Schlagverletzungen: Philip Jaworowski kann nicht der Täter sein! / z.K.: Prof. Henning Ernst Müller,Richter Rudolf Heindl,Gustl Mollath,Richter Ulrich Oehrle, Amtsgericht Lünen, Muschelschloss, Twitter, Nixe Muschelschloss, Anita Blasberg, Beate Lakotta, Michael Makiolla, Kerstin Kohlenberg, Opa Blog

Hinweis an alle: Strafverfahren wg. angeblicher Verleumdung am 08.02. 2013, 9.00 Uhr Amtsgericht Lünen gegen mich. Verhindert werden soll Aufklärung über ein Staatsverbrechen, das den Fall Mollath noch um Potenzen toppt!  Unten ein kleiner Einblick, wer wenig Zeit hat, sollte wenigstens UNBEDINGT den Punkt 4. lesen, und am besten sollten alle das Strafurteil (siehe unten) als PDF-Datei sichern, ebenfalls den Text mit den Bildern unten:

https://apokalypse20xy.files.wordpress.com/2013/02/k2-schlagverletzungen-u-hautverfaerbungen1.pdf

Hinweis an Dirty-Cop-Hunter: Ich bin für Kritik dankbar.

Mordfall Nadine Ostrowski – Komplex 2, Schlagverletzungen

Gliederung:

0. Kurze Einführung in den Komplex Schlagverletzungen im Mordfall Nadine Ostrowski

1. Verletzungsbild bei bewegungsfähigem Opfer unmöglich

2. Behandlung der geschilderten Unmöglichkeit innerhalb der Schilderung des Tatgeschehens im Strafurteil gegen Philip

3. Auch der Rechtsmediziner Dr. Eberhard Josephi bietet keine Klärung

4. Ein Handlungsschema, das die beschriebenen Verletzungen plausibel erklärt

Verwendete Abkürzung:

Strafurteil PJ“ für das Strafurteil v. 21.06. 2007 Im Verfahren 51 Kls 400 Js 563/06 (31/06) am Landgericht Hagen gegen Philip Jaworowski.

Das Urteil kann als „readable“ PDF Dateien aus dem Internet geladen werden unter:

http://feuerkraft.files.wordpress.com/2012/10/strafurteil-mordfall-nadine-ostrowski.pdf

0. Kurze Einführung in den Komplex Schlagverletzungen im Mordfall Nadine Ostrowski

Der damals 19-jährige Philip, relativ klein und nicht kräftig, soll der 15-jährigen Nadine gegenübergestanden haben, von Angesicht zu Angesicht. Sie habe nicht unter dem Einfluss von Drogen gestanden.

In der Situation soll Philip der Nadine „mindestens dreimal“ wuchtig auf nahezu die selbe Stelle am Kopf geschlagen haben, mit einer schweren Metalltaschenlampe. Eine andere Stelle am Kopf wurde jedoch nicht getroffen. Das bezeichne ich als unmöglich.

Der Rechtsmediziner im Strafverfahren sagte, die Wunden hätten zwar schwer geblutet, die Handlungsfähigkeit der Nadine aber nicht eingeschränkt.

Das Areal, in dem die Schlagverletzungen sich befanden, wird im Strafurteil bezeichnet als „an der Behaarungsgrenze der linken Oberstirn.“ Auf einem Bild der Nadine habe ich jenes Areal mit einem schwarzen Rechteck markiert:

nadine-ostrowski-schlagwunden-450

Begründung dafür, dass Philip der Nadine die Verletzungen in der beschriebenen Form nicht hätte zufügen können:

1. Verletzungsbild bei bewegungsfähigem Opfer unmöglich

Nadine war und blieb während der Schläge handlungsfähig (Strafurteil PJ, S. 31). Wäre sie bewegungsfähig gewesen, dann hätte sie ein wie auch immer geartetes Abwehr- oder Ausweichverhalten gezeigt, spätestens ab dem ersten Schlag sogar gedopt durch körpereigene Dopingmittel wie Adrenalin, eingestellt auf höchste Aufmerksamkeit und Reaktionsbereitschaft und sicherlich vor allem: auf Flucht!

Unter diesen Umständen wäre es praktisch unmöglich gewesen, mindestens dreimal nacheinander praktisch die selbe kleine Stelle am Vorderkopf zu treffen, die bestenfalls ein Prozent der gesamten Oberfläche des Kopfes ausmacht, das sagt bereits der gesunde Menschenverstand. Diese Meinung wurde auch von allen Rechtsmedizinern geteilt, denen ich den Sachverhalt erläutert hatte, zuletzt von Prof. Dr. Peter Betz, Direktor am Institut für Rechtsmedizin der Universität Erlangen, den ich am 17.10. 2012 gegen 15 Uhr unter der im Internet angegebenen Telefon-Nr. anrief (09131/85-22271). Prof. Betz dachte noch kurz halblaut darüber nach, ob solches möglich sein könne, wenn das Opfer sitze, die Möglichkeit eines spontanen Ausweichens also eingeschränkt wäre, doch selbst das konnte er sich nicht vorstellen.

Es bleibt also nur eine Möglichkeit: Nadines Bewegungsfähigkeit muss aufgehoben gewesen sein, ansonsten wäre es nicht erklärbar, dass mehrere wuchtige Treffer, ausgeführt womit auch immer, allesamt präzise ein sehr kleines Areal trafen.

2. Behandlung der geschilderten Unmöglichkeit innerhalb der Schilderung des Tatgeschehens im Strafurteil gegen Philip

In seiner eigenen Schilderung des Tathergangs umschifft das Gericht die geschilderte Unmöglichkeit sehr einfach: Es heißt einfach, Philip habe Nadine mindestens dreimal heftig auf den Kopf geschlagen (Urteil PJ, S. 16 f.), wie man auch sagen könnte, er habe den Mond vom Himmel geholt, und von Abwehrreaktionen der Nadine ist bei der Schilderung der angeblichen Taten Philips überhaupt keine Rede.

Auch das „Geständnis“ des Philip laut Gerichtsurteil gibt keinerlei Aufschluss darüber, wie er es geschafft haben soll, die Nadine mit drei wuchtigen Schlägen nahezu punktgenau an der selben kleinen Stelle des Kopfes zu treffen, auch nicht darüber, in welcher Form Nadine sich dem widersetzt haben soll. Schlimmer noch: Mal redet er nur von einem Schlag und davon, dass er zugeschlagen habe, ein anderes Mal von „Schlägen“ (Urteil PJ, S. 26 f.).

Auch die von Philip laut Gerichtsurteil geschilderte Reaktion der Nadine nach dem Zuschlagen ist höchst bemerkenswert: Obwohl er ihr durch wuchtige Schläge eine stark blutende Kopfverletzung bis hin zur Durchtrennung der Kopfschwarte (Urteil PJ, S. 31) zugefügt haben soll, soll sie sich nur darüber beschwert haben, dass er unter falschem Namen mit ihr gechattet habe(Urteil PJ, S. 27)!

Kurz gefasst: Das Urteil bietet betreffend die Schilderung der Tat nicht den kleinsten Hinweis darauf, wie Philip das praktisch Unmögliche gelungen sei soll, auch nicht darauf, in welcher Weise Nadine sich während der Zufügung mindestens dreier Schläge auf praktisch die selbe kleine Stelle zu schützen versucht habe!

3. Auch der Rechtsmediziner Dr. Eberhard Josephi bietet keine Klärung

Lediglich bei der Schilderung der rechtsmedizinischen Befunde ergibt sich ein Hinweis darauf, dass Nadine etwas getan haben könnte (sic!), um ihren Kopf zu schützen, als der Rechtsmediziner Dr. Erberhard Josephi im Urteil zitiert wird:

Es fänden sich mindestens drei auf stumpfe Gewalt zurückzuführende Verletzungen im Kopfbereich an der Behaarungsgrenze und Hautverfärbungen an den Armen und Händen, die bei der Abwehr stumpfer Gewalt entstanden sein könnten (sic!). Die Stabtaschenlampe des Angeklagten komme insofern als Tatwerkzeug infrage.(Urteil PJ, S. 31)

Da Nadine zwei Hände und zwei Arme hatte, müssen es mindestens vier „Hautverfärbungen“ an Armen und Händen gewesen sein, die nach der Behauptung des Dr. Josephi bei der Abwehr stumpfer Gewalt entstanden sein könntenalso auch in anderer Weise entstanden sein könnten. Griffspuren, die sich beim gewaltsamen Festhalten von Personen an Armen und Händen ergeben, sind z.B. auch als Hautverfärbungen sichtbar. Prof. Dr. Peter Betz, am 17.10. 2012 von mir auch danach befragt, ob man Griffspuren gut von Schlagverletzungen unterscheiden könne, meinte, dass das schwierig sein könne. Als ich konkretisierte, dass es ggf. um Schläge mit dem Stil einer schweren Metall-Stabtaschenlampe gehe, meinte er spontan, dann sei es leicht, denn solche Schläge würden parallel streifige Hämatome erzeugen.

Das Gerichtsurteil benennt keinerlei Spezifikationen der „Hautverfärbungen an den Armen und Händen“, und den zitierten Worten des Dr. Josephi nach zu urteilen, jene Verfärbungen könnten (sic!) bei der Abwehr durch stumpfe Gewalt entstanden sein, müssen spezifische Hinweise auf das Tatwerkzeug Stabtaschenlampe eindeutig gefehlt haben, die es nach Ansicht des renommierten und gegenüber dem Dr. Josephi zweifellos weitaus erfahreneren Rechtsmediziners Prof. Dr. Betz offenbar hätte geben müssen – wenn die Stabtaschenlampe das Tatwerkzeug betreffend die Hautverfärbungen gewesen wäre.

Hinzu kommt, dass das angebliche Tatwerkzeug der stumpfen Gewalteinwirkung ja bekannt war, eine ca. 35 cm lange Maglite-Taschenlampe (Urteil PJ, S. 14), und dass Maglite-Taschenlampen Oberflächenprofile haben, die an verschiedenen Stellen des Stils sehr reich an Konturen sind, wie in der vergrößerten Darstellung gut sichtbar ist:

Bild links: Übergang vom Griffprofil (über 50% des Stils, etwa mittig) zum glatten Profil am Stilende, Bild rechts: Riffel-Profil am Stilende, kurz davor (von links) Rille am Übergang vom Schaft zum aufgeschraubten Deckel

profil-griffbereich

Das bedeutet, dass beim Auftreffen einer Konturen reichen Stelle auf die Haut grundsätzlich ein Profil-Negativ dieser Oberfläche als sog. „konturiertes Hämatom“ entsteht (Burkhard Madea, Praxis Rechtsmedizin, 2. Aufl., S. 113).

Bei mindestens vier wuchtigen Treffern mit dem Stil einer betriebsbereiten (inkl. Batterien) 35 cm langen Maglite-Taschenlampe auf Arme und Hände müsste man es schon als Wunder bezeichnen, wenn es dabei nicht auch zu „konturierten Hämatomen“ kommen sollte.

Zu ihnen ist es offensichtlich nicht gekommen, denn Dr. Josephi war sich laut Urteil ja nicht einmal sicher gewesen, ob die Hautverfärbungen auf stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen gewesen seien, er hatte es nur als Möglichkeit eingeräumt.

Demnach scheiden die Hautverfärbungen an Armen und Beinen als Male der Abwehr wuchtiger Schläge mit dem Stil einer Maglite schlicht und einfach aus: Keine parallel streifigen Hämatome, keine konturierten Hämatome, obwohl beides zu erwartende Folgen von wuchtigen Schlägen mit dem Stil einer Maglite auf Arme und Hände sind.

Doch es gibt noch eine weitere Begründung dafür, dass die Hautverfärbungen an Armen und Beinen keine Male der Abwehr wuchtiger Schläge mit einer Maglite sein können:

Nach der Formulierung im Urteil müsste man, s.o., von insgesamt mindestens vier Abwehrverletzungen an Armen und Händen ausgehen, wenn es denn Abwehrverletzungen gegen Schläge mit dem Stil einer Maglite gewesen wären, zudem, s.o., von mindestens drei Volltreffern auf ein kleines Areal an der linken Oberstirn.

Das würde bedeuten, dass mindestens 7 Mal zugeschlagen worden wäre, dass mindestens 3 der Schläge ein sehr kleines Ziel am Kopf mit voller Kraft getroffen hätten, die übrigen mindestens 4 Schläge aber vollständig pariert worden wären. Das wäre schon deshalb nicht mehr zu glauben, weil eine unter Einsatz beider Arme und Hände geleistete Kopfverteidigung jeden weiteren Maglite-Treffer auf den Kopf völlig unmöglich machte, wie ich, ausgestattet mit gut wattierten Armpolstern und Handschuhen, jederzeit gern zu beweisen bereit bin. Sollte Nadine mindestens 3 Volltreffer zugelassen haben, bevor sie sich zur Abwehr entschloss? Eine solche Annahme wäre grotesk.

Doch selbst, wenn man annähme, das Opfer sei nicht besonders geschickt in der Abwehr gewesen, so wäre schon die Aufteilung in ungebremste 100%-Treffer auf eine Minifläche einerseits und 100%-tige Abwehrerfolge andererseits ein Wunder: Kein einziges Mal eine andere Stelle getroffen oder gestreift, trotz erheblicher Schwierigkeiten, überhaupt bis zum Kopf durchzukommen!

Es gibt also zwei Gründe dafür, dass die Hautverfärbungen an Armen und Händen nicht bei der Abwehr von wuchtigen Schlägen, ausgeführt mit dem Stil einer Maglite, entstanden sein können. Bereits einer dieser beiden Gründe würde reichen, um festzustellen, dass diese Hautverfärbungen nichts mit der vom Gericht angedeuteten Abwehr von Schlägen mit einer Maglite zu tun haben. Entsprechend müssen die Hautverfärbungen an Armen und Händen eine andere Ursache haben.

4. Ein Handlungsschema, das die beschriebenen Verletzungen plausibel erklärt

Aus der isolierten Lage mehrerer schwerer Treffer mit stumpfem Werkzeug auf ein sehr kleines Areal im Bereich der Oberstirn ergibt sich, s.o., dass die ausführende Person unbeeinträchtigt durch Abwehr- oder Ausweichhandlungen des Opfers zielen und zuschlagen konnte, dass das Opfer Nadine Ostrowski trotz medizinisch anerkannter Handlungsfähigkeit nicht bewegungsfähig gewesen sein kann, also bereits beim Zufügen der Schläge festgehalten worden oder gefesselt gewesen sein muss.

Hinweise auf eine Fesselung bot die Leiche zwar nicht, das bedeutet aber nicht den Ausschluss dieser Möglichkeit, weil z.B. mit haushaltsüblicher Frischhaltefolie eine reißfeste Fesselung möglich ist, die bestenfalls Spuren im molekularchemischen Bereich hinterlässt. Telefonate mit Rechtsmedizinern haben ergeben, dass diese Möglichkeit kaum bekannt ist, aus dem Fehlen sichtbarer Fesselungsspuren oft noch geschlossen wird, eine Fesselung könne nicht vorgelegen haben. Diese verbreitete Fehlannahme steht nicht nur kriminalistischen Ermittlungen gelegentlich im Wege, sondern führt auch dazu, dass Fehler in empirische Datensammlungen hinein gebracht werden, etwa in dem falschen Sinn, dass es normal sei, dass ein Opfer keine Abwehrverletzungen aufweise, wenn es zu Tode gedrosselt wurde. Die Methode des perfekten spurenfreien Fesselns ist in SM-Kreisen übrigens bekannt und verbreitet, also in Kreisen, die stark mit satanischen Kreisen korrelieren:

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Ob nun durch Festhalten oder Fesselung, die Nadine Ostrowski muss zum Zeitpunkt des Aufbringens der Schläge bewegungsunfähig gewesen sein, und die Annahme, sie könnte sich freiwillig in seine solche Lage verbringen lassen haben, wäre zwar auch eine nicht sicher auszuschließende Option, doch die Hautverfärbungen an beiden Armen und Händen deuten in eine andere Richtung: Sie wurde an beiden Armen und Händen zugleich gefasst und festgehalten, bereits dazu gehören mindestens zwei Personen. Damit scheidet jeder ansonsten womöglich denkbare Einzeltäter, ebenfalls Philip Jaworowski, als Mörder der Nadine aus.

Laut Urteil hatte die Nadine Ostrowski allerdings von 19.30 Uhr (Urteil PJ, S. 12) bis 23.30 Uhr (Urteil PJ, S. 13) Besuch von 5 Mitschülerinnen, die in den Medien stets als „ihre Freundinnen“ bezeichnet wurden, wovon aufgrund sehr unterschiedlicher Lebensstile und auch nach einer Email, die ich bereits 2006 von einer offensichtlichen Insiderin, vermutlich der damaligen Kunstlehrerin der Nadine, erhielt, keine Rede sein konnte. Die Eltern der Nadine kehrten gegen 1.30 Uhr zurück und fanden die Leiche (Urteil PJ, S. 20).

Die fünf jungen Frauen, bei vieren von ihnen ist es aufgrund von Interneteintragungen sicher, dass man sie als ehrgeizige und talentierte Sportlerinnen mit deutlich überdurchschnittlichem sportlichen Leistungsniveau betrachten muss, waren also mindestens rund 4 Stunden mit Nadine allein am Tatort gewesen, wurden von der Polizei allerdings keine Sekunde lang als Verdächtige behandelt, obwohl man zunächst absolut keine Spuren hatte, die auf eine andere Person als Täter hinwiesen.

Für diese fünf jungen Frauen wäre es eine Kleinigkeit gewesen, Nadine unter Inkaufnahme von Griffspuren an beiden Armen und Händen zugleich zu fassen und festzuhalten, z.B. jeweils zwei an jeweils einer Seite. In der Lage hätte Nadine sich nur noch mit Tritten zur Wehr setzen können – doch das hätte die Fünfte der jungen Frauen sehr leicht verhindern können, indem sie die Knie der Nadine zunächst umfasst, dann mehrfach mit Frischhalttefolie umwickelt hätte. Möglich wäre allerdings auch, dass die Fünfte in der beschriebenen Lage den Kopf der Nadine durch einen Griff an den Haaren fixierte, und solange immer wieder mit einem Gegenstand auf die selbe Stelle am Kopf schlug, bis das Opfer innerlich gebrochen war und unter der Androhung, andernfalls das äußerst schmerzhafte Schlagen fortzusetzen, alles mit sich machen ließ, so dass ihr auch leicht die Arme gefesselt werden konnten.

Verwendet man Frischhaltefolie zum Fesseln, so passt das vollständige zur perfekten Fesselung eines Menschen benötigte Material spielend in jede Handtasche, wenn man es später mit den Händen zusammenpresst, und auch die absolut sichere Entsorgung ist eine Kleinigkeit: Ein paar Tropfen Benzin auftragen und anzünden, und es verbleibt kaum noch Asche.

Die vorgestellte Möglichkeit, die im Gegensatz zu den Deutungen des Gerichtes ohne Rückgriffe auf Wunder und Behauptung von Unerklärlichem auskommt, ist insgesamt also eine praktikable, einfach zu bewerkstelligende Vorgehensweise, die bei guter Ausführung keine anderen Spuren als ein paar Hautverfärbungen an den Armen erzeugt, die ein Rechtsmediziner üblicherweise nicht einmal spezifizieren kann.

Ein Gedanke zu „Schlagverletzungen: Philip Jaworowski kann nicht der Täter sein! / z.K.: Prof. Henning Ernst Müller,Richter Rudolf Heindl,Gustl Mollath,Richter Ulrich Oehrle, Amtsgericht Lünen, Muschelschloss, Twitter, Nixe Muschelschloss, Anita Blasberg, Beate Lakotta, Michael Makiolla, Kerstin Kohlenberg, Opa Blog

  1. Nicht erst seit Gustl Mollath ist mir bekannt, wie Polizisten und Justizjuristen arbeiten. Aus diesem Grund möchte ich für Deutschland die digitale Prozessbeobachtung in Bild und Ton einführen, um offensichtlich zu machen wie die Suche nach der Wahrheitsfindung in Deutschland abläuft. Der Begriff RechtSStaat, wohnHAFT, PERSONALausweis und ReGIERung bekommen da eine ganz neue Bedeutung.
    Aus diesem Grund verweise ich auf http://www.dirtycop.de

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