Prof. Dr.-Ing. Andreas Wittmann: Philip Jaworowski kann nicht der Mörder der Nadine Ostrowski sein! / z.K.: Prof. Henning-Ernst Müller, Dr. h.c. Gerhard Strate, Gustl Mollath, Prof. Renate Volbert, Prof. Markus Rothschild, Dr. Rudolf Sponsel, Die Grünen Wetter Ruhr, Karen Haltaufderheide, Rudolf Sponsel, Roland Müller, Helmut Ullrich, Westfalenpost Hagen

Prof. Dr.-Ing. Andreas Wittmann hat nach eingehender Prüfung der nachweisbaren Fakten zum zweiten Mal mir gegenüber klar Stellung zum Mordfall Nadine Ostrowski bezogen. Seine nüchternen und logischen Darlegungen sind klar: Philip Jaworowski kann nicht der Mörder der Nadine Ostrowski sein, wenn man es ausschließen will, dass er Unmögliches geschafft haben könnte. Siehe den Brief unten, der auch als PDF-Datei einsehbar ist (Telefonnummern geschwärzt):Prof-Dr-Ing-Andreas-Wittmann_an_Winfried-Sobottka-Luenen_zK_Prof-Henning-Ernst-Mueller_Uni-Regensburg-2014-05-07

Hervorhebungen im Text (fett) sind von mir, die Fußnoten habe ich im Sinne besserer Lesbarkeit des Briefes in roter Farbe gesetzt und mit elfenbeinfarbenem Hintergrund untermalt.Dipl.-Kfm. Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS

 

Brief des Prof. Dr.-Ing. Andreas Wittmann vom 07. Mai 2014 zum Mordfall Nadine Ostrowski an Winfried Sobottka

Prof. Dr.-Ing. Andreas Wittmann, Kemmannstraße 136, 42349 Wuppertal-CronenbergProf. Dr.-Ing.Andreas Wittmann
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Sicherheitsingenieur
Sachverständiger für Sicherheitseinrichtungen
an Medizinprodukten
Kemmannstraße 136
42349 WuppertalDipl.-Kfm. Winfried Sobottka
Karl-HaarmanmStr. 75
44536 Lünen

Wuppertal, den 07. Mai 2014

Sehr geehrter Herr Sobottka,

vor einiger Zeit machten Sie mich im Rahmen Ihrer Kommentare auf dem Beck-Blog von Prof. Müller zum Fall Mollath auf den aus Ihrer Sicht ebenfalls skandalösen Fall des Mordes an Nadine O. aus Wetter aufmerksam.

Auf Grund Ihrer Anregung habe ich mich nun länger mit dem Fall beschäftigt, die einschlägigen Presseartikel sowie das von Ihnen freundlicherweise zur Verfügung gestellte Urteil analysiert. Dabei bin ich auf eine Vielzahl an Ungereimtheiten gestoßen, die einer genaueren Untersuchung bedurften.

Daher hatte ich Kontakt zu den beiden Journalisten der WAZ-Gruppe aufgenommen, die über den Strafprozess berichtet hatten, und auch den Versuch unternommen, mit den am Prozess beteiligten Anwälten der Verteidigung und der Nebenklage zu kommunizieren. Weiterhin habe ich versucht, brieflich mit dem Verurteilten Philip Jaworowski Kontakt aufzunehmen.

Bei meinen Recherchen stieß ich zwangsläufig auch auf die von einem Anonymus
betriebene Internetpräsenz  dasgewissen.wordpress.com, auf der offenbar der
Versuch unternommen wird, Sie zu diskreditieren. Hierzu möchte ich direkt feststellen, dass Behauptungen nicht dadurch richtiger werden, dass man sie ständig wiederholt. Wer auch immer der Betreiber dieser „Hassseite“ ist, die gegen Sie erhobenen Anschuldigungen, Sie würden ohne gesichertes Faktenwissen auf Lügen und Phantastereien setzen, sind vor dem Hintergrund meiner eigenen Recherchen als Verleumdung einzustufen.

Ihre Argumentationen zu den Unrichtigkeiten im Falle des Mordes an Nadine Ostrowski sind logisch und mehr als ausreichend durch Belege gestützt, so dass alle von Ihnen gezogenen Schlüsse durchaus möglich,  viele sogar hoch wahrscheinlich, und manche sogar als gesichert einzustufen sind.

Auch wenn ich noch nicht umfassend und abschließend Stellung beziehen kann, so möchte ich doch jetzt schon auf einige Punkte hinweisen, die meines Erachtens in besonderer Weise verdeutlichen, dass das Urteil in Teilen nicht haltbar ist, während von Ihnen aufgestellte Hypothesen sich widerspruchsfrei in den Rahmen unstrittiger Tatsachen einfügen lassen.

Dabei beziehe ich mich, soweit keine andere Quelle angegeben ist, auf die Angaben
im Urteil. Meine Einschätzungen zum Komplex des Telefonkabels hatte ich Ihnen ja bereits am 3. Februar dieses Jahres zukommen lassen.

Laut Urteil müsste Philip J. die Tat zwischen 00:03 Uhr und ca. 00.38 Uhr am 20.08.2006 begangen haben. Jedenfalls habe er bis 00:03 Uhr eine Handy-Kommunikation mit Nadine K. durchgeführt, während er um 00.43 Uhr nachweislich zu Hause war. Rechnet man 5 Minuten für die Fahrt vom Tatort zu Philips Wohnung, dann bleibt die Zeitspanne von 00:03 Uhr bis 00:38 Uhr, mithin 35 Minuten, die dem Philip am Tatort maximal hätten zur Verfügung stehen können. Spuren soll er dabei keine hinterlassen haben – bis auf eine DNA-Spur an einem Lichtschalter.

Doch Folgendes soll er alles getan haben:

· Mehrfach soll er Schläge mit einer ca. 1 kg schweren Maglite wuchtig ausgeteilt haben,
· einen Telefonapparat aus der Wand gerissen haben,
· das Opfer auf engstem Raume (1 Quadratmeter Gäste-WC!) von hinten gedrosselt haben,
· dem Opfer mindestens 12 Messerstiche in Kopf und Hals zugefügt haben,
· einen Küchenschrank geöffnet und einen Topf entnommen haben,
· mindestens einen Wasserhahn betätigt haben,
· mindestens 2 Türen geschlossen haben (Haustür und Gäste-WC-Tür)
· und mindestens eine Tür geöffnet haben (Haustür).

Während man noch annehmen kann, er habe beim Öffnen und Verschließen von Türen ein Papiertaschentuch oder Ähnliches benutzt, um eine Auftragung von Spuren zu vermeiden, so erscheint spätestens ein spurenfreies Drosseln auf engstem Raume von hinten unmöglich: Das Opfer bleibt, so die mir zur Verfügung stehende Literatur, mindestens zwischen 6 und 10 Sekunden bei Bewusstsein(1),während der Täter mit maximalem Krafteinsatz versucht, die Drosselschlinge möglichst fest zu ziehen. Der Überlebenskampf des Opfers und die vehementen Mühen des Täters führen dabei zwangsläufig zu engem Körperkontakt, bei dem in der Regel massenhaft Mikrospuren in beide Richtungen übertragen werden. Entsprechend hätte man hinten an der Leiche und ihrer Kleidung Mikrospuren des Täters finden müssen (Faserspuren, Hautschuppen, Schweißspuren). Doch offensichtlich hatte es solche Spuren vom Verurteilten nicht gegeben, denn sonst wären sie als Tatspuren 1. Klasse sicherlich im Urteil erwähnt worden.

Auch das Fehlen jeder Abwehrverletzung der Ermordeten gegen das Drosseln spricht gegen die Theorie, dass sie bewegungsfähig vor dem Spiegel im Gäste-WC gestanden habe, während der Täter sie von hinten drosselte. Denn wenn ein handlungsfähiges Opfer gedrosselt wird, so wehrt es sich – aus verständlichen

(1) „Eine Unterbrechung der arteriellen Hirnversorgung hat demgegenüber bereits nach wenigen Sekunden den Verlust des Bewusstseins zur Folge: Bei über 100 Versuchspersonen wurde eine Druckmanschette um den Hals rasch stark aufgepumpt, alle verloren das Bewusstsein innerhalb von 6 bis 10 Sekunden (Rossen und Kabat 1943).“ zitiert nach (Burkhard Madea, „Praxis Rechtsmedizin – Befunderhebung, Rekonstruktion, Begutachtung“, 2. Aufl., 2006, Heidelberg und Bonn, S. 156)

 

Gründen und bereits instinktiv – massiv dagegen.  Der BGH erkennt in einem bekannten Urteil an, dass ein Drosseln ohne Abwehrverletzungen bedeute, dass dem Opfer eine Gegenwehr nicht möglich gewesen sei (2):

Gegenwehr führt dann beispielsweise dazu, dass die Drosselmarke verrutscht, dass beim Versuch, die Schlinge zu weiten, Kratzspuren am Hals entstehen, dass Material von der Schlinge abgekratzt wird und unter den Fingernägeln als Spur verbleibt, dass das Opfer es schafft, den Täter zu kratzen, wobei Teile seiner Haut und seines Blutes als Spuren unter den Fingernägeln des Opfers verbleiben. Solche Spuren gab es nicht an der Leiche der Nadine, sonst wären sie zweifellos im Urteil erwähnt worden.

Was die Spurenlage angeht, liegen hier praktisch zwei sich ergänzende Unmöglichkeiten vor:  Unmöglich ist es einerseits, dass der Verurteilte das Opfer wie im Urteil dargestellt gedrosselt haben kann, weil es keine Mikrospuren von ihm an der Rückseite der Leiche gab, die darauf hindeuteten. Unmöglich ist es zweitens aber auch, dass Nadine, wäre sie handlungsfähig gewesen, sich gegen einen so schwerwiegenden Angriff nicht gewehrt hätte, wozu sie immerhin mindestens 6 Sekunden Zeit gehabt hätte.  Doch hätte sie sich gewehrt, dann hätte das Spuren hinterlassen müssen – und die fand man nicht.

Hier soll der Verurteilte also etwas getan haben, was er vor dem Hintergrund der Spurenlage gleich aus zwei triftigen Gründen unmöglich getan haben kann! Und das ist ein fester Bestandteil des vom Gericht angenommenen Tatablaufs!

Demgegenüber muss ich zugeben, dass Ihr Tatmodell, demnach Nadine zum Zeitpunkt des Drosselns durch eine Fesselung mit Frischhaltefolie fixiert gewesen sei, nicht in erkennbarem Widerspruch zur Spurenlage steht, sondern sich in die Spurenlage einfügt.

(2) „Das vom Landgericht herangezogene Fehlen von Abwehrverletzungen belegt nur, dass P. jedenfalls im Zeitpunkt der Drosselung zu einer Gegenwehr nicht mehr in der Lage war, doch lässt dies noch nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass diese Wehrlosigkeit auf einer vorgängigen Arglosigkeit beruhte.“ (Beschluss Az. 4 StR 180/13 BGH, 4. Juni 2013).

 

Vergleichbar sind andere Aspekte aus meiner Sicht einzuordnen: Das aus Unwahrheiten, Erinnerungslücken und Ungeklärtheiten bestehende „Geständnis“ des Philip Jaworowski passt wesentlich besser zu einem Unschuldigen, von dem ein Geständnis verlangt wird, um das Strafmaß niedrig zu halten, als zu einem Täter, der durch ein offenes und ehrliches Geständnis  nur noch gewinnen könnte.

Die der Nadine zugefügten Schlagverletzungen hätten ihr auch nach meiner Überzeugung nicht zugefügt werden können, wenn sie zur Abwehr fähig gewesen wäre. Auch hier geht das Urteil von praktisch Unmöglichem aus, während Ihr Modell, demnach Nadine vor den Schlägen fixiert worden sein musste, zur objektiven Spurenlage passt.

Sehr geehrter Herr Sobottka, ich werde auf einiges noch detaillierter eingehen, insbesondere auf das Schlagen mit der Taschenlampe und auf die Möglichkeit, Spuren zu fingieren, möchte aber schon jetzt klar zum Ausdruck bringen, dass dem Philip Jaworowski nach meiner nun durch eigene Recherchen fundierten Überzeugung Unrecht angetan wurde und wird:

Mir ist es selbst nach reiflicher Überlegung unklar, wie ein Täter es geschafft haben könnte, betreffend das Schlagen und das Drosseln ein Spurenbild zu erzeugen, als sei Nadine fixiert gewesen, und dann auch noch, ohne Mikrospuren an der Leiche oder im Gäste-WC oder in der Küche zu hinterlassen.

Obwohl von mir auch insofern um Klärung gebeten, konnten oder wollten mir die Gerichtsreporter Helmut Ullrich und Roland Müller sowie die Rechtsanwälte Prof. h.c. Dr. Ralf Neuhaus, Rudolf Esders, Heike Tahden-Farhat und Roland Pohlmann auch keine Antwort darauf geben.

Auch im Urteil wird nicht darauf eingegangen. Es wird im Prinzip einfach gesagt, er habe sie geschlagen und habe sie von hinten gedrosselt, ohne auch nur im Mindesten zu erklären, wie er das Unmögliche (s.o.) geschafft haben soll.

Solange aber niemand sagen kann, wie der Verurteilte es geschafft haben könnte, der Nadine die Schlagverletzungen und die Drosselungsverletzungen passend zur Spurenlage beizubringen, solange muss man auch davon ausgehen, dass er es nicht getan haben kann, darf stattdessen nicht einfach sagen: “Ja, das weiß eben nur der Herr Jaworowski“.

Solange man mir nicht darlegen kann, wie er es geschafft haben könnte, solange bin ich davon überzeugt, dass es ihm unmöglich gewesen ist und er bereits deshalb nicht der Täter sein kann.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Wittman
Wuppertal , den 7. Mai 2014

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