer Tochter zu erhalten, hatte sich darum bemüht, ein Gespräch mit Didzoleit zu arrangieren. Was kann eine verständige Gutachterin anderes aus diesen Tatsachen schließen, als dass der Kindesvater die Kindesmutter von wichtigen Informationen betreffend die Kinder abschottet, weil er etwas zu verheimlichen hat? Auch hier wird klar, dass die Gutachterin Hinweise auf ein Fehlverhalten des Vaters nicht erkennen will.
Während eines Gesprächs mit Kindesmutter und Kindesvater erklärt Letzterer, s. Gutachten S. 23:
„Herr LÜGNER führte die bestehende Probleme der Kinder auf den Elternkohflikt zurück und schlug vor, als Eltern mit der Therapeutin von Jennifer, Frau Didzoleit zusammenzuarbeiten, um Lösungen zu erarbeiten.“
Das Gespräch der Gutachterin mit beiden Kindeseltern fand statt am 24.06.2016 (Gutachten, S. 4), während die „Behandlung“ der Jennifer durch die „Therapeutin“ Didzoleit bereits im Mai 2014 (Gutachten, S. 23), also unmittelbar nach dem für Kindesmutter und Kinder völlig überraschend vollzogenen Wechsel der Kinder zum Kindesvater, begonnen wurde, während die Kindesmutter ihre eigenen Kinder rund drei Monate nicht kontaktieren konnte.
Als die „Gutachterin“ das „Gutachten“ schrieb, war sie also darüber informiert, dass die Kindesmutter nach fast zweieinhalb Jahren „Therapie“ der Jennifer bei Didzoleit keinerlei Informationen darüber hatte, worum es bei der Therapie überhaupt ging, und die Gutachterin zitiert den Vater mit den Worten, er wolle die Kindesmutter in die Therapie einbeziehen! Salopp gesagt, kommt hier die Frage auf, wie dumm jemand sein müsse, um dem Kindesvater eine solche Absicht unter den geschilderten Umständen noch abnehmen zu können, anstatt klar zu erkennen, dass er schlichtweg lügt, um sein wahres Handeln und seine wahren Intentionen zu verschleiern!
Unbestreitbare Tatsache 1: Die Kindesmutter wurde, wie von ihr behauptet, trotz ihres großen Interesses völlig im Unklaren darüber gelassen, warum ihre Tochter über zwei Jahre lang von Didzoleit therapiert worden war, wie diese Therapie ausgesehen habe, welche Ergebnisse sie erzielt habe. Unbestreitbare Tatsache 2: Der Kindesvater hat gelogen, um seine wahren Intentionen zu verbergen.Unbestreitbare Tatsache 3: Dass der Kindesvater die Kinder nach dem überraschenden Wechsel drei Monate lang völlig von der Mutter abgeschirmt hatte, aber Jennifer sofort „therapieren“ ließ, ist im Gutachten nachlesbar.
Die Gutachterin hätte hier folgenden Fragen nachgehen müssen, die sich in Anbetracht der gerichtlichen Fragestellung aus dem beschriebenen Kontext ergeben:
Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass es nachweislich mehrere Hinweise gab, die auf Entfremdungsaktivitäten des Kindesvaters hindeuteten, Hinweise, die sich bereits ohne Absolvierung eines Psychologie-Studiums mit gesundem Menschenverstand als solche Hinweise einordnen lassen. Es erscheint als unvorstellbar, dass eine erfahrene Psychologin diese Hinweise nicht als solche erkannt haben könnte, nach dem Kriterium der Fehlerursache ist hier demnach von vorsätzlicher Begehung auszugehen. Ebenfalls nach dem Kriterium der Fehlerrelevanz: Die Gutachterin hätte sowohl den Kindesvater als auch die „Therapeutin“ beliebig befragen können, nach dem Grund der Therapie, danach, wie die Therapie erfolge, danach, warum die Kindesmutter nicht in die Therapie einbezogen werde usw. – und damit letztlich die Entfremdung durch den Kindesvater stichhaltig beweisen oder stichhaltig widerlegen können. Warum verzichtete sie darauf, warum erklärte sie trotz der bezeichneten Hinweise auf Entfremdungsaktivitäten seitens des Vaters, dass es dafür eben gerade keine Hinweise gebe? Warum, wenn nicht deshalb, weil sie die Wahrheit zwar erkannte, sie aber vertuschen wollte?
0122 „Gutachterin“ Anne Anne Müller-Stoy unter- ließ es absichtlich, schwere Manipulationen des Kindes Jennifer durch dessen Vater aufzudecken
Vorliegende Beweise sind hinreichend aussagekräftig, um insofern einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit zu erzeugen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie ganz auszuschließen (vgl. BGH IX ZR 238/91, VI ZR 314/10, IV ZR 70/11, VIII ZR 161/14).
Ein wesentliches Element der Betrachtung ist dabei die Tatsache, dass Dipl.-Psych. Anne Anne Müller-Stoy Erfahrungen in der Erstellung von Glaubhaftigkeitsgutachten hat:
Vor diesem Hintergrund muss Dipl.-Psych. Anne Anne Müller-Stoy u.a. wissen, was sich hinter dem Begriff „Realkennzeichen“ verbirgt, muss sie wissen, wie man Lügen auf die Spur kommt, wie man der Wahrheit auf die Spur kommt (vgl. u.a. BGH 1 StR 618/98)
Zahllose, jedenfalls vor dem Hintergrund der Qualifikation der Müller-Stoy unglaubliche Fehler in der Exploration der Jennifer sind in der Anlage 3 Explo-Jennifer dargelegt:
Man findet nicht den geringsten Hinweis darauf, dass Müller-Stoy eine psychologische Expertin in Sachen Glaubhaftigkeit ist, denn sie geht keinen Widersprüchen nach (Realkennzeichen: Widerspruchsfreiheit), lässt sich mit inhaltslosen Stereotypen abspeisen (Realkennzeichen: Schilderung konkreter Abläufe), vom Fehlen jedes Detailreichtums (Realkennzeichen: Detailreichtum) ganz zu schweigen. Zudem verzichtet Müller-Stoy auf die Nutzung dokumentierter Befragungen der Jennifer zu früheren Zeitpunkten (Realkennzeichen: Konstanz im Zeitablauf), hätte Jennifer beispielsweise fragen können, wie es denn sein könne, dass sie bei der Exploration durch Dr. Melanie Thole-Bachg noch große Angst davor geäußert habe, ihre Mutter nicht mehr sehen zu können, falls sie zum Vater wechsle, während ihr das heute doch angeblich ganz lieb sei.
Nichts, wirklich nichts hinterfragt Müller-Stoy, obwohl die Schilderungen der Jennifer ein Vorzeigebeispiel für kindlich vorgetragene Lügengeschichten sind, belegt allein schon durch die zahllosen Widersprüche, wie der Anlage 3 Explo-Jennifer entnehmbar ist.
Aber auch das nahezu vollständige Fehlen konkreter Schilderungen, wie in folgendem Beispiel (siehe Anlage 3 Explo-Jennifer) deutlich wird:
011: „Alles sei ihr peinlich gewesen, weil ihre Mutter anders als andere Mütter gewesen sei. Ihre Mutter habe ihr immer Sachen gesagt, die sie beim Richter nicht habe sagen sollen, weil sie sie (Mutter) sonst dadurch in die Pfanne hauen würde. Das habe sie völlig irritiert und verunsichert.“ („Gutachten“ M-St., S. 28)
hätte eine psychologische Fachkraft für Glaubhaftigkeitsbegutachtungen alarmieren und zu explorierenden Nachfragen treiben müssen: Alles sei peinlich gewesen? Was denn konkret? Ihre Mutter sei anders gewesen als andere Mütter? Inwiefern denn?
Die Mutter habe ihr immer Sachen gesagt, die sie beim Richter nicht sagen solle? Welche Sachen denn konkret?
Man erahnt, dass Jennifer in schwerste Erklärungsnöte geraten wäre, wenn die Gutachterin ihr auf den Zahn gefühlt hätte, doch das geschah in keinem einzigen Fall. Solche Unterlassungssünden, erst recht, wenn sie gehäuft oder gar ausnahmslos in einer Vielzahl von Einzelfällen auftreten, wie es im Falle der Exploration der Jennifer durch Müller-Stoy der Fall ist, sind nicht mehr als zufällige Fehlleistungen einer Fachkraft für die Erstellung von Glaubhaftigkeitsgutachten denkbar, das Gleiche gilt für das „Übersehen“ zahlreicher, zum Teil massiver Widersprüche: Hier kann mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit von absichtlichen Fehlleistungen ausgegangen werden, mithin von absichtlicher Verhinderung des Aufdeckens der wahren Tatsachen – von absichtlicher Erstellung eines Falschgutachtens.
Nicht einmal den Sinn einer laufenden Psychotherapie erfragt Müller-Stoy, sieht scheinbar keinen Grund dafür, eine laufende Psychotherapie als Hinweis dafür zu verstehen, dass es der Jennifer eben doch nicht so gut gehe, dass es, wie von Jennifer behauptet, besser gar nicht vorstellbar wäre. (Anlage 3 Explo-Jennifer, 004)
Eine klare Lüge bietet Müller-Stoy nach alldem auf Seite 57 ihres „Gutachtens“:
„Es geht dabei in keiner Weise darum, die Haltung der Kinder deshalb als in ihrer Bedeutung marginal darzustellen, es hat sich gezeigt, dass Jennifer grundlegend verunsichert über das Handeln und die Absichten ihrer Mutter ist.”
Wodurch hat es sich denn gezeigt? Durch Darstellungen, die durch zahllose und teils massive Widersprüche und ansonsten durch pauschale Behauptungen ohne jeden konkreten Inhalt imponieren? Das kann jedenfalls nicht sein – und wodurch soll sie es sonst gezeigt haben? Durch einen Test, der eine „leicht unterdurchschnittliche Beziehungsqualität zu ihrer Mutter“ (Gutachten, S. 32) ergab? Dann wären fast 50% aller Mädchen aufgrund „grundlegender Verunsicherung“ nicht zum Kontakt mit ihren Müttern bereit!
Eine weitere klare Lüge bietet Müller Stoy wiederum auf S. 57 ihres Gutachtens:
„Weder aus den Entwicklungen in der Vergangenheit noch aus den Ergebnissen der aktuellen psychologischen Untersuchung von Jennifer ergeben sich Hinweise darauf, dass es sich bei Jennifer um ein erheblich instrumentalisiertes Kind handelt, dessen Ablehnungshaltung gegenüber der Mutter durch den Vater angestrebt worden ist.“
Lt. „Gutachten“ der Thole-Bachg hatte Jennifer noch große Angst davor geäußert, ihre Mutter womöglich nicht mehr sehen zu können. Das „Gutachten“ war der Müller-Stoy bekannt, und obwohl Jennifer im Gespräch mit Müller-Stoy nichts anderes als – salopp gesagt – Widersprüche und leeres Gerede zu bieten hat, um ihre jetzige Ablehnung von Kontakten mit der Mutter zu erklären, will die Gutachterin darin nicht einmal einen Hinweis darauf sehen, dass vom Vater manipuliert wurde? Das ist unglaubhaft.
Auch die Ergebnisse psychologischer Tests mit Jennifer können nicht überzeugen:
„Jennifer bearbeitete den Fragenbogen für beide Elternteile. Sie hatte keine Schwierigkeiten mit der Instruktion und arbeitete konzentriert.“ (Gutachten Müller-Stoy, S. 30)
In Anbetracht der unternehmerischen Glanzeistung des Kindesvaters muss man ihm vorausschauendes Planen und Handeln zutrauen. Den EBF-KJ-Test, um den es hier ging, kann ein bestimmter Personenkreis als Komplettmappe mit Fragebögen und Auswertungsmaterial für 104 € im Internet kaufen, und es wäre naiv anzunehmen, dass ein vorausschauender intelligenter und vermögender Vater, der seine Tochter massiv manipuliert, diese Tochter nicht darauf vorbereiten würde, einer Gutachterin Lügenmärchen zu erzählen und einen Standardtest so zu bearbeiten, dass ein unauffälliges Ergebnis erzeugt wird. Tatsachen sind: Jennifer erzählte inhaltslose Lügenmärchen (Widersprüche!!!), und Jennifer „verstand“ auf Anhieb, wie sie innerhalb des Tests vorzugehen habe, und Jennifer bearbeitete den Test nicht auf der Basis von Spontaneität, sondern konzentriert, nicht wie einen psychologischen Test, sondern wie eine Klassenarbeit, bei der erlerntes Wissen abgefragt wird.
All diese Dinge müssen der hochqualifizierten Fachkraft für Glaubhaftigkeitsbegutachtungen klar gewesen sein, sie muss gewusst haben, dass es keinen einzigen vernünftigen Grund dafür gab, dass Jennifer die Mutter nicht sehen wollte, dass diese Haltung Jennifers daher auf Manipulation durch den Kindesvater zurückzuführen sein musste.
Die Frage, was die „Gutachterin“ Anne Anne Müller-Stoy dazu veranlasste, unbestreitbare Widersprüche in Jennifers Aussagen nicht aufzudecken, Jennifer nicht zur Konkretisierung inhaltsloser Stereotype zu veranlassen usw., s.o., zudem im Sinne des Kindesvaters zu lügen, lässt sich bisher nicht sicher sagen, spielt für die Tatsache, dass sie im vorliegenden Fall absichtlich ein Falschgutachten erstellt hat aber auch keine Rolle.
013 Anne Anne Müller-Stoy manipulierte ein Testergebnis zum Vorteil des Kindesvaters und zum Nachteil der Kindesmutter
Gutachten Müller-Stoy in der Familiensache Baaske, S. 34 f., Hervorhebung nachträglich:
„Bei der Zuordnung der Beziehungsaussagen fällt auf, dass Lena- ihren Bezugspersonen jeweils positive und negative Beziehungsaussagen zuordnete, wobei der insgesamt Vater mehr positive und die Mutter mehr negative Beziehungsausagen erhielten. Negative vom Kind ausgehende Gefühle der Mutter gegenüber sind hingegen in der Exploration nicht deutlich geworden. Items zu den Kategorien Mütterlicher Überbesorgtheit, Väterliche Verwöhnung und mütterliche Verwöhnung ordnete Lena- nicht zu.“
Ein Blick auf die Tabelle mit den Ergebnissen, S. 34, deckt zugleich zwei Fehler auf: In der Ergebniszeile für die negativen Gefühle, im Schwarz-Weiß-Druck ist die Schrift kaum erkennbar, es ist die hier mit YYY gekennzeichnete Zeile, deren Inschrift lautet „Insgesamt negativ“, finden sich gleich zwei falsche Additionsergebnisse, sowohl für die Werte der Mutter (3 + 0 = 3, nicht 4) als auch für die Werte des Vaters (2 + 2 = 4, nicht 2). Warum wurde hier falsch gerechnet, obwohl es um Additionen geht, die bereits von Vorschulkindern i.d.R. souverän beherrscht werden? Wie also konnten gleich zwei solche Fehler in unmittelbarer Folge der Gutachterin unterlaufen? Dabei wird die Mutter in dieser Kategorie zu schlecht dargestellt, der Vater hingegen zu gut, und das Ranking in dieser Kategorie wurde auf den Kopf gestellt, was dannn ins Resümee übernommen wurde, womit sich der Verdacht einer absichtlichen Manipulation begründet: Die Aussage oben, die Mutter habe mehr negative Beziehungsaussagen erhalten als der Vater, ist schlichtweg falsch, denn die Mutter hatte 3, der Vater 4 negative Beziehungsaussagen erhalten, also 33,33 % mehr als die Mutter.
Auf Seite 50 heißt es dann, Hervorhebungen sind nachträglich erfolgt:
„Herr LÜGNER verfügt hinsichtlich seiner Töchter über eine gute Wahrnehmung für deren Situation und Bedürfnisse. Dies wird auch bestätigt durch die Angaben von Jennifer und Lena-, die ihren Vater als wichtigste Person und als Vertrauensperson bezeichnen als auch durch die Testergebnisse (FRT / EBF-KJ).“
Tatsächlich? Lena- absolvierte nur den FRT-Test, während oben der Eindruck entstehen kann, sie habe beide Tests absolviert und beide bestätigten eine gute Wahrnehmung des Herrn LÜGNER für Situation und Bedürfnisse seiner Kinder, womit die Gutachterin wohl meint, dies komme den Kindern auch zugute. Dem steht das unmanipulierte Ergebnis des FRT-Tests bei Lena- allerdings entgegen: Der Vater ist laut FRT die einzige einbezogene Person, deren Verhalten gegenüber Lena- diese auch mit negativen Gefühlen verbindet (Punktwert 2 in Tabelle, bei (vermutlich) 3 maximal möglichen), zudem die Person, die von Lena- insgesamt die höchste Gesamtpunktzahl im Bereich negativer Beziehungsaussagen erhalten hat, nämlich 4 versus 3 auf Seiten der Mutter und null auf Seiten der Schwester. Hier wird deutlich, warum die Gutachterin zwei völlig unverständliche Additionsfehler machte und anschließend falsch behauptete, die Mutter habe mehr negative Beziehungsaussagen erhalten als der Vater: Die tatsächlichen Testergebnisse passen nicht zu dem Bild des tadellosen Supervaters, dass die Gutachterin letztlich – man muss schon sagen idealisierend – von dem Vater zeichnet Warum aber will sie nicht das Bild vom Vater zeichnen, das zu den Testergebnissen passt, falls es ihr um objektive Begutachtung gehen sollte?
Höchste Beachtung verdient auch der Umstand, dass die Mutter in der Kathegorie „negative vom Kind ausgehende Beziehungsaussagen“ den (vermutlichen) Höchstwert 3 zugewiesen bekam, während es „negative von der Mutter ausgehende Beziehungsaussagen“ nicht gab. Salopp ausgedrückt müsste Lena- demnach „schwer sauer“ auf die Mutter sein, obwohl diese immer lieb zu Lena- ist. Und die Gutachterin geht in ihrem Gutachten nicht einmal darauf ein? Zwar sagt sie, S. 35:
„Negative vom Kind ausgehende Gefühle der Mutter gegenüber sind hingegen in der Exploration nicht deutlich geworden.“
Und bestätigt so, dass die 3 negativen vom Kind gegen die Mutter ausgehenden Gefühle lt. Test nicht mit der Realität übereinstimmten, unterlässt aber jeden Erklärungsversuch. Dabei passt jenes Einzelergebnis, das zur Exploration wie zu einem anderen Einzelergebnis in Widerspruch steht, doch bestens zu der von der Mutter eindringlichst behaupteten These, die Kinder würden vom Vater gegen die Mutter indoktriniert. Warum also geht die Gutachterin auf diese Dinge nicht ein, obwohl sie ihr doch klar sein müssen, sondern geht mit einem „Na ja“ daran vorbei, als seien sie völlig belanglos? Warum, wenn nicht deshalb, weil sie jeden Verdacht, der Vater intrigiere gegenüber den Kindern gegen die Mutter, aus dem Gutachten heraushalten will? Vgl. Gutachten, S. 51:
„Herr LÜGNER reflektierte die emotionale Bedeutung der Mutter für die Kinder und es ist ihm wichtig, dass Ännika und Lena- eine stabile Beziehung zu beiden Elternteilen ermöglicht wird und beide Elternteile verantwortungsvoll am Leben der Kinder teilhaben.“
(Letzteres steht im Übrigen auch im Widerspruch zu einer anderen Aussage des Kindesvaters gegenüber der „Gutachterin“, Gutachten, S. 52:
„Im Vordergrund der väterlichen Ausführungen stand sein Verantwortungsgefühl gegenüber seinen Kindern im Zusammenhang mit der Sorge, insbesondere Jennifer könnte durch die Umgangskontakte mit der Mutter entwicklungshemmenden Belastungen ausgesetzt werden.“ Einmal sind Umgangskontakte mit der Mutter wichtig, einmal gefährlich? Und die Gutachterin sagt nichts dazu???)
014 Fazit betreffend vorsätzliche Erstellung eines falschen Gutachtens
Auch wenn die Herleitung der „gutachterlichen Empfehlungen“ vor allem aufgrund von fachlich völlig unvertretbaren Unterlassungen baut, so ändert das nichts an der Täterschaft, siehe § 13 StGB, und an Unterlassungen, die keinen anderen Schluss mehr zulassen als den, dass absichtlich an den Tatsachen vorbei zu falschen Ergebnissen hingeleitet wurde, fehlt es eindeutig nicht – bereits die „Exploration“ der Jennifer lässt insofern absolut keinen Zweifel mehr zu.
Mit der Manipulation eines Testergebnisses, die ebenfalls nicht mehr auf Fahrlässigkeit zurückzuführen sein kann, zwei Rechenfehler bei 2 Additionen von jeweils zwei Zahlen < 4 direkt nebeneinander – das passiert einer Akademikerin nicht versehentlich, kommt eine aktiv betriebene Manipulation hinzu, die den Vorsatz zur Erstellung eines Falschgutachtens bestätigt.
Während eine korrekte Beurteilung gutachterlich bestätigt hätte, dass Jennifer massiv aktiv von ihrem Vater von der Mutter entfremdet worden war, die Haltung der Jennifer während der Exploration spiegelt die typische PAS-(Parental Alienation Syndrom) Symptome wider, wie sie etwa von Boch-Galau beschrieben werden, und auch das oben geschilderte Verhalten des Kindesvaters nach dem Wechsel der Kinder spricht insofern Bände, kommt die „Gutachterin“, s.o., zu dem „Schluss“, dass es nicht einmal Hinweise auf eine vom Vater betriebene Entfremdung gebe, dass Jennifers Ablehnungshaltung durch Fehlverhalten der Mutter begründet sei, ohne sagen zu können, durch welches Fehlverhalten der Mutter, und dem Kindesentfremder, der in der Zeit vom 02.05.2014 bis zum 25.07.2014, s.o., durchaus brachial auf Jennifer eingewirkt haben muss, attestiert sie:
„Dennoch geht Herr LÜGNER sensibel mit den Beziehungswünschen seiner Töchter mit der Mutter um, ihm ist die Bedeutung eigener Beziehungserfahrungen mit der Mutter für Jennifers und Lena-s Selbst- und ldentitätsentwickelung bewusst.“
Einem psychischen Kindesmisshandler wird hier also noch besondere Sensibilität im Umgang mit den Emotionen seiner Kinder attestiert – das ist schon eine schreckliche Fehlbewertung, die Müller-Stoy hier zum Fundament von Gerichtsentscheidungen macht, die dem Kindeswohl entsprechen sollen.
Auf solchen Pseudofakten baut sie dann ihre Empfehlungen, die in Anbetracht der wahren Tatsachen Gift für das Kindeswohl sind: Anstatt aufgrund des väterlichen Fehlverhaltens Maßnahmen nach §§ 1666 ff. BGB zu treffen, wird Jennifer dem Vater durch Ausschluss mütterlichen Umgangs ausgeliefert, s. Gerichtsakte, und anstatt aufzudecken, dass Lena- beim Vater falsch aufgehoben ist, was durch das echte Ergebnis des FRT-Tests indiziert ist, wird die Erziehungsleistung des Vaters in den Himmel gelobt:
„Mit der Erstellung des Erstgutachtens und der Herausnahme von Jennifer und Lena- aus dem mütterlichen Haushalt bekam Herr LÜGNER die Gelegenheit, sich in der Rolle des fürsorgenden Vaters zu erleben.“
Im Übrigen muss die „Gutachterin“ Müller-Stoy beim Studium des Erstgutachtens ihrer Kollegin Dr. Melanie Thole-Bachg auch erkannt haben, dass jenes Gutachen ein absichtlich erstelltes Falschgutachten ist, vgl. 901 JS 361/20 StA Bielefeld. Doch auch das verschweigt sie, tut vielmehr so, als sei jenes Gutachten nicht zu beanstanden.
Es ließen sich noch zahlreiche weitere Belege dafür anführen, dass Müller-Stoy vorsätzlich ein Falschgutachten als gerichtliche Entscheidungsgrundlage erstellt hat, doch wird diesseits davon ausgegangen, dass der bisherige Vortrag mehr als ausreichend sein dürfte. Sollte die StA dies anders sehen, so wird begründeter Hinweis schriftlich erbeten.
Wir bitten darum, schriftlich über das Aktenzeichen, unter dem diese Strafanzeige bearbeitet wird, sowie über das weitere Vorgehen in der Sache unterrichtet zu werden.
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Anlagen:
Anlage 01 – „Gutachten“ der Müller-Stoy vom 19.01. 2017 im Verfahren 11 F 51/14, Amtsgericht Lübbecke (nur per Briefpost)
Anlage 02 – div. eidesstattl. Vers. In Kopie plus Deckblatt (14 Seiten)
Anlage 03 – Explo-Jennifer (9 Seiten)
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Herzlich begrüßte Frauen und Männer,
heute berichtet wieder einmal Annika Unikum über das Verbrechen an Gabi Basske und ihren Kindern.
Sie sollten sich ansehen, was da aunter Leitung von Amtsgerichtsdirektor Thomas Beimann geschah, damit sie wissen, was von ihm und seinem gericht zu halten ist.
wie bereits in diversen Artikeln berichtet, kam es in der Stadt Lübbecke zu einem unglaublichen Skandalverfahren.
Ein reicher Unternehmer, der sich Angaben seiner Exgattin und vieler anderer Zeugen (mir liegen mehrere eidesstaattliche Versicherungen in Kopie vor, z.T. kenne ich die Zeugen persönlich) nie um seine Kinder gekümmert hat, der indirekt zugab, kein Vater-Tochtrer Verhältnis zu seiner damals 3-jährigen Tochter zu haben, bekam im Sorgeverfahren beide Kinder zugesprochen, obwohl die Mutter nachweisen konnte, sich in jeder Hinsicht vorbildlich um die Kinder gekümmertbzu haben und obwohl beide Kinder an ihrer Muttrer hingen!
Was dann kam, war offensichtlich eine teuflische Hirnwäsche an den Kindern, die zunächst einmal, das war Vorausstzung für die Hirnwäsche, drei Monate von ihrer Mutter und dem Rest der mütterlichen Familie völlig abgeschnitten wurden. Doch dazu noch später im Detail.
Das Verfahren, das der Bielefelder Rechtsanwalt Dr. Ralf Leiner für den reichen Unternehmer führte, der aufgrund seines Prozesserfolgs mindestens 500.000 Euro an Unterhaltszahlungen sparen kann, während er die Kinder der staatlichen und privaten Fremdbetreuung überlässt, war ein Verfahren, das Abscheu erregen kann. Es war ein Psychokrieg gegen die Mutter der vKinder, mit übelsten Unterstellungen, die keinerlei sachliche Basis hatten, von Dr. Ralf Leiner abr vehemnt vorgetragen wurden. So schrie er die Mutter im gerichtssaal an, es ginge ihr nur um Geld, um Unterhaltszahlungen.
Erstaunlicherweise hielt Richter Thomas Beimann ihn nicht zurück, wenn Rechtsanwalt Dr. Ralf Leiner Wutausbrüche vortäuschte und die Mutter verleumdete, ihr übel nachredete oder sie beleidigte:
Tatsächlich kann die Mutter durch zahllose schriftliche Belege (von Ärzten, Krabbelgruppen, Musiktherapeutin, von Kliniken (Untersuchungen), von der Schule, von Bekannten, deren Kinder mit den Kindern der Gabi Baaske bei ihr zuhause spielten, von den älteren Geschwistern der Kinder usw. usf.) beweisen, dass sie sich stets unermüdlich um die Kinder gekümmert hatte, während der Kindesvater sich den Zeugenaussagen nach praktisch gar nicht gekümmert hatte, sich als „Workaholic“ ganztätig seiner Arbeit gewidmet hatte!
In diesem Schmutzverfahren, in dem das Wohl der Mutter wie das der Kinder unter die Räder kamen, offensichtlich deshalb, damit ein reicher Unternehmer sehr viel Geld sparen kann, weil Fremdbetreuung für Reiche heutzutage Dank der staatlichen Angebote wesentlich billiger ist, als Ehegattenunterhalt plus Kindesunterhalt zu zahlen.
Bemerkenswert: Während im ersten Sorgeverfahren beide Kinder der Mutter zugesprochen waren, drehte es sich plötzlichb auf ganzer Front:
Reante Lommel vom KInderschutzbund Minden-Bad-Oeynhausen, Verfahrenspflegerin Alke Wiemer, Jugendamtsmitarbeiter Fatih Gök, Katharina Helling führten PSychokrieg gegen die Mutter, wo sie es konnten. Doch darüber später im Detail.Jedenfalls war es schon erstaunlich, dass es dann noch z7u zwei nachweislich absichtlich zu Gunsten des Vaters erstellten Falschgutachten kam und Richter beimann sich fortan nicht dafür interessierte, dass die Kinder beim Vater andauernd psychische Problleme bis hin zu Selbstmorsehnsüchten hatten – solche Dinge ignorierte er einfach, das warebn für ihn dann Dinge, die in jeder normalen Familie vorkommen.
Kurzum: Es gab eine „Gleichschaltung“, die sich gegen die Tatsachen richtete. den reichen Unternehmer verklärte (absolut kein Fehl und kein Tadel – er muss Jesus sein!), die Mutter bedrängte, ja sitens der Verfahrensbeiständin Alke Wiemer muss man schon von Stalking gegenüber der Kindesmutter reden, und verteufelte (kein einziges gutes Haar an ihr!) Wie hat Rechtsanwalt Dr. Leiner das geschafft? Auf sauberem Wege mit Sicherheit nicht. Aber wenn ein Unternehmer > 500.000 Euro sparen kann, dann ist er sicherlich bereits, genügend Geld auf den Tisch zu legen, um Jugendamtsmitarbeitern, Verfahrtenspflegerinnen, Gutachterinnen und Richtern Urlaubsreisen oder Amazon-Gutscheine zu finanzieren o.Ä. Wenn Dr. Leiner eine andere Erklärung haben sollte – dass die Dinge mit unglaublichem Eifer von allen Verfahrensbeteiligten außer der Mutter auf den Kopf gestellt wurden – die Adresse von Dipl.-Kfm. Winfried Sobottka hat er, und natürlich kann er auch hier einen Kommentar schreiben.
Es gibt übrigens schon Buchverlage, die sich interessieren, und die Dinge werden vollumfänglich veröffentlicht werden. Nebenbei: Der Vater der Verfahrensbeiständin Alke Wiemer war Rechtsanwalt gewesen und war wegen Korruption aufgeflogen – solche Dinge gibt es also nicht nur in Romanen, sondern auch im alltäglichen Leben, und auch in Lübbecke.
Doch nun zum zweiten Teil der Strafanzeige gegen Dr. Thole-Bachg, der erste Teil ist hier nachlesbar:
und hier nun der zweite Teil, anzumerken ist noch, dass die Namen der Kinder ersetzt wurden, „Tocht1“ steht für die ältere Tochter, „To02“ steht für die jüngere Tochter, der Name des herzlosen, aber reichen Unternehmers ist auch ersetzt.
Gabi Baaske
Sonnenwinkel 6
32361 Preußisch-Oldendorf
Walter Mühlmeier
Sonnenwinkel 6
32361 Preußisch-Oldendorf
An die
Staatsanwaltschaft Bielefeld
31.05.2020
Aktenzeichen: 901 361/20
Wir machen darauf aufmerksam, dass die Verjährungsfrist bald abläuft, und darauf, dass die Strafanzeige bereits im März erstattet wurde, ohne dass die StA bisher etwas unternahm, um die Verjährungsfrist zu unterbrechen. Dabei sind die Vorwürfe evident und tadellos belegt, so dass diesseits die Frage aufkommt, ob eine verjährungsunterbrechung seitens der StA nicht beabsichtigt sein könnte. Wir bitten insofern um schriftliche Stellungnahme.
Wiederholend sei hier zunächst aus dem Protkoll des OLG-Hamm über die Verhandlung am 17.07.2015 vorgetragen, als Anlage bereits übersandt:
Die Sachverständige erstattet ihr Gutachten wie folgt:
Ich hatte seit der Gutachtenerstattung keinen Kontakt mehr zu der Familie. Nachdem, was ich heute gehört habe, bleibe bei meinen Ausführungen im schriftlichen Gutachten Die weitere Entwicklung stutzt gerade mein Ergebnis. Bei Tocht1 wird im Zusammenhang mit der Mutter ein Stress- und Belastungserleben deutlich. Sie reagiert darauf mit Rückzugs – und Verweigerungsverhalten, was nicht ungewöhnlich ist.
Im Übrigen hat Tocht1 eine positive Entwicklung durchlaufen. Im Zeitpunkt der Begutachtung habe bei To02 wegen bestehender Sprachschwierigkeiten ein Förderbedarf bestanden, dem die Kindesmutter nicht Rechnung getragen habe. Die Ursache für den Förderbedarf sei dabei unerheblich.
Sie habe sich im Gutachten bewusst nicht festgelegt, ob die bei der Kindesmutter vorliegende schizoide Persönlichkeitsprägung Krankheitswert habe. Jedenfalls habe sich diese Persönlichkeitsstruktur negativ auf Bindungstoleranz, Förderungskompetenz und Fähigkeit zur Kommunikation und Kooperation mit dem Kindesvater ausgewirkt.
Nur an einer einzigen Stelle im Gutachten der Dr. Thole-Bachg findet sich ein Hin- weis darauf, wie sie darauf gekommen sein will, dass der Kindesmutter eine grobe Unterlassungssünde betreffend To02s Sprachförderung vorzuwerfen sei, nämlich auf S. 69, hier geht es um die Befragung einer Kindergärtnerin To02s:
„Die Durchführung von Logopädie habe man der Mutter bereits vor mehreren Monaten empfohlen. Im Kindergarten habe auch die Möglichkeit bestanden, To02 bei einer Mitarbeiterin des Gesundheitsamtes Minden vorzustellen, als diese im Kindergarten zugegen gewesen sei, um die Notwendigkeit und Möglichkeit einer sprachtherapeutischen Förderung zu überprüfen. Dieses Angebot habe die Mutter nicht wahrgenommen. Nach Einschätzung seitens des Kindergartens sei eine sprachliche Förderung eindeutig erforderlich.“
Dem steht in Form nachweisbarer Tatsachen gegenüber, dass Dr. Thole-Bachg diese Unterlassung „Nach Einschätzung seitens des Kindergartens“ weder in der Exploration der Kindesmutter, noch in einem Gespräch oder Telefonat mit dem behandelnden Kinderarzt thematisiert hatte, eine „Einschätzung“ des Kindergartens mithin praktisch unüberprüft als feststehende Tatsache übernommen hat, und das sogar, obwohl diese angebliche Tatsache bereits zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung in einem ihr bekannten Widerspruch zu den Angaben des langjährigen Kinderarztes Dr. Adam stand, S. 85 des Gutachtens:
„Zugleich jedoch zeigt sich die Kindesmutter in Bezug auf die Gesundheitsfürsorge beider Töchter – und insbesondere von To02 – nach ärztlichem Bekunden besonders engagiert und bemüht.“
Dieser Widerspruch hätte die Gutachterin erst recht veranlassen müssen, die „Einschätzung“ des Kindergartens durch Einbeziehung anderer Quellen, vor allem durch Einbeziehung der Kindesmutter und des behandelnden Kinderarztes, zu hinterfragen. Schließlich ist es ein nicht zu beanstandendes Recht einer jeden Mutter, sich unabhängig von Einschätzungen einer Kindergärtnerin um die medizinische und therapeutische Versorgung ihrer Kinder zu kümmern, und solange sie das gewissenhaft tut, nämlich unter hinreichender Einbeziehung insofern kompetenter Fachkräfte, darf es nicht auf Einschätzungen von Kindergärtnerinnen ankommen, was hier hoffentlich keiner weiteren Ausführungen bedarf; andernfalls sei um einen staatsanwaltschaftlichen Hinweis gebeten.
Auch der langjährig erfahrenen promovierten Diplom-Psychologin Dr. T.-B. muss klar gewesen sein, dass es, was die medizinische und therapeutische Versorgung von Silver-Russel-geschädigten Kindern angeht, nicht auf Ein- schätzungen einer Kindergärtnerin ankommen darf, sondern darauf ankommen muss, wie die Tatsachenlage sich insofern gestaltet. Um das herauszufinden, hätte sie nur die Kindesmutter oder den behandelnden Kinderarzt Dr. Adam befragen müssen, dann hätte sie erfahren, dass man ärztlicherseits noch etwas abwarten und beobachten wolle, den aktuellen Zeitpunkt im konkreten Fall als zu früh für den Beginn einer logopädischen Behandlung ansehe, wobei Dr. Adam seine Ansicht durch diejenige des Leiters des Früherkennungszentrums Minden, Dr. Kuke, stützte (vgl. Anlage II/01, S. 1 u. S. 4). Tatsache war daher gewesen, dass die Kindesmutter sich keinerlei Nachlässigkeit anzurechnen hatte, vielmehr verantwortungsbewusst für medizinische Diagnostik und die Abklärung aller relevanten Fragen gesorgt hatte und sich auch dementsprechend verhielt. Dass es so war, hätte die Gutachterin zwingend herausgefunden, wenn sie die Kindesmutter und /oder den Kinderarzt insofern befragt hätte – was bereits mit einem Telefonat möglich gewesen wäre.
Dass die Gutachterin auf eine solche Abklärung verzichtete, kann daher nichts anderes bedeuten, als dass ihr die für die Kindesmutter ungünstige Einschätzung der Kindergärtnerin aus sachfremden Gründen gerade recht war und sie es nicht riskieren wollte, dass diese Einschätzung durch nachweisliche Tatsachen falsifiziert würde. Dafür spricht erstens auch ganz klar, dass die Gutachterin diese Einschätzung der Kindergärtnerin letztlich zu einer unumstößlichen Tatsache macht, was selbstverständlich unzulässig ist, dafür spricht zweitens unzweifelhaft, dass Dr. Thole-Bachg die Behauptung mangelnder Förderung To02s durch die Mutter auch dann noch aufrecht hielt, nämlich in der Verhandlung am OLG-Hamm im Juli 2015, als sie längst durch Brief des Dr. Adam auf die wahren Tatsachen hingewiesen war (Anlage II/01 S.1 und S. 4), so dass sie die Behauptung, die Kindesmutter habe sich Defizite in der Förderung To02s anrechnen zu lassen, wider besseres Wissen vor dem OLG-Hamm erhob (Protokoll: „bleibe bei meinen Ausführungen im schriftlichen Gutachten.“).
7. Falschaussage bzgl. angeblich mangelnder Förderung sozialer Kompetenzen To02s
Dass die Kindergärtnerin meint, To02s soziale Kompetenzen seien unterdurchschnittlich, Gutachten S. 96:
„Des weiteren bestehen bei Usa Einschränkungen im Hinblick auf dieEntwicklung sozialer Kompetenzen: To02 verfügt nicht über altersent- sprechende soziale Kompetenzen und neigt im Kindergarten dazu,sich wie ein erheblich jüngeres Kind zu verhalten. Diese Tendenzen sind zu sehen vor dem Hintergrund eines Beziehungsangebotes derKindesmutter, das nach gutachterlichem Augenschein und damit übereinstimmender Mitteilung aus dem Kindergarten eher einem er- heblich jüngeren Kind entspricht und mehr auf Behütung fokussiert alsauf Ermutigung und Entwicklung von Kompetenzen.“
Auch mit diesem Vorwurf war die Mutter nicht konfrontiert worden.Abgesehen davon, dass To02 aufgrund des Silver-Russel-Syndroms in allem eine verzögerte Entwicklung zeigt, was eine Kindergärtnerin als Wirkungsfaktor in der Regel gar nicht einschätzen kann, hatte die Gutachterin selbst Hinweise darauf, dass To02s Kontakte mit anderen Kindern so schlecht nicht sein konnten, Gutachten S. 58:
„„Mama, Collin piel“ (Verhaltensbeobachtung/VB). Mit dem Hinweis der Mutter, dass sie erst später mit Collin (Anmerkung: Gleichaltriger Neffe) spielen könne, gibt To02 sich unmittelbar zufrieden.“
Das heißt, der Gutachterin hätte klar sein können, dass To02 praktisch täglich mit ihrem gleichaltrigen Neffen, Sohn der ältesten Schwester To02s, spielte, sie hätte nur nachfragen müssen, was sie aber nicht tat, obwohl es, S. 35 unter Bezug auf die Kindesmutter auch heißt:.
„Sie betreue als Großmutter ihren Enkel Collin.“
Da versteht es sich im Grunde schon von selbst, dass To02 dabei anwesend ist!
. Ebenfalls im Gutachten nachlesbar, S. 63:
„Einmal fragt sie (Anmerkung: To02) auch nach Tocht1. und nach „Kinnetun?“ (IAB). Die Mutter erklärt „Ja, am Donnerstag, wenn du wieder gesund bist, gehen wir zum Kindertumen“ (lAS).“
To02 spielte also nicht nur praktisch täglich mit ihrem gleichaltrigen Neffen, sondern ging auch noch täglich in den Kindergarten und wöchentlich zum Kinderturnen. Diese Dinge waren der Gutachterin bekannt geworden, und bereits vor diesem Hintergrund war der Vorwurf mangelnder Förderung sozialer Kompetenzen absurd! Nicht bekannt geworden war, dass es weitere Aktivitäten gab, wie beispielsweise Musiktherapie, was die Gutachterin aber erfahren hätte, wenn sie es denn gewollt hätte! Doch entsprechende Fragen stellte sie vorsorglich nicht, um ihr konstruiertes Belastungsmaterial gegen die Kindesmutter nicht zu gefährden:
Auch hier wird deutlich, dass der Gutachterin jede noch so fadenscheinige und konstruierte Belastung der Kindesmutter recht war, um dann letztlich sagen zu können: „Die Kinder sind beim Vater besser aufgehoben!“
8. Die Falschaussage betreffend mangelnder Förderung Tocht1s durch Nichtgewährung empfohlener Nachhilfe
Hier gibt es zwei Quellen, auf die die Gutachterin sich bezieht, zum einen den Kindesvater, Gutachten S. 7 f.:
„Tocht1 erbringe in der Schule schlechte Leistungen in Mathematikund benötige Nachhilfe. Inzwischen sei eine Nachhilfekraft auch gefunden worden; jedoch habe die Kindesmutter eine Nachhilfe abgelehnt.“
und zum andern die Lehrerin, Gutachten S. 66:
„Der Versuch, Tocht1 vor allem in Mathematik mit Nachhilfe zu unterstützen, sei von ihr, der Klassenlehrerin, als sinnvoll und zweckmäßig eingeschätzt worden; hierüber habe sie mit den Eltern gesprochen und habe auch eine Lehrkraft vorgeschlagen. Herr Baaske habe sich dafür eingesetzt, diesen Versuch zu unternehmen, Im Weiteren sei es aber nicht zur Unterstützung Tocht1s durch Nachhilfe gekommen.“
Hier gibt es zwei Quellen, Kindesvater und Lehrerin, wobei die Lehrerin sich allerdings nicht allgemein auf Nachhilfe, sondern auf Nachhilfe von einer ihrerseits vorgeschlagenen Lehrkraft bezieht. Eine Konfrontation der Mutter mit den betreffend Nachhilfe gemachten Vorwürfen fand nicht statt.
Nachweisliche Tatsachen sind: Tocht1 hatte vom 27.06.2011 bis zum 15.07.2013 sowie vom 22.10.2013 bis zum 03.02.2014 Nachhilfe sowohl in Deutsch als auch in Mathe erhalten (Anlage II/02, S. 01) und sollte nach dem Willen der Kindesmutter auch wieder Nachhilfe erhalten, wobei der Kindesvater aber nicht mitzog (Anlage II/02, S. 02).
Der Kindesmutter vor diesem Hintergrund den Vorwurf zu machen, sie verweigere der Tocht1 nötige Nachhilfe, ist offensichtlich absurd – und konnte nur geschehen, weil die Kindesmutter auch zu diesem Vorwurf nicht angehört wurde! Wiederum entsteht der starke Verdacht, dass die Gutachterin genau deshalb darauf verzichtete, die Kindesmutter mit dem entsprechenden Vorwurf zu konfrontieren, weil sie eine Entkräftung des Vorwurfs durch die Kindesmutter vermeiden wollte, mithin die Kindesmutter um jeden Preis, auch um den der Unrichtigkeit, belasten wollte.
Eine Kindergärtnerin behauptet, To02 sei mehrfach ungepflegt erschienen,
Gutachten S. 69:
„Im Wesentlichen sei To02 im Kindergarten mit allem Erforderlichenausgestattet. Ihr Pflegezustand jedoch sei nicht immer ausreichend, hierauf habe man Frau Baaske bereits eini’L’hingewiesen. Soseien bei dem Kind fleckige Kleidung und ungewaschene Haare aufge- fallen. To02 habe auch ungewaschen gerochen. Ihre Fingernägel seienwiederholt schmutzig gewesen, gleichfalls die Unterwäsche. Zunächst habe sich der Pflegezustand in den zurückliegenden Wochen tenden ziell verbessert. Vor einigen Tagen jedoch sei der hygienische Zustand von To02 wieder deutlich inakzeptabel und am 10.12.2013 besonders auffällig gewesen.“
Hierzu ist die Kindesmutter grundsätzlich gehört worden, Gutachten S. 45 f.:
„Die Gutachterin spricht die Kindesmutter sodann an auf Angaben desKindergartens zu einem zeitweise unzureichenden Pflegezustand von To02. Die Kindesmutter ruft daraufhin: „Bin ich hier im falschen Filmoder was?“ (Exploration). Die Gutachterin bittet die Kindesmutter darum, auf die dortigen Angaben inhaltlich einzugehen. Daraufhin erklärt Frau Baaske, sie sei von den Erzieherinnen im Kindergarten „ein Mal angesprochen worden. Da hatte ich morgens kein Licht. Glühbirnen kaputt und Strom abgestellt. Ich bin hier echt im falschen Film, ist echt nicht mehr normal hier“ (Exploration).
Anschließend wendet sie sich an ihren inzwischen hinzugekommenen Vater. Gemeinsam kommen beide zu dem Entschluss, nunmehr sofort zum Kindergarten zu Kindergarten zu fahren, um die Erzieherinnen auf die von dort mitgeteilte Kritik an ihrem mütterlichen Handeln anzusprechen. Schließlich jedoch lassen sich die Kindesmutter und ihr Vater dazu bewegen, zunächst noch das Gespräch mit der Gutachterin zu beenden.“
Die vom Kindergarten erhobenen Vorwürfe werden von der Kindesmutter also entrüstet zurückgewiesen. Es wäre daher durchaus sinnvoll gewesen, sie im
Rahmen einer Gegenüberstellung abzuklären, was die Gutachterin aber erkennbarnicht in ihrer Gegenwart wollte. Zwar mag es nicht gerade der Regelfall sein, dass Kindergärtnerinnen gegenüber Gutachterinnen lügen, ein Ding der absoluten Unmöglichkeit ist es aber keinesfalls,
so dass vor dem Hintergrund, dass die Kindesmutter, selbst anhand der verschriftlichen Form erkennbar, spontan fassungslos und aufgebracht reagiert hatte und sofortige Abklärung wollte, nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden durfte, dass die Worte der Kindergärtnerin die Realität widerspiegelten:
dieser Partnerschaft war die Kindesmutter mehrfach mit Frank Lindemann ausgegangen. So etwas kann lebenslange Rachsucht begründen.
u.a. warf die Kindesmutter der Schülbe vor, To02 in einer bestimmten Situation nicht beaufsichtigt und damit To02s Leben riskiert zu haben.
spiegelte er allen im Rahmen der Exploration wichtigen Stellen rechtzeitig
den sich eifrig kümmernden Vater vor und war auch mehrfach im Kindergarten (vgl. Gutachten S. 70). Er hatte daher Möglichkeiten zur unauffälligen Manipulation, hätte To02 z.B. Nutella an den Hals schmieren und dann die Kindergärtnerin „informieren“ können.
Tatsache ist, dass entsprechende Vorwürfe von keiner anderen Seite (Arzt, Schule) zu vernehmen waren, gegenteilig stets tadelloses Auftreten der Kinder bekundet
wurde. Im beschriebenen Kontext davon auszugehen, dass die von Schülbe erhobenen Vorwürfe, die ja bereits ein verwahrlostes Kind beschreiben (Haare ungewaschen, Fingernägel schmutzig, Kleidung befleckt, Unterwäsche schmutzig, übel riechend) zutrafen, war definitiv nicht zulässig. Hier hätte die Gutachterin eine Gegenüberstellung herbeiführen müssen, um abzuklären, was Lug und was Wahrheit war. Doch auch hier fehlte es eindeutig am Interesse, offensichtlich war es
auch hier ein Punktgewinn aus Sicht der Gutachterin, etwas Vorwerfbares gegen die Kindesmutter in die Hand zu bekommen, was sie dann nicht durch sachliche Klärung gefährden wollte.
10. Erfundene Falschbehauptung über die Haltung der Kindesmutter zu den Bedürfnissen ihrer Kinder
Mangels jeglichen Tatsachenhinweises kann die Gutachterin die folgende Bewertung nur aus der Luft gegriffen haben, Gutachten, S.91:
„Defizite in Bezug auf das Bedürfnis nach im Kern sicheren Beziehungen durch einen Mangel an Empathie und feinfühliger Fürsorge auf Seiten der Kindesmutter;“
Tatsächlich wird hier aus der Luft gegriffen behauptet, absolut nichts lässt sich dem Gujtachten entnehmen, was diese Behauptungen stützen könnte. Im Gegenteil, denn es heißt auf S. 95 als Aussage der Gutachterin (!):
„To02 hat sich trotz ihrer genetischen Beeinträchtigungen und trotz wiederkehrender Belastungen durch Infekte und Krankenhausaufetithalte zu einem lebensfrohen Kind entwickelt.“
Und das trotz einer Mutter, der die Kinder und deren Bedürfnisse nicht wichtig genug sind? Oder passt die trotz diverser Beeinträchtigungen lebensfrohe To02 nicht besser zu einer feinfühligen und um die Bedürfnisse ihrer Kinder besorgten Mutter, die das Kleinkind To02 selbst während der häufigen Klinikaufenthalte begleitete, mit To02 das Krankenzimmer und Krankenbett teilte? Das ist nämlich die Wahrheit, die die Gutachterin auch erfahren hätte – wenn es sie interessiert hätte, die wahren Tatsachen zu erkunden!!! dann wäre sie nämlich zum selben Ergebnis gekommen wie die Gutachterin Dipl.-Psych. Anne Marie Müller-Stoy im Verfahren 11 F51/14 anlässlich einer Interaktionsbeobachtung von To02 und der Kindesmutter, Gutachten der Müller-Stoy, S. 37:
Frau Baaske ging sehr liebevoll, geduldig und einfühlsam auf ihre Tochter ein, sie nahm eine kindorientierte Haltung ein und konnte die jeweiligen Gefühlslagen von To02 gut einschätzen .und darauf eingehen. Die Mutter agierte mit To02 ausschließlich auf einer spielerisch kindlichen Ebene und stellte sich sehr auf To02s Bedürfnisse und Wünsche ein. Es war ein vertrauter und aufeinander bezogener Kontakt zwischen der Mutter und
ihrem Kind festzustellen. Die Mutter ließ To02 ausreichend Freiraum für selbststärndiges Agieren, gab ihr Anregungen für Spielmöglichkeiten und ging angemessen auf die Bedürfnisse von To02 nach Zuwendung oder Unterstützung ein.“
Doch Thole-Bachg wollte eindeutig keine Abklärung der relevanten Tatsachen, was auch hier wieder bestätigt wird: Sie zielte erkennbar darauf, ein Aliud zu konstruieren, das ihr die Empfehlung erlaubte, das ABR dem Vater zuzusprechen.
11. Weitere erfundene Falschbehauptungen über angebliche Defizite auf Seiten der Kindesmutter
Ab S. 90 bis S. 92 des Gutachtens der Dr. Thole-Bachg findet sich unter dem Punkt:
„C) Betreffend Tocht1 ********* und To02 Marie“
eine Aufzählung angeblicher Defizite der Erziehungssituation der Kinder in Obhut der Kindesmutter, u.a. auch das oben unter 10. behandelte. Diese Aufzählung imponiert erstens dadurch, dass sie praktisch kein einziges mögliches Defizit auslässt, mithin eine rundum defizitäre Erziehungssituation beschreibt und daher wirkt, als seien die einzelnen Punkte aus einem Lehrbuch übernommen. Zweitens imponiert diese Aufzählung dadurch, dass der Eindruck, es könne sich um eine Übertragung aus einem Lehrbuch handeln, dadurch starke Unterstützung erfährt, dass Belege für diese Defizite entweder völlig fehlen oder zumindest einer Überprüfung nicht standhalten:
Gutachten, S. 90:
„Defizite in Bezug das Bedürfnis nach körperlicher Zufriedenheit durch Nahrung, Pflege und Versorgung:
Betreffend To02 durch zeitweise unzureichende Pflege und Körperhygiene“
Hier bezieht Dr. Thole-Bachg sich auf Vorwürfe seitens einer Kindergärtnerin, die im Gegensatz zu Bekundungen von allen anderen Seiten stehen und die, als die Kindesmutter damit konfrontiert wurde, jene fassungslos machten, von jener sofort entrüstet zurückgewiesen wurden und dazu führten, dass die Kindesmutter sofortige Gegenüberstellung mit der Kindergärtnerin forderte, was von der Gutachterin aber anbgewiesen wurde, s.o. Punkt 7..
Gutachten, S. 90:
„- Defizite in Bezug auf das Bedürfnis nach Sicherheit:
Durch starke und für die Kinder nicht beeinflussbare Ereignisse mit negativen Folgen: Zerbrechen der Familie, Verlust des kontinuierlichen Kontaktes zum Vater;“
Ein kontinuierlicher Kontakt zum Vater hatte erstens nicht bestanden, da der Vater mit der Gründung seines Unternehmens so sehr beschäftigt gewesen war, dass er das Haus morgens verließ und abends meist erst zurückkehrte, wenn die Kinder im Bett waren. Das hätte die Gutachterin herausfinden können, wenn sie gewollt hätte. Das Zerbrechen der Familie kann der Mutter nicht angelastet werden, denn es war der Vater gewesen, der „fremd“ gegangen war.
Gutachten, S. 91:
„Defizite in Bezug auf das Bedürfnis nach emotionaler Zuwendung in stabilen sozialen Beziehungen:
„Durch das Erleben von Gleichgültigkeit und Desinteresse der Kindesmutter, bedingt durch ihre Zentrierung auf eigene Bedarfslagen; durch Instrumentalisierung für Erwachseneninteressen (hier Instrumentalisierung der Kinder, insbesondere Tocht1s, durch die Kindesmutter in den Auseinandersetzungen mit dem Kindesvater); durch Belastung mit Konflikten anderer (hier Konflikte der Kindesmutter mit dem Kindesvater sowie weitere Konflikte im familiären Nahbereich vor dem Hintergrund der Trennungssituation);“
Auch hier erhebt die Gutachterin Vorwürfe gegen die Kindesmutter, die bereits den Tatbestand der üblen Nachrede, wenn nicht gar den der Verleumdung erfüllen, denn in keiner einzigen Hinsicht findet sich im Gutachten ein stichhaltiger Beleg dafür, dass die Mutter eine gleichgültige und desinteressierte Haltung gegenüber ihren Kindern einnimmt, im Gegenteil sprechen die Angaben des Kinderarztes und der Schule, sieht man von dem Missverständnis der Schule betreffend angeblich fehlender Bereitschaft der Mutter zur Gewährung von Nachhilfe ab (s. oben, Punkt 8.), ebenso wie die trotz aller Handicaps „lebensfrohe To02“ gerade dafür, dass die Mutter sehr bemüht ist, wirklich alles zu tun, was dem Wohle ihrer Kinder dient.
Ebenso bleibt es unerfindlich, warum die Gutachterin meint, die Konflikte zwischen den Kindeseltern einseitig der Kindesmutter anlasten zu können; besonders unverständlich wird dies vor dem Hintergrund, dass der Kindesvater in der Exploration kein gutes Haar an der Kindesmutter gelassen hatte, womit er seinerseits klar bekundete, dass es ihm an Bindungstoleranz fehlt und Konflikte mit i hm aus Sicht der Kindesmutter unvermeidbar sein mussten.
Gutachten, S. 91:
„Defizite in Bezug auf das Bedürfnis nach im Kern sicheren Beziehungen: Durch einen Mangel an Empathie und feinfühliger Fürsorge auf Seiten der Kindesmutter;“
Durch nichts belegt, einfach behauptet – und im Widerspruch zu explorierten Tatsachen (Aussagen des Arztes, Aussagen der Schule, „lebensfrohe To02“) stehend. Warum tat Dr. Thole-Bachg das, wenn nicht deshalb, um die Kindesmutter unabhängig der Tatsachen in ein möglichst schlechtes Licht zu stellen? Auch hier wird die Absichtlich zur Erstellung eines Falschgutachtens überdeutlich.
Gutachten, S. 91:
„Defizite in Bezug auf das Bedürfnis nach Zugehörigkeit: Durch Loyalitätskonflikte, die insbesondere auf Tocht1 lasten;“
Wie kommt die Gutachterin dazu, Loyalitätskonflikte zu behaupten, die sie der Kindesmutter anlastet?
Gutachten, S. 91 f.:
„Defizite in Bezug auf das Bedürfnis nach Orientierung;
Durch mangelnde Gelegenheit zum Erlernen einer angemessenen Konfliktaustragung angesichts des Konfliktverhaltens der Kindesmutter; durch mangelnde Identifikations- und Vorbildwirkung der Kindesmutter, durch zeitweise ungeordnete Lebensbedingungen der Kindesmutter;“
Wennn die Gutachterin der Kindesmutter unangemessenesEs ist dem Gutachten nicht entnehmbar, auf welche Anknüpfungstatsachen die Gutachterin sich stützen will, indem sie der Kindesmutter ein unangemessenes Konfliktverhalten attestiert.
Ebensowenig wird klar, warum die Gutachterin offenbar stillschweigend davon ausgeht, dass das Konfliktverhalten des Kindesvaters nicht zu beanstanden sei. Von Bewertungen, die die Gutachterin nachvollziehbar anhand ihrerseits erhobener Tatsachen vornimmt (vgl. u.a. (vgl. u.a. BGH 1 StR 618/98 vom 30.07.1999, RNr. 47), kann nicht im Geringsten die Rede sein. Stattdessen zieht die Gutachterin die Kindesmutter offensichtlich völlig ungehemmt mit aus der Luft gegriffenen Behauptungen durch den Dreck, während sie zugleich – ebenfalls fern jeder Nachvollziehbarkeit – den Eindruck erzeugt, der Kindesvater sei frei von jedem Tadel. Warum diese an Willkür nicht mehr zu übertreffende Vorgehensweise, wenn nicht deshalb, um ein Aliud zugunsten des Kindesvaters zu konstruieren?
Gutachten, S. 92:
„Defizite in Bezug auf das Bedürfnis nach Selbstverwirklichung:
Betreffend Tocht1, deren Individuation angesichts des Verhaltens der Kindesmutter und der familiären Gesamtlage durch eine besondere Selbstkontrolle und Einengung beeinträchtigt wird;“
Wiederum: Keine Anknüpfungstatsachen genannt, entsprechend fehlt auch die Herleitung, das beanstandete Verhalten der Kindesmutter wird nicht einmal konkretisiert – das ist üble Nachrede / Verleumdung nach Art von Treppenhaustratsch („Das Verhalten der Kindesmutter …. Sie wissen schon…“) und kann nicht anders denn als Beweis dafür gewertet werden, dass die Gutachterin die Kindesmutter unabhängig von Tatsachen durch den Dreck ziehen wollte, um eine unsachgemäße Gesamtbeurteilung abgeben zu können.
Gutachten, S. 91:
„Defizite in Bezug auf das Bedürfnis nach Wissen und Bildung: Betreffend To02: durch von der Kindesmutter zu vertretende Versäumnisse in Bezug auf ihre Förderung; betreffend Tocht1 im schulischen Bereich durch Untätigkeit der Kindesmutter mit Ausbleiben erforderlicher zusätzlicher Unterstützung sowie Ausbleiben adäquater und für das Kind orientierungsgebender Klärungsprozesse;
Hierzu ist oben bereits Stellung genommen worden, vgl. Punkt 6. und 8., in einem Falle waren falsche Mutmaßungen einer Kindergärtnerin zur Tatsache gemacht worden, anstatt den Kinderarzt oder die Kindesmutter zu befragen, wobei Dr. Thole-Bachg am Irrtum festhielt, nachdem sie explizit vom Kinderarzt belehrt worden war, im zweiten Fall war es ein Missverständnis auf Seite der Lehrerin, das von Dr. Thole-Bachg zur Wahrheit erklärt worden war, ohne dass der Kindesmutter Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war.
Zahllose Lügen zu Lasten der Kindesmutter, Verzicht auf Klärung, wo Mutmaßungen gegen die Kindesmutter sprachen, um die Mutmaßungen dann zu scheinbaren Tatsachen zu machen, nichts, wirklich nichts ist nach den Regeln seriöser Gutachtenerstellung gemacht worden, nach denen Tatsachen sauber ermittelt und benannt werden, dann auf Basis dieser Tatsachen Wertungen und Empfehlungen nachvollziehbar hergeleitet werden.
Dabei wurde selbst vor der Begehung solcher Fehler nicht zurückgeschreckt, hinsichtlich derer eine langjährig erfahrene promovierte Diplom-Psychologin die vorsätzliche Begehung beim besten Willen nicht mehr bestreiten kann, und für alle der zahlreichen Fehler git, dass sie sich ausschließlich zu Lasten der Kindesmutter und zum Vorteil des Kindesvaters auswirken. Damit ist ein tragfähiger Zweifel daran, dass Dr. Thole-Bachg absichtlich ein Falschgutachten zum Nachteil der Gabi Baaske erstellt hat und darauf bauend mehrfach vor einem Gericht ausgesagt hat, nicht mehr gegeben. Ebenfalls ist klar, dass Dr. Thole-Bachg es gewollt und gewusst haben muss, dass die Kinder To02 und Tocht1 aufgrund ihres Gutachtens dem Vater zugesprochen würden, was nach gerichtlichem Auftrag sowie dem Inhalt der entsprechenden Gerichtsbeschlüsse, des Amtsgerichts wie des OLGs, nicht im Mindesten fraglich sein kann, da auch für beide Gerichte den Beschlüssen nach das Gutachten der Dr. Thole-Bachg das ausschlaggebende Entscheidungskriterium war, womit auch die Kindesentziehung in indirekter Täterschaft eindeutig erfüllt ist.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die dargelegten Fehler in der Erstellung des Gutachtens nur ein Auszug sind – und zahllose weitere Fehler aufgezeigt werden können, die jeweils den Wünschen des Kindesvaters zugute kommen und der Rechtsposition der Kindesmutter zum Nachteil gereichen. Was den Komplex „Förderung der Kinder“ angeht, kann die Kindesmutter mit umfangreichen Belegen darlegen, dass sie ihre Kinder vorbildlich förderte, gern hätte sie das der Thole-Bachg gezeigt, wie man sich sicherlich auch denken kann. Gern ist die Kindesmutter auch bereit, der StA auch diese Dinge zur Verfügung zu stellen, wenn die StA dies wünschen sollte.
Gez.
Gabi Baaske Walter Mühlmeier
Anlagen:
Anlage II-01: Komplex Dr. Adam, 4 Seiten
Anlage II-02: Komplex Nachhilfe, 2 Seiten
hätte Gabi Baaske mir bei unserem ersten Treffen gesagt, welch unglaublichen Beweise mir in die Hände fallen sollten, so hätte ich ihr das nicht geglaubt. Vorsorglich teile ich mit, dass alles digitalisiert und von mehreren Personen an verschiedenen Orten gesichert wird…
Leute, wenn es nicht so ernst wäre, weil es sich um die zerstörung der Leben zweier Kinder und einer Mutter und ihrer Familie handelte, dann würde ich sagen, dass Francisco Ibáñez ein humorloser Bursche sei – verglichen mit Ihnen beiden. Und das von Ibáñez in Comic-Szene gesetzte Agentduo Clever & Smart vermag es regelmäßig, mich zu Lachkrämpfen bis an die Grenze des Aushaltbaren zu bringen.
Dabei halte ich Sie beide für ausgesprochen humor- und freudlose Typen, so dass es mich wundert, wie Sie solch originell-humorvolle Schriftsätze abliefern können wie:.
bzw.
Natürlich bedürfen beide Schriftstücke noch einer Kommentierung, die seitens der Gabi Baaske gegenüber dem OLG-Hamm schon in sehr deutlichen Worten erfolgt ist, wie Sie beide vermutlich schon wissen. Aber, ganz ehrlich: Ich hatte nicht damit gerechnet, derart enthüllendes Material in die Hände zu bekommen, und es ist ja längst nicht das einzige Material aus den Gabi-Baaske-kämpft-um-ihre Kinder-Verfahren, das Ungeheuerliches enthüllt.
Daher frage ich an, ob jemand von Ihnen die Meinung vertrete, dass von ihm ins Verfahren eingebrachte Schriftstücke unter den Schutz des § 2 UrhG fallen, denn ich gehe davon aus, dass dies nicht der Fall sei und ich Ihre Schriftstücke – ebenso wie Schriftsätze der Gerichte inkl. Beschlüsse – bei Tilgung von Idents darin genannter Privatpersonen – sogar kommerziell verbreiten dürfe.
Mit anarchistischen Grüßen
Dipl.-Kfm-Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS