Staatsanwalt Stefan Levin und Richter Jörg Schmitt kämpfen für das Zweiklassen-Recht! / z.K.: Oliver Garcia, Delegibus, SPD Frohnhausen,Richterin Dr. Maiberg, Essen, Richterin Astrid Rohrschneider, Richter Prof Thomas Fischer, Richter Ekkehard Appl,Richter Christoph Krehl, Richterin Yvonne Ott, Fachschaft Jura Münster, Bochum, Düsseldorf, Bonn, Köln

Ladies and Gents,

obwohl es auch damals schon den § 263 gab, der den Betrug unter Strafe stellte, betrog der damalige Finanzminister der Regierung Piech-Hartz-Schröder-Fischer, nämlich Hans Eichel, zahllose Kleinanleger und Rentner um erhebliche Teile ihrer Ersparnisse.  Der damals beliebte Schaupsieler Manfred Krug ließ sich einspannen, um für den Kauf der Telekom-Aktie zu werben, und Finanzminister Hans Eichel verkaufte Telekom-Aktien  aus Staatsvermögen zu Wucherpreisen – wenn man berücksichtigte, dass bis dahin geheim gehaltene Tatsachen noch für enormen Abschreibungsbedarf bei der Telekom sorgten. Doch das kam erst zu spät ans Licht der Öffentlichkeit – und Kleinanleger und Rentner, die ihr Erspartes in die T-Kom-Aktien gesteckt hatten, sahen bestürzt, wie der Kurz in den Keller jagte: Von über 120 Euro letztlich auf unter 10 Euro. Ja, so hat SPD-Eichel einen Teil des Geldes organisiert, das SPD und Grüne den Superreichen in den Hintern geblasen haben!

Aber meinen Sie bloß nicht, dass irgendein Staatsanwalt wegen Betruges ermittelt hätte! Wofür haben wir denn die Zweiklassen-Gesellschaft?

Und die  Zweiklassen-Gesellschaft braucht natürlich spezielle Juristen, wie zum Beispiel den hier, Richter Jörg Schmitt vom Landgericht Essen:

SPD-NRW-Landgericht-Essen-Richter-Joerg-Schmitt-Offertenschreiben-263-StgbDass Merkel den Geburtstag des Bankiers Ackermann auf Staatskosten im Bundeskanzleramt feiern ließ – das und ähnliches Handeln von Merkel war nach dem deutschen Zweiklassen-Recht egal, ähem, legal, während ähnliches Handeln dem  Thomas Middelhoff mit Strafhaft vergolten wurde – von Richter Jörg Schmitt, Essen, siehe dazu:

http://blog.delegibus.com/2014/12/

Und nun schickt sich dieser Richter Jörg Schmitt wiederum an, Zweiklassen-Recht voranzutreiben. Denn was auf den ersten Blick scheint, als solle der Betrugsparagraf endlich korrekt interpretiert werden, so, dass Helmut Markwort für Jahre in den Knast wandern würde, sollte er für seine Hirnwaschmaschine FOCUS nochmals Werbung mit den Worten: „Fakten, Fakten, Fakten!“ machen:

 

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kann bei näherem Hinsehen nur bedeuten, dass man versucht, ein paar ungehobelten Youngstern, denen man keinen Betrug im klassischen Sinne vorwerfen kann, weil sie schlicht und einfach nur die Wahrheit sagten:

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doch noch einen Betrug anzuhängen und sie deswegen zu verurteilen.

Weil man aber im Traume nicht daran zu denken scheint, den selben Maßstab auch bei allen anderen anzulegen, von Nutella über Marlboro bis hin zu den Banken und Versicherern, ist das im Grunde nichts anderes als ein Verstoß gegen den Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz!“, „Nulla poena sine lege!“:  Was bei anderen kein Betrug sein soll, darf auch bei geldgierigen, vorwitzigen und gerissenen Youngstern kein Betrug sein! Es ist schon mehr als schlimm genug, dass die weitgehend kriminelle deutsche Justiz die Manipulation von Sachverhalten (Konstruktion von alia (gegenüber der Realität verfälschten Sachverhalten) durch Verdrehung, Unterdrückung und Erfindung von „Tatsachen“) bis zur Meisterreife betreibt, doch nun wollen sie auch an den Gesetzen selbst herumbiegen, wie man es ja auch schon in Bayern sah:

https://apokalypse20xy.wordpress.com/2013/12/08/gesetzesstrolch-osta-thomas-steinkraus-koch-versus-spanner-burgermeister-albert-muller-scheyern-staatsanwaltschaft-munchen-i-justizterror-bayern-csu-munchen/

Ich habe dazu folgende Stellungnahme geschrieben:

Dipl.-Kfm. Winfried Sobottka Karl-Haarmann-Str. 75

44536 Lünen

Tel.: 0231 986 27 20

Mob.: 0152 045 257 86

winfried-sobottka@freegermany.de

Kurze fachliche Stellungnahme zur Vorlage bei Gericht zur rechtspolitischen Fragestellung:

„Inwieweit ist die vom BGH und anderen Gerichten im Zusammenhang mit den Fällen sog. ‚rechnungsähnlicher Offerten‘ entwickelte Auslegung des § 263 StGB geeignet, in der Werbung und im Verkauf übliche Vorgehensweisen zu erfassen?“

1. „Rechnungsähnliche Offerten“ und rechtspolitische Lage: Rechtsfortbildung oder Verstoß

gegen „non culpa sine lege“?

Die sog. „rechnungsähnlichen Offerten“ , das sind ihrem Wortlaut nach ledigliche Offerten, während die äußere Gestalt den Eindruck vermitteln kann und unter Umständen auch soll, es handele sich um eine Rechnung, die zu bezahlen sei, passen nicht in das Schema des klassischen Betrugs, wie anhand der widerstreitenden juristischen Ansichten dazu auch zu erkennen ist (vgl. u.a. Landgericht Essen, 35 KLs 27/12 S. 10 ): Auch wenn ein wörtlicher Vortrag umfassend der Wahrheit entspricht, so soll eine Täuschungshandlung i.S. des §263 sogar dann vorliegen können, wenn durch Stilmittel der Darstellung ein Irrtum im klaren Widerspruch zu dem Sinn der geäußerten Worten erzeugt werde, der manche aber dennoch zu einer auf diesem Irrtum bauenden Vermögensverfügung verleite. Das ist insofern revolutionär, als dass es damit nicht mehr reichen soll, mit wahren Worten für einwandfreie Klarheit hinsichtlich aller erheblichen Tatsachen zu sorgen, sondern nun muss auch stets bedacht werden, ob durch den Rahmen, in den Worte eingebettet sind / werden, womöglich Irrtümer erzeugt werden können, die trotz der klaren Worte irrtümlich bedingte Vermögensverfügungen bewirken könnten.

Das Revulutionäre daran ist, dass dies in einem wichtigen Punkt im Gegensatz zur bisherigen Rechtspolitik steht, die somit infrage gestellt wird: Wohl mit Rücksicht auf die Interessen der kommerziellen Werbung und des Verkaufs war es bisher rechtspolitische Linie, sich keinerlei Gedanken über die psychologisch ausgetüftelten Vorgehendweisen von Werbung und Verkauf zu machen, solange nicht mit verbalen Lügen gearbeitet wurde. Der § 16 UWG als Lex Specialis für betrügerische Werbung setzt einmal die Irreführung durch unwahre Angaben für eine Strafbarkeit voraus, im anderen Fall (§ 16 UWGII) ein dem Inhalt nach bestimmtes Versprechen, also auch eine sprachliche Äußerung.

So stellt sich nun die Frage, welche rechtspolitischen Auswirkungen die neue Rechtsprechung haben müsste, wenn sie als Rechtsfortbildung im Allgemeinen verstanden werden soll, nicht aber als Versuch, spezielle Taten quasi sine lege zu bestrafen, indem man speziell für diese Taten Maßstäbe formuliert, die man in anderen Fällen sich weigert anzuwenden.

2. Die BGH Richtlinie für „rechnungsähnliche Offertenschreiben“ und ihre Bedeutung im Allgemeinen

Der BGH formuliert es unmissverständlich (2 StR 437/13):

Eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB ist jede Einwirkung des Täters auf die Vorstellung des Getäuschten, welche objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen.“

Genau das tut im Grunde jeder Werbetreibende spätestens dann, wenn sein Produkt nach Maßstäben von Warentestorganisationen  weder das beste Produkt ist noch dasjenige, dem das beste Preis-Leistungsverhältnis zugeschrieben wird, noch das billigste Produkt seiner Art ist, denn dann kann er nicht auf die objektiven Tatsachen betreffend die Produkteigenschaften verweisen, sondern muss sogar versuchen, diese in den Hintergrund treten zu lassen.

Besonders deutlich wird dies bei Produkten, die keinen wahren Nutzen bieten, im Gegenteil dazu sogar schädlich sind, wie etwa Zigaretten. Doch mit keinem freiwilligen Wort wird auf die Gefahren des Rauchens hingewiesen, nur die gesetzlich vorgeschriebenen Hinweise sind zu finden. Aber die in der Werbung vorgestellten Raucher wirken keineswegs krank und schwächlich, sondern gesund und fit, sie wirken auch nicht dumm – sondern machen einen klugen oder sogar weisen Eindruck. Diese Dinge wirken im Unterbewusstsein – und zwar viel stärker als die längst abgenutzten und halbherzigen  Hinweise auf die Schädlichkeit des Rauchens (Schema: Rauchen KANN krankmachen), zu denen der Gesetzgeber verpflichtet. Hier wird also – und natürlich liegt dazu die subjektive Bestimmung vor – mit objektiv geeigneten Mitteln eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorgerufen – im Unterbewusstsein, wo sie vor den abgelutschten Warnhinweisen gut geschützt ist – ihr könnte man nur mit Bildern von Lungenkrebskranken, Raucherbeinen usw. erfolgreich entgegentreten., also mit Mitteln, die in der Tiefe wirken.

Schon hier stellt sich trotz des klaren Zusammenhangs aber die Frage, welcher Richter in dem Umstand, dass Zigarettenwerbung ausschließlich gesunde Menschen als Raucher präsentiert, eine Täuschungshandlung erkennen kann., und dies ist längst nicht das subtilste Beispiel für unbewusst wirkende Werbung. Wie gut also sind deutsche Staatsanwälte und Richter gerüstet, um das zu durchschauen und tatbestandsmäßig korrekt einzuordnen, was Produktmanager und Werbepsychologen meinen, wenn sie einem Produkt ein „Image“ aufbauen wollen?

Milliardenbeträge werden weltweit ausgegeben, um in Labors und in der Realität genauestens zu erforschen, wie man den Konsumenten am besten dahin bringen kann, wo man ihn haben will, ebenfalls Milliardenbeträge werden ausgegeben, um darauf bauend dann die besten Lösungen im Sinne kommerzieller Ziele umzusetzen. All das geschieht in hoch professioneller Weise, so gut wie immer geht es darum, dem Konsumenten falsche Vorstellungen zu vermitteln, um ihn zu Käufen zu bewegen, die für ihn objektiv betrachtet nicht optimal sind. Und dem stehen dann Richter und Staatsanwälte gegenüber, die sich möglicherweise alles zutrauen, in Wahrheit aber keinen blassen Schimmer von der Werbepsychologie haben? Die vielleicht sogar, und das wäre nur der Beweis der absoluten Unkenntnis,  davon überzeugt sind, wie die meisten anderen Menschen ja auch, sie selbst seien immun gegen die Manipulationen der Werbung, weil sie die Werbung vollständig durchschauten? Die Wahrheit ist nämlich eine ganz andere: Niemand ist immun gegen die Manipulationen der Werbung, nicht einmal dann, wenn er alle auf ihn gerichteten Manipulationsversuche erkennt und durchschaut! Selbst der beste Werbeprofi kann sich vor Werbemanipulationen nur völlig sicher schützen, indem er Werbung nicht an sich heran lässt, denn  sobald er ihr ausgesetzt wird, wird er manipuliert – und hat nur noch die Möglichkeit, sich autosuggestiv dem entgegen zu manipulieren (denkt bei Zigarettenwerbung an Raucherbeine, an Atembeschwerden, an ekelhaften Mundgeruch usw.).

Es steht also klar  zu fürchten, dass die Justiz nicht einmal in Ansätzen darauf eingerichtet ist, die BGH-Interpretation des § 263 StGB, die speziell im Hinblick auf die „rechnungsähnlichen Offertenschreiben“ entwickelt wurde, im Allgemeinen umzusetzen, und man muss wohl fürchten, dass es auch gar nicht beabsichtigt ist: Nicht einmal Bundeskanzlerin und Bundespräsident würden es wagen, sich mit der kompletten Wirtschaft anzulegen – genau das aber wäre nötig, wenn man die Maßstäbe, nach denen nun ein paar Leute verurteilt werden sollen, nicht nur auf „rechnungsähnliche Offertenschreiben“ sondern auch auf jede Form der Werbung anlegen würde.

3. Resümeé

Offensichtlich werden in einem bestimmten Fall Maßstäbe angelegt, die man in anderen Fällen weder anlegen kann (aufgrund fehlender Eignung der Staatsanwaltschaften und Richterschaften) noch anlegen wollen wird – die kommerzielle Werbung ist viel zu stark etabliert, als dass Politiker oder Justiz es wagen würden, sie ernsthaft dafür zu Rechenschaft zu ziehen, dass sie millionenfach im Sinne des § 263 StGB täuscht.

Damit haben wir im Grunde zwei verschiedene §§ 263 StGB: Einen sehr weit interpretierten für die Verfasser von von „rechnungsähnlichen Offertenbriefen“, und einen sehr eng interpretierten für die etablierte kommerzielle Wirtschaft. Man kann auch sagen: Nach üblicher Rechtsprechung passt der § 263 im Falle der „rechnungsähnlichen Offerten“ nicht, hier wird gegen den Grundsatz „nulla poena sine lege!“ verstoßen, weil es politische Interessen so diktieren.

 

Dipl.-Kfm. Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS

 

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